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OLG Hamm, Urteil vom 07.07.1995 - 20 U 378/94

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. September 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits w

§ 22VVG).

Nach der Ablehnung des ersten Antrages konnte das Verschweigen der Behandlung durch ... nur den Zweck haben, auf die Entschließung der Beklagten, den Vertrag abzuschließen, Einfluß zu nehmen und sie zu täuschen. Eine andere Erklärung des Verhaltens der Klägerin wäre nicht lebensnah. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe bei der Aufnahme des Antrages vom 28.05.1993 die Mitarbeiter der Beklagten auf die Vorerkrankungen durch Vorlage der Durchschrift des Antrages vom 25.01.1993 informiert. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, daß ihm die Existenz des ersten Antrages und seiner Ablehnung unbekannt waren und er von der Klägerin über etwaige Beschwerden auch nicht informiert wurde, sondern die Fragen nach ihren Angaben im Antragsformular durch Ankreuzen beantwortet hat. Auch der nebenberuflich für die Beklagte tätige Zeuge ... hat angegeben, vom ersten Antrag und seiner Ablehnung nichts gewußt zu haben. Ob seinen Angaben gefolgt werden kann, obwohl er als Steuergehilfe für die Klägerin und deren Imbißbetrieb sämtlichen Schriftverkehr erledigt haben soll, kann dahingestellt bleiben, denn auch nach dem Vortrag der Klägerin würde eine Kenntnis des Zeugen ... einer Anfechtung des Krankenversicherungsvertrages durch die Beklagte nicht entgegenstehen. Die Kenntnis eines kollusiv mit dem Antragsteller zusammenwirkenden Agenten ist dem Versicherer nicht zuzurechnen. Arglist ist auch dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer weiß und billigt, der Agent werde erhebliche Umstände dem Versicherer nicht mitteilen, um diesen zur Annahme des Vertrages zu bewegen (vgl. OLG Köln, RuS 1991, 320 ; OLG Frankfurt, VersR 1984, 1061 ; Prölss/Martin, a.a.O., Anm.

§ 22

). Vorliegend wußte die Klägerin, daß bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der gestellten Fragen, wie im ersten Antrag, auch der neue Antrag abgelehnt würde. Die Klägerin behauptet keinen Grund, weshalb die Beklagte bei unveränderter Einreichung des Antrages den Krankenversicherungsvertrag nunmehr hätte abschließen sollen. Der Klägerin selbst lag der Erstantrag am 28.05.1993 vor und ihr konnte nicht verborgen bleiben, daß der Zeuge ... die Beklagte nur durch Weglassen der Gesundheitsbeschwerden dazu bewegen konnte, den zweiten Antrag anzunehmen. Eine andere Einflußmöglichkeit auf die Entschließung der Beklagten, z.B. durch besonders gute Beziehungen zur Direktion oder Veränderung der Risikoprüfungsgrundsätze hat der Zeuge ... nach dem Vortrag der Klägerin nicht behauptet. Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist gem. § 124 Abs. 1 BGB rechtzeitig erfolgt. Der frühere Antrag war den mit der Angelegenheit befaßten Mitarbeitern der Beklagten erst unmittelbar vor der Einholung der Auskunft des behandelnden Arztes ... am 25.01.1995 bekannt geworden. Bis dahin war der Erstantrag zwar in der Datenverarbeitung der Beklagten gespeichert, aber für das hier streitige Vertragsverhältnis waren diese Informationen nicht nutzbar, da sie unter dem Vornamen der Klägerin ... gespeichert waren. Die Speicherung der Daten steht aber einer Kenntnis allenfalls dann gleich, wenn die Daten jederzeit abgerufen werden können, weil sie sich in der üblicherweise befragten Datei befinden (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm.

§ 20

). Das war nicht der Fall, da der Vorname üblicherweise für eine Abfrage der EDV nicht benutzt wird. Die Rücktrittserklärung vom 18.01.1993 gem. §§ 16 , 20 VVG, schließt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht aus, da die Anfechtung die weitergehendere Wirkung, Nichtigkeit von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB, hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.170,- DM (5-jährige Beitragszahlung) gem. § 3 ZPO festgesetzt. Die Beschwer der Klägerin beträgt 13.370,- DM. Permalink: https://openjur.de/u/397841.html ( https://oj.is/397841 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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