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OLG München, Urteil vom 8. September 2009 - Az. 5 U 2499/09

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 2009 wie folgt geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.014,63 Euro nebst Zinsen hie

§ 140Abs. 3 Ins

O ist auch im Rahmen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die Anfechtbarkeit und damit für die Unzulässigkeit von Aufrechnungen von Bedeutung. Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen befristet oder von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde ( BGHZ 159, 388 , 395 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 140 Rn. 14). Abzustellen ist dann auf den "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" (BT-Drucks. 12/2443, S. 167; Fischer, aaO S. 1683).

§ 140Abs. 3 Ins

O knüpft an den Rechtszustand an, dass aufschiebend und auflösend bedingte oder befristete, das heißt mit einem Anfangs- oder Endtermin versehene Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB) gemäß § 161 Abs. 1, 2, § 163 BGB während des Schwebezustandes gegen Verfügungen, auch gegen solche des Insolvenzverwalters, geschützt sind. Sie werden deshalb unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eintritt der Bedingung oder des Termins wirksam oder unwirksam. § 91 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung (vgl. ferner § 41 Abs. 1, §§ 42 , 191 Abs. 1 Satz 1 InsO; hierzu HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 13).

§ 140Abs. 3 Ins

O stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die genannten Rechtshandlungen ohne Rücksicht auf den Eintritt der Bedingung oder des Termins schon mit Abschluss der rechtsbegründenden Tatsachen als vorgenommen gelten. Sie setzt somit voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners, an die angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine gesicherte Rechtsstellung verschafft hat (vgl. BGHZ 156, 350 , 356; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 13; Fischer, aaO S. 1680). Dies war auch in der Entscheidung vom

  1. Juni 2004 ( BGHZ 160, 1 ) der Fall. Dort war der Vermögensgegenstand, in welchem der Insolvenzgläubiger durch Aufrechnung seine Befriedigung suchen wollte (Auseinandersetzungsguthaben), dem Vermögen des Insolvenzgläubigers zugeordnet und entstand bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien gleichsam automatisch (BGH, aaO S. 6, BGH, Urteil vom 14.06.2007, IX ZR 56/06 Teilziffer 14 ff.). Vorliegend hatte der Beklagte bis zur Entgegennahme der Leistungen der Schuldnerin noch keine unentziehbare Rechtsposition inne, denn bis dahin gab es noch keinen Hauptanspruch, gegen den er hätte aufrechnen können. Die Entstehung der Aufrechnungslage hing vielmehr von der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Schuldnerin ab; erst das vertragsmäßig hergestellte Werk führt nach § 640 Abs. 1 BGB zur Abnahme und damit nach § 641 Abs. 1 BGB zur Fälligkeit des Werklohns. Die Rechtsstellung des Beklagten entsprach daher derjenigen eines Gläubigers, dem lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs eingeräumt ist (vgl. BGHZ 156, 350 , 356). Auch aufgrund dieser Wertung ist es nicht angängig, die in § 140 Abs. 3 InsO formulierten Ausnahmen auf Rechtsbedingungen oder künftige Forderungen zu erstrecken (ebenda, Teilziffer 18).
  2. Der Beklagte kannte aufgrund der durch das Finanzamt ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
  3. August 2004 (Anlage K 27), die Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Schuldnerin. Die damit vorgenommene Kontopfändung bei der Sparkasse F. und der V.bank AG, den wesentlichen Bankverbindungen der Schuldnerin, erbrachte bis zum
  4. August 2004 kein Ergebnis (Anlagen K 28 und K 29). Aufgrund der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit wird die Kenntnis der gläubigerbenachteiligenden Wirkung vermutet, bei Kenntnis durch den Gläubiger wird die Kenntnis der Schuldnerin vermutet. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Aufrechnung durch die Staatsoberkasse L. erklärt wurde, denn ausweislich der Aufrechnungserklärungen erklärte die Staatsoberkasse die Aufrechnungen aufgrund entsprechender Ersuchen des Finanzamtes F., sie war gleichsam nur Sprachrohr des Finanzamtes F. Diese staatliche Behörde ist damit der Initiator der Aufrechnungserklärungen und die eigentlich betreibende Stelle. Auf die von dem Beklagten problematisierte Zurechnung etwaiger Kenntnis unter verschiedenen Behörden kommt es daher nicht an, denn die betreibende Stelle selbst hatte die hier relevante Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
  5. Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen folgt aus § 291 BGB, die Kostenfolge ergibt sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens in beiden Instanzen nach § 92 Abs. 1 ZPO. Zweitinstanzlich fällt die hinsichtlich etwaiger weiterer Zinsen erklärte Klagerücknahme nicht ins Gewicht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus dem Wert des verfolgten Zahlungsanspruchs, der die Beschwer des Klägers durch die Klageabweisung angibt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: http://openjur.de/u/399381.html Kommentare

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