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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1992 - 14 S 2326/91

Obsah (5)§ 1§ 13§ 14§ 2§ 3

gesetz unter Angabe eines Termins nach Tag und Uhrzeit erledigt sich nicht dadurch, daß dieser Termin verstreicht. 2. § 1 Abs 3 SchfG ist nicht nur Aufgabenzuweisung, sondern auch Ermächtigungsgrundla

§ 1Abs. 1 Schf

G sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Dabei obliegt die Ausführung der Kehr -- und Überprüfungsarbeiten

§ 13Abs. 1 Nr. 1 Schf

G dem Bezirksschornsteinfegermeister. Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 3 S. 1 SchfG, daß Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet sind, diesem zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsakts zwangsweise durchzusetzen haben (§ 1 Abs. 3 S. 2 SchfG). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird soweit eingeschränkt (§ 1 Abs. 3 S. 3 SchfG). § 1 Abs. 3 SchfG ermächtigt die zuständige Verwaltungsbehörde zugleich, die gesetzlich geregelte Pflicht des Grundstückseigentümers, den Zutritt des Bezirksschornsteinfegermeisters zu dulden, durch Verwaltungsakt anzuordnen und diese Verfügung dann zwangsweise zu vollziehen (so auch BayVGH, Urteil vom 08.04.1981, BayVBl. 1981, 756 = GewArch 1982, S. 86 /87/); Musielak/Cordt/Manke, Schornsteinfegergesetz, 3. Aufl., 1984, § 1 Anm. 13; Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, 20. Lieferung 1988, 710 § 1 Anm. 22 und 23; letztlich offengelassen im Beschluß des Senats vom 06.02.1991 -- 14 S 2865/90 --; vgl. auch Surwald/ Stehmer, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1992, § 1 SchfG Fn. 5; vgl. zur Durchsetzung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht

§ 14Abs. 1 Gew

O BVerwG, Urteile vom 24.06.1976, GewArch 1976, 293 und vom 01.07.1987, BVerwGE 78, 6 ). Eines zusätzlichen Rückgriffs auf bau- oder allgemeine polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen (so Mußmann, Zur "Vollziehungsverfügung" im Gewerberecht, GewArch 1986 S. 126 in bezug auf Leistungsbescheide) bedarf es dabei nicht, auch wenn § 1 Abs. 3 SchfG nicht ausdrücklich zum Erlaß von Duldungsverfügungen ermächtigt. Zwar erfordern Eingriffsakte der Verwaltung bei Gesetzesverstößen eine gesetzliche Ermächtigung, was sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in seiner Ausformung des Vorbehalts des Gesetzes ergibt. Eine Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsakten liegt auch nicht allein in der Übertragung einer bestimmten Aufgabe. Die erforderliche Ermächtigung kann aber im Wege der Auslegung ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 12.12.1979, NJW 1980, 1970 /1971/ = BVerwGE 59, 195 ff.). Im Rahmen des § 1 Abs. 3 SchfG ist dabei zunächst zu berücksichtigen, daß die Vorschrift selbst in § 1 Abs. 3 S. 2 SchfG von dem Erlaß von Duldungsverfügungen ausgeht. Darüber hinaus ist dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes insofern Genüge getan, als die Beschränkungen hinreichend bestimmt und damit voraussehbar und berechenbar sind. Unerheblich ist, daß die nicht erfolgte Duldung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SchfG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Insbesondere wenn sich der Grundstückseigentümer trotz der Verhängung von Geldbußen standhaft weigert, den Zutritt des Bezirksschornsteinfegermeisters zu dulden, muß die Verwaltung Verfügungen mit Zwangsmitteln durchsetzen können. Damit war § 1 Abs. 3 SchfG hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß einer Duldungsverfügung. Unerheblich ist damit, daß die Beklagte als Stadtkreis (siehe § 16 Nr. 9 LVG) auch nach §§ 49 LBO oder (näher liegend) § 3 PolG als untere Baurechts- und Ortspolizeibehörde zum Erlaß der Verfügung ermächtigt gewesen wäre, wenn man § 1 Abs. 3 SchfG nur als Aufgabenzuweisung verstünde (vgl. Beschluß des Senats vom 06.02.1991 aaO). Die von der Beklagten auf dieser Grundlage erlassene Grundverfügung vom 04.12.1990 war auch inhaltlich rechtmäßig. Die Beklagte war insbesondere ermächtigt, auch die Kehrung des im Anwesen der Klägerin vorhandene Rauchschornsteins anzuordnen und die Klägerin zur Duldung einer Kehrung zu verpflichten.

§ 2Abs.

1 der Verordnung des Innenministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen vom 04.12.1984 (GBl. S. 695) -- KÜO -- sind Rauchschornsteine mindestens einmal jährlich zu kehren. Rauchschornsteine i.S. dieser Vorschrift sind nach der Definition in § 1 Nr. 2 KÜO alle aufwärts führenden baulichen Anlagen oder Bauteile, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Rauch von Feuerstätten ins Freie zu leiten. Diese Voraussetzungen erfüllt der im Haus der Klägerin befindliche Rauchschornstein. Allein die Tatsache, daß an dem Schornstein lediglich im ersten Obergeschoß ein Kachelofen angeschlossen ist, der nach Angaben der Klägerin bereits seit vielen Jahren nicht mehr betrieben wird, läßt die Kehr- und Überprüfungspflicht bezüglich des Schornsteins nicht entfallen (so bereits Beschluß des Senats vom 11.08.1992 -- 14 S 2506/90 -- zum Vorjahresrechtsstreit zwischen den Beteiligten).

§ 3Nr.

2 KÜO sind von der Kehr- und Überprüfungspflicht dauernd unbenutzte Anlagen nach § 2 nur dann ausgeschlossen, wenn die Abschlußöffnungen für Feuerstätten dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben. Damit werden an die Stillegung eines Schornsteins besondere baurechtliche Anforderungen gestellt (Surwald/Stehmer, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg,

  1. Aufl., 1992, § 3 KÜO RdNr. 2). Zwar spricht viel dafür, daß zumindest als Indiz für eine dauerhafte Nichtbenutzung eine Versiegelung des Kachelofens die weniger einschneidende oder sogar sicherere Lösung wäre, weil bei einer Benutzung trotz Aufmörtelung einer Betonplatte auf den Rauchschornstein erst recht Gefahren entstünden und angesichts der Strafbewehrung des Siegelbruchs die Beklagte jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anlaß hätte, dessen ungeachtet eine Ingebrauchnahme des Kachelofens nach Versiegelung auch nur für entfernt möglich zu halten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverfügung und des Widerspruchsbescheids existierten aber weder ein dichter Verschluß der Anschlußöffnung noch eine Versiegelung des Kachelofens, welche ausweislich der Akten erstmals im Berufungsrechtszug von der Klägerin als milderes Mittel angeboten wurde. Damit waren die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 KÜO nicht erfüllt und unterlag der Rauchschornstein der Klägerin der Kehr- und Überprüfungspflicht. Der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung steht auch nicht entgegen, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister nach Angaben der Klägerin nur deshalb der Zutritt verwehrt wurde, weil dieser keinen konkreten Aufschluß über die von ihm beabsichtigten Kehr- und Überprüfungsarbeiten gegeben habe. Die vom Bezirksschornsteinfegermeister auszuführenden Arbeiten waren der Klägerin durch zahlreiche Schreiben der Beklagten, insbesondere die Duldungsverfügung vom 12.12.1989, durch Bußgeldbescheide und aufgrund der verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach jahrelanger Weigerung bestens bekannt. Die Verfügung der Beklagten war schließlich auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Die Klägerin hat in der Vergangenheit wiederholt dem Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zu ihrem Anwesen verweigert, obwohl sie zur Duldung gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfG verpflichtet war. Nachdem auch die Festsetzung von Bußgeldern gem. § 50 SchfG die Klägerin nicht dazu bewegt hat, den notwendigen Zutritt zu gewähren, mußte die Beklagte eine Duldungsverfügung erlassen, die Grundlage für Maßnahmen des Verwaltungszwangs sein konnte. Die in der Kehr- und Überprüfungsanordnung vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfG wie hier vor, so hat die in Art. 13 Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinter das öffentliche Interesse, erhebliche Gefahren zu vermeiden, zurückzutreten. Zwar ist die Verwaltung im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten räumlichen Schutz der Privatsphäre des Bürgers in Zweifelsfällen gehalten, zunächst zu klären, ob tatsächlich kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen vorhanden sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.04.1981, BayVBl. 1981, 756 = GewArch 1982, S. 86 /87/; Musielak/Cordt/Manke, Schornsteinfegergesetz,
  2. Aufl., 1984, § 1 Anm. 13). Ergibt sich danach aber eine Kehr- und Überprüfungspflicht oder ist die Frage nur durch Zutritt zu klären, so kann und muß die Verwaltung falls erforderlich die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung einleiten.
  3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs war dagegen rechtswidrig. Es fehlte nämlich an der Vollstreckbarkeit der Grundverfügung nach § 2 LVwVG. Diese war weder unanfechtbar noch entfiel die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, da die Beklagte von einer Anordnung des sofortigen Vollzugs abgesehen hatte. Auch die Voraussetzungen des § 21 LVwVG, nach dem von dem Erfordernis des § 2 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 LVwVG abgewichen werden kann, waren nicht gegeben; Gefahr in Verzug lag auch nach den Ausführungen der Beklagten nicht vor, da ein unmittelbar bevorstehender Schadenseintritt nicht zu erwarten war. Permalink: https://openjur.de/u/399193.html ( https://oj.is/399193 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 21 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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