Tenor I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.05.2006 zu bezahlen. II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Der Beklagte zu 2) ist der Autor des Romans "E", der im Verlag der Beklagten zu 1) verlegt wurde. Die Klägerin erhielt 1989 den Bundesfilmpreis für ihre Hauptrolle in dem Film "Y". Sie heiratete im Alter von 17 Jahren. Aus der Ehe stammt eine Tochter. Nach dem Scheitern der Ehe hatte die Klägerin ein intimes Verhältnis mit dem Beklagten zu 2). Nach der Trennung vom Beklagten zu 2) hatte die Klägerin eine weitere, mittlerweile gescheiterte Beziehung zu einem ehemaligen Schulfreund, aus der ebenfalls ein Kind stammt. Die Mutter der Klägerin ist Trägerin des "alternativen Nobelpreises" 2000 und Besitzerin eines Hotels in der Türkei. Der Roman "E" schildert die Liebesgeschichte zwischen "E" und "A". Über "E" heißt es in dem Roman: "Ich kannte E, seit sie siebzehn war. Ich hatte sie als die Freundin und Braut eines meiner besten Freunde kennengelernt, als die Mutter seines Kindes." (S. 32) Dieses Kind erkrankt im Verlaufe des Romans schwer. "E hatte schon mit siebzehn ihren ersten Film gedreht. Sie spielt darin ein Mädchen aus einer einfachen türkischen Familie, das sich in einen deutschen Jungen verliebt. (...) Er hat aber E damals sehr bekannt gemacht, vor allem unter den Türken in Deutschland. Eine Zeitlang sah man in Zeitungen oft Fotos von ihr, und sie bekam fürF Geschichteden Bundesfilmpreis." (S. 49/50) "E" Mutter, die Romanfigur Lale, besitzt ein Hotel an der Ägäischen Küste in der Türkei und hat für ihre Umweltaktivitäten den "Alternativen Nobelpreis" erhalten. Nach dem Scheitern der Beziehung zwischen dem Ich-Erzähler A und "E" beginnt "E" eine Beziehung zu einem ehemaligen Schulfreund und wird von diesem schwanger. In dem Roman wird an mehrere Stellen über sexuelle Handlungen zwischen "E" und A berichtet. Ferner wird über ihre frühere Ehe ebenfalls unter Einbeziehung des Intimlebens erzählt, gleiches gilt für die Beziehung zum früheren Schulfreund T. Ferner wird mehrfach die Krankheit der Tochter thematisiert, wobei erzählt wird, "E" hätte die Symptome ignoriert. Hinsichtlich des zweiten Kindes wird über Überlegungen bezüglich einer Abtreibung berichtet. Hinsichtlich des Inhalts des Romans wird im übrigen auf die Anlage K4 verwiesen. Der Beklagte zu 2) übermittelte der Klägerin ein Exemplar des Romans mit folgender Widmung: "Liebe A, dieses Buch ist für Dich. Ich habe es nur für Dich geschrieben, aber ich verstehe, wenn Du Angst hast, es zu lesen. Vielleicht liest Du es, wenn wir alt sind – und siehst dann noch einmal, wie sehr ich Dich geliebt habe. M B, den 22.02.03" Ferner fügte er ein Schreiben mit folgendem Inhalt bei: "Geliebte Freundin, hier ist das Buch, das mich noch nervöser macht als Dich. Ich habe es trotzdem geschrieben und veröffentlicht – weil ich nicht anders konnte. Vielleicht zeigt sich mit der Zeit, dass es ein Fehler war, vielleicht/hoffentlich geschieht das Gegenteil. Zumindest die Widmung wird die Jahre überstehen, da bin ich mir sicher. Bleib meine Freundin, bitte M P.S. Unsere Kinder sollten es erst lesen, wenn sie wirklich erwachsen sind." Kurz nach dem Erscheinen des Romans beantragte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter beim Landgericht München I den Erlass einer auf ein Verbot der Verbreitung des Romans gerichteten einstweiligen Verfügung. Nach Beendigung des Verfügungsverfahrens veröffentlichte die Beklagte zu 1) eine "geweißte" Fassung, die bestimmte Auslassungen aufwies. Insoweit wird auf die Anlage K7 verwiesen. Von der ersten Fassung sind 4.000 Exemplare verkauft worden, die "geweißte" Fassung geriet ebenfalls in den Handel. In der Hauptsache verbot die Kammer mit Urteil vom 15.10.2003, Az. 9 O 11360/03 auch die Verbreitung der "geweißten Fassung". Auf das Urteil (Anlage K3) wird verwiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel wurden durch das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Auf die Urteile des Oberlandesgerichts München vom 06.04.2004, Az. 18 U 4890/03 (Anlage K2) und des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2005, Az. VI ZR 122/04 (Anlage K1) wird verwiesen. Eine von den Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde blieb hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin ohne Erfolg ( 1 BvR 1783/05 , Entscheidung vom 13.06.2007). Das Buch und die sich an die Veröffentlichung anschließenden Prozesse waren Gegenstand zahlreicher Medienberichte. Die Beklagte zu 1) gab über die Jahre hinweg immer wieder Erklärungen an die Presse. Die Klägerin trägt vor, durch die Darstellung in dem Buch werde ihre innerste Privat- und Intimsphäre ohne ihre Kenntnis und Zustimmung in die Öffentlichkeit gezerrt. Die Schilderung sei darüber hinaus herabwürdigend und ehrverletzend. Der Beklagte zu 2) habe die Klägerin durch die Handlung sowie den äußeren Rahmen aus der Biographie erkennbar gemacht. Die Klägerin sei bereits vor der Veröffentlichung bekannt gewesen. Die Erkennbarkeit sei den Beklagten auch bewusst gewesen. Die Passagen zu den minderjährigen Kindern seien geeignet, die Mutter-Kind-Beziehung zu zerstören. Die Klage wurde ursprünglich von der Klägerin und ihrer Mutter gemeinsam erhoben. Im Termin vom 05.12.2007 wurden hinsichtlich der Mutter der Klägerin keine Anträge gestellt, die Parteien beantragten insoweit übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. Mit Beschluss vom 10.01.2008 wurde bezüglich der Mutter der Klägerin das Verfahren abgetrennt. Die Klägerin hat daher beantragt: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag von mindestens 50.000 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit dem 20.2.2006 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte tragen vor, der Roman sei kein Schlüsselroman. Ein Großteil dessen, was in dem Roman geschildert werde, habe sich in der Realität so nicht ereignet. Es sei nicht richtig, dass Handlungen und Personen größtenteils der Biographie der Klägerin entnommen seien. Die Klägerin sei allenfalls im engsten Lebensumfeld erkennbar gewesen. Nachträgliche Umstände, insbesondere die Medienberichterstattung über das Verbotsverfahren, dürften nicht berücksichtigt werden. Die Intimsphäre sei nicht verletzt, da die Intimszenen fiktiv seien. Es sei nur eine geringe Anzahl des Buches in Umlauf gekommen. Ein schwerwiegendes Verschulden liege insbesondere angesichts der zahlreichen abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht vor. Die Entscheidungen in diesem Verfahren stünden auch zur bisherigen Rechtsprechung in Widerspruch. Ein Präventionsbedürfnis bestehe nicht. Die Beklagten hätten insbesondere durch das Verbotsverfahren erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe A. Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird, zu. I. Die Klägerin ist in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 1. Die Klägerin ist in der Romanfigur "Esra" erkennbar. Die Kammer hält insoweit an ihrer im Urteil vom 15.10.2003, Az. 9 O 11360/03 (Anlage K3) geäußerten Überzeugung fest, wie sie auch vom Oberlandesgericht München und vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Es ist nicht erforderlich, dass (nahezu) jedermann den von einer Veröffentlichung Betroffenen erkennen kann. Dies würde den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unzulässig auf wenige Prominente beschränken. Für die Annahme einer Erkennbarkeit reicht aus, dass ein mehr oder weniger großer Bekanntenkreis den Betroffenen identifizieren kann. Gerade die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ist für den Betroffenen in der Regel besonders nachteilig. Eine so verstandene Erkennbarkeit steht in Bezug auf die Klägerin nicht in Zweifel: Wie die Klägerin ist "Esra" eine siebzehnjährige Türkin, die in einem Film ein türkisches Mädchen spielt, das sich in einen deutschen Jungen verliebt. Wie die Klägerin erhält "Esra" dafür den Bundesfilmpreis. Wie die Klägerin ist "Esra" gleichzeitig die Tochter der Trägerin des "alternativen Nobelpreises". Letztere Preisverleihung lag im Zeitpunkt des Erscheinens des Romans auch noch nicht lange zurück. Beide Preise sind nicht unbedeutend, ihre Verleihung wird von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Somit kommt es auf die Kongruenz weiterer, ganz persönlicher Lebensumstände der Klägerin und "E" gar nicht mehr an. Aber auch diese stimmen bei "E" mit denen der Klägerin in vielen Punkten überein – selbst die Personen, zu denen sie Beziehungen eingeht, haben ihre Entsprechungen im Leben der Klägerin. Nicht einmal in der "geweißten" Fassung ist die Erkennbarkeit entfallen. Die darin vorgenommene Verfremdung teilt insbesondere den Verleihungsgrund für den Filmpreis und den "alternativen Nobelpreis" weiterhin unverändert mit, auch wenn die Preise anders benannt werden. Auch die äußeren Lebensumstände der Romanfigur "E" stimmen mit denen der Klägerin weiterhin überein. Vor allem aber kann man sich die "geweißte" Fassung eben nicht ohne die erste Fassung denken. Sie bezieht ihren Reiz auch und vor allem daraus, ein zunächst verbotenes Buch zu lesen und dabei die Lücken detektivisch zu ergänzen. Durch die Berichterstattung nach den ersten Gerichtsentscheidungen wurde die Aufmerksamkeit des Lesers gerade auf diese Punkte gelenkt. Dies gilt umso mehr, als in der "geweißten" Auflage sowohl auf dem Rückumschlag als auch in einer Vorbemerkung ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Gerichtsentscheidungen auf die Auslassungen hingewiesen wird. 2. Die Klägerin ist in ihrer Intimsphäre betroffen. Da sämtliche äußeren, der Öffentlichkeit bekannten Umstände mit der realen Biographie der Klägerin übereinstimmen, können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die beschriebenen Intimszenen fiktiv seien. Der Leser, der die äußeren Daten der Figur "E" mit der realen Biographie der Klägerin vergleichen kann, kann dies hinsichtlich der Schilderung des Intimlebens nicht. Gerade angesichts der Übereinstimmung der äußeren Lebensumstände wird er sich gar nicht erst die Frage stellen, ob auch die insoweit geschilderten Ereignisse ebenfalls ihre Entsprechung in der Realität haben. Sollte er sich aber die Frage stellen, vermag er sie nicht zu beantworten. Das Intimleben der Klägerin wird damit zum Gegenstand einer öffentlichen Spekulation gemacht, woraus sich gerade die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt, da die Klägerin dieser Spekulation nicht ohne Preisgabe ihres tatsächlichen Intimlebens begegnen könnte. 3. Ferner ist die Klägerin in ihrer Beziehung zu ihren Kindern betroffen. Auch diese sind über ihre Mutter für ihr Umfeld eindeutig identifizierbar. Auch werden sie selbst ihre Mutter in dem Roman wiedererkennen. Weder das Umfeld der Klägerin und ihrer Kinder, noch ihre Kinder selbst, werden bei der Schilderung des Verhältnisses der Figur "E", in der sie die Klägerin erkennen, zu ihren Kindern unterscheiden können, ob dieses der Realität entspricht oder nicht. Alleine der Verdacht, dass insoweit ein Realitätsbezug bestehen könnte, stellt im Hinblick auf die Krankheit des ersten Kindes, die Motivation zur Zeugung eines Kindes und die Überlegungen hinsichtlich eines Schwangerschaftsabbruchs eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Mutter-Kind-Verhältnisses und damit des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. II. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist auch rechtswidrig. Die Kunstfreiheit, die die Beklagten für den Roman "E" in Anspruch nehmen können, überwiegt in Hinblick auf die dargestellten Lebensbereiche nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Unabhängig von der Frage der Wahrheit der Schilderungen sind weder das Intimleben noch das Mutter-Kind-Verhältnis legitime Gegenstände öffentlicher Erörterung. Die Kammer folgt hierbei den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache. Auf den Beschluss vom 13.06.2007, Az. 1 BvR 1783/05 Teil C, insbesondere Ziff. II.4.b), wird verwiesen. III. Die Beklagten handelten auch schuldhaft. 1. Dem Beklagten zu 2) war die Erkennbarkeit der Klägerin bewusst. Anders ist seine Widmung an die Klägerin, dass sie beim Lesen vielleicht erkennen werde, wie sehr der Kläger sie geliebt habe, nicht erklärbar. 2. Dem Beklagten zu 2) war auch zumindest die Gefahr für das Mutter-Kind-Verhältnis bewusst. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er dem Schreiben an die Klägerin den Zusatz hinzufügte, die Kinder sollten das Buch erst lesen, wenn sie wirklich erwachsen seien. 3. Dass die Beklagte zu 1) vom Beklagten zu 2) über die Bezüge des Romans zur Realität in irgendeiner Weise im Unklaren gelassen oder getäuscht wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor dem Hintergrund dieser Bezüge war auch für die Beklagte zu 1) die Beeinträchtigung der Intimsphäre und des Mutter-Kind-Verhältnisses erkennbar. Spätestens nach der ersten außergerichtlichen Aufforderung, das Buch nicht mehr zu vertreiben, wusste auch die Beklagte zu 1) von der Übereinstimmung zwischen der Klägerin und der von ihrem Autor geschaffenen Romanfigur. 4. Die Beklagten können sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen.
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