← Deutschland

OLG München, Urteil vom 28. Juli 2010 - Az. 20 U 4052/08

Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.07.2008, Az.: 25 O 3086/07, wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungs- und des Revis

§ 138BGB nichtig ist. Ein wucher

ähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, da die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten widerlegt ist. 1. Dabei verkennt der Senat nicht die Bindungswirkung, die von dem Urteil des BGH vom 05.03.2010, Az. V ZR 60/09 , gemä

§ 563Abs.

2 BGB ausgeht. Danach hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung der Entscheidung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf die vom Revisionsgericht aufgestellten Rechtssätze (BGH, MDR 1982, 399 ) und in diesem Rahmen nur auf diejenigen Punkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht darf die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen, ist im Übrigen aber in seiner Entscheidung frei (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, NJW 1988, 496 m.w.N.). Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 nicht geprüft, ob der streitgegenständliche Kaufvertrag ein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB darstellt. Der nunmehr nachzuholenden Prüfung legt der Senat die Rechtsansicht des Revisionsgerichts zugrunde, wonach das Bestehen eines groben Missverhältnisses zwischen den in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarten Leistungspflichten die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten begründet, die nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Ebenso wird die Rechtsansicht zugrunde gelegt, dass sich die Vermutung auf zwei Momente erstreckt, nämlich einerseits darauf, dass Umstände vorliegen, die die freie Entschließung des Benachteiligten beeinträchtigt haben, und andererseits darauf, dass der Begünstigte sich diese Situation zunutze macht. Was das erste Moment angeht, so hat das Revisionsgericht bereits eine Subsumtion dahingehend vorgenommen, dass sich die Kläger aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung ihres Grundstücks in einer bedrängten Situation befanden (Urteil vom 05.03.2010, Az. V ZR 60/09 , Rn. 16). Außerdem hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 25.02.2009 klargestellt, dass allein die Kenntnis des Klägers zu 1) vom Wert des Grundstücks die Vermutung der verwerflichen Gesinnung nicht erschüttert, und dass nicht unterstellt werden darf, dass die Kläger das Grundstück noch rechtzeitig vor der Zwangsversteigerung zu einem dem Verkehrswert nahe kommenden Preis an Dritte hätten verkaufen können. Weitere Feststellungen zum Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung, insbesondere zu dem die Vermutung der verwerflichen Gesinnung begründenden zweiten Moment, nämlich dass sich die Begünstigten die bedrängte Situation der Benachteiligten zunutze gemacht haben, und damit zusammenhängend zu der Frage, ob diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt ist, trifft die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger ist deshalb bezüglich des Vorliegens einer verwerflichen Gesinnung auf Seiten der Beklagten keine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts erfolgt. Der Hinweis unter Ziff. III. der Entscheidung des Revisionsgerichts (Rn. 18), dass Feststellungen zu dem Wert des Grundstücks nachzuholen seien, steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass nicht die Vermutung der verwerflichen Gesinnung, die sich aus einem groben Missverhältnis zwischen Wert des Grundstücks und vereinbartem Kaufpreis ergeben würde, widerlegt ist. So stellt das Revisionsgericht seinen Erwägungen auch voran, dass bei einem krassen Missverhältnis der Kaufvertrag nichtig sein kann (Rn. 16), ohne dass die Folge der Nichtigkeit bei einem solchen Missverhältnis mit Bindungswirkung für den konkreten Fall vorgegeben wird. 2. Der Senat ist der Überzeugung, dass - ein krasses Missverhältnis zwischen Wert des Grundstücks und vereinbartem Kaufpreis unterstellt - die daraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten im vorliegenden Fall widerlegt ist. Er sieht sich deshalb nicht nur nicht verpflichtet, sondern gehindert, zu dem Wert des Grundstücks ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Vermutung, die Beklagten hätten sich die bedrängte Situation der Kläger, die daraus resultierte, dass die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks unmittelbar bevorstand, zunutze gemacht, ist bereits nach dem Vortrag der Kläger durch besondere Umstände erschüttert:

  1. a)Eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten als subjektives Merkmal eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts setzt voraus, dass dieser bewusst oder grob fahrlässig die die andere Vertragspartei in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstände, wie hier das unmittelbare Bevorstehen der Zwangsversteigerung, ausnutzt ( BGHZ 146, 298 ; BGH, NJW 2007, 2841 ). Dabei muss dem Begünstigten nicht bewusst sein, dass er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfährt, es genügt, wenn er sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Bei Grundstücksgeschäften geht der BGH dabei davon aus, dass sich der Begünstigte, wenn er nicht selbst hinreichend sachkundig ist, sich im Allgemeinen vor Vertragsschluss durch Beobachtung des Grundstücksmarktes oder Einholung sachverständiger Auskünfte zumindest grundlegende Kenntnisse von den Marktpreisen verschafft hat und deshalb ohne weiteres in der Lage ist, ein Geschäft als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft zu erkennen, so dass er sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses verschließt ( BGHZ 146, 298 ). Deshalb erlaubt es allein ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Diese Vermutung einer verwerflichen Gesinnung kann aber durch besondere Umstände erschüttert und widerlegt sein. Solche Umstände können sich nach der Rechtsprechung des BGH namentlich aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen zur Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung ( BGHZ 146, 298 ; BGH, NJW 2002, 3165 ; BGH, WM 2008, 967 ). Denn dann kann in der Regel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Begünstigte das deutliche Missverhältnis gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat. Nach dem Vortrag der Kläger in den Schriftsätzen vom 19.01.2009 (S. 8) und vom 29.01.2009 (S. 3) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 (Sitzungsniederschrift S. 3) hatten die Beklagten ein Gutachten der D..., einer Tochtergesellschaft der D. Bank, zum Wert des Grundstücks in Auftrag gegeben. Nach diesem Gutachten betrug der Wert des Grundstücks im Mai 2005 1,64 oder 1,664 Mio. EUR. Damit hatten die Beklagten wenige Monate vor Abschluss des Kaufvertrages eine sachverständige Meinung über den Wert des Grundstücks eingeholt. Umstände dafür, dass die Beklagten von der Unrichtigkeit dieses Gutachtens ausgehen mussten, sind nicht ersichtlich. Auch die Kläger legten in den genannten Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 ihrem Vortrag zum Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufvertrages dieses Gutachten zugrunde. Die Behauptung der Kläger im Schriftsatz vom 19.01.2009 (S. 8), dass "Tochtergesellschaften von Banken den Wert von Grundstücken eher an der unteren Grenze des Marktspielraums ansetzen", führt nicht zu dem Schluss, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages von einem sehr viel höheren Verkehrswert auszugehen war. Unerheblich ist auch, dass, nachdem zunächst das Grundstück mit 1,5 Mio. EUR beliehen worden war, "mittlerweile" eine Beleihung über 1,9 Mio. EUR erfolgt sein soll, weil dies über den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufvertrages keinen Aufschluss gibt. Auf der Basis dieses Gutachtens mussten die Beklagten nicht von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert ausgehen; insbesondere kann nicht angenommen werden, dass sie sich leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses verschlossen, indem sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlassen und das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BGH, NJW 2002, 3165 m.w.N.). Denn ausgehend von einem Verkehrswert von 1,664 Mio. EUR war dieser nicht knapp doppelt so hoch, sondern nur um rund 39 % Prozent höher als der vereinbarte Kaufpreis von 1,2 Mio. EUR. Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten für den Fall, dass der Verkehrswert des Grundstücks entgegen dem Gutachten tatsächlich deutlich höher gewesen sein sollte, ist deshalb erschüttert.
  2. b)Bei wucherähnlichen Geschäften leitet sich die Sittenwidrigkeit nicht allein aus dem objektiven Inhalt des Rechtsgeschäft - dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - ab, hinzukommen muss mindestens ein weiterer Umstand, der den Vertrag bei Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ( BGHZ 146, 298 ; BGH, WM 2008, 967 ). Auch bei wucherähnlichen Rechtsgeschäften wird also auf den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts abgestellt, indem Inhalt, Beweggrund und Zweck in die Gesamtwürdigung einbezogen werden ( BGHZ 146, 298 ). Damit sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 590 ). Auch wenn die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vermutet wird, kann aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung diese Vermutung durch besondere Umstände, die zur Vornahme des Rechtsgeschäfts geführt haben, oder durch die Absichten und Motive der Parteien erschüttert werden. Bereits der Vortrag der Kläger dazu, was mit der Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten von den Parteien bezweckt worden sein soll, erschüttert die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Die Kläger haben nicht nur ausgeführt, dass die Beklagten als damalige Freunde der Kläger durch Zahlung der von der H. Bank geforderten 1,2 Mio. EUR helfen sollten, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Sie haben unter Berufung auf die privatschriftlichen Vereinbarung vom 25.08.2005 (Anlage B 2) auch darauf verwiesen, dass die Beklagten das Grundstück, das sie zur Aufnahme und Absicherung eines entsprechenden Kredits benötigt hätten, nur vorübergehend behalten und es in absehbarer Zeit weiterveräußern sollten und dass die Kläger von dem als sicher erachteten Mehrerlös profitieren sollten (u.a. Berufungsbegründung vom 22.09.2008, S. 4 f.). Das in der Vereinbarung abgegebene Versprechen der Weiterveräußerung und der Auskehrung des Mehrerlöses an die Kläger sei "nichts anderes als eine weitere Gegenleistung" gewesen (Schriftsatz vom 29.01.2009, S. 4). Für die Beklagten habe das Grundstücksgeschäft an sich kostenneutral sein sollen, indem sie bei Weiterveräußerung ihren Kaufpreis und die Unkosten ersetzt erhielten (Berufungsbegründung vom 22.09.2008, S. 16). Durch die nach Zurückverweisung an den Senat erfolgten Ausführungen der Kläger, die Beklagten hätten das Grundstück nur "formal" und in einer Art Treuhand übernehmen sollen, wird dieser Vortrag noch verstärkt. Die Kläger stützen sich auf Ziff. II der privatschriftlichen Vereinbarung vom 25.08.2005 (Anlage B 2), wonach die Kläger nicht nur den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1,2 Mio. EUR erhalten sollten, sondern auch eine etwaigen - und von den Parteien offensichtlich erwarteten - Mehrerlös bei zeitnaher Weiterveräußerung des Grundstücks. Die Beklagten hätten bei der in Aussicht genommenen Weiterveräußerung des Grundstücks ihren durch Kredit finanzierten Kaufpreis sowie die mit dem Erwerb und den Weiterverkauf des Grundstücks verbundenen Unkosten ersetzt erhalten, bezogen auf das Grundstücksgeschäft aber keinen Gewinn, erst recht keinen außergewöhnlichen Gewinn, erzielt. 35Der Umstand, dass diese Vereinbarung mangels notarieller Beurkundung nichtig ist, so dass eine Weiterveräußerungsverpflichtung nicht wirksam begründet wurde, ändert zwar nichts an dem Bestehen eines groben Missverhältnisses für den Fall, dass der Verkehrswert des Grundstücks fast doppelt so hoch sein sollte wie der vereinbarte Kaufpreis. Er erschüttert aber die aus diesem Missverhältnis resultierende Vermutung der verwerflichen Gesinnung. Da bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts auch die Umstände, die zur Vornahme des Rechtsgeschäfts geführt haben, sowie die Beweggründe und Absichten der Parteien zu berücksichtigen sind, kann für die Frage, ob die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung widerlegt ist, der Kaufvertrag nicht isoliert von der (formnichtigen) Weiterveräußerungsvereinbarung vom selben Tag betrachtet werden. Zwar fehlt es, wie zuletzt in der Entscheidung des Revisionsgerichts ausgeführt, an der rechtlichen Einheit zwischen den beiden Verträgen, und die Weiterveräußerung war weder Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages noch bezweckter Erfolg im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alt. BGB. Aber der seitens der Kläger vorgetragene Umstand, dass die Parteien am Tag des Kaufvertrages eine Weiterveräußerungsvereinbarung schlossen und damit davon ausgingen, dass nicht nur die Zwangsversteigerung des Grundstücks ausgeschlossen würde, sondern die Kläger später auch einen etwaigen Mehrerlöses aus einem Weiterverkauf erhalten würden, bleibt ungeachtet der rechtlichen Wertung dieser Vereinbarung in tatsächlicher Hinsicht bestehen und erschüttert maßgeblich die Vermutung, dass sich die Beklagten die bedrängte Situation der Kläger zunutze gemacht haben. Auch können die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages und die damit verbundenen subjektiven Merkmale nicht nachträglich dadurch begründet werden, dass die Annahme, die Beklagten würden das Grundstück alsbald mit Gewinn weiterverkaufen und den Mehrerlös an die Kläger auskehren, nicht aufging, und die Beklagten das Grundstück nunmehr behalten dürfen. Die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände müssen bei Abschluss des Vertrages vorliegen. Nachträglich können sie allenfalls durch eine Zusatzvereinbarung begründet werden (BGH, WM 1977, 399 ). Der Umstand, dass die Beklagten das Grundstück einschließlich seines von den Klägern behaupteten Mehrwerts behalten dürfen, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Kaufvertrag wirksam, die Weiterveräußerungsvereinbarung aber nichtig ist und die Vereinbarungen keine rechtliche Einheit darstellen, so dass etwaige Rückübertragungsansprüche ausscheiden. Es mag auch sein, dass die Beklagten diese Situation nunmehr für sich ausnutzen. Dass sie bereits bei Abschluss des Kaufvertrages die bedrängte Situation der Kläger ausnutzten, kann bei den gegebenen Umständen indes nicht angenommen werden. Ebenso wenig lässt der Anfang 2010 geschlossene Kaufvertrag mit dem Käufer Roland F. auf eine verwerfliche Gesinnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen den Parteien schließen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagten von vornherein wussten oder sich der Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen, dass die Weiterveräußerungsvereinbarung mangels Beurkundung nichtig sein würde, sie die Beurkundung vielleicht sogar deshalb verhinderten, und damit rechneten, dass der Grundstücksverkauf zu 1,2 Mio. EUR bestehen bleiben würde, nicht aber die Weiterveräußerungsvereinbarung. Während die Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 06.08.2009, S. 6) noch vortrugen, dass "nach dem Postulat einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht anzunehmen" sei, dass "die Parteien" (also auch die Beklagten) "ein wucherähnliches Geschäft abschließen wollten", ist ihr neuer Vortrag, dass die Beklagten ein treuhänderisches Tätigwerden nur vortäuschten und in Wirklichkeit nur ihren eigenen Vorteil verfolgten und sie ferner verursachten, dass der gewollte Zusammenhalt des Vertragspakets vom 25.08.2005 nicht eintrat, wohl in diese Richtung zu verstehen. Diese Annahme ist allerdings nicht von der Vermutung einer verwerflichen Gesinnung, die sich aus einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, umfasst, so dass die Kläger hierfür die Beweislast tragen. Der Hinweis auf angebliche juristische Kenntnisse des Beklagten zu 2), der Chemieingenieur ist und ein BWL-Studium absolviert hat (s. Sitzungsniederschrift vom 28.01.2009, S. 3), genügt hierfür nicht, ebenso wenig der Umstand, dass sich die Beklagten später auf die Nichtigkeit der Weiterveräußerungsvereinbarung beriefen. Denn es käme darauf an, ob den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages und der Weiterveräußerungsvereinbarung bewusst war bzw. sie sich der Erkenntnis leichtfertig verschlossen, dass die Weiterveräußerungsvereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf und dass darüber hinaus der Kaufvertrag mit der Weiterveräußerungsvereinbarung keine rechtliche Einheit bildet, so dass die Wirksamkeit dieser Rechtsgeschäfte unabhängig voneinander zu beurteilen ist. Letzteres musste in drei Instanzen intensiv geprüft werden. Es handelt sich dabei nicht um einfachste, naheliegende Überlegungen, so dass sich die Annahme verbietet, die Beklagten hätten sich zumindest leichtfertig entsprechender Erkenntnisse verschlossen. Auf die Bewertung des von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgetragenen Prozessfinanzierungsvertrages kommt es nicht an. Für das objektive Äquivalenz(miss)verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat der Prozessfinanzierungsvertrag ohnehin außer Betracht zu bleiben, weil insoweit nur auf die gegenseitigen Leistungen des Kaufvertrages abzustellen ist. Der Prozessfinanzierungsvertrag kann deshalb allenfalls zu den Umständen gehören, die bei der Gesamtwürdigung des Kaufvertrages und der Beurteilung des Vorliegens einer verwerflichen Gesinnung zu berücksichtigen sind. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn zumindest ein tatsächlicher Zusammenhang dieser Vereinbarung mit dem Kaufvertrag bestünde, was von den Beklagten bestritten wird, und auch im Hinblick darauf zweifelhaft erscheint, dass dieser Vertrag in der Anlage B 2 nicht genannt ist. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2) für die von ihm übernommene Prozessfinanzierung in nicht unbeträchtlicher Höhe nicht mehr als eine Chance erhalten und ist gleichzeitig ein erhebliches Risiko eingegangen, weil der Eintritt eines Erfolgs in dem Prozess und damit eine Erfolgsbeteiligung keineswegs sicher waren und nach dem Vortrag der Kläger der Erfolg auch nicht eingetreten ist (Berufungsbegründung vom 22.09.2008, S. 5). Auf eine verwerfliche Gesinnung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages lässt der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags jedenfalls nicht schließen. Denn bei Zugrundelegung des Vortrags der Kläger (Berufungsbegründung vom 22.09.2008, S. 5) sollte die Einräumung einer erhöhten Erfolgsbeteiligung im Rahmen des Prozessfinanzierungsvertrages eine "Gegenleistung" dafür sein, dass die Beklagten die Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf schlossen, obwohl sie - so die Ausführungen der Kläger - daran nichts verdienen würden. Der Vorwurf der Kläger zielt auch eher darauf ab, dass die Beklagten an dem Prozessfinanzierungsvertrag und der damit verbundenen Erfolgsbeteiligung ebenso wie an dem Kaufvertrag festhielten, nicht aber an der Weiterveräußerungsvereinbarung. Dies betrifft jedoch wiederum das Verhalten nach Abschluss des Kaufvertrages und lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung bei Vertragsabschluss zu. Der inhaltlich kaum nachvollziehbare Vortrag der Kläger dazu, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags der Beklagte zu 2) auch einen neuen Vorstandsvertrag bei der T. AG erhalten sollte (Schriftsatz vom 26.05.2010, S. 3 ff.), ist erstmals nach Zurückverweisung der Sache an den Senat erfolgt und war damit gemä

§ 531Abs. 2 ZPO versp

ätet (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, 2010, § 563 Rn. 2). Darauf hat der Senat mit Verfügung vom 27.05.2010 hingewiesen. c) Lediglich ergänzend ist zu berücksichtigen, dass durch den zwischen den Parteien ebenfalls am 25.08.2005 abgeschlossenen Mietvertrag die Kläger in dem Anwesen wohnen bleiben sollten, was bei einer Zwangsversteigerung nicht möglich gewesen wäre. Außerdem haben die Kläger den früheren Vortrag der Beklagten, dass die H. Bank aufgrund eines entsprechenden Vergleichs die Kläger bei Zahlung von mindestens 1,2 Mio. DM von sämtlichen weiteren Schulden "in Millionenhöhe" freistellen wollte, jedenfalls teilweise bestätigt. Nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 sollte mit Zahlung von 1,2 Mio. EUR die Klägerin zu 1) aus allen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank entlassen werde, bezüglich des Klägers zu 2) sollte dies ab einer gewissen Obergrenze der Fall sein. In welcher Höhe die Kaufpreiszahlung der Beklagten dazu führte, dass nicht nur die Zwangsversteigerung abgewendet, sondern die Kläger auch von weiteren Verbindlichkeiten befreit wurden, blieb offen. Die Tatsache aber, dass die Kläger durch die Vereinbarungen mit den Beklagten vom 25.08.2010 neben der Abwendung der Zwangsversteigerung weitere Vorteile erfahren sollten, entkräftet ebenfalls die Vermutung, dass die Beklagten eine bedrängte Situation der Kläger ausnutzten. Der Kaufvertrag ist auch nicht wegen Wuchers gemä

§ 138Abs.

2 BGB nichtig, weil es bei der hier allein in Betracht kommenden Alternative der Ausbeutung einer Zwangslage - ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unterstellt - daran fehlt, dass die Beklagten sich die Zwangslage in Kenntnis des Missverhältnisses bewusst zunutze gemacht haben (vgl. BGH NJW 1982, 2767 ; BGH, NJW 1985, 3006 ). Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft verwiesen. Da der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist somit auch ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. BGB auszuschließen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 , 543 Abs 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet die Auffassung des Revisionsgerichts sowie gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wucherähnlichen Rechtsgeschäften auf den Einzelfall an. Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO, § 47 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/409076.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.