r Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ...10) mitzuwirken. Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten
3) in die J & Co. und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten
3) als geschäftsführender Gesellschafter der J & Co.
r Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ...10) mitzuwirken. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft J & Co oHG (im Folgenden: Gesellschaft). Der Kläger hält einen Anteil von 38% = 5.358 Stimmen, der Beklagte
1) hielt ursprünglich einen Anteil von 38% = 5.358 Stimmen und der Beklagte 2) hielt einen Anteil von 24% = 3.384 Stimmen. Der Beklagte
1) übertrug am 1.1.2007 einen Teilgesellschaftsanteil mit einem darauf fest entfallenden Kapitalanteil von 511,29 € (DM 1.000,- = 1 Stimme) an den Beklagten
3). Der Kläger widersprach der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Beklagten
3) aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 12.2.2007. Der Beklagte
2) übertrug im Jahr 2008 seinen Anteil von 24% an den Beklagten
1). Damit schied der Beklagte
2)
diesem Zeitpunkt als Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und der Beklagte
1) übernahm auch das Gesellschafterkonto bzw. Privatkonto (im Folgenden: Privatkonto) des Beklagten
1) welches im Zeitpunkt der Übernahme ein Guthaben von 841.787,78 € aufwies. Der Kläger und der Beklagte
1) sind Brüder, der Beklagte
3) ist der Sohn des Beklagten
1) und der Beklagte
2) ist der Sohn des verstorbenen Bruders des Klägers und des Beklagten
1). Seine Gesellschaftsanteile waren mit einem Nießbrauch
Gunsten seiner Mutter belastet. Der Kläger und der Beklagte
1) waren seit ca. 35 Jahren Geschäftsführer der Gesellschaft. Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien am 30.8.2007 ist der Kläger entsprechend der dortigen Verurteilung nicht mehr als Geschäftsführer der Gesellschaft aufgetreten und hat nicht mehr als solcher gehandelt. Seit der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 agiert neben dem Beklagten
1) auch der Beklagte
3) als Geschäftsführer der Gesellschaft und vertritt diese. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten
1) bestehen seit vielen Jahren persönliche Spannungen und Meinungsverschiedenheiten betreffend die Geschäftsführung der Gesellschaft. In § 6 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass ein Gesellschafter seine Gesellschaftsrechte nur mit
stimmung aller Gesellschafter übertragen darf und dies auch für eine teilweise Übertragung gilt. Ohne
stimmung der Gesellschafter ist die Übertragung
lässig, wenn der Erwerber ein anderer Gesellschafter, ein ehelicher Abkömmling des Gründungsgesellschafters oder der Ehegatte des Gründungsgesellschafters ist. Unter § 10 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass Entnahmen im Vorgriff auf den Gewinnanteil eines Geschäftsjahres über die von den Finanzbehörden geforderten Vorauszahlungen für Steuern, soweit sie anteilig auf die Gesellschafterrechte entfallen, hinaus den Gesellschaftern nur gestattet sind, soweit dies durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt worden ist. In § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung aus dem Kreis der Gesellschafter den oder die geschäftsführenden Gesellschafter bestimmt. In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter grundsätzlich von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss abberufen werden kann. § 16 Abs. 1 bestimmt, dass die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet sind,
r Vornahme von Betriebsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, die
stimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Unter § 16 Abs. 2 sind sodann ungewöhnliche Betriebsgeschäfte im Sinne von Absatz 1 aufgeführt. Gemäß § 19 Abs. 2 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Nach § 19 Abs. 4 ist über jede Gesellschafterversammlung eine Niederschrift
fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung
unterzeichnen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts der Regelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 21.12.1971 (Anlage K2) Bezug genommen. 1995 haben die Gesellschafter einstimmig eine Geschäftsordnung
r Geschäftsführung in der Gesellschaft beschlossen. Wegen des Regelungsinhalts und der Einzelheiten wird auf die Geschäftsordnung vom 28.3.1995 (Anlage K 19) Bezug genommen. Bei der Gesellschaft werden für den Kläger die Kostenstelle Nr. 1249 und für den Beklagten
1) die Kostenstelle 1119 geführt. Aus den entsprechenden Kostenstellen, die auch auf den Rechnungen vermerkt werden, ergibt sich, wer die verbuchte Ausgabe veranlasst hat. Die genauen Buchhaltungsabläufe sind zwischen den Parteien umstritten. Für die Gesellschafter werden Privatkonten geführt. Dasjenige des Klägers (Nr. 302200) wies
m 31.12.2010 einen negativen Saldo in Höhe von 2.219.960,55 €, das des Beklagten
1) (Nr. 302100 sowie Unterkonten) einen negativen Saldo in Höhe von 1.616.135,02 € und das des Beklagten
3) (Nr. 302500) ein Guthaben von 8.266,32 € aus. Die Gesellschafter erhalten in regelmäßigen Abständen,
mindest quartalsweise, Kontoauszüge, aus denen die Buchungen auf ihren Privatkonten ersichtlich sind. In der Gesellschafterversammlung vom 6.12.2006 wurden mit den Stimmen der Beklagten
1) und 2) und gegen die Stimmen des Klägers Beschlüsse hinsichtlich des weiteren Vorgehens bei den Verhandlungen über die der Aufstockung des Anteils der Gesellschaft an der M9 & U GmbH (im Folgenden: L & T GmbH) gefasst. Der Beklagte
2) beantragte in dieser Gesellschafterversammlung außerdem als weiteren Tagesordnungspunkt für die am 21.12.2006 vorgesehene Gesellschafterversammlung die „Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft“ aufzunehmen. Der Kläger beantragte, als weiteren Tagesordnungspunkt die „Abberufung des Beklagten
1) als geschäftsführender Gesellschafter“ aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 6.12.2006 (Anlage K2a) Bezug genommen. Die für den 21.12.2006 geplante Gesellschafterversammlung wurde einvernehmlich auf den 17.1.2007 verlegt. Der Kläger stellte Untersuchungen hinsichtlich privater Entnahmen des Beklagten
1) an und stellte sein Ergebnis den Beklagten mit Schreiben vom 12.1.2007
r Verfügung. Darin wird u.a. der Vorwurf gegen den Beklagten
1) erhoben, Untreuehandlungen begangen
haben und dabei u.a. darauf abgestellt, dass private Transportkosten
m Ferienhaus des Beklagten
1), private Fotokosten, Kosten im
sammenhang mit den Nagelstudios der Firma G9, private Hotel- und Bewirtungskosten und Kosten für privat genutzte Handies
Lasten der Gesellschaft abgerechnet worden seien und Mitarbeiter Gesellschaft
privaten Renovierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten in Ladenlokalen der Firma G9 herangezogen worden seien. Gegen den Beklagten
3) wird darin der Vorwurf erhoben, an den mutmaßlichen Untreuehandlungen des Beklagten
1) teilgenommen bzw. bewusst davon profitiert
haben, insbesondere bezüglich der Renovierung der G9 Ladenlokale in der C-Straße und der E Str. sowie der Handykosten. Der Beklagte
1) nahm in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.1.2007
den Vorwürfen Stellung und erhob seinerseits gegenüber dem Kläger den Vorwurf, dass dieser in erheblichem Umfang private Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten über die Gesellschaft abgerechnet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 12.1. und 16.1.2007 (Anlagen B1 (noch 89 O 21/07) und K5) Bezug genommen. In der Gesellschafterversammlung am 17.1.2007 wurde als TOP 5 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht behandelt. Die Gesellschafter diskutierten
nächst, ob eine Verschiebung der TOP 5, 6 und 7 und eine Lösung des Konflikts in Betracht käme. Dabei wurde u.a. eine Niederlegung der Geschäftsführung des Klägers und des Beklagten
1) bei gleichzeitiger Bestellung des Beklagten
3)
m Geschäftsführer, eine Übernahme der übrigen Gesellschaftsanteile durch den Kläger und ein Verkauf der gesamten Gesellschaft an einen Dritten sowie eine interne und ggfs. externe Aufklärung der gegenseitigen Vorwürfe in Erwägung gezogen. Letztlich kam es dann jedoch
der Abstimmung über die Anträge betreffend die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, wobei
nächst über die Abberufung ohne wichtigen Grund abgestimmt wurde. Dafür stimmten die Beklagten und dagegen der Kläger. Der Beklagte
1) als Versammlungsleiter stellte ausweislich des Protokolls fest, dass der gestellte Antrag mehrheitlich angenommen worden ist. Sodann wurde über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, hinsichtlich dessen auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten
1) vom 16.1.2007 verwiesen wurde, abgestimmt, wobei wiederum die Beklagten für den Antrag stimmten. Der Kläger stimmte nicht mit. Der Beklagte
1) als Versammlungsleiter stellte fest, dass der Antrag einstimmig angenommen worden ist. Anschließend wurde als TOP 6 die Abberufung des Beklagten
1) als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht behandelt.
nächst wurde über eine Abberufung ohne wichtigen Grund abgestimmt, wobei der Kläger dafür und die Beklagten dagegen stimmten. Der Beklagte
1) als Versammlungsleiter stellte fest, dass der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden ist. Anschließend wurde über die Abberufung des Beklagten
1) als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht aus wichtigem Grund abgestimmt. Es stimmten der Kläger für den Antrag und die Beklagten dagegen, wobei der Beklagte
1) mit abstimmte. Daraufhin stellte der Beklagte
1) als Versammlungsleiter fest, dass der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden ist. Unter TOP 7 wurde sodann die Bestellung des Beklagten
3) als geschäftsführender Gesellschafter mit Vertretungsmacht behandelt. Dafür stimmten die Beklagten und dagegen der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 (Anlage K 6) Bezug genommen. In der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 wurde unter TOP 13 mit den Stimmen der Beklagten
1) und
3) gegen die Stimmen des Klägers mit Wirkung ab dem 1.1.2009 eine Erhöhung der jährlichen Geschäftsführergehälter des Beklagten
1) von 92.032,56 € auf 210.000,00 € und des Beklagten
3) von 110.000,00 € auf 180.000,00 € beschlossen. Über die Wirksamkeit dieses Beschlusses führen der Kläger und die Beklagten
1) und 3) ein gerichtliches Verfahren, das derzeit in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 U 129/09 anhängig ist. In den letzten 10 Jahren vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführers betrug die jährliche Geschäftsführervergütung rund 90.000,00 €. Der Beklagte
1) hat im Jahr 2009 Entnahmen in Höhe von jedenfalls 495.965,34 € sowie weiteren 308.125,68 € getätigt. Die Beklagten
1) und
3) haben in 2010 einen Jahresabschluss für das Jahr 2009 aufgestellt, der einen Gewinn in Höhe von rund 438.000,00 € ausweist. Der Jahresabschluss wurde dem Kläger am 16.8.2010 überlassen. Er ist am 11.8.2010 von der beauftragten Wirtschaftsprüferin, der C GmbH & Co KG (im Folgenden: C) mit einem Bestätigungsvermerk versehen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 361 Bezug genommen. Der Jahresabschluss ist von den Beklagten
1) und 3) den kreditgebenden Banken der Gesellschaft
r Verfügung gestellt worden. Zwischenzeitlich wurde diesen mitgeteilt, dass eine Änderung des Jahresabschlusses beabsichtigt sei. Der Kläger beauftragte seinerseits die H GmbH (im Folgenden: H) mit einer gutachterlichen Stellungnahme
m Jahresabschluss für 2009 und der Erstellung eines eigenen Jahresabschlusses, die unter dem 23.9.2010 vorgelegt wurden. Darin wird ein Verlust von rund 5 Mio. € ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 358 Bezug genommen. Der Kläger richtete seit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft viele Informations- und Einsichtsverlangen an die Gesellschaft. Ob diese vollständig erfüllt wurden ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte
1) seit Jahren einen erheblichen Teil seiner privaten Ausgaben sowie private Kosten seiner Söhne, des Beklagten
3) und des C4, über die Gesellschaft
deren Lasten abrechne. Dies sei ihm erst im Rahmen der im Dezember 2006 angestellten Untersuchungen aufgefallen. Dabei seien die Rechnungen jeweils vom Beklagten
1) abgezeichnet und mit der Maßgabe in die Buchhaltung gereicht worden, die Beträge als Betriebsausgaben
verbuchen. Nur in den wenigsten Fällen seien Ausgaben auf das Privatkonto des Beklagten
1) gebucht worden. Im Einzelnen seien u.a. Kosten für das von dem Beklagten
1) betriebene Biermuseum, Transporte
seinem Ferienhaus in Antibes, Kosten für private Fotografien, für Fotografen, für die Anmietung eines Zeltes für den Golfclub des Beklagten, Metzgereieinkäufe, Handykosten, Bewirtungs- und Übernachtungskosten, private Spenden, Versandkosten und Kosten, die die Firma G9 betreffen, bei denen es sich tatsächlich jeweils um privat veranlasste Kosten handele, über die Gesellschaft und
deren Lasten abgerechnet worden. Außerdem habe der Beklagte
1) Mitarbeiter der Gesellschaft für private Renovierungsarbeiten und solche in Ladenlokalen der Firma G9, deren Gesellschafter und Geschäftsführer u.a. der Beklagte
3) seinerzeit war, eingesetzt. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte
1) seine Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft grob missachtet habe. So sei es im
sammenhang mit der der Ehefrau des Beklagten
1) gehörenden Gaststätte C5
Unregelmäßigkeiten gekommen. Im
sammenhang mit der Aufnahme eines Mezzanine-Kredits als Finanzierungsmittel für die Aufstockung der Beteiligung an der L & T GmbH habe der Beklagte
1) pflichtwidrig
seinem eigenen Vorteil darauf hingewirkt, dass vorgesehene Entnahmegrenzen nicht vereinbart worden seien. Schließlich habe sich der Beklagte
1) bei den Verhandlungen hinsichtlich der Übernahme von weiteren Anteilen an dem Bierverlag L & T GmbH gesellschaftsschädigend verhalten. Er habe hinter dem Rücken des Klägers und entgegen anderen Absprachen mit einem der schärfsten Wettbewerber ein gemeinsames Angebot
r vollständigen Übernahme der L & T GmbH unterbreitet und dem Wettbewerber dabei Betriebsgeheimnisse
gänglich gemacht. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte
1) habe bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer sowohl ohne wichtigen Grund als auch aus wichtigem Grund nicht mitstimmen dürfen. Er ist daher der Ansicht, dass die Stimme des Beklagten
1) nicht mitgezählt werden dürfe und die die Abberufung des Beklagten
1) als Geschäftsführer wirksam beschlossen worden sei. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass sich auch der Beklagte
3) treuwidrig verhalten habe, da er von den Verbuchungen und Zahlungen eigener privater Kosten
Lasten der Gesellschaft Kenntnis gehabt habe. Er habe daher nicht Gesellschafter werden können. Während des laufenden Prozesses erweiterte der Kläger die gegen die Beklagten
1) und 3) gerichteten Vorwürfe sowohl für die Zeit vor dem 17.1.2007, als auch für die Zeit danach, erheblich. U.a. seien von den Beklagten
1) und 3) in erheblichem Umfang Bewirtungskosten (auch von gemeinsamen Essen der Beklagten
1) und 3)), Reise- und Übernachtungskosten, weitere Fotokosten, Tankkosten, Kosten für Schwimmbadprodukte, Einkäufe, Versandkosten sowie private Rechtsanwaltskosten, denen kein betrieblicher Anlass
grunde gelegen habe, von dem Beklagten
1) und dem Beklagten
3) über die Gesellschaft und
deren Lasten abgerechnet worden. Außerdem habe dem über die Gesellschaft abgerechneten Besuch der Prinzenproklamation 2008 durch die Beklagten
1) und 3) und der Bewirtung anlässlich des Golfturniers im Golfclub S9 im Jahr 2008 kein betrieblicher Anlass
grunde gelegen und seien Mitarbeiter der Gesellschaft durch den Beklagten
1) für einen privaten Möbeltransport eingesetzt worden. Darüber hinaus hätten die Beklagten
1) und 3) in einer Vielzahl von Fällen die Informations- und Einsichtsrechte, die ihm auch als nicht geschäftsführendem Gesellschafter
stehen, nicht beachtet. Insbesondere sei ihm in Teile der Korrespondenz mit kreditgebenden Banken der Gesellschaft keine Einsicht gewährt worden. Darüber hinaus hätten die Beklagten
1) und
3) gegen seine Gesellschafterrechte verstoßen, indem sie eine Vielzahl von Maßnahmen durchgeführt hätten, ohne den dazu notwendigen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. U.a. hätte die Mandatierung der Firmen T9 Systemmanagement und F9, der Abschluss der Verträge mit der Pächterin der Gaststätte C5 und des Pächters des Restaurants N, die Vorlage eines Businessplans an die Banken, die Festlegung des Marketingbudgets, die Verhandlung über einen Sozialplan sowie die Abberufung und Veränderung der Anstellungsverträge von Prokuristen zwingend eines Gesellschafterbeschlusses bedurft.
dem wirft der Kläger den Beklagten
1) und 3) vor, die von ihm behauptete schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
verantworten. Insbesondere ist er der Ansicht, dass die Entnahmen des Beklagten
1) nicht
lässig seien und die Erhöhung der Geschäftsführergehälter durch den Gesellschafterbeschluss vom 17.11.2008 nichtig sei. Weiter behauptet der Kläger, dass der Jahresabschluss
m 31.12.2009 falsch aufgestellt und
Unrecht von C testiert sei, und daher von den Beklagten
1) und 3) nicht hätte verwendet werden dürfen. Hier rügt er insbesondere eine fehlende oder nicht ausreichend vorgenommene Abschreibung (insbesondere bezüglich des Engagements der Gesellschaft bei der H9 am E5 GmbH und der C8 GmbH), falsche bilanzielle Behandlung von Leasinggegenständen- und fehlende Rückstellungen. Nachdem zwischen dem Kläger und dem Beklagten
2) eine außergerichtliche Verständigung
stande gekommen war, haben der Kläger mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen am 28.2.2009, mit
stimmung des Beklagten
2) die gegen den Beklagten
2) gerichteten Klageanträge auf
stimmung
r Klageerhebung
rückgenommen. Der Beklagte
2) hat mit Schriftsatz vom 27.2.2009 mit
stimmung des Klägers die Widerklage
rückgenommen. Der Kläger und der Beklagte
2) haben übereinstimmend erklärt, insoweit keinen Kostenantrag
stellen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Den Beklagten
1) aus der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ...10) auszuschließen. Den Beklagten
3)
verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten
1)
zustimmen. Hilfsweise: Dem Beklagten
1) die Befugnis
entziehen, die Geschäfte der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ...10)
führen und diese Gesellschaft
vertreten. Den Beklagten
3)
verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten
1)
zustimmen. Hilfsweise: Festzustellen, dass der Beklagte
1) in der Gesellschafterversammlung der Privatbrauerei H9 J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ...10) vom 17.1.2007 wirksam als geschäftsführender Gesellschafter abberufen wurde und der Entzug seiner Vertretungsmacht wirksam ist. 2. Festzustellen, dass der Beklagte
3) nicht Gesellschafter und Geschäftsführer der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ...10) ist. Hilfsweise: Den Beklagten
3) aus der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ...10) auszuschließen. Den Beklagten
1)
verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten
3)
zustimmen. Hilfsweise: Dem Beklagten
3) die Befugnis
entziehen, die Geschäfte der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ...10)
führen und diese Gesellschaft
vertreten. Den Beklagten
1)
verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten
3)
zustimmen. Hilfsweise: Festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 beschlossene Bestellung des Beklagten
3)
m geschäftsführenden Gesellschafter nichtig ist.
1) und 3)
verurteilen, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der Privatbrauerei H9 J & Co. oHG
zustimmen, durch die dessen § 14 wie folgt geändert wird: „Die Befugnis
r Geschäftsführung und
r Vertretung der Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.“ Die Beklagten
1) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen die Beklagten
1) und 3), 1. Den Kläger
verurteilen, es
unterlassen, für die J & Co. als Geschäftsführer aufzutreten oder
handeln. 2. Den Kläger
verurteilen, es
unterlassen, die geschäftlichen und betrieblichen Räumlichkeiten der J & Co. ohne vorherige Gestattung der Geschäftsführung der J & Co.
betreten. 3. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die J & Co.
r Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ...10) mitzuwirken. 4. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritt des Beklagten
3) in die J & Co. und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten
3) als geschäftsführender Gesellschafter der J & Co.
r Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ...10) mitzuwirken. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten
1) und 3) behaupten hinsichtlich des Verbuchungsablaufes in der Gesellschaft, dass
nächst die Kontostelle desjenigen, der die Ausgabe veranlasst hat, auf dem Buchungsstempel vermerkt werde und dieser dann durch den Veranlasser entsprechend abgezeichnet werde. Erst danach werde in der Buchhaltung das jeweilige Konto, unter dem der Betrag verbucht werden soll, hinzugefügt. Der Beklagte
1) habe daher bei Freizeichnung keine konkreten Kenntnisse davon gehabt, wie die einzelnen Rechnungen verbucht worden seien. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass bei den privat veranlassten Ausgaben diese auch
Lasten seines Privatkontos verbucht worden seien. Er habe
keinem Zeitpunkt an die Buchhaltung Weisung erteilt, privat veranlasste Ausgaben als Betriebsausgaben
verbuchen. Weiter tragen die Beklagten
1) und 3) vor, dass nicht alle vom Kläger als privat bezeichneten Ausgaben des Beklagten
1) auch tatsächlich privat gewesen seien. Vielmehr handele es sich bei einer Vielzahl der den vom Kläger benannten Kosten um betrieblich veranlasste Ausgaben. Bei den Transportkosten
dem Ferienhaus des Beklagten
1), der Rechnung in Bezug
„G9“, dem Blumenversand und den Handykosten sowie der Abrechnung privater Fotografien sei offensichtlich, dass es sich um private Ausgaben handele, wobei der Beklagte
1) von einer entsprechenden Verbuchung auf sein Privatkonto ausgegangen sei. Bei den Fotografien ergebe sich teilweise schon aus den Rechnungen selbst, dass diese betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Rechnungen der Fa. C9 hätten Werbegeschenke und deren Verpackung betroffen. Hinsichtlich der Renovierungseinsätze sei schon 1999 zwischen den Gesellschaftern beschlossen worden, dass die entsprechenden Mitarbeiter Listen führen, so dass eine korrekte Verbuchung möglich gewesen wäre, die in die
ständigkeit des Klägers gefallen sei. Weiter sind die Beklagten
1) und 3) der Ansicht, dass sich der Beklagte
1) bei der Geschäftsführung auch vor dem 17.1.2007 nicht pflichtwidrig verhalten habe. Die Untreuevorwürfe gegen den Beklagten
3) weisen die Beklagten
1) und 3) für die Zeit vor dessen Eintritt in die Gesellschaft
rück. Dieser habe von der Verbuchungspraxis in der Gesellschaft und der tatsächlichen Buchung keine Kenntnis gehabt. Weiter behaupten die Beklagten
1) und 3), dass der Kläger seinerseits in erheblichem Umfang privat veranlasste Ausgaben über und
Lasten der Gesellschaft abgerechnet habe. So habe er u.a. Bewirtungs-, Reise- und Übernachtungskosten in erheblichem Umfang
Lasten der Gesellschaft abgerechnet, obwohl ein betrieblicher Anlass nicht vorgelegen habe. Im laufenden Rechtsstreit haben die Beklagten
1) und 3) die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe erheblich erweitert. So behaupten sie u.a., dass er in einer Vielzahl von weiteren Fällen Bewirtungsbelege über die Gesellschaft abgerechnet hat, obwohl die angegebenen Personen nicht oder nicht aus betrieblichem Anlass bewirtet worden seien sowie weitere private Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für Schwimmbadkosten, Tankkosten, Einkäufe und Handykosten
Lasten der Gesellschaft hat abrechnen lassen. Darüber hinaus behaupten sie, dass der Kläger Mitarbeiter der Gesellschaft, nämlich die Zeugen U2 und M2, für Renovierungsarbeiten an ihm oder seinen Familienangehörigen gehörenden Häusern sowie für sonstige private Arbeiten eingesetzt habe. Sie sind der Ansicht, Gesellschafterrechte des Klägers nicht beschnitten
haben und den Informations- und Einsichtsverlangen ordnungsgemäß nachgekommen
sein. Die Entnahmen des Beklagten
1) seien aufgrund der gelebten Praxis in der Gesellschaft
lässig gewesen. Die Erhöhung der Geschäftsführergehälter sei wirksam erfolgt, die Erhöhung sei insbesondere angemessen. Auch sonst hätten sie nicht gegen ihre Pflichten als Geschäftsführer verstoßen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.6.2008, 9.9.2008, 6.3.2009, 15.5.2009, 16.6.2009, 7.7.2009 und 14.1.2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die
der Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die
lässige Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg, die
lässige Widerklage ist teilweise erfolgreich. Im Übrigen sind Klage und Widerklage unbegründet. 1. Soweit der Kläger den Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft begehrt (Klageantrag
1)), ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Ausschluss des Beklagten
1) steht dem Kläger nicht
. Nach § 140 HGB kann anstelle der Auflösung der Gesellschaft nach § 133 HGB ein Gesellschafter auf Antrag der übrigen Mitgesellschafter vom Gericht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 HGB vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist hier aber hinsichtlich des Beklagten
1) nicht gegeben. Allerdings liegt hinsichtlich des Beklagten
1) ein Verhalten vor, welches grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen kann, der geeignet ist, seinen Ausschluss aus der Gesellschaft gemäß §§ 140 , 133 HGB
rechtfertigen. Ein solcher wichtiger Grund im Sinne von § 140 HGB liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Auszuschließenden aufgrund eines Umstandes, der in der Person des Auszuschließenden liegt, unzumutbar ist. Dabei ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage,
5). Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem auszuschließenden Gesellschafter Untreuehandlungen
m Nachteil der Gesellschaft vorzuwerfen sind. Das ist hier der Fall. Der Beklagte
1) hat in einer Vielzahl von Fällen in unterschiedlichen Fallgestaltungen privat veranlasste Ausgaben über die Gesellschaft
deren Lasten abgerechnet bzw. abrechnen lassen. Dies haben die Beklagten
1) und 3) im Laufe des Prozesses in vielen Fällen eingeräumt. So räumen sie ein, dass die von der Fa. Glasveredelung T10 abgerechneten Leistungen in Höhe von 563,76 € nicht betrieblich veranlasst waren, die Kosten für die Transporte ins Ferienhaus des Beklagten
1) nach Frankreich privat veranlasst waren, die Ausgaben für Fotografien teilweise privaten Charakter haben können, wobei es dem Beklagten
1) nicht mehr möglich sei, die private oder betriebliche Veranlassung festzustellen, es sich bei der Rechnung der Fa. C9 vom 19.9.2003 um eine private Ausgabe gehandelt habe, die G10 Rechnung vom 14.3.2003 und die Kosten des Fotografen für den 30. Geburtstag des Beklagten
3) private Angelegenheiten betreffen, die Belieferung von Getränken im Umfang von 472,19 € privat veranlasst gewesen sei, es sich bei Tankrechnungen der Ehefrau und der Söhne des Beklagten
1) sowie den Handykosten um private Ausgaben gehandelt habe und es bei den Kosten für sogenannte „Weihnachtslachse“ in den Jahren 2005 und 2006 keinen betrieblichen Bezug gegeben habe. Dennoch ist die Abrechnung all dieser Kosten als betrieblicher Aufwand der Gesellschaft
deren Lasten von dem Beklagten
1) veranlasst worden, indem er die entsprechenden Rechnungen freigezeichnet bzw. die entsprechenden Belege
r Erstattung bei der Gesellschaft eingereicht hat. Darüber hinaus wurden auf Veranlassung des Beklagten
1) in erheblichem Umfang Mitarbeiter der Gesellschaft U2 und M2 sowohl für private Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten als auch für sonstige private Tätigkeiten für den Beklagten
1) bzw. dessen Familie eingesetzt. Dies betraf Arbeiten an dem von dem Beklagten
1) bewohnten Haus in der P-Straße ebenso wie an den im Eigentum des Beklagten
1) bzw. seiner Familie stehenden Häusern in der S-Straße, G5, D-Straße, G10 Straße, an dem weiteren Haus in der P-Straße und an seinem Ferienhaus in Südfrankreich. Darüber hinaus wurden auch Mitarbeiter der Gesellschaft im erheblichen Umfang für Renovierungsarbeiten von Geschäftsräumen der Fa. G9 eingesetzt, deren Gesellschafter in der maßgeblichen Zeit der Beklagte
3) und sein Bruder, der Zeuge C4, waren. Zwar haben die Beklagten
1) und 3) umfangreiche Tätigkeiten bestritten und nur von einem sporadischen Einsatz gesprochen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber
r Überzeugung der Kammer fest, dass die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Zeugen U2 und M2, in ganz erheblichem Umfang für solche Renovierungsarbeiten herangezogen worden sind. Die Zeugen U2 und M2 haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie in den Objekten S-Straße, G5, P-Straße, D-Straße, G10 Straße und im Ferienhaus des Beklagten
1) in Südfrankreich Renovierungsarbeiten durchgeführt haben. So hätten sie in dem Objekt P-Straße, einem von dem Beklagten
1) neu erworbenen Einfamilienhaus, im Garten ein Schwimmbad eingerissen, den Garten mit Kies und Mutterboden aufgefüllt, eine Garage neu verputzt und das Dach der Garage neu gemacht. Im Haus hätten sie entrümpelt und Teppichboden rausgerissen. Außerdem habe Herr M2 das Haus von außen gestrichen, wobei die Zeugen die Arbeitszeit in diesem Objekt mit 1 ½ Monaten bzw. 6 Wochen übereinstimmend angegeben haben. In dem Objekt G10 Straße hätten sie den unteren Bereich komplett saniert. Der Zeuge U2 hat insoweit bekundet, dass er schätze, dass sie dort 3 Monate tätig waren, der Zeuge M2 hat in seiner Vernehmung die reine Arbeitszeit mit 6 - 7 Wochen angegeben. In der D-Straße hätten sie eine Wohnung im ersten Stock saniert,
dem habe Herr M2 die Fassade gestrichen. In dem Objekt S-Straße hätten sie im ersten Stock eine Wohnung renoviert. Der Zeuge U2 hat weiter bekundet, dass er im Souterrain des Hauses einen Estrich entfernt habe. Weiter haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge M2 in dem Objekt G5 zwei Wohnungen sowie das Treppenhaus gestrichen habe, wobei der Zeuge M2 ergänzend ausgesagt hat, dass es sich um die Wohnungen des Beklagten
3) und des Zeugen C4 gehandelt habe. Der Zeuge U2 habe nach seiner Aussage in diesem Objekt Steckdosen angebracht. Weiter haben die Zeugen U2 und M2 bekundet, dass sie jeweils 10 Tage im Ferienhaus des Beklagten
1) in Südfrankreich u.a. ein Badezimmer in der Einliegerwohnung bzw. im Gästehaus renoviert hätten. Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er 10 bis 20 mal im Haus des Beklagten
1) in S gewesen sei um Renovierungsarbeiten durchzuführen. Der Zeuge M2 hat bekundet, dass er dort einmal gewesen sei, um Material abzuholen. Ebenso haben die Zeugen U2 und M2 glaubhaft bekundet, dass sie in den Geschäftsräumen der Firma G9 in der C-Straße Holzpodeste entfernt, Decken mit Rigips verkleidet, Wände verputzt und mit Rigips verkleidet, die Toilette gefliest und eine Trennwand vorbereitet und gestrichen hätten. Ebenso hätten sie in den Geschäftsräumen der G9 in der E Straße einen Zwischenraum mit Rigips gesetzt, Putz- und Malerarbeiten durchgeführt und entrümpelt. Weiterhin hätten sie in dem Ladenlokal der G9 in Rodenkirchen eine Rigipswand gesetzt und Fliesenteile neu gemacht sowie Maler- und Spachtelarbeiten durchgeführt. Weiter hätten sie in dem Ladenlokal der G9 in der T2 Regale aufgebaut. Dabei haben die Zeugen nach ihren glaubhaften Bekundungen diese Arbeiten teilweise gemeinsam ausgeführt, teilweise hat sie aber auch jeweils einer der Zeugen durchgeführt. Der Zeuge M2 hat weiter bekundet, dass er auch in dem selbst genutzten Wohnhaus des Beklagten
1) in der P-Straße die Räumlichkeiten mehrfach malermäßig renoviert und regelmäßig freitags morgens die Straße vor dem Wohnhaus gereinigt habe. Die Aussagen der Zeugen U2 und M2 sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen überein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Zeugen hier etwas Falsches aussagen sollten. Darüber hinaus hat der Zeuge L7, der die Wohnung in der S-Straße bezogen hat, bestätigt, dass dort über längere Zeit zwei Leute aus dem H9betrieb umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt hätten. Der Zeuge P, der Eigentümer des Objekts E Straße, in dem sich ein Ladenlokal der G9 befand, hat bekundet, dass er die Zeugen U2 und M2 auf der dortigen Baustelle gesehen habe und dort Malerarbeiten durchgeführt sowie eine Trennwand und eine Abhangdecke errichtet worden seien. Dass die Zeugen U2 und M2 für Renovierungsarbeiten in den Geschäftslokalen der G9 herangezogen wurden, hat auch deren damaliger Mitgeschäftsführer C4 in seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Schließlich hat die Zeugin C2, die Ehefrau des Beklagten
1) und Mutter des Beklagten
3), bestätigt, dass der Zeuge U2 in dem P-Straße tätig geworden sei. Soweit die Zeugin I, die Untervermieterin des von G9 genutzten Ladenlokals in Rodenkirchen, bekundet hat, dass dort eigentlich nichts mehr
machen gewesen sei, steht das den von den Zeugen U2 und M2 bekundeten Arbeiten nicht entgegen. Vielmehr hat die Zeugin in Übereinstimmung mit dem Zeugen M2 bekundet, dass die Arbeiten dort wohl 14 Tage gedauert haben. Soweit der Zeuge T9, der damalige Eigentümer des Objekts T2, bekundet hat, dass dieses von ihm umfänglich saniert und renoviert worden war, steht das der Aussage der Zeugen U2 und M2, dass sie dort Regale aufgebaut haben, nicht entgegen. Der Zeuge C3, der als Architekt die Planung für das G9 Ladenlokal in der C-Straße gemacht hat, konnte
den konkret vor Ort durchgeführten Arbeiten, nichts sagen, da er in der eigentlichen Umbauphase nicht mehr involviert gewesen sei. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Zeugen U2 und M2 auch im Übrigen in ganz erheblichem Umfang private Tätigkeiten für den Beklagten
1) und seine Familie ausgeführt haben. Der Zeuge U2 hat insoweit weiter bekundet, dass er 2 bis 4 mal Fahrten nach Überlingen unternommen habe, bei denen er die Tochter des Beklagten
1) dort hingefahren oder abgeholt oder Sachen dort hingebracht habe. Auch habe er auf Anweisung des Beklagten
1) Sachen für dessen Tochter nach Mailand gebracht, wo diese eine Wohnung bezogen hatte. Auch habe er die Autos der Familie des Beklagten
1), z.B. auch die Autos von dessen Söhnen, betankt und gewaschen. Auch habe er Arbeiten am Schwimmbad des Beklagten
1) durchgeführt. Der Zeuge M2 hat bekundet, dass er in den Jahren 2004 bis 2006 praktisch aus der Arbeit in der Brauerei abgezogen gewesen sei und nur noch für den Kläger und den Beklagten
1) tätig gewesen sei. Auch davor war er jeweils auf Anforderung für diese tätig. Auch insoweit sind die Zeugen glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Sie werden durch die Aussagen der Zeugen C2, C4 und S5 gestützt. Die Zeugin C2 hat bekundet, dass es wie eine stille Vereinbarung gewesen sei, dass die Herrn U2 und M2 für die Familien des Beklagten
1) und des Klägers tätig waren. Wenn irgendetwas
reparieren oder dergleichen
tun war, habe sie Herrn U2 angerufen. Dies hat auch der Zeuge C4 bestätigt. Auch der Zeuge S5, der als Braumeister in der Gesellschaft tätig ist, hat bekundet, dass in der Brauerei immer bekannt gewesen sei, dass Herr U2 überwiegend für den Kläger und den Beklagten
1) tätig sei. Bei Herrn M2 habe sich das langsam entwickelt, sei ab dem Jahr 2002 dann aber auch so gewesen. Dies habe dazu geführt, dass Herr M2 ab 2002 nicht mehr auf den Kostenstellen geführt worden sei, die dem Bereich des Zeugen S5
geordnet sind. Außerdem hat der Beklagte
1) eine Vielzahl von Bewirtungsbelegen bei der Gesellschaft als betrieblich veranlasst eingereicht und erstattet erhalten, die tatsächlich keinen betrieblichen Anlass hatten, und dabei auf den Bewirtungsbelegen falsche Angaben gemacht. Dies haben die Beklagten
1) und 3) teilweise eingeräumt. So haben die Beklagten
1) und 3) eingeräumt, dass den von dem Beklagten
1) bei der Gesellschaft
r Erstattung vorgelegten Bewirtungsrechnungen betreffend Bewirtungen am 8.3.2005 im Restaurant M3 und am 9.3.2005 im Restaurant E3 kein betrieblicher Anlass
grunde lag. Auch haben sie vorgetragen, dass am 17.10.2006 die beiden Ehepaare M10 und das Ehepaar U nicht von dem Beklagten
1) bewirtet worden seien, obwohl er dies auf dem in die Buchhaltung gegebenen Beleg vom 31.10.2006 so angegeben hat. Ebenso haben sie eingeräumt, dass der Beklagte
1) auf den entsprechenden, von ihm ausgefüllten und in die Buchhaltung der Gesellschaft gegebenen Belegen bezüglich der Essen am 22.
sein - eingeräumt, dass der Zeuge trotz entsprechender Angabe auf dem Bewirtungsbeleg tatsächlich nicht von dem Beklagten
1) im C5 bewirtet worden ist. Darüber hinaus steht
r Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass bei einer Vielzahl von weiteren Belegen von dem Beklagten
1) Personen als aus betrieblichem Anlass bewirtete Gäste angegeben worden sind, die tatsächlich nicht bewirtet wurden. Soweit auf dem von dem Beklagten
1) ausgefüllten Beleg vom 16.2.2006 bezüglich eines Essens am 16.2.2006 im C5 angegeben wurde, dass u.a. der Zeuge Dr. B bewirtetet worden ist, hat der Zeuge bekundet, dass er an einem solchen Essen nicht teilgenommen habe, da er an diesem Tag einen Termin in Berlin hatte. Soweit auf den von dem Beklagten
1) ausgefüllten Belegen über Essen im Restaurant E3 am 13.11.2006 (Beleg vom 21.12.2006), 3.5.2006 (Beleg vom 15.5.2006), 9.10.2005 (Beleg vom 2.11.2005), 9.8.2005 (Beleg vom 16.8.2005), 14.4.2005 und 3.3.2005, die ausweislich der Kassenbons jeweils abends stattgefunden haben, angegeben wurde, dass jeweils (auch) der Zeuge Dr. B bewirtet worden sei, hat der Zeuge bekundet, dass er in dem ihm gut bekannten Lokal nicht abends
m Essen war. Soweit auf dem von dem Beklagten
1) ausgefüllte Beleg vom 10.10.2005 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 15.9.2005 im Restaurant C4 der Zeuge Dr. B als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge bekundet, dass ihm dieses Lokal unbekannt sei und er dort nicht gegessen habe. Soweit auf dem von dem Beklagten
1) ausgefüllte Beleg vom 21.12.2006 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 20.12.2006 im Restaurant G2 u.a. der Zeuge I2 als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge I2 bekundet, dass er am 20.12.2006 nicht dort gewesen sei. Soweit auf dem von dem Beklagten
1) ausgefüllte Beleg vom 13.9.2005 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 25.8.2005 im Restaurant la C8 u.a. der Zeuge I2 als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge I2 bekundet, dass ein Treffen mit dem Beklagten
1) an diesem Tag in diesem Restaurant nicht stattgefunden habe. Soweit auf dem von dem Beklagten
1) ausgefüllten Beleg vom 11.12.2006 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 10.11.2006 im Restaurant C5 der Zeuge K als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge K bekundet, dass eine solche Bewirtung nicht stattgefunden habe, da er sich
dieser Zeit in Peking aufgehalten habe. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zeugen Dr. B, I2 und K, insoweit wahrheitsgemäß ausgesagt hat, so dass
r Überzeugung der Kammer feststeht, dass entsprechende Bewirtungen entgegen den Angaben des Beklagten
1) auf den gegenüber der Gesellschaft abgerechneten Belegen nicht stattgefunden haben. Darüber hinaus hat der Beklagte
1) in einer Vielzahl von Fällen Tankquittungen, die keinerlei betrieblichen Bezug
r Gesellschaft hatten, sondern privat von seinen Familienmitgliedern veranlasst waren, in der Buchhaltung der Gesellschaft eingereicht, damit ihm sodann die aus den Quittungen ersichtlichen Beträge ausgezahlt werden, was dann auch jeweils geschehen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte
1) auch veranlasst, dass in erheblichem Umfang Kosten, die den Betrieb seines privaten Schwimmbads betreffen, als betrieblicher Aufwand über die Gesellschaft
deren Lasten verbucht wurde. Der Zeuge S5 hat glaubhaft bekundet, dass der Beklagte
1) ihn aufgefordert habe, die für sein Schwimmbad benötigten Dinge
bestellen. Diese Bestellungen seien von ihm dann bei der Firma C9 bzw. bei der Firma T7 vorgenommen worden. Er habe die entsprechenden Rechnungen auch abgezeichnet, bzw. wenn er nicht da war, sein Vertreter. Die Rechnungsbeträge seien dann
Lasten der Gesellschaft verbucht worden. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass er für sich jeweils Listen geführt habe, in dem er die gelieferten und in Rechnung gestellten Schwimmbadprodukte dem Beklagten
1) bzw. dem Kläger
geordnet habe. Aus den noch bei ihm vorhandenen Listen ergebe sich, dass er in der Zeit von 2001 bis 2006 Rechnungen über insgesamt 8.405,28 € für Schwimmbadprodukte für das Schwimmbad des Beklagten
1) abgezeichnet habe, mit der Folge, dass diese Kosten
Lasten der Gesellschaft abgerechnet worden sind. Die Aussage des Zeugen S5 ist glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Seine Aussage stimmt
dem mit dem Vortrag der Beklagten
1) und 3) überein, dass der Beklagte
1) den Zeugen S5 beauftragt habe, die in den Anlagen K 140 und 142 aufgeführten Schwimmbadprodukte (Rechnungsbetrag insgesamt 26.198,40 €), die für sein privates Schwimmbad bestimmt waren,
bestellen. Darüber hinaus hat der Beklagte
1) Belege bezüglich Übernachtungs- und Bewirtungskosten in Überlingen und Mailand mit dem Hinweis „B9 Arbeitskreis“ bei der Gesellschaft eingereicht und
deren Lasten abrechnen lassen, obwohl ein
sammenhang mit einer Sitzung des B9 Arbeitskreises nicht bestand. Im Einzelnen hat der Beklagte
1) einen Beleg über Übernachtungskosten in Höhe von 220,00 € für die Zeit vom 16.
deren Lasten abgerechnet. Auf den Vortrag des Klägers unter Hinweis auf eine Übersicht der Sitzungen des B9 Arbeitskreises, die diese Termine nicht abdeckte, und den Hinweis der Kammer in dem Beschluss vom 5.12.2008, dass der Vortrag einer betrieblichen Veranlassung dieser Übernachtungskosten im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegte Liste nicht ausreichend substanziiert sein dürfte, hat er seinen Vortrag nicht ergänzt. Der Beklagte
1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass er davon ausging und davon ausgehen durfte, dass die betriebliche Veranlassung der Rechnungen jeweils von der Buchhaltung geprüft werde und er daher davon ausgehen durfte, dass bei privat veranlassten Ausgaben - auch wenn er diese freigezeichnet habe - eine private Verbuchung
seinen Lasten erfolge. Der Zeuge T7, der u.a. als kaufmännischer Leiter für den Bereich Controlling und Finanzen tätig war, und die Zeugin C6, Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft, haben übereinstimmend bekundet, dass eine Prüfung in der Buchhaltung darauf, ob Kosten privat oder betrieblich veranlasst sind, nicht erfolgt ist und dies in der Buchhaltung auch nicht geprüft werden könne. Vielmehr ergebe sich aus den auf den Rechnungen erfolgten Freizeichnungsvermerken für die Buchhaltung, dass es sich jeweils um betrieblich veranlasste Kosten handele. Das gelte auch für die Freizeichnungsvermerke der geschäftsführenden Gesellschafter. Weiter haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass eine Verbuchung von Ausgaben auf den Privatkonten der geschäftsführenden Gesellschafter nur aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Anweisung seitens der geschäftsführenden Gesellschafter
lässig gewesen sei. Demgegenüber sei es den Mitarbeitern in der Buchhaltung nicht erlaubt gewesen, ohne eine solche ausdrückliche Anweisung eine Verbuchung
Lasten eines Privatkontos vorzunehmen. Die Zeugen sind glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Die Aussagen stimmen überein und sind ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Zeuge T7 an anderer Stelle bekundet hat, dass etwa bei eingereichten Tankquittungen, die neben dem gekauften Sprit auch andere Dinge, wie z.B. „N-Riegel“ umfassen, dies von der Buchhaltung aufgrund einer entsprechenden Anweisung hätte herausgerechnet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.
m einen widerspricht diese Darstellung seiner grundsätzlichen Aussage, dass eine Überprüfung auf eine etwaige private Veranlassung in der Buchhaltung weder vorgesehen noch möglich war.
m anderen hat die Zeugin C6 dem nachdrücklich widersprochen. Sie hat insoweit bekundet, dass dann, wenn ein Beleg mit solchen Kostenpositionen eingereicht werde, dies für die Buchhaltung bedeute, dass der Einreicher den gesamten Beleg als betriebliche Ausgabe behandelt wissen will. Dass die Kammer dem Zeugen T7 hinsichtlich seiner Bekundung
r Behandlung eines „N-Riegels“ in einer Tankquittung nicht glaubt, führt aber nicht dazu, dass auch seiner übrigen Aussage nicht gefolgt werden kann. Vielmehr bestehen insoweit keine Bedenken an der Richtigkeit seiner Bekundung. Seine Aussage stimmt, wie bereits ausgeführt, mit derjenigen der Zeugin C6 überein. Die von beiden Zeugen geschilderte Buchungspraxis ist
dem ohne weiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmende Aussage, dass eine Prüfung des Anlasses in der Buchhaltung nicht möglich ist. Der Zeuge T7 hat insoweit im Hinblick auf eine Rechnung, die einen Bezug
G9 aufweist, bekundet, dass daraus für einen fehlenden betrieblichen Anlass nichts abgeleitet werden könne. Dies hat er damit begründet, dass es vielfältige Möglichkeiten gebe, warum ein betrieblicher Anlass für eine Ausgabe bestehen kann. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch durch den Vortrag der Beklagten
1) und 3) gestützt, die an anderer Stelle ausgeführt haben, dass der Umstand, dass Tank- oder Bewirtungsaufwendungen erkennbar durch ein Familienmitglied des Beklagten
1) bezahlt worden sind, keinen zwingenden Hinweis darauf gebe, dass es sich um einen privaten Aufwand handele. Weiterhin hat der Zeuge T7 bekundet, dass dieser Buchungsablauf jedem im Hause der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Die Zeugin C6 hat bekundet, dass die Anweisung, dass ohne konkrete Anweisung eine Buchung auf einem der Privatkonten nicht möglich war, immer bestanden habe und für alle Gesellschafter galt. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen. Entsprechend hat der Beklagte
1) auch auf verschiedenen Belegen handschriftlich die Anweisung erteilt, eine Verbuchung
Lasten seines Privatkontos vorzunehmen. Etwas anderes gilt auch nicht für die Handykosten, die
Lasten der Gesellschaft verbucht worden sind, obwohl die Handies von dem Beklagten
1) bzw. seinen Familienmitgliedern privat genutzt wurden. Der Zeuge T7 hat nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich der Handyverträge
nächst von einer betrieblichen Nutzung ausgegangen wurde und der Vermerk „J privat“ sich nur auf die entsprechende Kostenstelle des Beklagten
1) bezog, aber nichts darüber aussagte oder aussagen sollte, dass es sich um Kosten handele, die dem Beklagten
1) privat
zuordnen sind. So hat er bekundet, dass die Kostenstellen des Klägers und des Beklagten
1) bei ihrer Einrichtung so bezeichnet worden seien, nämlich „J privat“ bzw. „C7 privat“, wobei dies nicht bedeute, dass dort private Ausgaben der geschäftsführenden Gesellschafter verbucht werden, sondern dass es sich um Kostenstellen handele, auf denen von den geschäftsführenden Gesellschaftern veranlasste betriebliche Kosten verbucht werden. Auch insoweit ist der Zeuge T7 glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Er hat insbesondere nachvollziehbar bekundet, dass er nicht wusste, wer welches Handy benutzte. Soweit es um Rechnungen oder Quittungen geht, die der Beklagte
1) bereits bezahlt hatte, die er dann aber in die Buchhaltung der Gesellschaft hereinreichte und sich die bezahlten Beträge erstatten ließ (z.B. die Tankquittungen), ist der Vortrag der Beklagten
1) und 3), dass der Beklagte
1) in diesen Fällen davon ausgegangen sei, dass die Buchhaltung eine Prüfung daraufhin vornehme, ob es sich um eine private Ausgabe handele, und dann eine Verbuchung entsprechend dem Prüfungsergebnis erfolge, nicht nachvollziehbar und stellt sich, wie es auch schon das Oberlandesgericht Köln im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens in dem Urteil vom 30.8.2007 (18 U 57/06) festgestellt hat, als reine Schutzbehauptung dar. Es macht keinen Sinn, Barbelege über private Kosten an die Buchhaltung
geben, damit diese eine entsprechende Auszahlung
Lasten des Privatkontos vornimmt. Für den Gesellschafter besteht keine Veranlassung die Verwendung der von seinem Privatkonto entnommenen Beträge gegenüber der Buchhaltung nachzuweisen. Es handelt sich um seine Privatangelegenheit. Die Einreichung der Barbelege macht nur dann Sinn, wenn damit der Zweck verfolgt wird, dass die Kosten als Betriebsausgaben
Lasten der Gesellschaft verbucht und von dieser getragen werden sollen. Entsprechend wurde die Hereinreichung von Barbelegen ausweislich der oben bereits wiedergegebenen Aussage der Zeugin C6 in der Buchhaltung auch verstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für Tankbelege, bei denen anhand von Kreditkartennummern bzw. der Bezeichnung des Kreditkarteninhabers erkennbar ist, dass nicht der Beklagten
1) die Kosten beglichen hat. Unabhängig davon, dass aufgrund des Vortrags der Beklagten
1) und
3), dass teilweise auch Familienangehörige des Beklagten
1) betrieblich veranlasste Kosten getragen haben, ohnehin anhand dieser Angabe für die Mitarbeiter der Buchhaltung keine sichere Beurteilung über den betrieblichen Anlass der Kosten möglich ist, haben die Zeugen T7 und C6 - wie oben ausgeführt - bekundet, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat und dies auch bekannt war. Somit steht fest, dass der Beklagte in den Fällen, in denen er Rechnungen oder Quittungen über privat veranlasste Ausgaben der Buchhaltung
r Erstattung vorgelegt hat, vorsätzlich eine Verbuchung
Lasten der Gesellschaft herbeigeführt hat, obwohl ein betrieblicher Anlass nicht gegeben war. Schließlich war dem Beklagten
1) die betriebliche Verbuchung der oben genannten privat veranlassten Kosten auch bekannt. Er erhielt jeweils Listen über die Buchungsvorgänge bezüglich seines Privatkontos. In diesen Listen tauchten all diese Kosten nicht auf. Die Listen sind auch nicht so umfangreich, dass dies unentdeckt bleiben konnte. Das gilt insbesondere für die Tank- und Handykosten sowie die Schwimmbadprodukte. Aus der Anlage K 90, auf die insoweit Bezug genommen wird, ergibt sich, dass diese für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2006 pro Monat jeweils nur 2 bis 32 Buchungen enthielten (nur der Monat Dezember 2005 enthielt mit 41 Buchungen und der Monat April 2006 mit 38 Buchungen mehr). Hinzu kommt, dass bei einer Verbuchung
Lasten des Privatkontos eines Gesellschafters die entsprechenden Rechnungen, die von der Gesellschaft beglichen worden sind, nebst einer Durchschrift des Überweisungsbelegs jeweils dem Gesellschafter überlassen worden sind. Dies haben die Zeugen T7 und C6 nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Auch bezüglich der Schwimmbadprodukte gilt nichts anderes. Es steht
r Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte
1) die entsprechende Verbuchung
Lasten der Gesellschaft kannte und durch seine Beauftragung der Bestellungen gegenüber dem Zeugen S5 auch hervorrufen wollte. Zwar hat der Zeuge S5 den Vortrag der Beklagten
1) und 3) bestätigt, dass der Beklagte
1) ihn nicht aufgefordert habe, die Bestellungen über die Gesellschaft
verbuchen. Daraus kann für eine fehlende Verantwortlichkeit bzw. Unkenntnis des Beklagten
1) aber nichts abgeleitet werden.
m einen hat der Zeuge S5 bekundet, dass er mit der entsprechenden Verbuchung
Lasten der Gesellschaft die übliche Handhabung übernommen habe, die schon bestand, als er in das Unternehmen gekommen sei. Dass dem Beklagten
1) die Rechnungen über Schwimmbadbedarf überlassen worden sind, trägt er nicht vor. Auch aus der Nichtüberlassung der Rechnungen sowie aus den Kontoübersichten konnte der Beklagte
1) also erkennen, dass eine Belastung seines Privatkontos nicht erfolgt ist. Dies hat er jedenfalls hingenommen. Nach alledem liegt eine Fülle von Untreuehandlungen des Beklagten
1) als Gesellschafter vor, die für sich alleine betrachtet jedenfalls in ihrer Gesamtschau als wichtiger Grund im Sinne von §§ 133 , 140 HGB anzusehen sind, so dass grundsätzlich ein Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft in Betracht kommt. Dennoch liegt ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht vor, da bezüglich des Klägers, der bei einer Ausschließung des Beklagten
1) als Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben würde, ebenfalls ein Ausschließungsgrund gegeben ist. Liegt aber
mindest bei einem nach einer begehrten Ausschließung in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter, insbesondere dem Ausschließungskläger selbst, ein wichtiger Grund für einen Ausschluss nach § 140 HGB vor, kann ein wichtiger Grund für den begehrten Ausschluss nicht bejaht werden (vgl. BGH in NJW 1957, 872 ; Hopt in Baumbach-Hopt, HGB, 34. Auflage
7; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage,
16 jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch der Kläger hat in der Zeit, in der er als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig war, in einer Vielzahl von Fällen in unterschiedlichen Fallgestaltungen Untreuehandlungen begangen, indem er privat veranlasste Ausgaben über die Gesellschaft
deren Lasten abgerechnet hat bzw. hat abrechnen lassen. Dies hat der Kläger im Laufe des Prozesses teilweise selbst eingeräumt. So hat er
gegeben, dass er eine Hotelrechnung des Hotels „Peninsula“ in New York über die Gesellschaft abgerechnet hat, obwohl eine Übernachtung von Geschäftspartnern nicht stattgefunden habe. Soweit er dies als Versehen darstellt, ist das nicht nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht näher erläutert. Weiter hat er
gestanden, dass Flugkosten seines Sohnes von Köln nach Miami und
rück im Juni 2006 sowie ein Flug von Chicago nach Vancouver
Unrecht über die Gesellschaft gezahlt worden sind. Weiter hat der Kläger eingeräumt, dass er auf insgesamt 36 Bewirtungsbelegen über insgesamt 8.139,00 € (Anlage B1/3 21), die er bei der Gesellschaft
r Erstattung eingereicht hat, hinsichtlich der angeblich bewirteten Personen insbesondere Mitglieder der Familie M und Herrn T2 aber auch andere Personen angegeben habe, obwohl entsprechende Bewirtungen dieser Personen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Soweit er dazu vorträgt, dass bei diesen Anlässen tatsächlich Herr und Frau T2 bzw. andere Mitarbeiter der Fa. T11 Immobilien aus betrieblichem Anlass bewirtet worden seien, er diese aber nicht genannt habe, da im bekannt gewesen sei, dass der Beklagte
1) eine Abneigung gegen diese Personen habe, ist das nicht nachvollziehbar. Sollte tatsächlich ein Anlass für eine betriebliche Bewirtung vorhanden gewesen sein, ist nicht ersichtlich, welche Probleme aufgrund der behaupteten Abneigung des Beklagten
1) gegen die tatsächlich bewirteten Personen entstehen sollten. Im Übrigen fehlt es schon an jeglichem substanziierten Vortrag dazu, welche konkrete Person bzw. welche Personen bei welcher Bewirtung anstelle der fälschlicherweise benannten Personen teilgenommen haben sollen und was der konkrete Anlass der Bewirtung gewesen sein soll. Insoweit hilft auch die Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn T2 vom 26.2.2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer ( 89 O 6/07 ) nicht weiter, da diese insoweit ebenfalls keine Einzelheiten enthält. Eine Vernehmung des angebotenen Zeugen T2 kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, da dies eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. Ebensowenig ist der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, dass er bei der Vornahme der vorsätzlich falschen Angaben auf den eingereichten Bewirtungsbelegen wegen der bekannten Abneigung des Beklagten
1) in dem Bewusstsein gehandelt habe, der Gesellschaft
dienen. Der gesamte entsprechende Vortrag stellt sich damit als Schutzbehauptung dar. Darüber hinaus stehen weitere Fälle, in denen der Kläger privat veranlasste Ausgaben als betrieblichen Aufwand der Gesellschaft
deren Lasten hat abrechnen lassen, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. So hat der Kläger die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Zeugen U2 und M2, in erheblichem Umfang für private Zwecke eingesetzt, was er auch teilweise eingeräumt hat. Der Zeuge U2 hat bekundet, dass er gemeinsam mit dem Zeugen M2 in dem Haus des Klägers in der Gladbacher Straße einen Keller leergemacht habe. Weiter hat er bekundet, dass er in dem Privathaus des Klägers in Junkersdorf zweimal den aus Muschelkalkplatten bestehenden Fußboden abgeschliffen habe, dort bei umfangreichen Renovierungsarbeiten die Handwerker beaufsichtigt und
m Zwecke der Renovierung Gegenstände in ein Gebäude in der Breite Straße
r Einlagerung gebracht habe, das Schwimmbad alle 2 bis 3 Jahre gereinigt und das Wasser ausgetauscht habe, Gartenarbeiten durchgeführt habe, die Straße gefegt habe und sonstige handwerkliche Arbeiten ausgeführt habe, die etwa im gleichen Umfang angefallen seien, wie im Privathaus des Beklagten
1) in der P-Straße. Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er gemeinsam mit dem Zeugen M2 in dem Nachbarobjekt in Junkersdorf, das dem Sohn des Klägers gehört, den Estrich samt Teppichboden entfernt habe. Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er auch die Fahrzeuge des Klägers und dessen Familie - genauso wie bei den Fahrzeugen der Familie des Beklagten
1) - betankt und gewaschen habe.
dem habe er z.B. die Hunde des Klägers
m Tierarzt gefahren. Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er dreimal nach Paris gefahren sei und Sachen des Sohnes des Klägers transportiert habe. Auch habe er Sachen des Sohnes des Klägers von Berlin nach Köln und von Köln nach Berlin und später von Berlin nach Koblenz gebracht, wo der Sohn des Klägers eine Wohnung bezogen habe. In der Wohnung in Koblenz sei er mehrere Tage mit Renovierungsarbeiten beschäftigt gewesen. Der Zeuge M2 hat ebenfalls bekundet, dass er mit dem Zeugen U2 den Keller in dem Objekt des Klägers in der Gladbacher Straße entrümpelt habe. Weiter hat er bekundet, dass er in einem dem Kläger gehörenden Objekt in der Breite Straße das Treppenhaus gestrichen habe, was drei Wochen in Anspruch genommen habe, und Möbel hochgetragen habe.
dem habe er in dem Objekt neben dem Privathaus des Klägers in Junkersdorf etwa drei Wochen Renovierungsarbeiten ausgeführt. Weiter hat der Zeuge M2 bekundet, dass er auch im Privathaus des Klägers Renovierungsarbeiten und im erheblichen Umfang Gartenarbeiten durchgeführt habe und Herrn U2 bei der Schwimmbadreinigung geholfen habe. Weiter hat der Zeuge M2 bekundet, dass er gemeinsam mit dem Zeugen U2 den Umzug des Sohnes des Klägers von Junkersdorf nach Berlin und von Berlin nach Fallenda bei Koblenz gemacht habe. In der Wohnung in Koblenz habe er Renovierungsarbeiten durchgeführt. Weiter hat der Zeuge M2 bekundet, dass er, nachdem zwischen dem Kläger und dem Beklagten
1) Streit darüber aufgekommen sei, für wen er in größerem Umfang tätig wird, von dem Beklagten
1) angehalten worden sei, jeweils 2 Wochen für den Kläger und dann zwei Wochen für den Beklagten
1)
arbeiten. Dies sei etwa ab Mitte 2005 der Fall gewesen. Daran habe er sich in Wesentlichen gehalten. Es habe aber auch schon mal die Situation gegeben, dass dann beim Kläger nichts
tun gewesen sei und er stattdessen für den Beklagten
1) gearbeitet habe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen U2 und M2 bestehen auch insoweit nicht.
r Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Danach steht
r Überzeugung der Kammer fest, dass die Mitarbeiter der Gesellschaft U2 und M2 in den Jahren vor 2007 ganz überwiegend nur noch für den Kläger und den Beklagten
1) bzw. deren Familien hinsichtlich deren privater Anliegen tätig waren. Soweit der Kläger
einzelnen Fahrten, die der Zeuge U2 durchgeführt hat, vorgetragen hat, dass dabei auch Bier transportiert oder in einem Fall die Mutter des Klägers und des Beklagten
1) abgeholt worden sei, steht dass dem privaten Anlass der Fahrten nicht entgegen. Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
r Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger weitere Bewirtungsbelege
r Erstattung in die Buchhaltung der Gesellschaft gab, obwohl eine betrieblich veranlasste Bewirtung nicht vorlag und er dazu auf den Bewirtungsbelegen falsche Angaben machte. Soweit der Kläger den Bewirtungsbeleg vom 19.6.2006 über eine Bewirtung des Zeugen T8 vom 12.6.2006 im Rasthof C4 eingereicht hat, hat der Zeuge T8 bekundet, dass es einen solchen Termin nicht gegeben habe, er vielmehr in seinem Büro gewesen sei und die Getränkefachhandlung, die er geleitet habe, schon seit 2003 nicht mehr existierte. Sein ebenfalls im Unternehmen tätig gewesener Bruder sei schon 1997 verstorben. Soweit der Kläger ausweislich der bei der Gesellschaft eingereichten Bewirtungsbelege über Bewirtungen am 11.6.2001 in der C8
m T12 in Basel (2x Herr und Frau T4, am 13.6.2001 im Restaurant M5 in Basel, am 14.6.2001 im Restaurant D in Basel, am 11.6.2002 im Restaurant C8
m T12 in Basel (Herr und Frau T4 und am 12.6.2002 im Restaurant G.A.T.E.S in Basel, u.a. Herrn T8 aus betrieblichem Anlass bewirtet haben will, hat der Zeuge T8 bekundet, dass er sich nie mit dem Kläger in Basel getroffen habe, die angeblich
gleich bewirteten Personen ihm nicht bekannt seien und er
r Zeit der angeblichen Bewirtungen jeweils andere Termine gehabt habe. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Anhaltspunkte, dass er die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit in dem vom Kläger der Gesellschaft
r Erstattung vorgelegten Bewirtungsbeleg über die Bewirtung vom 12.6.2001 in der C8 im T12 in Basel auch zwei Damen und Herren H4 aus betrieblichem Anlass bewirtet worden sein sollen, hat der Zeuge H4 bekundet, dass er an diesem Essen nicht teilgenommen habe. Im Anschluss an die Aussage des Zeugen hat der Kläger eingeräumt, dass die Bewirtung von 2 Ehepaaren H4 am 12.6.2001 in Basel nicht stattgefunden hat. Soweit der Kläger Bewirtungsbelege über die Gesellschaft eingereicht hat, in denen u.a. Herr J3, Leiter des Firmenkundengeschäfts bei der Deutschen Bank, bei der die Gesellschaft bis 2008 Kundin war, als aus geschäftlichem Anlass bewirtete Person aufgeführt ist, hat der Zeuge J3 bekundet, dass er nach Durchsicht seiner Tagebücher und der Tagebücher seiner Sekretärin bestätigen könne, dass am 19.2.2001 ein entsprechendes Essen stattgefunden habe. Auch am 8.4.2003 habe ein Essen mit dem Kläger stattgefunden, dies aber in den Räumlichkeiten der Deutschen Bank, wo er den Kläger bewirtet habe. Hinsichtlich der weiteren Bewirtungsbelege über Essen am 8.1.2001, 15.2.2001, 2.5.2001, 23.6.2001, 3.7.2001, 29.11.2001, 5.1.2002, 19.2.2002, 15.4.2002, 26.6.2002, 2.9.2002, 8.4.2003, 23.9.2003, 25.10.2004, 17.12.2004 und 15.1.2005 31.3.2005 im Restaurant I2 sowie am 19.2.2001, 21.2.2001, 3.7.2001, 13.7.2001, 24.7.2001, 9.8.2001, 11.10.2001, 1.12.2001, 10.12.2001, 3.7.2002, 4.9.2002, 16.9.2002, 25.11.2002, 17.1.2003, 28.1.2003, 14.4.2003, 28.4.2003, 7.5.2003, 26.6.2003, 24.9.2003, 9.10.2003, 21.11.2003, 13.12.2003, 18.12.2003, 7.1.2004, 8.1.2004, 14.2.2004, 26.3.2004, 16.4.2004, 28.4.2004, 4.5.2004, 18.5.2004, 21.5.2004, 28.5.2004, 17.6.2004, 29.6.2004, 10.8.2004, 10.9.2004, 13.9.2004, 20.9.2004, 22.9.2004, 6.10.2004, 25.11.2004, 8.3.2005, 29.7.2005, 13.8.2005, 9.6.2005, 10.8.2005, 25.10.2005, 1.3.2006, 24.3.2006, 23.4.2006, 7.9.2006 und 27.10.2006 im Restaurant M7, bei denen der Zeuge J3 seitens des Klägers aus betrieblichem Anlass bewirtet worden sein soll, hat es nach der Aussage des Zeugen J3 demgegenüber keine Bewirtung gegeben. Aus seinen Aufzeichnungen ergebe sich, dass er an diesen Terminen jeweils andere Dinge gemacht habe, so sei er z.T. im Urlaub oder nicht in Köln gewesen oder habe mit anderen Kunden gegessen. Soweit nach den von dem Kläger unterzeichneten Bewirtungsbelegen über Essen am 5.1.2002, 17.12.2004 und am 15.1.2005 im Restaurant I2 sowie am 28.5.2004, 29.6.2004 und 23.4.2006 im Restaurant M7 neben dem Zeugen J3 und ggfs. weiteren Personen auch Frau J3 aus betrieblichem Anlass vom Kläger bewirtet worden sein soll, hat der Zeuge J3 bekundet, dass er nicht gemeinsam mit seiner Frau mit dem Kläger gegessen habe. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Es steht damit
r Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger allein bezüglich des Zeugen J3 in erheblichem Umfang unzutreffend ausgefüllte Bewirtungsbelege
r Abrechnung
Lasten der Gesellschaft vorgelegt hat. Schließlich hat der Kläger nach der Vernehmung des Zeugen J3 auch eingeräumt, dass der Zeuge an den obigen Daten nicht bewirtet worden ist. Weiter steht fest, dass der Kläger Bewirtungsbelege über Bewirtungen des Zeugen G3, der ebenfalls bei der Deutschen Bank tätig ist, bezüglich des 26.6.2002 und des 4.6.2005 im Restaurant I2 sowie bezüglich des 14.4.2003, 27.7.2003, 20.4.2004, 3.8.2005 und 27.10.2006 im Restaurant M7, bei der Gesellschaft
r Erstattung eingereicht hat, obwohl der Zeuge G3 an den angegebenen Daten nicht bewirtet worden ist. Der Kläger hat dies eingeräumt, nachdem der Zeuge G3 eine entsprechende schriftliche Stellungnahme abgegeben hatte. Weiter steht fest, dass der Kläger Bewirtungsbelege über Bewirtungen von Mitgliedern der Familie X
r Erstattung bei der Gesellschaft eingereicht hat, obwohl entsprechende Bewirtungen nicht stattgefunden haben. Im Einzelnen handelt es sich um Bewirtungen von 2 Mitgliedern der Familie X am 4.7.2002 und 10.1.2004 im Restaurant I2 und am 7.4.2003, 2.8.2004 (in Abwesenheit des Klägers) und am 11.11.2006 im Restaurant M7, von 3 Mitgliedern der Familie X am 16.12.2000, 16.5.2001 und 14.3.2005 im Restaurant I2 und am 4.8.2001 und 8.9.2006 im Restaurant M7, von 4 Mitgliedern der Familie X am 23.5.2001, 20.12.2003 und 21.6.2004 im Restaurant I2 und am 20.7.2001, 8.7.2004 und 2.2.2005 im Restaurant M7 sowie am 21.12.2006 im Restaurant I3 im Excelsior F4 Hotel, von 5 Mitgliedern der Familie X am 26.9.2006 im Restaurant I2, von 6 Mitgliedern der Familie X am 24.11.2005, 14.8.2006 und 13.10.2006 im Restaurant I2, am 18.10.2003, 23.5.2004, 7.4.2005, 8.7.2005 und 16.4.2006 im Restaurant M7, am 9.7.2006 im Restaurant H3 in Berlin und am 14.10.2006 im Restaurant I6 und Adelmann, von 8 Mitgliedern der Familie X am 28.8.2004 im Restaurant I2 und am 12.10.2004 und 9.1.2006 im Restaurant M7, der Familie X am 13.10.2006 im Restaurant T5 sowie von 16 Personen der Firma X am 8.9.2006 im Cafe Zimmermann. Der Kläger hat dies eingeräumt, nachdem der Zeuge X3, der neben anderen Familienmitgliedern Geschäftsführer der Firma X ist, unter anderem bekundet hat, dass er hinsichtlich der ihm vorab mitgeteilten Termine (Beweisbeschluss vom 5.6.2009, Beweisfragen 39-62) sagen könne, dass er an keinem dieser Termine teilgenommen habe und es nicht denkbar sei, dass seine Ehefrau, die nicht im Unternehmen tätig sei, ohne ihn an einem solchen Termin teilgenommen habe und auch sein Vater, der Zeuge X2, mit dem er über die Zeugenladung gesprochen habe, ihm gesagt habe, dass er sich an solche Termine nicht erinnere. Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
r Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Kläger veranlasste Zahlung der Rechnung der Fa. T13 durch die Gesellschaft und
deren Lasten
mindest teilweise keine Einkäufe betraf, denen ein betrieblicher Anlass
Grunde lag. Soweit in der dazu von dem Kläger der Gesellschaft vorgelegten Liste eine
ordnung der Einkäufe
Frau Q, Herrn G, Frau U jun./Krankenbesuch aufgeführt sind, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
r Überzeugung der Kammer fest, dass es solche Geschenke nicht gegeben hat. Die Zeugin Q2, Sekretärin der Geschäftsleitung der L & T GmbH, hat bekundet, dass bei ihr häufiger Geschenke eingehen. Ob sie auch Präsente von der H9 bekommen habe, könne sie nicht sagen. Sie sei aber im Jahr 2004 nicht krank gewesen, so dass ein Krankenbesuch des Klägers bei ihr nicht stattgefunden habe. Der Zeuge G3, Firmenkundenbetreuer der Deutschen Bank, bei der die Gesellschaft seinerzeit Kunde war, hat bekundet, dass er schon mal einen Kasten Bier und ein 5-Liter-Fässchen mit Kranz und Gläsern geschenkt bekommen habe, Gegenstände, die in der Rechnung der Fa. T13 vom 3.11.2004 aufgeführt sind, habe er aber nicht erhalten. Der Zeuge H5, dem ausweislich der Anlage
r Rechnung der Fa. T13 vom 11.6.2004 ein Geburtstagsgeschenk gemacht worden sein soll, hat bekundet, dass er keine Geschenke von der H9 bekommen habe, insbesondere nicht
m Geburtstag und keine der in der Rechnung der Fa. T13 enthaltenen Dinge. Der Zeuge U hat bekundet, dass es für Krankenbesuche bei seiner Frau keinen Anlass gegeben habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen in diesem
sammenhang die Unwahrheit gesagt haben, sind nicht ersichtlich. So hat die Zeugin Q2 durchaus nachvollziehbar eingeräumt Geschenke
erhalten und nicht mehr sagen
können, von wem sie was erhalten habe. Sie sei aber nicht krank gewesen. Die Zeugen U und G3 haben im Rahmen ihrer Aussage eingeräumt, dass sie bzw. Frau U Geschenke von dem Kläger erhalten hätten, den Erhalt der konkreten Geschenke aber verneint. Der Zeuge H5 hat darauf hingewiesen, dass er am 28.11. Geburtstag habe, so dass der Erwerb eines Geschenks im April schon zeitlich nicht mit seinem Geburtstag in
sammenhang
bringen ist. Nach alledem steht
r Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger für von ihm vorgenommene Einkäufe bei der Fa. T13 Zwecke angegeben hat, die nicht der Wahrheit entsprechen und die Kosten daher insoweit
Unrecht von der Gesellschaft getragen worden sind. Darüber hinaus steht
r Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Kläger auch im Rahmen von Tankquittungen Zahlungen hat von der Gesellschaft erstatten lassen, denen ein betrieblicher Anlass nicht
grunde lag. Dabei kann dahin stehen, ob der Kraftstoffkauf jeweils betrieblich veranlasst war. Jedenfalls hatten die in den Tankquittungen vielfach abgerechneten Süß- und Tabakwaren sowie Zeitschriften keinen betrieblichen Anlass. Dennoch hat der Kläger die gesamte Quittung
r Erstattung eingereicht und den jeweiligen Gesamtbetrag vereinnahmt. Selbst wenn es, was der Zeuge T7 bekundet, die Zeugin C6 aber bestritten hat, eine Anweisung von Herrn T7 an die Buchhaltung gegeben haben sollte, dass solche Dinge herauszurechnen sind, ist dies nicht geschehen und von dem Kläger, der den Erstattungsbetrag nach der Aussage der Zeugin C6 regelmäßig in bar erhalten hat, auch nicht beanstandet worden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger den Beleg insgesamt eingereicht und den Gesamtbetrag entgegen genommen hat, dass er den gesamten in dem Beleg ausgewiesenen Betrag als betrieblich veranlasst behandelt wissen wollte. Weiterhin steht fest, dass der Kläger weitere Bewirtungsbelege
r Erstattung durch die Gesellschaft an diese eingereicht hat, obwohl eine betriebliche Bewirtung nicht stattgefunden hat. Dies betrifft jedenfalls solche Bewirtungen, die
einer Zeit erfolgt sein sollen,
der der Kläger sich unstreitig in den USA aufgehalten hat, gleichwohl aber als Teilnehmer von Bewirtungen in Köln auf den entsprechenden Bewirtungsbelegen aufgeführt ist. Das betrifft Bewirtungen am 3.2.2001, 9.8.2002, 8.3.2006 und 20.3.2006 im Restaurant I2 sowie am 7.3.2003 im Brauhaus Q3. Soweit der Kläger vorträgt, dass nicht er die Belege eingereicht, sondern sie von der Buchhaltung
sammengestellt worden seien, ist schon unklar, was er damit sagen will. Das kann aber dahin stehen, da die Belege alle vom Kläger selbst abgezeichnet worden sind. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass er die Belege vorab blanko unterzeichnet habe und die Mitarbeiter der Buchhaltung diese sodann - bei Bewirtungen ohne den Kläger - verwendet hätten, ist schon nicht nachvollziehbar, warum dann der Kläger selbst als Teilnehmer dieser Bewirtungen benannt wird. Weiter steht
r Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in erheblichem Umfang Utensilien, die
m Betrieb seines privaten Schwimmbades erforderlich waren, über die Gesellschaft
deren Lasten hat abrechnen lassen. Der Zeuge S5 hat glaubhaft bekundet, dass der Zeuge U2 die für das Schwimmbad des Klägers benötigten Produkte bei der Fa. T14 bestellt habe und die Rechnungen dann dem Zeugen S5 vorgelegt wurden, der sie abzeichnete. So habe er in der Zeit von 2000 bis 2006 insgesamt Rechnungen über Schwimmbadutensilien, die er dem Schwimmbad des Klägers
geordnet hat, in Höhe von 2.857,15 € abgezeichnet, die dann über die Gesellschaft verbucht worden sind. Zwar hat der Zeuge S5 weiter bekundet, dass er nicht wisse, wer Herrn U2 beauftragt habe, die Produkte
kaufen und dass er nicht ausschließen könne, dass Herr U2 die Produkte auf eigene Veranlassung besorgt habe. Die Kammer geht aber davon aus, dass eine entsprechende Anweisung durch den Kläger bzw. eines seiner Familienmitglieder erfolgt ist, in dessen Auftrag der Zeuge U2 das Schwimmbad des Klägers gereinigt hat. Es ist schon wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge U2 sich aus Produkte bestellt und über die Gesellschaft abrechnen lässt, ohne die Bestellung
vor mit dem Kläger - im Einzelfall oder generell - abzustimmen. Jedenfalls hat der Kläger aber
mindest die Rechnung der Fa. T14 vom 20.10.2005 über 91,93 € (Bl. 22 der Anlage B1/3- 65) und diejenige vom 14.5.2006 über 137,83 € (Anlage B1/3-22) selbst freigezeichnet. Aus den jeweiligen Rechnungen ergibt sich, dass die Bestellung durch Herrn U2 erfolgt war bzw. dieser die abgerechneten Produkte abgeholt hat. Soweit der Kläger dazu vorträgt, dass er davon ausging, dass es sich um betriebliche Reinigungsprodukte, etwa für das Verwaltungsgebäude der Gesellschaft handele, ist das nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht erkennbar, warum Reinigungskosten über die Kostenstelle des geschäftsführenden Gesellschafters und nicht über die Fachabteilung laufen sollten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger die bei seinem Schwimmbad
m Einsatz kommenden Chlorprodukte kennt. Weiter räumt der Kläger ein, dass die aufgrund der privaten Nutzung des Handies mit der Rufnummer ...#/...entstandenen Kosten in Höhe von 12.629,59 €
Lasten der Gesellschaft abgerechnet worden sind. Soweit er vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm dieses Handy
r privaten Nutzung als Teil der Geschäftsführervergütung überlassen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Vereinbarung oder sonstige rechtliche Grundlage benennt der Kläger nicht.
dem rügt er ausdrücklich die Abrechnung privater Handykosten über die Gesellschaft durch den Beklagten
1). Es steht damit fest, dass sowohl der Kläger, als auch der Beklagte
1) in erheblichem Umfang die Arbeitskraft der Mitarbeiter der Gesellschaft für private Belange in Anspruch genommen haben, Bewirtungskosten und sonstige privat veranlasste Kosten über die Gesellschaft
deren Lasten haben verbuchen lassen und dabei auch in erheblichem Umfang vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Gesellschaft gemacht haben, damit Auslagen aus privatem Anlass als betriebliche Ausgabe erstattet oder privat veranlasste Rechnungen von der Gesellschaft
Lasten der Gesellschaft bezahlt wurden. Ob hinsichtlich des Beklagten
1) einerseits und des Klägers andererseits der Umfang der die Gesellschaft schädigenden Verfehlungen oder des jeweils der Gesellschaft durch das Fehlverhalten entstandenen Schadens dabei gleich groß ist, oder ob der Umfang des Fehlverhaltens oder der der Gesellschaft entstandene Schaden unterschiedlich sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Insoweit konnte insbesondere offenbleiben, ob die weiteren behaupteten Verfehlungen, die der Kläger dem Beklagten
1) und die Beklagten
1) und 3) dem Kläger vorwerfen, ebenfalls vorliegen. Insbesondere konnte eine Würdigung der Aussagen der weiter vernommenen Zeugen bezüglich weiterer gegenseitiger Vorwürfe, so z.B. hinsichtlich der abgerechneten Bewirtungskosten, sowie die Vernehmung von weiteren Zeugen sowie eine sonstige Sachaufklärung
solchen Vorwürfen unterbleiben. Denn es liegt sowohl in der Person des Beklagten
1) als auch in der Person des Klägers allein aufgrund der obigen Feststellungen grundsätzlich ein Ausschließungsgrund im Sinne von § 140 HGB vor. Ist das aber der Fall, kommt es darauf, ob das Verschulden eines Gesellschafters überwiegt, grundsätzlich nicht an (vgl. Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage,
16). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die eigenen Verfehlungen des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters gegenüber denjenigen des Auszuschließenden völlig in den Hintergrund treten (vgl. BGH Z 4, 108 ff.; BGH in NJW 1957, 872 (jeweils
HGB a.F.); OLG Karlsruhe in NZG 2000, 264 , 271, von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Auflage,
10, Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage,
16 m.w. Nw.). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Aufgrund der oben dargelegten Feststellungen steht fest, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte
1) in ganz erheblichem Umfang privat veranlasste Kosten über die Gesellschaft
deren Lasten als betrieblichen Aufwand abgerechnet haben. Dies betrifft bei beiden Gesellschaftern
m Teil die gleichen Bereiche (Einsatz von Mitarbeitern der Gesellschaft für Renovierungen, Reparaturen, Hausarbeiten und Transporte, Abrechnung von privaten Tank-, Anschaffungs-, Schwimmbad-, Handy- und Reisekosten
Lasten der Gesellschaft, vorsätzlich falsche Angaben auf Bewirtungsbelegen
r Erstattung tatsächlich nicht erfolgter Bewirtungen). Aufgrund der Häufigkeit der Veranlassung von falschen Abrechnungen und der Vielzahl der dabei vorsätzlich gemachten falschen Angaben, kann es nicht darauf ankommen, ob der Umfang des Fehlverhaltens bzw. der dadurch für die Gesellschaft entstandene Schaden durch den Beklagten
1) oder den Kläger letztlich größer ist. Dafür, dass die Verfehlungen des Beklagten
1) oder des Klägers völlig außer Verhältnis
dem Verhalten des jeweils anderen stehen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere kann ein solches Missverhältnis auch nicht bezüglich der Tätigkeiten der Zeugen M2 und U2 angenommen werden. Unabhängig davon, dass ein solches schon wegen der weiteren festgestellten Verfehlungen unbeachtlich wäre, haben die Zeugen M2 und U2 in Übereinstimmung mit den Zeugen T7 und S5 bekundet, dass sie Listen darüber geführt hätten, wie viele Stunden sie für den Beklagten
1) bzw. den Kläger oder für die Gesellschaft jeweils tätig waren. Nach den
r Akte gereichten Listen ergibt sich insoweit hinsichtlich der jeweils aufgewendeten Stunden ein spürbares Missverhältnis jedenfalls nicht. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Zeuge M2 die Liste manipuliert habe, um der ihm vom Beklagten
1) gegebenen Anweisung gerecht
werden, darauf
achten, dass er etwa in gleichem Umfang für den Beklagten
1) und den Kläger tätig werde, liegen dafür keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere spricht dafür nicht, dass der Zeuge M2 hinsichtlich der für den Kläger geleisteten Arbeiten vor allem auf pauschale Tätigkeiten, wie Gartenarbeiten, hingewiesen hat. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft gemäß § 140 HGB könnte sich aber aus weiteren, zeitlich nach dem 17.1.2007 liegenden Pflichtverletzungen ergeben. Bei etwaigen Verfehlungen des Beklagten
1),
denen es erst in der Zeit gekommen ist, als die Parteien die gegenseitigen Vorwürfe in den Schreiben vom 12.1. und 16.1.2007 und der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 bereits erhoben hatten, stehen die Verfehlungen des Klägers aus der Zeit davor nicht von vorneherein der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 140 HGB entgegen. Durch die gegenseitigen Vorwürfe von Untreuehandlungen und sonstigem Fehlverhalten konnte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein Zweifel darüber bestehen, dass solches für die
kunft nicht toleriert wird.
dem ist der Kläger durch die geänderte Situation in der Geschäftsführung seit dem 30.8.2007 in entscheidendem Maße davon abhängig, dass die Beklagten
1) und 3) sich pflichtgemäß verhalten, da er seitdem keinen unmittelbaren
griff auf Informationen mehr hat und an gewöhnlichen Maßnahmen der Geschäftsführung nicht mehr beteiligt ist und daher in besondere Weise auf die Rechte aus § 118 HGB angewiesen ist, die ihm auch als nicht geschäftsführendem Gesellschafter
stehen. Dieser Zeitpunkt stellt daher eine Zäsur dar, die im Rahmen der Abwägung aller Umstände
berücksichtigen ist. Auch insoweit kann allerdings das vorangegangene, erhebliche Fehlverhalten des Klägers und des Beklagten
1) nicht völlig außer Acht gelassen werden. Eine völlige Abkehr vom früheren Verhalten ist weder vom Kläger noch vom Beklagten
1) erfolgt. So hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vorsätzliche Manipulationen (Angabe der Zeugen J3, H4, G3 und X auf Bewirtungsbelegen, obwohl diese nicht bewirtet worden sind) jeweils erst eingeräumt, als die Zeugen bereits vernommen waren oder schriftliche Erklärungen
r Akte gereicht hatten. Damit hat er das in den falschen Angaben
den Bewirtungen liegende Fehlverhalten auch während des vorliegenden Rechtsstreits perpetuiert. Insoweit kann insbesondere von einem Schlussstrich unter das Verhalten bis
m Jahr 2007 durch die vom Kläger vorgenommene Einzahlung
m 31.12.2006 keine Rede sein. Das gleiche gilt für den Beklagten
1), der mit Schriftsatz vom 3.12.2007 vortragen lässt, dass es ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Herr U2 - abgesehen von seinem Einsatz in dem Ladenlokal auf der C-Straße - in den letzten Jahren privat für ihn tätig gewesen sei, was im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar ist. Allerdings hebt sich hier diese Fortwirkung der früheren Verfehlungen im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände gegenseitig auf Für die Zeit nach dem 17.1.2007 und insbesondere seit dem 30.8.2007, also seitdem die Beklagten
1) und 3) die Geschäfte der Gesellschaft alleine führen, liegen Pflichtverletzungen des Beklagten
1), die unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung als wichtiger Grund im Sinne von §§ 133 , 140 HGB seinen Ausschluss des Beklagten
1) als Gesellschafter rechtfertigen können, nicht vor. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagten
1) und 3) gemeinsame Essen als betrieblich veranlasst über die Gesellschaft abgerechnet haben, kann darin unabhängig davon, ob dies ein Fall des § 110 Abs. 1 HGB ist, auch im Hinblick auf den hier vorliegenden Umfang der gemeinsamen Essen eine Pflichtverletzung der Beklagten
1) und 3), die einen wichtigen Grund für den Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft darstellt, nicht gesehen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bisher in der Gesellschaft eine entsprechende Übung nicht gegeben hat, da sich die Umstände nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung geändert haben. Der Kläger und der Beklagte
1) waren seit Jahrzehnten zerstritten, so dass solche gemeinsame Essen der damaligen geschäftsführenden Gesellschafter von vorneherein nicht in Betracht kamen. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass es sich bei der über die Gesellschaft abgerechneten Rechnung der Fa. C9 vom 7.10.2008 in Höhe von 75,55 € um eine private Beschaffung des Beklagten
1) oder des Beklagten
3) handele, liegt ein ausreichender Vortrag nicht vor. Die Beklagten
1) und 3) haben vorgetragen, dass die Rechnung die Beschaffung von Einladungskarten und Couverts betreffe, die für die Gesellschaft verwendet wurden. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Kosten von 58,00 € für die private Versendung von Süßigkeiten nach Hong Kong
nächst als betrieblicher Anlass über die Gesellschaft abgerechnet worden ist und der Beklagte
1) erst, als er von der Einsicht des Klägers in den Rechnungsbeleg erfuhr, nachträglich eine private Abrechnung veranlasst habe, stellt das - den Vortrag des Klägers als
treffend unterstellt - jedenfalls kein so gravierendes Fehlverhalten dar, dass dies einen Ausschluss des Beklagten
1)aus der Gesellschaft rechtfertigen könnte. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagten
1) und 3) ihren Besuch der Prinzenproklamation 2008 als betrieblich veranlasste Kosten über die Gesellschaft abgerechnet haben, stellt auch das keinen wichtigen Grund im Sinne von § 140 HGB dar. Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsführer der L & T GmbH, an der die Gesellschaft beteiligt ist, Teil des Kölner Dreigestirns war, kann dahinstehen, ob insoweit ein betrieblicher Anlass für die mit dem Besuch entstandenen Kosten gegeben ist, da sich die Annahme eines solchen betrieblichen Anlasses jedenfalls nicht als eine so erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten
1) und 3) darstellt, die einen Ausschluss aus der Gesellschaft nach § 140 HGB rechtfertigen kann. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass der Beklagte
1) weiterhin Chemikalien für sein Schwimmbad über die Gesellschaft und
deren Lasten beschaffen und Wasser
r Befüllung des Schwimmbades von der Gesellschaft mit deren Tankwagen
seinem Schwimmbad bringen lasse, ist dieser Vortrag unsubstanziiert. Es wird nichts dazu vorgetragen, wann, welche konkreten Chemikalien
welchem Preis beschafft und wann in welchem Umfang Wasser transportiert worden sein soll. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von dem Kläger benannten Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung darstellen. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass private Portokosten (insgesamt in Höhe von 147,19 €) als betrieblich veranlasst über die Gesellschaft verauslagt worden sein sollen, liegt ebenfalls ein Grund, der einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft begründen könnte nicht vor. Soweit es um eine Sendung an Frau E geht, haben die Beklagten
1) und 3) bestritten, dass es sich, wie vom Kläger vorgetragen, um eine persönliche Freundin des Beklagten
3) handele. Für die Richtigkeit seines Vortrags hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Soweit er ergänzend vorträgt, dass die Sendung aufgrund einer Anweisung an Herrn H6 erfolgt sei, ergibt sich daraus nicht, dass es sich um eine private Angelegenheit des Beklagten
1) und/oder des Beklagten
3) handelt. Soweit es um eine Sendung an Frau I8 geht, liegt, nachdem unstreitig ist, dass es sich bei dieser nicht um die Haushälterin des Ferienhauses des Beklagten
1) handelt und die Beklagten
1) und 3) vorgetragen haben, dass der Sendung eine Anfrage von Frau I8 an die Gesellschaft
grunde lag, kein Anhaltspunkt für eine privat veranlasste Versendung vor. Der bloße Hinweis „Geschenk“ auf dem Einlieferungsschein reicht hierfür nicht aus. Soweit es um die Sendung an Frau M8 (Portokosten in Höhe von 30,00 €) und auf die Versendung eines Paketes an die Fa. H4 & J2 GmbH (Portokosten in Höhe von 6,40 €) stützt, ist schon aufgrund des geringen Betrages und des Umstandes, dass die Beklagten
1) und/oder
3) die Kosten bezüglich der Versendung an die Fa. H4 & J2 GmbH nicht einmal freigezeichnet haben, ein Fehlverhalten, welches im Rahmen eines Ausschluss des Beklagten
1) als Gesellschafter von Bedeutung sein kann, nicht gegeben. Soweit sich der Kläger bezüglich einer Sendung nach Mailand auf einen privaten Anlass beruft, liegt ein substanziierter Vortrag nicht vor, nachdem er dem Vortrag der Beklagten
1) und 3), dass sich deren Tochter bzw. Schwester
dieser Zeit nicht mehr in Mailand aufgehalten habe, nicht entgegen getreten ist. Soweit sich der Kläger auf die Abrechnung der Bewirtungskosten bei dem Golfturnier „H9-Herbst-Preis 2008“ über die Gesellschaft bezieht, ist eine Pflichtverletzung im Hinblick auf den ausführlichen Vortrag der Beklagten
1) und 3), dass die Veranstaltung des H9-Herbst-Preises Gegenleistung für den Ausschank von H9 Kölsch im Golfclub S9 und damit Erfüllung einer Sponsoringvereinbarung mit dem Golfclub ist, nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Schon aus der Bezeichnung des Golfturniers als „H9-Herbst-Preis 2008“ ergibt sich eine Werbewirkung. Werbemaßnahmen, auch in Form von Spenden, sind grundsätzlich Teil der Geschäftsführung, die weitgehend in das Ermessen der Geschäftsführer fällt. Soweit der Kläger behauptet, mit dem Ehepaar P4 seien private Freunde des Beklagten
1) in die Loge der Gesellschaft im Stadion des 1. FC Köln eingeladen gewesen, hat er dafür, nachdem die Beklagten
1) und 3) bestritten haben, dass diese Personen anwesend waren und Karten erhalten haben, vielmehr Herr N2 diese Karten erhalten habe, keinen Beweis angeboten. Soweit sich der Kläger auf die Vergabe von Karten für die Stunksitzung am 9.1.2009 bezieht, haben die Beklagten
1) und 3) vorgetragen, dass die in der Liste (Anlage K 187 = Bl. 1619 d.A.) aufgeführten Personen die Karten tatsächlich nicht erhalten hätten, sondern diese von Herrn E4 an andere Mitarbeiter verteilt worden seien. Das bestreitet der Kläger, bietet aber keinen Beweis an. Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung. Dass sich in den Buchungsunterlagen der Gesellschaft die Liste befindet, ändert daran nichts. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagten
1) und 3) veranlasst haben, dass die Rechnungen der Fa. T9 Systemmanagement und F9, hinter denen Herr I4 steht, als betriebliche Ausgaben der Gesellschaft
deren Lasten abgerechnet werden, ist der Umstand, dass es sich - wie der Kläger darstellt - tatsächlich um private Beratungskosten handelt, nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Dazu reicht es nicht aus, dass sich Herr I4 - wie vom Kläger behauptet - gegenüber Dritten
nächst ausdrücklich als persönlicher Berater des Beklagten
1) vorgestellt habe.
dem trägt der Kläger später selbst vor, dass Herr I4 für die Gesellschaft Tätigkeiten ausübt. Soweit der Kläger sich nunmehr darauf stützt, dass die Mandatierung dieser Unternehmen durch die Gesellschaft gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordert hätte, da es sich um ein Dauermandat handele, kann dies offenbleiben. Im Hinblick darauf, dass unstreitig die Beauftragung von Prof. X4 mit einem Beratungsmandat
keinem Zeitpunkt durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, und der Kläger nicht substanziiert vorträgt, dass die Beauftragung der genannten Unternehmen Nachteile für die Gesellschaft gebracht habe, kann in einer Beauftragung ohne Gesellschafterbeschluss jedenfalls keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten
1) und 3) gesehen werden, der einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft rechtfertigen kann. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass Herr I4 in die Loge der Gesellschaft im Stadion des 1. FC Köln und
einer Musikveranstaltung eingeladen worden ist, ist aufgrund der Geschäftsbeziehung
der Gesellschaft
mindest auch von einem betrieblichen Anlass auszugehen. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass vieles dafür spreche, dass die Beklagten
1) und
3) private Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten als betrieblichen Aufwand von der Gesellschaft bezahlen lassen, liegt ein ausreichend substanziierter Vortrag nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich ein solcher Verdacht ergibt, werden nicht mitgeteilt. Dass die in dem Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft vom 23.12.2008 in Bezug genommene Anlage (Zeitaufstellung) auf Veranlassung des Beklagten
1) gesondert abgelegt worden ist, reicht dazu nicht aus. In dem Schreiben vom 23.12.2008 werden ebenso wie in der Rechnung vom 22.12.2008 und in der in dem Schreiben angesprochenen Zeitaufstellung (alle Unterlagen vom Kläger als Anlage K200 vorgelegt) die Gegenstände der Beratungsleistungen ausdrücklich genannt. Daraus ergibt sich ein privater Anlass nicht. Soweit sich der Kläger hinsichtlich eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten
1) darauf beruft, dass bei dem Möbeltransport am 30.4.2008 private Möbel des Beklagten
1) von Mitarbeitern der Gesellschaft
r Einlagerung in Räumen der Gesellschaft transportiert worden sind, was unstreitig ist, ist der Vortrag im Hinblick darauf, dass die Beklagten
1) und 3) behaupten, dass es sich um Möbel (2 Bürosessel und 1 Schreibtisch) handele, die für das Büro des Beklagten
1) vorgesehen seien, schon nicht ausreichend substanziiert. Der Kläger spricht lediglich pauschal von einer sehr großen Anzahl privater Möbel, insbesondere Sessel und Kommoden. Selbst wenn man diesen Vortrag aber als ausreichend ansehen wollte und ihn als
treffend unterstellt, reicht die dann darin liegende Pflichtwidrigkeit des Beklagten
1) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung - auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte
1) aufgrund des geführten Rechtsstreits sensibilisiert sein muss, was die Trennung zwischen privaten und der Gesellschaft
zurechnenden Anlässen betrifft - jedenfalls nicht für einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft aus. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagten
1) und 3) mit ihren Stimmen in der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 trotz schwerwiegender Krise der Gesellschaft ihre Geschäftsführergehälter exorbitant erhöht hätten, liegt insoweit ebenfalls kein wichtiger Grund für einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft vor. Auf der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 sind mit den Stimmen der Beklagten
1) und
3) und gegen die Stimmen des Klägers unter TOP 13 mit Wirkung ab 1.1.2009 das Geschäftsführergehalt des Beklagten
1) von 92.032,56 € auf 210.000,00 € und das des Beklagten
3) von 110.000,00 € auf 180.000,00 € erhöht worden. Die Beschlussfassung mit den Stimmen der Beklagten
1) und 3) stellt aber jedenfalls keinen Grund dar, der einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft rechtfertigt.
nächst ist es im Vorfeld der Beschlussfassung nicht
einer Beschneidung der Rechte des Klägers gekommen. Entgegen seiner Auffassung ist die Ankündigung in der Einladung
der Gesellschafterversammlung nicht
beanstanden. Insoweit schließt sich die Kammer den
treffenden Ausführungen der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in dem Urteil vom 16.7.2009 (83 O 190/08) an, auf die
r Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die der Kläger in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (18 U 129/09) wohl auch nicht mehr anH4t. Im dortigen Rechtsstreit begehrt der Kläger u.a. die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses. Entgegen der Ansicht des Klägers steht einer Erhöhung der Geschäftsführergehälter der Beklagten
1) und 3) auch nicht eine bisher gelebte Übung in der Gesellschaft entgegen, so dass auch auf den Verstoß gegen eine solche Übung eine treuwidrige Pflichtverletzung der Beklagten
1) und 3) nicht gestützt werden kann. Auch insoweit kann auf die
treffenden Ausführungen in der Entscheidung der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16.7.2009 (a.a.O.) Bezug genommen werden. Die Beklagten
1) und 3) unterlagen bei der Abstimmung über die Erhöhung der Geschäftsführergehälter auch keinem Stimmverbot, so dass der Umstand, dass sie bei der Beschlussfassung über die sie selbst betreffende Erhöhung mitgestimmt haben, ebenfalls nicht
beanstanden ist. Bei der Geschäftsführervergütung handelt es sich um einen Organisationsakt, bei dem der geschäftsführende Gesellschafter auch bei eigener Betroffenheit sein Stimmrecht behält (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage,
10). Schließlich ergibt sich eine Unangemessenheit der Erhöhung der Geschäftsführergehälter auch nicht aus einem Vergleich mit Geschäftsführern ähnlicher Unternehmen. Auch insoweit kann wiederum auf die Ausführungen der 3. Kammer für Handelssachen in dem Urteil vom 16.7.2009 und insbesondere auf die Gehälterstudie der Unternehmensberatung L4, auf die dort abgestellt wird, Bezug genommen werden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht die Darstellungen in der Gehälterstudie anders interpretiert, kann dem aus den von den Beklagten
1) und 3) in deren Berufungsbegründung vom 11.1.2010 in dem Verfahren 18 U 129/09 (im hiesigen Verfahren Anlage B1/3 360) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Eine treuwidrige Pflichtverletzung der Beklagten
1) und 3) könnte somit allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich die Erhöhung der Geschäftsführergehälter im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft als unangemessen darstellt und die Beklagten
1) und 3) dies wussten, gleichwohl aber die Erhöhung durchgesetzt haben. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, wie sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.11.2008 absehbar war, sind die Parteien unterschiedlicher Ansicht. Insoweit kann letztlich aber dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhöhung der Geschäftsführergehälter eine wirtschaftliche Krise der Gesellschaft eingetreten oder vorhersehbar war, die die vorgenommene Erhöhung als völlig unangemessen erscheinen lässt. Denn jedenfalls steht nicht fest, dass die Beklagten
1) und 3) bei der Beschlussfassung davon ausgingen oder ausgehen mussten, dass die beschlossene Erhöhung, die ab dem 1.1.2009 wirkte,
künftig nicht
finanzieren sein würde, ohne die Gesellschaft unangemessen
schädigen. Dabei sind hier, anders als im Verfahren 83 O 190/08, andere Maßstäbe anzulegen. Während es dort um die Frage geht, ob die gefassten Beschlüsse aufgrund einer in einer Unangemessenheit der Erhöhung liegenden Treuwidrigkeit der Beschlussfassung durch die Beklagten
1) und 3) nichtig sind, geht es hier darum, ob in dem Falle einer solchen Nichtigkeit in der entsprechenden Stimmabgabe der Beklagten
1) und 3) ein Grund
sehen ist, der einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen kann. Dazu reicht bei den hier anzustellenden prognostischen Einschätzungen jedenfalls nicht aus, dass die Möglichkeit der Kenntnis bestanden hat, dass die beschlossene Erhöhung aufgrund der
erwartenden wirtschaftlichen Situation nicht angemessen sein könnte. Vielmehr ist
verlangen, dass die Beklagten
1) und 3) sicher davon ausgingen oder ausgehen mussten, dass eine solche Unangemessenheit eintritt. Dies hat der Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen.
r Darlegung der Krise und der Kenntnis der Beklagten
1) und 3) davon, beruft er sich im Wesentlichen auf Vorgänge im Jahr 2009. Unabhängig davon, ob sich aus diesen die von ihm behauptete dramatische wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ableiten lässt, kann daraus die erforderliche Kenntnis der Beklagten
1) und 3) im Zeitpunkt der Beschlussfassung aber nicht abgeleitet werden. Dazu, dass diese Umstände bereits
diesem Zeitpunkt sicher oder
mindest mit einer großen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar waren, fehlt aber schlüssiger Vortrag des Klägers. Soweit er vorträgt, dass bereits am 17.11.2008 erkennbar gewesen sei, dass die Gesellschaft sich in einer
nehmend schlechteren wirtschaftlichen Lage befand und für die Beklagten
1) und 3) aufgrund der ihnen täglich gemeldeten Absatzentwicklung erkennbar war, dass das Planergebnis bei Weitem nicht erreicht werden würde, kann dieser pauschale Vortrag nicht ausreichen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sich aus dem Jahresabschluss für 2008 ergibt, dass die Absatzentwicklung am 31.8.2008 0,7% hinter den Planvorgaben lag, kann daraus für eine wirtschaftliche Krise am 17.11.2008 oder eine Vorhersehbarkeit einer solchen Krise am 17.11.2008 nichts abgeleitet werden. Soweit er sich weiter auf Warnzeichen beruft, fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag, worin diese lagen. Allein der allgemeine Vortrag, dass sich die Kreditbedingungen für die Gesellschaft verschlechterten und dies den Beklagten
1) und 3) vor Augen gestanden haben müsse, stellt einen ausreichend substanziierten Vortrag
deren Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise, die die Erhöhung der Gehälter gerade in der vorgenommenen Höhe als unangemessen erscheinen lässt, nicht dar. Soweit der Kläger sich auf einen Mittelabfluss im Jahr 2008 beruft, bleibt sein Vortrag wiederum pauschal und unkonkret. Der Kläger ist außerdem der Darstellung der Beklagten
1) und 3), dass die ihnen damals vorliegenden aktuellen Zahlen aus dem operativen Geschäft eine entsprechende Abweichung von dem prognostizierten Gewinn für 2008 nicht hergaben, da diese Abweichung vor allem in dem Erfordernis von Abschreibungen begründet war, die für sie im November 2008 noch nicht bekannt waren, nicht entgegen getreten. Nach alledem steht nicht fest, dass in der Beschlussfassung über die Erhöhung der Geschäftsführergehälter in der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 ein den Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft rechtfertigender Grund vorliegt. Soweit der Kläger dem Beklagten
1) in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft erhebliche Entnahmen und dem Beklagten
3) eine Mitwirkung an den Entnahmen des Beklagten
1) vorwirft, können auch diese Entnahmen des Beklagten
1), die im Jahr 2009 495.965,34 € (ohne entnahmefähigem Gewinnanteil und Geschäftsführervergütung) sowie eine Darlehensrückzahlung seitens der Gesellschaft an den Beklagten
1) in Höhe von weiteren 308.125,68 € ausmachten, einen Ausschluss der Beklagten
1) aus der Gesellschaft letztlich ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte
den Entnahmen in 2009 insgesamt nicht berechtigt gewesen sei. Eine Darlehensforderung habe 2009 nicht mehr bestanden, weil in der Bilanz
m 31.12.2008 bereits eine Aufrechnung stattgefunden habe, der der Beklagte
1) durch die
stimmung
m Jahresabschluss in der Gesellschafterversammlung auch
gestimmt habe. Jedenfalls sei aber der Betrag in Höhe von 495.965,34 €
Unrecht entnommen, für dessen Entnahme es keinerlei Grundlage gebe. Die Beklagten
1) und
3) sind der Auffassung, dass der Beklagte
1)
den Entnahmen berechtigt gewesen sei. Die Parteien streiten dabei
nächst darüber, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter überhaupt Entnahmen tätigen dürfen. In § 10 des Gesellschaftsvertrages heißt es insoweit: „Entnahmen im Vorgriff auf den Gewinnanteil eines Geschäftsführers sind über die von den Finanzbehörden geforderten Vorauszahlungen für Steuern, soweit sie anteilig auf die Gesellschaftsrechte entfallen, hinaus den Gesellschaftern nur gestattet, soweit dies durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt worden ist.“ Da es sich bei den Entnahmen des Beklagten
1) in den Jahren 2009 und 2010 nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - um solche im Vorgriff auf den Gewinnanteil des Beklagten
1) handelt und
dem ein ausdrücklicher Gesellschafterbeschluss nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 10 Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt. Allerdings tragen die Beklagten
1) und
3) vor, dass seit Gründung der Gesellschaft nicht nach den Regelungen des § 10 des Gesellschaftsvertrages verfahren worden sei, sondern Entnahmen von den Gesellschaftern einhellig dann als
lässig angesehen wurden, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft die Entnahmen
gelassen habe. Gesellschafterbeschlüsse seien insoweit nicht gefasst worden. Unstreitig ist dann in den 1990er Jahren eine einvernehmliche Eigenkapitalregelung hinsichtlich aller Unternehmen der J-Gruppe erfolgt, die die Entnahmen darauf beschränkte, dass die Privatkonten der Gesellschafter bei allen Gesellschaften der J-Gruppe in der Summe ausgeglichen sein mussten. Diese Regelung ist durch Auflösung der J-Gruppe im Jahr 2008 hinfällig geworden, ohne dass eine neue Regelung getroffen worden ist. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob nach Auflösung der J-Gruppe die Regelungen des § 10 des Gesellschaftsvertrages oder eine abweichende frühere Handhabung als Voraussetzungen für eine Entnahme eintraten. Selbst wenn man die vorgenommenen Entnahmen als unberechtigt ansehen wollte, kann dies eine Treuwidrigkeit der Beklagten
1) und 3) von einem solchen Gewicht, die einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen kann, letztlich nicht darstellen. Insoweit ist
berücksichtigen, dass der Kläger in deutlich größerem Umfang Entnahmen vorgenommen hat. Zwar sind diese im Wesentlichen in 2007 auf der Grundlage der damaligen Eigenkapitalregeln der seinerzeit noch existierenden J-Gruppe erfolgt, so dass sie im entsprechenden Zeitpunkt nicht
beanstanden waren. Kern des Vorwurfs des Klägers an die Beklagten
1) und 3) ist aber, dass Entnahmen in erheblichem Umfang durch den Beklagten
1) getätigt worden sind, obwohl sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befunden habe und dadurch die Existenz der Gesellschaft gefährdet worden sei. Unterstellt man entsprechend dem Vortrag des Klägers eine existenzgefährdende wirtschaftliche Krise der Gesellschaft - die von den Beklagten
1) und 3) bestritten wird - können Entnahmen, die durch erwartete Gewinnanteile jedenfalls nicht vollständig gedeckt sind, durchaus eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Darauf kann sich der Kläger aber nicht berufen, denn er selbst hat deutlich umfangreichere Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft sowohl als der Beklagte
1) als auch als die Beklagten
1) und
3)
sammen. So weist das Privatkonto des Beklagten
1)
m 31.12.2010 einen negativen Saldo in Höhe von 1.616.135,02 €, dasjenige des Beklagten
3) ein Guthaben in Höhe von 8.266,32 € und dasjenige des Klägers einen negativen Saldo in Höhe von 2.208.184,03 € aus. Eine etwaige Pflichtverletzung läge aber insbesondere darin, dass der Gesellschaft in der wirtschaftlichen Krise Liquidität nicht
r Verfügung steht, weil sie den Gesellschaftern darlehensweise überlassen wird. Insoweit spielt es keine Rolle, ob dieser Umstand durch neue Entnahmen oder dadurch hervorgerufen wird, dass Verbindlichkeiten die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft hat, nicht
rückgezahlt werden, denn letztlich belasten beide Umstände die Gesellschaft in der Krise gleichermaßen. Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass bei einer Rückführung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft wegen der dann erhöhten Liquidität die Gefahr weiterer Entnahmen durch den Beklagten
1) bestehe. Denn spätestens nachdem der Beklagten
1) am 27.5.2010 angeboten hat, den sich nach Gewinngutschrift für das Jahr 2009 ergebenden negativen Stand seines Privatkontos vollständig auszugleichen und künftig Entnahmen nur noch nach Maßgabe des Wortlauts des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, wenn der Kläger sich gleichfalls verpflichtet, sein negatives Privatkonto nach Gutschrift des Gewinnes für 2009
rückzuführen, ist dieses Argument nicht mehr stichhaltig. Soweit es - eine Anwendbarkeit des § 10 des Gesellschaftsvertrages unterstellt - darüber hinaus auch an der Beschlussfassung fehlen würde, ergibt sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen nichts anderes. Soweit der Kläger den Beklagten
1) und
3) weiter vorwirft, dass sie durch die Entnahmen des Beklagten
1) auch gegen die Entnahmebeschränkungen der Banken im Jahr 2009 verstoßen hätten, kann dahinstehen, ob eine Entnahmebeschränkung auf 500.000,00 € verbindlich vereinbart war und ob dabei auch Rückzahlungen auf das der Gesellschaft von dem Beklagten
1) gewährten Darlehen
berücksichtigen waren, wovon die Banken ausweislich des Schreibens der Kreissparkasse Köln vom 5.2.2010 (Anlage K 313) offensichtlich ausgehen. Denn selbst wenn man einen Verstoß gegen verbindliche Vereinbarungen mit den Banken annehmen würde, könnte das nur dann ein im Rahmen der Ausschlussprüfung
berücksichtigender Umstand sein, wenn dies
spürbaren nachteiligen Konsequenzen seitens der Banken gegenüber der Gesellschaft geführt hätte. Das ist indes nicht ersichtlich. Dass insbesondere die in dem Schreiben der Kreissparkasse Köln vom 5.11.2009 verlangten Sondertilgungen in 2010 ihre Ursache alleine oder maßgeblich in den Entnahmen haben ist nicht erkennbar.
dem ergibt sich aus dem oben genannten Schreiben vom 5.2.2010, dass trotz der erheblichen Entnahmen in 2009, für 2010 solche in Höhe von 350.000,00 € von den Banken akzeptiert wurden. Soweit der Kläger den Beklagten
1) und 3) vorwirft, dass der Beklagte
1) mit Billigung des Beklagten
3) im Jahr 2010 seine Entnahmepraxis fortgesetzt habe, kann dahinstehen, ob der Beklagte
1) unter Verstoß gegen § 10 des Gesellschaftsvertrages - seine Anwendung unterstellt - im laufenden Jahr 2010 Entnahmen getätigt hat, da diese ausweislich des Saldos
m 31.12.2010 weitgehend wieder
rückgeführt worden sind und auch die von den Banken im Schreiben vom 5.2.2010 akzeptierte Entnahme von 350.000,00 € somit letztlich nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann allein ein etwaiger Verstoß gegen die Regelung des § 10 des Gesellschaftsvertrages durch die Beklagten
1) und 3), dessen Fortgeltung zwischen den Parteien streitig ist, einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft nicht rechtfertigen. Soweit der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten
1) und 3) auch darin sieht, dass den Entnahmen des Beklagten
1) aufgrund der Vermögenssituation ein werthaltiger Rückzahlungsanspruch nicht gegenübersteht, handelt es sich um Spekulationen. Eine allein auf die in der Vergangenheit vorgenommenen Entnahmen gestützte Schätzung des Finanzbedarfs des Beklagten
1), ein geschätzter Verlust des Beklagten bei einem finanziellen Engagement bei der F AG und Kontostände aus September 2006 reichen nicht aus, um die fehlende Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der 2009 und 2010 getätigten Entnahmen des Beklagten
1) nachvollziehbar darzulegen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2008 nicht in der dafür gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Frist erfolgt ist, mag das zwar pflichtwidrig sein, reicht aber nicht aus, um den Verbleib der Beklagten
1) und 3) in der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar erscheinen
lassen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagten
1) und 3) ihn im
sammenhang mit einer eventuellen Veräußerung des Betriebsgrundstücks der S2 GmbH nicht ausreichend informiert hätten, ist darin ein Verstoß gegen die den Beklagten
1) und 3) gegenüber dem Kläger als nicht geschäftsführendem Gesellschafter obliegende Informationspflicht nicht
sehen. Die Beklagten
1) und 3) haben unbestritten vorgetragen, dass die Beauftragung eines Maklerbüros erfolgt sei, um alle Produktionsstandortoptionen vergleichen
können. Über eine solche Geschäftsführungsmaßnahme muss der Kläger nicht informiert werden. Soweit der Kläger rügt, dass er im Februar 2009 über Schreiben der Banken, die aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der H9 am E5 GmbH eine teilweise Rückführung der an diese ausgelegten Kredite u.a. von der Gesellschaft verlangten, seitens der Beklagten
1) und 3) nicht informiert worden sei, liegt darin ebenfalls keine Verletzung seines Informationsrechts. Zwar besteht eine Pflicht der geschäftsführenden Gesellschafter die übrigen Gesellschafter von wesentlichen Umständen, die die Gesellschaft betreffen,
informieren. Das ergibt sich schon aus der Haftungsgemeinschaft aller Gesellschafter. Diese Pflicht bezieht sich in erster Linie auf die Informationen, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Rechte der nicht geschäftsführenden Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung
gewährleisten (vgl. die Beispiele bei Enzinger in MK-HGB, 2. Auflage,
4). Daraus folgt aber nicht, dass zwingend über jegliche Verhandlungen mit Geschäftspartnern unverzüglich
informieren ist, auch wenn diese von besonderer Bedeutung sind. Vielmehr reicht eine Information vor der ErH4ung konkreter,
stimmungsbedürftiger Maßnahmen in der Regel aus. Eine Pflicht
r Information des Klägers bestand hier also nicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bankengespräche im November 2009 sowie für eine eventuell fehlende Informationserteilung bzgl. der Sale & Lease Back-Verträge mit der M2 GmbH. Soweit der Kläger eine nicht ausreichende Information hinsichtlich des Projektes „Standortverlagerung nach Porz“ rügt, ist es unstreitig, dass dem Kläger auf sein Einsichtsverlangen in die Planungsunterlagen für 2010 vom 30.10.2009 die am Tag
vor seitens des Beklagten
3) an die Banken weitergeleiteten Unterlagen, die sich mit dem Projekt Porz befassen, nicht
geleitet wurden, sondern ihm auf Anweisung des Beklagten
3) von dem Mitarbeiter C3 mitgeteilt wurde, dass das Projekt Porz noch nicht durchgerechnet sei. Darin liegt eine Verletzung des Informations- und Einsichtsrechts des Klägers durch die Beklagten
1) und 3). Auch diese Pflichtverletzung reicht aber nicht aus, um den Beklagten
1) aus der Gesellschaft auszuschließen. Im Hinblick auf die Fülle von Einsichtsersuchen und -gewährungen und den Umstand, dass die Einsicht am 4. Dezember, wenn auch nach Androhung einer Klage, gewährt worden ist, ist diese Pflichtverletzung noch nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie einen wichtigen Grund im Sinne von § 140 HGB darstellt. Soweit der Kläger den Beklagten
1) und 3) eine Verletzung seiner Informationsrechte durch verzögerte Informationserteilung auf seine Ersuchen vom 9.10.2009 und 19.11.2009 vorwirft, kann schon nach seinem eigenen Vortrag nur hinsichtlich zweier Schreiben (das dritte stammt erst vom 5.11.2009) von einer verzögerten Überlassung ausgegangen werden. Darin kann ein für einen Ausschluss aus der Gesellschaft relevanter Pflichtverstoß aber nicht gesehen werden. Hinsichtlich des Informationsverlangens des Klägers vom 3.2.2010 kann schon nach seinem eigenen Vortrag nicht von einer relevanten verzögerten Einsichtsmöglichkeit, die am 16.2.2010 für den 23.2.2010 eingeräumt wurde, gesprochen werden. Soweit der Kläger hinsichtlich der Korrespondenz mit der IKB rügt, nicht alle Unterlagen
r Einsicht erhalten
haben, kann letztlich offen bleiben, ob in dem Telefonat vom 26.2.2010 seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten
1), dessen Verhalten sich die Beklagten
1) und 3)
rechnen lassen müssten, falsche Angaben gemacht worden sind und auf welchen konkreten Gegenstand sich dieses Gespräch bezogen hat - was zwischen den Parteien streitig ist -. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm Unterlagen über die Verhandlungen mit der IKB vorgelegt worden sind und führt weiter aus, dass ihm nicht die gesamte Korrespondenz mit der IKB vorgelegt worden sei und er dies beweisen könne. Welche Unterlagen ihm verweigert worden sein sollen, bzw. woraus sich ergibt, dass ihm nicht sämtliche Korrespondenz offengelegt worden sein soll, sagt er nicht. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Vielzahl der Einsichtsgesuche und Informationsverlangen sowie entsprechender Einsichts- und Informationsgewährungen kann - eine falsche telefonische Auskunft unterstellt - darin jedenfalls keine so erhebliche Pflichtverletzung gesehen werden, dass diese einen Ausschluss des Beklagten
1) aus der Gesellschaft nach § 140 HGB rechtfertigt. Soweit der Kläger weiter rügt, dass sein Informations- und Einsichtsverlangen vom 3.2.2010 (gemeint offensichtlich 3.3.2010) bezüglich neuer „Bankenrunden“ und weiterer Bankenkorrespondenz nicht ausreichend beantwortet sei, kann das nach dem von ihm selbst vorgelegten Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten
1) vom 19.3.2010, in dem eine Einsichtnahme in die neue Bankenkorrespondenz für den 25.3.2010 angeboten wird, nicht nachvollzogen werden. Soweit der Kläger auf die Doppelfunktion des Prozessbevollmächtigten des Beklagten
1) abstellt, der
gleich die Gesellschaft berät, und behauptet, dass es Unterlagen bezüglich der Rechtsberatung geben müsse, die ihm nicht offengelegt worden seien, ist das eine bloße Vermutung und reicht daher
r Feststellung einer Pflichtverletzung des Beklagten
1) und/oder
3) nicht aus. Soweit der Kläger eine pflichtwidrige Beeinträchtigung seiner Gesellschafterrechte darin sieht, dass er vor der Beschlussfassung über das Projekt „Bürgschaft für das Projekt H9 am E5“ in der Gesellschafterversammlung vom 26.9.2007 nicht ausreichend informiert worden ist, kann dem nicht gefolgt werden.
nächst ist unstreitig, dass er die Unterlagen vor der Gesellschafterversammlung - wenn auch erst einen Tag vorher, wie auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.