den Kriterien des BVL jedenfalls dann gegeben, wenn sich Import- und Referenzmittel in Beistoffen mit wesentlicher Funktion unterschieden. Dem Importmittel fehle ein wesentlicher Beistoff, der so genannte Repellent. Ein solches Vergällungsmittel diene dazu, durch seinen beißenden Geruch eine versehentliche Aufnahme durch den Menschen, insbesondere Kinder, zu verhindern. Es diene also insbesondere bei Mitteln ohne starken Eigengeruch (wie hier "S1. ") einem verstärkten Verbraucherschutz. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an,
der Rechtsprechung des EuGH sei keine vollständige Produktidentität, sondern nur Formel-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität erforderlich. Eine andere Sichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen könne sich das BVL vorliegend nicht berufen. Mit Widerspruchsbescheid vom
vollzogen werden. Dies werde bestritten. Die Darlegungs- und materielle Beweislast liege insoweit bei der Beklagten. Das Importprodukt befinde sich im Herkunftsland rechtmäßig im Verkehr. Die Weigerung des BVL, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu erteilen, greife in die europarechtlich gewährleistete Warenverkehrsfreiheit ein. Dieser Eingriff sei auch nicht durch den Schutz von Mensch und Umwelt gerechtfertigt, das Importmittel könne in der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährlicher sein als im Herkunftsland. Repellents oder Vergällungsmittel dienten dazu, einen Fehlgebrauch durch versehentlichen Verzehr zu verhindern. Sie seien bei der Bestimmung der Identität nicht heranzuziehen, denn insoweit könne nur der bestimmungsgemäße und sachgerechte Gebrauch in den Blick genommen werden. Eine andere Sichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen könne sich das BVL vorliegend nicht berufen. Im Óbrigen sei das Importmittel in Irland
der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
bundesdeutschem Recht neben der Identität der Wirkstoffe unter anderem voraus, dass Import- und Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmten. Durch die Pflanzenschutzmittelverordnung werde konkretisiert, wann eine Óbereinstimmung in diesem Sinne gegeben sei. Unter anderem dürften danach qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen. Eine Óbereinstimmung sei
der Verordnung nicht gegeben, wenn dem Importmittel Beistoffe fehlten, die dem Anwenderschutz dienten oder zum Schutz Dritter Anwendung fänden. Dieses Rechtsverständnis und seine Normierung seien auch
der Rechtsprechung des EuGH zulässig. Óbertragen auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich hieraus, dass mangels stofflicher Óbereinstimmung eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das griechische "S
SchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom BVL zugelassen sind.
Satz 2 gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit
SchG festgestellt worden ist. Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit durch das BVL setzt
SchG voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel - dem so genannten Referenzmittel - übereinstimmt. Erst
der Prüfung der Óbereinstimmung kann dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, § 16c Abs. 4 PflSchG. Hier liegt unstreitig eine Zulassung im Sinne des § 16c Abs. 1 PflSchG, nämlich eine "Vollzulassung" im Sinne der Richtlinie 91/914/EWG, vor, vgl. zu diesem Erfordernis Urteile der Kammer vom
Angaben der Vertreter des BVL in der mündlichen Verhandlung einzige Unterschied besteht darin, dass dem deutschen Referenzmittel "S1. " ein Vergällungsmittel zugesetzt ist, welches dem in Griechenland vertriebenen Importmittel fehlt. Dieser Unterschied in der stofflichen Zusammensetzung zwischen dem Importmittel und dem Referenzmittel rechtfertigt jedoch keine Versagung der begehrten Feststellung der Verkehrsfähigkeit.
SchG setzt die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht nur eine Óbereinstimmung hinsichtlich der Wirkstoffe (vgl. Ziffer 1) des Mittels, sondern gemäß Nr. 2 der Vorschrift auch eine Óbereinstimmung des Importmittels mit dem Referenzmittel "in Zusammensetzung und Beschaffenheit" voraus. Regelungen, die diesbezügliche Kriterien näher bestimmen sollen, enthält der durch Verordnung vom 12. März 2007 ( BGBl. I S. 319 ) mit Wirkung zum 24. März 2007 eingefügte § 1c der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte - Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMGV).
SchMGV liegt eine Óbereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 PflSchG vor, soweit (1.) beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen und (2.) qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen.
Abs. 5 liegt eine Óbereinstimmung insbesondere dann nicht vor, soweit - etwa - (Nr. 2) Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen, oder (Nr. 3) unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen, oder (Nr. 5), wenn Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden. Es kann hier dahin stehen, wie sich die verschiedenen Ausschlusskriterien des § 1c Abs. 5 PflSchMGV im Einzelnen zueinander verhalten, denn jedenfalls geht vorliegend die Regelung in Nr. 5 der Vorschrift zumindest als speziellere Regelung den anderen Ziffern gegenüber vor. Auf diese hat sich das BVL der Sache
in den vor Erlass des § 1c PflSchMGV ergangenen Bescheiden gestützt. Obwohl die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen und damit die Rechtsfolge der Ablehnung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vom Wortlaut und Sinngehalt der maßgeblichen nationalen Vorschriften gedeckt ist, stellt sich die Versagung der beantragten Bescheinigung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung als Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Dabei kann für die hier zu treffende Entscheidung zunächst offen bleiben, ob § 1c Abs. 5 (insbesondere) Nr. 5 PflSchMGV materiell durch die Ermächtigungsnorm des § 16c Abs. 5 Nr. 2 PflSchG gedeckt ist (Art. 80 Abs. 1 GG). Den hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Bedenken,
denen zumindest der Ausschlussgrund des § 1c Abs. 5 Nr. 5 PflSchMGV nicht mit dem Schutzzweck des Pflanzenschutzgesetzes in Einklang zu bringen sei, braucht nicht
gegangen zu werden. Insoweit wäre zu erwägen, ob der in § 1 PflSchG aufgezeigte Zweck des Gesetzes, der unter anderem auch die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen benennt, welche durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, Einschränkungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nur in Bezug auf einen bestimmungsgemäßen und sachgerechten Gebrauch zu rechtfertigen vermag. Die vorliegende Versagung gründet sich demgegenüber auf das Fehlen eines Vergällungsmittels, welches allein als Schutzvorkehrung gegen einen Fehlgebrauch durch versehentlichen Verzehr des Mittels dient. Dabei wäre u.a. zu berücksichtigen, dass schon auf dieser Ebene der Auslegung nationalen Rechts die Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG einbezogen werden müssten. Es müsste also etwa die Bedeutung der 10. Begründungserwägung der Richtlinie, die auf eine sachgemäße Anwendung für den beabsichtigten Zweck abstellt, im Gefüge der übrigen Erwägungsgründe diskutiert werden. Dessen bedarf es hier jedoch nicht. Denn die Versagung ist hier jedenfalls deshalb wegen Verstoßes gegen Art 28 EG rechtswidrig, weil das BVL damit eine Schutzvorkehrung in Form der Beigabe eines Vergällungsmittels als Voraussetzung nur für den Parallelimport, nicht aber für eine nationale Zulassung des gleichen Pflanzenschutzmittels
SchG verlangt. Die Zufügung eines Repellents bei giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln, die von sich aus geruchsneutral sind, erfolgt für das Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt - wie die Vertreter des BVL in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben - auf freiwilliger Basis, wenn auch das BVL - wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert haben - solches im Rahmen des nationalen Zulassungsverfahrens anregt. Die Versagung des Parallelimports mit der Begründung, dem Importmittel fehle ein - für die Wirksamkeit und die Auswirkungen regulärer Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Óbrigen nicht bedeutsames - Vergällungsmittel, welches seinerseits für die Zulassung des Referenzmittels im Inland nicht erforderlich ist, stellt sich als unverhältnismäßige Einschränkung der in Art. 28 EG gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit dar, die nicht durch Gründe gemäß Art. 30 EG gerechtfertigt werden kann. Art. 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Sowohl das Erfordernis einer erneuten Zulassung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bereits
der Richtlinie 91/414/EWG zugelassenen Pflanzenschutzmittels ("Doppelprüfung") wie auch das vereinfachte Verfahren für eine Parallelzulassung - wie hier der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung - stellen eine die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG beschränkende Maßnahme gleicher Wirkung dar. Als den Warenverkehr einschränkende Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EG ist jede Maßnahme oder Regelung der Mitgliedstaaten zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom
der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurden und überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind. EuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, Slg. 1999, S. I-1499 (1533 - Rn. 33). Dem Rechnung tragend hat § 16c PflSchG ersichtlich den Zweck, eine unnötige Doppelprüfung
der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden, vgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S. 6 , weil eine solche Doppelprüfung auch europarechtlich eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre, EuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, a.a.O., (1532 f.-Rn 32). Insoweit muss sich aber auch die Ausgestaltung der Kriterien für die zulässige Identitätsprüfung an den vom EuGH in seiner vorbenannten Entscheidung aufgezeigten Parametern messen lassen. Daraus folgt, dass eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Parallelimport versagt und infolgedessen für den Zugang eines im europäischen Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels zum deutschen Markt eine reguläre Zulassung ("Doppelprüfung") gefordert wird, obwohl - bei Identität der Wirkstoffe und der Wirkungen des Mittels - Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - nicht ersichtlich sind. So liegt der Fall hier. Denn die Versagung des Parallelimportes wird auf ein Identitätskriterium gestützt, das für das nationale Zulassungsverfahren gar keine rechtliche Bedeutung hat und dessen Erfüllung bei der nationalen Zulassung nicht gefordert wird. Den innereuropäischen Warenverkehr dergestalt zu erschweren, dass der Zugang zum Inlandsmarkt nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung sondern nur über ein reguläres Zulassungsverfahren ermöglicht wird, in welchem der für den Verweis auf die volle Zulassung maßgebliche fehlende Stoff gar keine Rolle spielt, ist offenkundig unverhältnismäßig. Ob das hinter dieser nationalen Regelung stehende Ziel, hohe inländische Sicherheitsstandards zu etablieren und auch für den Parallelimport aufrechtzuerhalten, überhaupt im Lichte des Art. 30 EG in Verbindung mit den Zielsetzungen der Richtlinie 91/414/EWG eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen könnte, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls aber kann es zweifelsfrei dann nicht zur Rechtfertigung von grenzüberschreitenden Verkehrsbeschränkungen dienen, wenn das zur Abgrenzung herangezogene Schutzniveau selbst im Inland bei Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG nicht gefordert, sondern lediglich im Wege freiwilliger Beachtung umgesetzt wird. Damit liegt eine diskriminierende Beeinträchtigung des Parallelimports vor, die jedenfalls unter solchen Umständen des Einzelfalles nicht unter Hinweis etwa auf Gründe der menschlichen Gesundheit oder des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden kann. Damit ist § 1c Abs. 5 Nr. 5 PflSchMGV angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auf den hier zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt wegen Unvereinbarkeit mit Art. 28 EG nicht anwendbar.
allem kommt es hier weiter auch nicht darauf an, ob die Abgrenzungskriterien des § 1c Abs. 5 PflSchMGV im übrigen den von dem EuGH in seiner vorerwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen entsprechen, denen der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 c PflSchG im Juni 2006 jedenfalls Geltung verschaffen wollte. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/645 , S.1. Es bedarf deshalb keiner Befassung mit dem Argument der Klägerin, dass eine Óbereinstimmung nur mit Blick auf die reine Wirkung der Mittel gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen oder Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse vorzunehmen sei und dabei die Auswirkungen der Anwendung des Mittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung war
GO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wirft die Frage der Anforderungen an einen Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Permalink: https://openjur.de/u/399872.html ( https://oj.is/399872 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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