schüttungen in Höhe von DM 21.040,
schließlich dem Vertrieb und nicht der Werbung dienen sollten. Die Beteiligten seien nicht gehindert gewesen, der I. T. GmbH neben einer Vergütung für den Vertrieb auch eine Vergütung für von dieser durchgeführte Werbemaßnahmen
dem Etat der C. GmbH zu zahlen. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger hiergegen. Er ist insbesondere der Ansicht, dass er darüber aufzuklären gewesen wäre, dass abweichend vom Prospekt tatsächlich 20 % des Kapitals an die I. T. GmbH für die Vermittlung des Beteiligungskapitals geflossen seien. Bereits in erster Instanz sei Beweis dafür angeboten worden, dass es zwischen den Verantwortlichen entsprechende Absprachen gegeben habe und keinesfalls ein Teil der Vergütung für Werbemaßnahmen bezahlt wurde. Nach Ansicht des Klägers hafte der Beklagte zu 2),
GB und § 826 BGB, da er sich an den sittenwidrigen Provisionsabsprachen beteiligt habe und Verflechtungen nicht offen gelegt worden seien. Der Senat hat mit Endurteil vom 08.09.2008 die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.10.2007 hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.02.2010 das Urteil des Senats insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlungen und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, zurückverwiesen. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere
, das Berufungsgericht sei ohne Rechtsfehler davon
gegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2)
GB und § 826 BGB insoweit zu verneinen sei, als dem Beklagten zu 2) kein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden könne, soweit ihm unzutreffende Prospektangaben zu den Weichkosten zur Last gelegt worden seien. Der Senat habe aber unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sich mit einem weiteren Vortrag des Klägers nicht
einandergesetzt. Nach dem vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten und beweisbewehrten Vortrag des Klägers seien zwischen der C. GmbH und dem Beklagten zu 2) von den Prospektangaben abweichende Sondervereinbarungen über die Honorierung der IT GmbH getroffen worden. Der Beklagte zu 2) sei unstreitig gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der C. GmbH (der Initiatorin, Prospektherausgeberin und Komplementärin der Fondsgesellschaft) und Gesellschafter-Geschäftsführer der IT GmbH gewesen. Es entspreche aber der seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern offen zu legen habe, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe. Nicht nur auf die Sonderabsprachen und auf die in Rede stehende Verflechtung, sondern auch auf den daraus resultierenden Prospektfehler hätte der Kläger in aller Deutlichkeit hingewiesen werden müssen. Der Kläger hat beantragt unter Abänderung des am 18.10.2007 verkündeten und am 07.11.2007 zugestellten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 3 O 8712/07 I. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger EUR 32.190,94 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche
der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktions GmbH & Co. Dritte. KG zu bezahlen. hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadenersatz in Abzug zu bringen ist, festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch auch denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihm dadurch entsteht, dass er die Schadenersatzleistung, die er mit vorliegendem Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat. II. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch den Steuerschaden zu ersetzen haben, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entsteht. III. festzustellen, dass die Beklagten den Kläger gesamtschuldnerisch von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen haben, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktions mbH & Co. Dritte. KG, der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktions mbH & Co. Dritte. KG selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktions mbH & Co. Dritte. KG in Anspruch genommen wird. Hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ergänzend verweist der Senat zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien. II. Die gemäß §§ 511 , 517 , 519 , 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 2) ist nicht begründet. Zur Überzeugung des Senats kann ihm kein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden. 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.09.2008
geführt: „
GB und § 826 BGB hafte. Unterstellt man den Sachvortrag des Klägers bezüglich der gezahlten Innenprovision als richtig, wusste der Beklagte zu 2), dass an die Firma I. T. GmbH eine Provision von 20 % bezahlt wurde und hierin kein Anteil für zu erbringende Werbemaßnahmen enthalten war. Dem Beklagten zu 2) kann aber zur Überzeugung des Senats kein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.02.2008 - Az.: 1 BvR 371/07 entschieden, dass bei der Anwendung des § 264 a StGB dessen Wortlaut zu beachten sei, da andernfalls eine unzulässige Analogie vorliegen würde. Ungenaue und missverständliche Angaben seien nicht von dem Gesetzestext erfasst. Darüber hinaus sei im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Beteiligter vorsätzlich gehandelt habe. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner klargestellt, dass für ein vorsätzliches Handeln das bewusste oder zumindest billigende Inkaufnehmen des entsprechenden Tatbestandsmerkmals erforderlich sei. Der Vorsatz dürfe nicht einfach unterstellt werden, sondern es müsse geklärt werden, ob er sich auf die einzelnen Elemente der Begehungsweise beziehe. In dem streitgegenständlichen Verfahren ist zu Gunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass zur Überzeugung des Senats bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 29.05.2008 - Az.: III ZR 59/07 , er nicht von einer Täuschung der Anleger
gehen musste. In dieser Entscheidung wird klargestellt, dass die Angaben zu den Innenprovisionen sachlich richtig sein müssen und dies unabhängig von der Frage zu beurteilen sei, ob die Werthaltigkeit der Anlage hiervon betroffen werde. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Zusammenhang auf eine frühere Entscheidung verwiesen ( BGHZ 158, 110 ) und klargestellt, dass bereits diese Entscheidung
dem Jahre 2004 so zu verstehen gewesen sei. Dennoch hat eine Vielzahl von Gerichten diese frühere Entscheidung in der Weise interpretiert, dass die Beteiligten über die einzelnen Posten der Weichkosten frei verfügen könnten. Es wurde vielmehr damals darauf abgestellt, dass für den Anleger die Frage der Werthaltigkeit entscheidend sei (vgl. Urteil des BGH vom 29.05.2008 - Az.: III ZR 59/07 ,das dieser Auffassung nicht gefolgt ist.), es also nur darauf ankomme, wie viel Prozent des gezeichneten Kapitals tatsächlich für Weichkosten verwendet werden. Die vom Bundesgerichtshof zitierte Entscheidung stammt ferner
dem Jahre 2004. Der Beklagte zu 2) konnte sie daher zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht kennen. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.05.2008 - Az.: III ZR 59/07 unter Rdziff. 21 zum
druck gebracht, dass er „Bedenken“ habe, ob die Anleger durch den Prospekt zutreffend informiert wurden.
dieser Formulierung ergibt sich zur Überzeugung des Senats ein Hinweis darauf, dass eine andere rechtliche Würdigung denkbar ist, diese aber nicht der höchstrichterlichen Rechsprechung entspricht. Zur Überzeugung des Senats kann einer natürlichen Person kein vorsätzliches und auch kein vorsätzlich sittenwidriges Handeln zur Last gelegt werden, wenn eine Pflicht zur Offenlegung aufgrund unterschiedlicher juristischer Meinungen für ihn sich nicht aufdrängen musste. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, so würde dies faktisch dazu führen, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes durch einen Gefährdungstatbestand ersetzt würde. Eine natürliche Person müsste dann für alle juristischen Unwägbarkeiten eintreten und eine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Prospektes übernehmen. Dies ist zur Überzeugung des Senats mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.) nicht vereinbar,
der sich ergibt, dass eine natürliche Person, der vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird, auch die Chance haben muss, zu wissen, wann sie eine Täuschung begeht und wann nicht.“ Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 02.02.2010 diese
führungen des Senats nicht beanstandet. 2. Der Senat hat sich in seiner neuen Entscheidung nunmehr auch mit der Frage befasst, ob die vom Bundesgerichtshof in dem Zurückweisungsbeschluss angesprochene Problematik der Verflechtung zu einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit
geführt, dass die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstandes ein normatives Tatbestandsmerkmal sei, was bedeute, dass der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen müsse. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben sei, unterliege einer tatrichterlichen Würdigung. Nach Ansicht des Senats sind auch insoweit die von dem Bundesverfassungsgericht eingangs zitierten Grundsätze zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung ist davon
zugehen, dass der Beklagte zu 2) grundsätzlich nach den vom Bundesgerichtshof genannten Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, die Verflechtungen tatsächlich offen zu legen. Zur Überzeugung des Senats kann allerdings von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten zu 2) nicht
gegangen werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 321/08 - darauf hingewiesen, dass zwar seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Offenlegung personeller und kapitalmäßiger Verflechtung bis in das Jahr 1980 zurückreiche und daher seit langem als gefestigt angesehen werden müsse. Die im Fall der C. zu beurteilende Fallgestaltung weise jedoch eine Besonderheit auf, die für einen Verschuldensvorwurf an den Beklagten zu 2) von erheblicher Bedeutung sei. Der Emissionsprospekt informiere über die der Komplementärin gewährten Sondervorteile für den Fonds C. III (der insoweit mit dem Fonds C. IV vergleichbar ist), in dem betragsmäßig geringere Sondervorteile der IT GmbH stecken (so Urteil des Bundesgerichthofs vom 15.07.2010 - III ZR 337/08 zu B I 2. a) aa)-cc)). So hätte ein Prospektverantwortlicher im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung nicht ohne Fahrlässigkeit davon
gehen dürfen, die der IT GmbH gewährten Sondervorteile seien für den Anleger ohne Interesse. Dass der Beklagte zu 2) angenommen habe, es bestehe in dieser Hinsicht im Hinblick auf den angeführten Gesichtspunkt keine Prospektierungspflicht, könne ihm nicht widerlegt werden. Zur Überzeugung des Senats sind bei der Frage, ob dem Beklagten zu 2) ein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden kann, noch weitere Umstände zu berücksichtigen. Wie bereits eingangs
geführt, sind Verflechtungen nach der seit vielen Jahren bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offenzulegen. Die Details und der Umfang dieser Pflicht sind jedoch auch für einen Juristen nicht immer einfach zu erkennen. Der Bundesgerichtshofs stellte mit Urteil vom 23.03.2010 - VI ZR 57/09 - klar, dass der Vorsatz im Rahmen deliktischer Ansprüche nicht nach § 282 BGB a.F. (jetzt § 280 BGB n.F.) vermutet wird. Er führte ferner in seinem Urteil vom 29.05.2008 - VI ZR 59/07 - zu dem Fonds C. III
, dass bei einer Akquirierung durch die IT GmbH für die Fonds I - V in Höhe von 47,69 % und für den Fonds III in Höhe von 36,02 % der Beteiligungssumme, es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung handle, die eine Offenlegungspflicht begründet hätte. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtung offenlegen müsse, hätte dies im Prospekt angesprochen werden müssen. Nach diesen
führungen kommt es somit auch auf den Umfang der Tätigkeit der IT GmbH und damit auch auf die damit verbundene zu treffende rechtliche Würdigung an. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich hierbei um eine Fallgestaltung, die zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigt, nicht aber den Vorwurf des Vorsatzes, der zumindest in der Form des dolus eventualis vorliegen muss. Nach den eingangs zitierten
führungen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG a.a.O.) dürfen keine unerfüllbaren Forderungen gestellt werden. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der geschilderten juristischen Problematik dem Beklagten zu 2) zu Gute gehalten werden muss, dass der Gesamtkomplex und die damit verbundenen Details nicht in einer Art und Weise sich konkretisiert haben, die auf einen Vorsatz des Beklagten zu 2) schließen lassen. Der Täter muss insoweit auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit eines anlegerrelevanten Umstandes nachvollziehen. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren um sehr diffizile rechtliche Abwägungen, die nicht geeignet sind, ein vorsätzliches Handeln zu begründen. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 2) von den Tatsachen der personellen und kapitalmäßigen Verflechtung Kenntnis hatte, genügt nach den eingangs zitierten
führungen des Bundesgerichtshofs nicht, einen Vorsatz zu unterstellen. Der Täter muss nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen (BGH Beschluss vom 02.02.2010 - VI ZR 256/08 ). Der Argumentation des Klägers, dass dem Beklagten zu 2) als erfahrenem langjährigen Geschäftsführer einer großen Vertriebsfirma selbstverständlich bekannt gewesen sei, dass sich die C. Fonds bei wahrheitsgemäßer Darlegung der Verflechtung nicht vertreiben lassen würden, ist nicht zu folgen. Bei einem Fonds spielen immer eine Vielzahl von wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Rolle. Der Umkehrschluss, dass alles, was wirtschaftlich nachteilig ist, in jedem Fall prospektpflichtig ist, ist zur Überzeugung des Senats nicht zutreffend und insbesondere nicht geeignet, einen Vorsatz des Beklagten zu 2) zu begründen. Soweit der Kläger diverse Beispiele
der Rechtsprechung zitiert,
denen sich die Verflechtung und somit auch ein Vorsatz ergeben sollen, vermag sich der Senat im Ergebnis dieser Argumentation nicht anzuschließen. Der Umfang und die Tragweite der Problematik von Verflechtungen sind selbst für einen Juristen nicht immer einfach zu beurteilen. So hat unter anderem der Beklagte zu 2) darauf hingewiesen, dass auch seitens des Klägers das Argument der Verfechtung erst im Laufe des Verfahrens eingeführt wurde, also selbst von mit Kapitalmarktprozessen dauernd befassten Fachanwälten nicht a priori als erheblich bewertet wurde. Für das Ergebnis komm es zur Überzeugung des Senats nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) auf das Urteil fremder Berater vertraute oder sich ein eigenes Werturteil bildete. Eine allgemeine Pflicht, sich im Wirtschaftsleben unter jedem Gesichtspunkt beraten zu lassen, da andernfalls ein vorsätzliches Handeln vermutet werden könne, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies würde den wirtschaftlichen Handlungsspielraum in unzumutbarer Weise einschränken und widerspräche den vom Verfassungsgericht (BVerfG a.a.O.) getroffenen Einschränkungen. III. Soweit eine Kostenentscheidung bereits zu treffen war, beruht diese auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/400091.html Kommentare
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