Tenor Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze im Bereich Südhessen/Ried/Odenwald. Die Beklagte, ein Bauunternehmen, beschädigte bei Tiefbauarbeiten in der Zeit vom 30. Juni 2008 bis 23. März 2009 sechs Stromkabel und eine Gasleitung der Klägerin. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Schadensfälle wurden von ihrem Haftpflichtversicherer mit Ausnahme der von der Klägerin jeweils verlangten Kostenpauschale von 25 € reguliert. Der Anspruch auf Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen ist Gegenstand des Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Mit der vom Landgericht zugelas-1 senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte macht geltend, ihr Haftpflichtversicherer habe die Klageforderung einschließlich Zinsen inzwischen aus wirtschaftlichen Erwägungen bezahlt. Gründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden entwickelte Praxis der Erstattung einer Auslagenpauschale sei auf Fälle der Beschädigung von Strom- und Gasleitungen nicht zu übertragen. Die Auslagenpauschale solle Telefon-, Porto- und Fahrtkosten abgelten. Dass derartige Kosten bei der Abwicklung von Leitungsschäden regelmäßig in erheblicher Höhe anfielen, sei nicht anzunehmen. Der Geschädigte in Verkehrsunfallsachen sei in den meisten Fällen als Privatperson mit der Abwicklung von Schadensfällen nicht vertraut. Zudem müsse er im Allgemeinen mit zahlreichen Beteiligten brieflich oder telefonisch Kontakt aufnehmen, nämlich mit dem eigenen Versicherer, dem Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherer, einem Sachverständigen sowie der Reparaturwerkstatt. Demgegenüber erfolge die Abwicklung im vorliegenden Fall durch ein großes Unternehmen, bei dem solche Schadensfälle häufig seien. Die Abläufe der Schadensermittlung und -abwicklung seien eingespielt und weitgehend automatisiert. Der dafür erforderliche Aufwand und die dabei entstehenden Aufwendungen seien regelmäßig geringer als bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden. 2 II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der erkennende Senat hat nicht zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten im Revisionsrechtszug geltend gemachte Zahlung unbegründet sein könnte. Das Revisionsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht gemäß § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich allein auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Parteivorbringens. Neu vorgetragene Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtlich Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., zu § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 , BGHZ 139, 214 , 220 ff. mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klage allerdings nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, es sei nicht wahrscheinlich, dass die Schadensabwicklung im Streitfall erhebliche Kosten verursacht habe, weil sie durch ein großes Unternehmen erfolgt sei, bei dem die Abläufe eingespielt und automatisiert seien. Die Klägerin begehrt mit den von ihr geltend gemachten Auslagenpauschalen Ersatz für Aufwendungen, die ihr dadurch entstünden, dass sich ein Mitarbeiter vor Ort begebe, ein Unternehmen mit der Reparatur beauftragt werde, der Schädiger - gegebenenfalls durch Anfragen bei Behörden - ermittelt werden müsse und oft Kontakt zu seinem Haftpflichtversicherer aufgenommen werde. Auch wenn ein Unternehmen, das häufig mit der Abwicklung von im Wesentlichen gleich gelagerten Schadensfällen konfrontiert ist, aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung und der Verwendung geeigneter Formulare in der Lage sein mag, die Schadensabwicklung rationeller und kostengünstiger zu 4 gestalten, als dies einer damit nicht vertrauten Privatperson möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75 , BGHZ 66, 112 , 117), so bedeutet dies nicht, dass durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die dabei anfallende Kommunikation, ersatzpflichtige Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstünden. 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Auslagenpauschalen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zustehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch im Ergebnis stand.
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