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Bayerischer VGH, Urteil vom 8. März 2010 - Az. 10 B 09.1102

Tenor I. Die Verfahren Az. 10 B 09.1102 und Az. 10 B 09.1837 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 7 K 06.3459 sowie das Urteil M 7 K 08.1146 , soweit es den Kläger im Verfahren 10 B 09.1837 betrifft, werden aufgehoben. III. Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Beklagten vom

  1. August 2006 rechtswidrig war. IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. V. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am Samstag, den
  2. August 2006 fand in München der jährliche Christopher Street Day - CSD - unter dem Motto „Wir sind füreinander da“ statt. Beginnend mit einer öffentlichen Kundgebung und Veranstaltung auf dem Marienplatz sollte ab 11.00 Uhr ein großer politischer Umzug mit mehr als 30 Wagen und Fußgruppen durch die Innenstadt durchgeführt werden. Der Christopher Street Day ist ein Fest-, Gedenk- und Demonstrationstag der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und deren Unterstützer. Gefeiert und demonstriert werden sollte für die Rechte dieser Gruppen sowie gegen Diskriminierung und Ausgrenzung. Veranstaltet wurde der Christopher Street Day 2006 von vier Vereinen, die zur Durchführung des jährlichen CSD eine GmbH gegründet haben, die die Kundgebung und die Parade vorbereitet, koordiniert und insgesamt als politische Demonstration bei der Stadt München angemeldet hat. An dem Aufzug sollte der streitgegenständliche Wagen der Kläger, ein kleinerer Lkw, teilnehmen. Diesen hatten die Kläger nach einer Idee des Klägers zu 1 am Vormittag des
  3. August 2006 vor dem Anwesen ... Nr. 38 zunächst gemeinsam geschmückt; später dekorierte der Kläger zu 1 allein weiter. Die Anmeldung des Wagens bei der GmbH war durch den Kläger zu 2, den Lebenspartner des Klägers zu 1, und eine dritte Person vorgenommen worden. Diese warben auf dem Wagen auch für ihre Gaststätte bzw. ihre Zeitschrift und haben sich dem Veranstalter gegenüber verpflichtet, dessen Sicherheitsauflagen nachzukommen. Auf dem Wagen befand sich beim Eintreffen der von einem katholischen Priester alarmierten Polizei gegen 10.20 Uhr über der Fahrerkabine ein größeres Schild mit der Aufschrift „PAPAMOBIL Wir sind Papst???“. An den offenen Seiten des Lkw waren jeweils zwei ca. 120 x 80 cm große Plakate mit Abbildungen des Papstes Benedikt XVI. angebracht. Auf allen durch Fotomontage hergestellten Porträts war der Papst, dem auf zwei Plakaten eine Aids-Schleife an die weiße Soutane angeheftet war, mit einem dem kleinen Finger der rechten Hand übergezogenen grünen bzw. gelben Kondom zu sehen. Auf zwei Plakaten waren darüber hinaus Mund und Augen des Papstes geschminkt sowie die unter dem Pileolus hervorragenden Haare teilweise gefärbt. Auf diesen beiden Bildern hielt der Papst zusätzlich ein weiteres Kondom zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand. Unter den Plakaten waren Schriftzüge angebracht, die wie folgt lauteten: Homosexuelle Beziehungen sind „zutiefst unmoralisch“ „Homosexualität ist eine schwere Sünde!“ Homosexuellen ist „mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen!“ Homosexuelle sind „gerufen, ein keusches Leben zu führen“. Auf der Ladefläche des Lkw befand sich eine sitzende Puppe, die mit einem Messgewand bekleidet war und offensichtlich den Papst darstellen sollte. Sie trug eine violette Stola, auf der eine Vielzahl von Ansteckern angebracht war, darunter auch deutlich das doppelte Zeichen für „männlich“. Wegen des Anfangsverdachtes der Begehung einer Straftat der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 StGB forderte der Einsatzleiter der Polizei den zu diesem Zeitpunkt allein anwesenden Kläger zu 1 auf, die Abbildungen des Papstes sowie die Papstpuppe zu entfernen, andernfalls dürfe der Wagen an der Parade nicht teilnehmen. Der Kläger zu 1 kam der Aufforderung nach und entfernte die Papstabbildungen von den darunter befindlichen Texten, die er ebenso wie das Plakat auf dem Fahrerhaus am Wagen belassen durfte. Die Puppe brachte er in ein nahegelegenes Gebäude. Eine Sicherstellung der beanstandeten Plakate und der Puppe erfolgte nicht. Ein gegen den Kläger zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103 StGB) ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I am
  4. Oktober 2006 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt worden, da ein Strafverlangen der ausländischen Regierung nicht vorlag. Eine Beschimpfung von Bekenntnissen gemäß § 166 StGB sei ebenfalls nicht gegeben, da die angezeigte Handlung angesichts des fröhlichen Charakters der Veranstaltung und der als - geschmackloser - Scherz gedachten Puppe nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit Schriftsatz vom
  5. September 2006 ließen die Kläger Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die polizeiliche Anordnung, die Abbildungen des Papstes auf den Plakaten und die sog. Papstpuppe zu entfernen, rechtswidrig war. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Kläger fühlten sich durch die polizeiliche Anordnung in ihren Grundrechten verletzt. Sie hätten ein besonderes Feststellungsinteresse, da Wiederholungsgefahr bestehe, weil die Kläger aktiv an der gesellschaftspolitischen Auseinandersetzung und in diesem Rahmen auch regelmäßig am CSD teilnähmen. Ebenso sei ein Rehabilitationsinteresse der Kläger gegeben, da die polizeiliche Maßnahme in der Presse bekannt gegeben worden sei. Durch die polizeiliche Anordnung seien das Grundrecht der Kläger auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG sowie das Recht auf Pressefreiheit verletzt worden. Den Klägern sei es mit ihrem Wagen weder um die Herabwürdigung noch um eine Beleidigung des Papstes gegangen, sondern die retouchierten Abbildungen sollten auf satirische und kunstvolle Art die kritische Meinung der Kläger bezüglich der Äußerungen des Papstes zur Homosexualität kundtun. Zudem stellten die Fotocollagen mit den Originalzitaten des Papstes Druckwerke im Sinn des Art. 6 des Bayerischen Pressegesetzes dar. Schließlich seien die satirischen Fotocollagen als Kunstwerke anzusehen. Den Klägern sei es um eine kunstvolle und auffällige Form der Auseinandersetzung mit der Haltung des Papstes Homosexuellen gegenüber gegangen. Schließlich sei nicht einzusehen, wie eine Schaufensterpuppe, die als Papst angezogen sei, eine Beleidigung desselben darstellen könne, wenn zugleich zahllose Souvenirartikel mit Abbildungen des Papstes, Papstpuppen, Papstbären etc. auf dem Markt seien. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagen. Die auf Art. 11 Abs. 1 und 2, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Polizeiaufgabengesetz - PAG -beruhende Anordnung sei rechtmäßig. Die Polizei hätte den Kläger zu 1 nach dem Versammlungsrecht von der Versammlung ausschließen können. Die getroffene Anordnung stelle demgegenüber eine rechtmäßige Mindermaßnahme dar. Die Polizei sei befugt gewesen, wegen Vorliegens des Verdachts einer Straftat nach §§ 103 , 185 bzw. 166 StGB einzuschreiten. Im Rahmen der Abwägung habe die Polizei bei ihrer Einschätzung vor Ort das betroffene Persönlichkeitsrecht des Papstes sowie die Ausstrahlung des Art. 4 GG höher als die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit des Klägers eingeschätzt. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerfrei ergangen und verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Akte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom
  6. Februar 2008 beantragten die Kläger noch hilfsweise festzustellen, dass es den Klägern erlaubt ist, zukünftig mit dem Papamobil, versehen mit Papstplakaten und der Papstpuppe, an angemeldeten und erlaubten polizeilichen Umzügen und Demonstrationen in München und Bayern teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde das Verfahren des Klägers zu 2 zusammen mit den Verfahren weiterer am Berufungsverfahren nicht beteiligter Personen abgetrennt. Mit Urteilen vom
  7. März 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger ab und begründete dies wie folgt: Der Kläger zu 2 sei nicht klagebefugt, da offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechte nicht bestünden oder ihm nicht zustehen könnten. Die bloße Behauptung der rechtlichen Betroffenheit genüge nicht. Der Hilfsantrag der Klage des Klägers zu 1 sei unzulässig; ansonsten sei dessen Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtmäßig. Die konkrete Maßnahme sei von der Befugnisnorm des Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PAG gedeckt. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit deshalb bestanden, weil die Gefahr der Begehung von Straftaten zu befürchten gewesen sei. Grundrechte des Klägers zu 1 hätten der Anordnung nicht entgegen gestanden. Auch sonst sei die Anordnung nicht zu beanstanden. Den Anträgen der Kläger auf Zulassung der Berufung vom
  8. Juni 2008 und vom
  9. Juli 2008 gab der Senat mit Beschlüssen vom
  10. Mai 2009 und vom
  11. Juli 2009 statt, soweit die Kläger die Feststellung begehrt haben, dass die polizeiliche Anordnung vom
  12. August 2006 rechtswidrig war. Die Kläger haben ihre Berufung in den Schriftsätzen vom
  13. Juni 2009 und
  14. August 2009 begründet. Sie beantragen, unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
  15. März 2008 festzustellen, dass die gegenüber beiden Klägern am Vormittag des
  16. August 2006 anlässlich der Vorbereitungen für einen Wagen des politischen Umzugs des Christopher Street Days ergangene polizeiliche Anordnung - Entfernung von Plakaten und einer sog. Papstpuppe - rechtswidrig war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage des Klägers zu 2 zulässig gewesen, weil er geltend machen könne, in seinen Grundrechten auf Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Demonstrationsfreiheit und Religionsfreiheit verletzt zu sein. Die streitgegenständliche polizeiliche Anordnung sei im Übrigen rechtswidrig gewesen und habe die Kläger in ihren Rechten verletzt. Vom Umzugswagen der Kläger sei keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen, und zwar auch nicht in Form der Anscheinsgefahr. Von einer solchen hätte nur ausgegangen werden dürfen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefahr ermittelt worden wären. Eine aktuelle Gefahr sei deshalb vom Umzugswagen der Kläger nicht ausgegangen, weil mit den Meinungsäußerungen ersichtlich weder ein Straftatbestand erfüllt noch das Persönlichkeitsrecht des Herrn Prof. Josef Ratzinger, des Papstes Benedikt XVI., verletzt worden sei. Vielmehr seien die Meinungsäußerungen aufgrund der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungs-, Demonstrations- und Religionsfreiheit der Kläger verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässig gewesen. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 bestünden nach wie vor Bedenken. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden können, da eine strafbare Handlung gedroht habe. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei die Abwägung zwischen dem Ehrenschutz des Papstes und den Grundrechten der Kläger nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung vom
  17. März 2010 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München I im Verfahren 115 Js 12218/06 sowie der beigezogenen Behördenunterlagen Bezug genommen. Gründe Die Berufungen der Kläger sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts München vom
  18. März 2008 sind aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Anordnung des Beklagten vom
  19. August 2006 rechtswidrig war.
  20. Die vorliegenden Klagen sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die angefochtene Maßnahme stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, der sich bereits vor Klageerhebung dadurch erledigt hat, dass die polizeiliche Anordnung, die Plakate mit den Papstabbildungen sowie die Papstpuppe auf dem für den Christopher Street Day geschmückten Wagen der Kläger zu entfernen, sich in ihren rechtlichen Auswirkungen mit ihrer Vollziehung erschöpft hat, ohne dass eine Rückgängigmachung dieser Vollziehung noch möglich wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  21. Aufl. 2009, RdNr. 103 zu § 113 VwGO). 1.
  22. Wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist das Bestehen einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 125 zu § 113 VwGO). Die Klagebefugnis liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur beim Kläger zu 1, sondern auch beim Kläger zu 2 vor. 24Während sich beim Kläger zu 1 die Klagebefugnis bereits daraus ergibt, dass er Adressat des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes war, mit dem ihm die Entfernung der Papstplakate und der Papstpuppe auferlegt worden war und er sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühlte, ist dem Kläger zu 2 gegenüber tatsächlich keine Anordnung erlassen worden. Jedoch ergibt sich für diesen die Klagebefugnis daraus, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt auch für ihn eine Grundrechtsbeeinträchtigung darstellt. Hierfür ist erforderlich, dass der Verwaltungsakt materiell eine Regelung trifft, welche die persönliche Rechtssphäre des Klägers berührt (Happ in Eyermann, VwGO,
  23. Aufl. 2006, RdNr. 101 zu § 42 VwGO). Es darf sich nicht um lediglich reflexartige Wirkungen des Verwaltungsakts handeln, sondern die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung muss für den Betroffenen rechtliche Bindungswirkung auslösen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger zu 2 hat, wie er in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, das von der Polizei beanstandete Fahrzeug gemeinsam mit anderen für den Einsatz am Christopher Street Day vorbereitet. Er hat dieses Fahrzeug zum Teil hergerichtet und war auch für die Anmeldung und die Sicherheit des Fahrzeugs gegenüber der Organisation des Christopher Street Days verantwortlich. Mit der auf dem Fahrzeug angebrachten und von der Polizei beanstandeten Dekoration wollte auch der Kläger zu 2 seine Kritik an den Äußerungen der katholischen Kirche zur Homosexualität zum Ausdruck bringen. Dies bestätigte er auch durch den Hinweis auf sein Hotel und Restaurant, der am unteren Rand des Plakats mit der Aufschrift „Papamobil“ angebracht war. Nach Entfernung der Plakate und der Papstpuppe aufgrund der streitgegenständlichen polizeilichen Anordnung war es dem Kläger zu 2 nicht mehr möglich, mit diesem Fahrzeug seine Meinung zu den Äußerungen des Papstes kundzutun. Sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG war unmittelbar durch den erlassenen Verwaltungsakt beeinträchtigt. Aufgrund der Tatsache, dass es nur ein Fahrzeug gab, das zur Äußerung dieser Meinung vorbereitet und geeignet war, ergibt sich unmittelbar die rechtliche Bindungswirkung für den Kläger zu
  24. Mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Fall, in dem mehrere Teilnehmer einer Versammlung die gleichen Demonstrationsmittel hatten und eine Anordnung, sie zu entfernen, nur an einen der Demonstranten erging mit der Folge, dass nur dieser rechtlich betroffen war, kann die Klagebefugnis nicht verneint werden. Denn vorliegend wurde der gemeinsame Wagen der Kläger zu 1 und 2, der individuell gestaltet war und von den Klägern sogar als „Kunstwerk“ angesehen wurde, mithin nicht ohne weiteres reproduzierbar war, beanstandet und musste abgeändert werden, obwohl gerade dieser Wagen die übereinstimmende Meinung der Kläger zum Ausdruck bringen sollte. Der Senat hält aus diesen Gründen eine Klagebefugnis des Klägers zu 2 für gegeben. 1.
  25. Für ihr Klagebegehren haben die Kläger auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 129 zu § 113 VwGO) genügt dafür jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Neben dem Interesse an der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen wird ein Feststellungsinteresse auch anerkannt, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte oder wegen der konkreten Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsakte. Im vorliegenden Fall kann den Klägern das für ihre Fortsetzungsfeststellungsklagen erforderliche Rehabilitationsinteresse nicht abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein ideelles Feststellungsinteresse auch in Betracht kommen, wenn noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die in Frage stehende Maßnahme den Kläger objektiv in seinem grundrechtlich geschützten Bereich beeinträchtigt (vgl. BVerwG vom 23.3.1999 NVwZ 1999, 991 ). Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG vom 29.4.1997 NJW 1997, 2534 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (vgl. BVerfG vom 7.12.1998 NVwZ 1999, 290 ). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein berechtigtes Interesse der Kläger, die Rechtswidrigkeit der Anordnung vom
  26. August 2006 feststellen zu lassen, gegeben. Die Kläger haben sich auf die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Kläger und dem polizeilichen Auftrag der Unterbindung von Straftaten haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die von ihnen durch die verfremdeten Papstdarstellungen und die Papstpuppe geäußerte Kritik an der Lehre der Katholischen Kirche zu Fragen der Homosexualität Straftaten darstellen oder ob ihre Meinungsäußerung in Form der Satire geschützt ist. Diese Frage hat Bedeutung für die weitere kritische Auseinandersetzung von Homosexuellen mit kirchlichen Lehrmeinungen. Es würde der Bedeutung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht entsprechen, wenn die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfragen entfiele. Hinzu kommt, dass die angefochtene polizeiliche Maßnahme auch in der Öffentlichkeit bekannt wurde und die Kläger sich nicht damit abfinden müssen, mit dem Vorwurf der Beleidigung des Papstes überzogen zu werden. Dem steht nicht entgegen, dass das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Kläger zu 1 eingestellt worden ist, denn in der Öffentlichkeit stand zweifelsohne die polizeiliche Anordnung im Vordergrund des Interesses. Erst recht gilt dies für den Kläger zu 2, gegen den ein Strafverfahren nicht eingeleitet worden ist und der sich nicht einmal auf die Einstellung eines Strafverfahrens berufen kann. Das Feststellungsinteresse wäre darüber hinaus wohl auch wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit dem Wagen in den nächsten Jahren wieder am Christopher Street Day teilnehmen und dabei die beanstandeten Papstbilder und die Papstpuppe zeigen wollen.
  27. Die zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind auch begründet, weil die Anordnung vom
  28. August 2006 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat. 2.
  29. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung kommt allein Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.9.1990 (GVBl S. 397) in Betracht, da die Polizeibeamten im Vorfeld der Versammlung tätig geworden sind und das im Jahr 2006 geltende Versammlungsgesetz des Bundes für solche Anordnungen gegen Teilnehmer der Versammlung keine spezielle Regelung aufwies (vgl. BVerwG vom 25.7.2007 BVerwGE 129, 142 ; Meßmann, Das Zusammenspiel von Versammlungsgesetz und allgemeinem Polizeirecht, JuS 2007, 524). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor. 312.
  30. Gemäß Art. 11 Abs. 1 PAG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG bestimmt, dass die Polizei eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 insbesondere dann treffen kann, wenn sie notwendig ist, um Straftaten zu verhüten oder zu unterbinden. Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 PAG). Danach lagen die Voraussetzungen für die Anordnung vom
  31. August 2006 nicht vor. Sie war rechtswidrig, da es an der Gefahr der Begehung einer Straftat fehlte und damit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag, die die Polizei hätte abwehren müssen. Weder haben die Kläger durch das Vorzeigen der Papstdarstellungen auf ihrem Wagen noch durch die Präsentation der Papstpuppe Straftaten begangen, die es zu verhüten galt. Vielmehr war ihr Handeln durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die von der Polizei ins Auge gefassten Straftatbestände des § 185 StGB (Beleidigung), § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) und § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) werden durch die Präsentation des Wagens der Kläger in der von ihnen beabsichtigten Ausgestaltung nicht erfüllt. 2.2.
  32. Weder das Vorzeigen der Papstplakate noch der Papstpuppe stellen eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Unter Beleidigung ist nach der Rechtsprechung der Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung zu verstehen (Lenckner in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
  33. Aufl. 2006, RdNr. 1 zu § 185 StGB). Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB ist nach herrschender Meinung ausschließlich die Ehre in dem Sinn, dass Schutzobjekt einer Beleidigung der auf die Personenwürde gegründete, einem Menschen berechtigterweise zustehende Geltungswert ist bzw. der aus diesem folgende Anspruch, nicht unverdient herabgesetzt zu werden, (Leckner a.a.O., RdNr. 1 Vorbem. zu §§ 185 ff. StGB). Damit erfordert die Beleidigung eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird. Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt allerdings Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Abwägung zwischen dem Ehrenschutz des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden (vgl. BVerfG vom 10.10.1995 BVerfGE 93, 266 RdNr. 118 in <juris>). Im Hinblick darauf ist eine Interpretation von § 185 StGB mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn der Begriff der Beleidigung so weit ausgedehnt wird, dass er die Erfordernisse des Ehrenschutzes überschreitet oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr lässt. Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, dass aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt. Bei der dadurch gebotenen Abwägung hat der Beklagte bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnung die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit verkannt. Die Darstellung des Papstes mit homosexuellen Attributen tastet weder seine Menschenwürde an, weil sie über sexuelle Praktiken der Person keine Aussage trifft (vgl. BVerfG vom 3.6.1987 BVerfGE 75, 369 ), noch enthält die Darstellung eine Formalbeleidigung oder Schmähung des Papstes. Die Auffassung des Beklagten, die Darstellungen würden suggerieren, dass es sich beim Papst um eine homosexuelle Person handele und damit eine „Entweihung der für den christlichen Glauben schlechthin zentralen weltlichen Person“ stattfinde mit der Folge der Tatbestandsverwirklichung einer Beleidigung, wird dem objektiven Sinn der Äußerung, wie sie sich dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums erschließt, nicht gerecht. Da der Aufzug, an dem der Wagen der Kläger teilnehmen sollte, sich gegen die Ausgrenzung und Diskriminierung homosexueller Personen richtete, scheidet die Annahme einer persönlichen Verunglimpfung des Papstes wegen dessen (vermeintlicher) sexueller Ausrichtung von vorneherein aus. Auch wenn man die Darstellung des Papstes als überzogen oder ausfallend ansieht, steht wegen der mit der bildlichen Darstellung verbundenen Texte nicht die Diffamierung der Person, sondern die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund (vgl. BVerfG vom 26.6.1990 BVerfGE 82, 272 ). Mit der Teilnahme des Wagens der Kläger an dem im Rahmen des Christopher Street Days von Homosexuellen und Bisexuellen veranstalteten Aufzug wurde auf die sehr kritische und ablehnende, von den Klägern und auch von Teilen der Bevölkerung als diskriminierend und diffamierend empfundene Haltung des Papstes und der katholischen Kirche gegenüber Homosexuellen aufmerksam gemacht. Dass sich die Kritik auf den derzeitigen Papst konzentriert, hängt zum einen damit zusammen, dass der Papst das Oberhaupt der katholischen Kirche ist, zum anderen, dass Benedikt XVI. in seiner Eigenschaft als Präfekt der Glaubenskongregation bereits vor seiner Wahl zum Papst für die Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, die sich ganz entschieden gegen homosexuelle Neigungen und Lebensgemeinschaften gewandt haben, verantwortlich war. Da es sich bei der umstrittenen Darstellung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt ist (vgl. BVerfG vom 15.1.1958 BVerfGE 7, 198 ; vom 31.10.1984 BVerfGE 68, 226 ). Die Verfremdung der Papstbilder und die Aufmachung der Papstpuppe, die im übrigen Papst Benedikt XVI. in keiner Weise ähnlich sieht, sind vielmehr eindeutig als Meinungsäußerungen in Form von Satire bzw. Karikatur anzusehen, denen bei der Abwägung zwischen der Ehrverletzung und der Meinungsfreiheit eine Sonderstellung zukommt, weshalb hier ein größeres Maß an Gestaltungsfreiheit zugestanden werden muss (vgl. BVerfG vom 3.6.1987 BVerfGE 75, 369 ). Bereits das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom
  34. Juni 1928 (RGSt 62, 183) auf die Sonderstellung dieser Formen der Meinungsäußerung hingewiesen und ausgeführt, dass es der Satire wesenseigen sei, dass sie mehr oder weniger stark übertreibe, also mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen arbeite. Bei einer Satire ist zudem zu beachten, dass ihr immer dann, wenn sie ohne Schwierigkeiten als Satire erkennbar ist, ein weiterer Freiraum gestattet ist als einer „normalen“ Meinungsäußerung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung satirischer Darstellungen will jedoch den Persönlichkeitsschutz in solchen Situationen nicht grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie will lediglich sichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem Ehrenschutz kollidierenden Meinungsfreiheit herausfällt, weil es satirisch - also übertrieben, verzerrt oder verfremdet - dargestellt ist. Eine rechtliche Beurteilung erfordert - wegen der satirischen Einkleidung - zunächst die Entkleidung des in „Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“ (RG a.a.O.), um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten. Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns; denn ihr ist die Verfremdung wesenseigen (vgl. BVerfG a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben liegt in der Präsentation des klägerischen Wagens keine Beleidigung des Papstes. Wie oben bereits dargelegt, sollte der dekorierte Wagen im Rahmen eines Umzugs am Christopher Street Day gezeigt werden. Mit seinem Aussagekern, nämlich der Kritik an der Einstellung der katholischen Kirche zur Homosexualität, wurde er dem Motto des Tages gerecht. Der Aussagekern lässt sich von einem unbefangenen Betrachter ohne weiteres ermitteln. Die Hinweise auf den Papst („Papamobil“, Papstpuppe, Papstabbildungen und Texte) lassen im Zusammenhang mit der Bedeutung des Christopher Street Days erkennen, dass hier die katholische Kirche kritisiert werden soll. Gerade der krasse Unterschied zwischen den auf den Untertiteln zu den verfremdeten Papstabbildungen in Originalzitaten wiedergegebenen Aussagen der katholischen Kirche zu Homosexuellen (vgl. die Erwägungen der Kongregation für die Glaubenslehre vom
  35. Juni 2003 in „Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 162“ <www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/verlautbarungen/VE_162.pdf> sowie die Erläuterungen zum Begriff „Homosexualität“ in der freien katholischen Enzyklopädie „Kathpedia“ <www.kathpedia. com/index.php/Homosexual.t%C3%A4t>) und den dazu in Kontrast stehenden verfremdeten Abbildungen des Papstes lassen für jeden verständigen Betrachter erkennen, dass nach Auffassung der Kläger die Einstellung der katholischen Kirche zur Homosexualität ebenso wenig zutreffend sei wie eine durch die bildliche Darstellung nahegelegte Affinität des Papstes zur homosexuellen Lebensweise. Der Aussagekern des klägerischen Wagens ist damit eindeutig ausschließlich als kritische Meinungsäußerung anzusehen und stellt keine Beleidigung dar. Aber auch die karikative und satirische Form der Meinungsäußerung, die sog. Einkleidung, enthält keine beleidigenden Elemente, wobei hier, wie oben bereits ausgeführt wurde, ein größeres Maß an Gestaltungsfreiheit zugestanden werden muss (vgl. BVerfG vom 3.6.1987 a.a.O. ). Nimmt man zunächst die Papstpuppe in den Blick, so ergeben sich aus deren Darstellung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit ihr Papst Benedikt XVI. beleidigt werden sollte. Die Puppe weist bereits keinerlei Ähnlichkeit mit dem jetzigen oder einem früheren Papst auf. Schon die langen Haare der Puppe und der Goldschmuck sowie das unorthodoxe Gewand mit den zahlreichen Ansteckern lassen, auch im Hinblick auf die an das Gewand gehefteten Zeichen „für männlich“, eher an ein Faschingsgewand denken als an die Darstellung des Oberhauptes der katholischen Kirche. Nicht von der Hand zu weisen ist die Charakterisierung durch die Staatsanwaltschaft München I im eingestellten Strafverfahren gegen den Kläger zu 1, die von einer „als - geschmackloser - Scherz gedachten Puppe“ spricht. Im Übrigen haben die Kläger zurecht auf die zahlreichen Souvenirartikel hingewiesen, in denen der Papst ebenfalls in einer Art und Weise dargestellt wird, die von gutem Geschmack weit entfernt ist (Papst-Bär, Schildkrötenpuppe als Papst, Kerzen mit Papst-Aufdruck), die aber gleichwohl nicht als beleidigend angesehen werden. Die Papstplakate enthalten durch ihre karikative Form keine Kundgabe der Missachtung einer Person und verletzen auch nicht auf andere Weise das Persönlichkeitsrecht des Papstes. Wie bereits dargelegt, ist die satirische Einkleidung als Übertreibung sofort durchschaubar. Jedermann kennt Portraits von Papst Benedikt XVI. Niemand kommt auf die Idee, dass er mit gefärbten Haaren, einer Aidsschleife - einem allgemein bekannten Symbol für den Kampf gegen Aids - oder Kondomen am Finger oder in der Hand für eine homosexuelle Lebensweise eintritt. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die gewählte Dekoration erläutert und sowohl für die Darstellung der Kondome als auch der Aidsschleifen im Detail dargelegt, dass es sich insoweit um Hinweise auf das Kondomverbot der katholischen Kirche und das Kondomverbot insbesondere in Afrika handeln sollte. Die Papstabbildungen sind darüber hinaus nicht derart manipuliert worden, dass dieser Teil der grafischen Umsetzung eine eigenständige Persönlichkeitsrelevanz hätte. Wie weit ein Eingriff im Kontext mit einer satirischen Darstellung hinzunehmen ist, hängt nämlich auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen kann, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus (vgl. BVerfG vom 14.2.2005 NJW 2005, 3271 ); insbesondere darf sein Abbild nicht entstellt sein. Die Meinungsfreiheit des Manipulierenden ist dann nicht mehr geschützt, wenn die Manipulation für den Betrachter nicht erkennbar ist. So liegt es hier jedoch nicht. Der Papst und die an seinem Bild vorgenommenen Veränderungen sind für jeden sofort erkennbar. Die Fotomontagen dienen allein der Verdeutlichung der Kernaussage und überschreiten nicht die Grenze des Zumutbaren. Dies betrifft insbesondere auch die Verfremdung des Papstes dadurch, dass er auf den Plakaten geschminkt und mit gefärbten Haaren dargestellt wird. Auch dies führt eher zur Belustigung und regt die Betrachter zum Lachen an, ohne dass damit irgendeine Abwertung des Papstes persönlich verbunden wäre. Schließlich gilt dasselbe für die durch Fotomontage erfolgte Einfügung der Kondome auf dem kleinen Finger und zwischen Daumen und Zeigefinger des Papstes. Auch dies hat nichts mit der persönlichen Einstellung des Papstes zu tun, insbesondere ist der schutzwürdige Kern seines Intimlebens in keiner Weise entwertet, denn auch die Kondome verdeutlichen nur die Einstellung der katholischen Kirche zur Homosexualität und haben keinerlei persönliche Beziehung zum Papst. Damit ist festzustellen, dass den von der Polizei verbotenen Papstbildern und der Papstpuppe insgesamt kein Angriff auf die Ehre des Karikierten zu entnehmen war und er in seiner Würde nicht beeinträchtigt wurde. Die satirische Kritik hält sich in den Grenzen des Zumutbaren. Eine Beleidigung ist darin nicht zu sehen. 2.2.
  36. Die Anordnung vom
  37. August 2006 konnte auch nicht auf die Verwirklichung des Straftatbestandes der Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nach § 103 StGB gestützt werden. Die Tathandlung in § 103 StGB entspricht der der Beleidigung nach § 185 StGB. Eine solche liegt jedoch, wie oben ausgeführt wurde, durch das Vorzeigen der Papstplakate und der Papstpuppe nicht vor. 2.2.
  38. Schließlich haben die Kläger mit ihrem dekorierten „Papamobil“ auch nicht den Tatbestand des § 166 StGB erfüllt. Danach wird bestraft, wer öffentlich den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer (§ 166 Abs. 1 StGB) oder öffentlich eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft (§ 166 Abs. 2 StGB) in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Abgesehen davon, dass es wohl bereits an einem „Beschimpfen“ fehlt, weil die katholische Kirche lediglich kritisiert, nicht aber verächtlich gemacht werden sollte, fehlt es jedenfalls an der Eignung des „Papamobils“, den öffentlichen Frieden zu stören. Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist nämlich ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt (vgl. BVerfG vom 4.11.2009 DVBl 2010, 41 RdNr. 77). Eine Meinungsäußerung ist nur dann geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist, d. h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert (vgl. BVerfG a.a.O. Rd.Nr. 78). An derartigen „auf rechtsgutgefährdende Handlungen“ hin angelegten Meinungsäußerungen der Kläger fehlt es hier jedoch. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Kläger, sie wollten durch die Papstdarstellungen und die Papstpuppe lediglich ihre Kritik an der Lehre der katholischen Kirche bezüglich der Homosexualität zum Ausdruck bringen sowie der oben geschilderten Art und Weise der satirischen Umsetzung ihrer Kritik, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Kritik in der Form ihrer satirischen Ausgestaltung eher den bunten, fröhlichen Charakter des Christopher Street Days widerspiegelt, aber kein Kennzeichen von Aggression trägt, geschweige denn einen „Rechtsbruch“ markiert. Die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders wird durch die in ihre satirische Form gekleidete Meinungsäußerung der Kläger nicht beeinträchtigt. Weder wollten sie dadurch die Zuschauer beim Christopher Street Day emotionalisieren, deren Hemmschwelle herabsetzen und schon gar nicht Dritte unmittelbar einschüchtern. Aus diesen Gründen liegt auch der Straftatbestand des § 166 StGB nicht vor. 2.
  39. Die Anordnung des Beklagten vom
  40. August 2006 kann auch nicht deshalb als rechtmäßig angesehen werden, weil es womöglich im Zeitpunkt der Entscheidung der Polizei schwierig zu beurteilen war, ob tatsächlich ein Straftatbestand zur Verwirklichung anstand. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG bestimmt seinem Wortlaut nach eindeutig, dass sich die Befugnisse der Polizei nur auf die Verhütung von Straftaten erstrecken, nicht auf die Verhütung von Handlungen, die nicht eindeutig als Straftaten erkennbar sind. Der Begriff der Straftat ist nämlich in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 PAG eigens definiert. Danach sind Straftaten rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Ist im Einzelfall nicht hinreichend geklärt, ob die zu verhütende Handlung die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt, bleiben der Polizei zwei Möglichkeiten. Entweder sie ergreift Maßnahmen zur Verhütung dieser Handlung mit der Folge, dass sich bei fehlerhafter Subsumtion die Maßnahme als rechtswidrig erweist, oder sie nimmt von Maßnahmen Abstand. Diese Entscheidung zu treffen, mag im Einzelfall schwierig sein, rechtfertigt aber nicht das Ergreifen von Maßnahmen gegen Handlungen, bei denen zweifelhaft erscheint, ob es sich um Straftaten handelt und die sich tatsächlich nicht als Straftaten erweisen. Ansonsten würde man der Polizei die Befugnis zusprechen, alle möglichen Handlungen verhüten oder unterbinden zu können und dies damit zu rechtfertigen, man habe nicht genau gewusst, ob es sich tatsächlich um Straftaten handelt. Anders läge der Fall, wenn nicht die Abwehr einer bestehenden Gefahr wie in Art. 11 Abs. 1 PAG Voraussetzung für das Ergreifen einer Maßnahme durch die Polizei wäre, sondern bereits der Verdacht einer Gefahr ausreichen würde, wie dies etwa bei der Feststellung der Identität nach § 163b StPO der Fall ist. Danach können Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bereits dann getroffen werden, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Insofern geht auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts München auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom
  41. Juni 2006 ( NVwZ 2006, 1159 ) fehl. 2.
  42. Schließlich lag im Zeitpunkt der Anordnung auch keine Anscheinsgefahr vor, die ein Einschreiten der Polizei hätte rechtfertigen können. Eine Anscheinsgefahr ist immer dann gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung zur Zeit der polizeilichen Maßnahme Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, sie aber in Wirklichkeit nicht vorliegt. Beispiel hierfür ist der Fall, in dem jemand mit einer Spielzeugpistole bewaffnet ist, die Polizei diese aber für eine echte Pistole halten muss. Im vorliegenden Fall waren dagegen die Tatsachen in vollem Umfang geklärt. Die Polizei hat sich lediglich bei der juristischen Bewertung geirrt. Ein solcher Irrtum in der Wertung von Tatsachen stellt keine Anscheinsgefahr dar, die als Anlass für ein rechtmäßiges Einschreiten der Polizei genommen werden könnte.
  43. Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Verbindung auf 5.000,-- € je Verfahren festgesetzt, nach der Verbindung auf insgesamt 10.000,-- €. Permalink: http://openjur.de/u/412696.html Kommentare

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