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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Mai 2012 - Az. 23 Kap 1/06

Tenor Folgende Feststellungen werden auf Antrag des Musterklägers getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 2000 übernommen hat. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (Deutsche Telekom AG) prospektverantwortlich i.S.d § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. ist. 4) Es wird festgesellt, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom

  1. Mai 2000 um einen Prospekt i.S.d. § 264 a StGB handelt. 5) Es wird festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist. 6) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt. 7) Es wird festgestellt, dass weder die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, noch die Mitteilung zur Akquisition der Firma Voicestream die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auslöste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. 8) Es wird festgestellt, dass insbesondere die Bekanntgabe des jeweiligen ÖRA-Antragsgegners gegenüber der Beklagten (DT) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt; die Zustellung des jeweiligen Antrags auch dann noch „demnächst“ erfolgte, wenn der jeweilige Antrag erst Ende 2003 oder später der Beklagten durch die ÖRA zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde, soweit die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA bestimmten Frist überwiesen haben. 9) Es wird festgestellt, dass eine Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe durch die ÖRA seitens der Kläger nicht veranlasst war, insbesondere da wegen deren Überlastung durch tausende Anträge eine Beschleunigung auch tatsächlich nicht möglich war, weil die ÖRA unabhängig von der Tatsache des Eingangs des jeweiligen Antrags erst alle eingegangenen Anträge erfasst hat, bevor die ersten Anträge der Beklagten (DT) zugestellt wurden. 10) Es wird festgestellt, dass es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ nicht notwendig war, dem Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen und insoweit die Aufforderung seitens der ÖRA abgewartet werden konnte und rein tatsächlich eine sofortige Beifügung von Abschriften nicht zu einer Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber der Beklagten (DT) geführt hätte. 11) Es wird festgestellt, dass eine – infolge der Überlastung der ÖRA bzw. des durch diese zur Bewältigung der zahlreichen Vorgänge angewandten Verfahrens – verzögerte Zustellung bzw. Bekanntgabe der Anträge, den Klägern nicht zugerechnet werden kann. 12) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) mit Schreiben ihrer Anwälte vom 12.09.2003 (Anlage LW 11 zur Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet hat und es deshalb überhaupt nicht auf eine Zustellung bzw. Bekanntgabe „demnächst“ bzw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe ankommt, weil durch den ausdrücklichen, bedingungslosen, für jedes einzelne Verfahren erklärten Verzicht auf Bekanntgabe seitens der Beklagten (DT) die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Anträge eintrat und es der Beklagten daher verwehrt ist, sich im Rahmen der Einrede der Verjährung auf eine verspätete Zustellung bzw. Bekanntgabe der ÖRA-Anträge der Kläger, welche bis einschließlich 27.05.2003 bei der ÖRA eingingen, zu berufen, soweit die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht gezahlt haben. 13) Es wird festgestellt, dass die angebliche und seitens der Kläger bestrittene Verweigerung von Verhandlungen seitens der Beklagten (DT) gegenüber der ÖRA (Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 07.05.2003, Anlage LW 8 zu Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) nicht einzelnen Klägern bzw. Verfahren galt, insbesondere die Beklagte (DT) ihre Ansicht ändern und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs eine andere Behandlung vorsehen konnte, insbesondere auch, weil eine allgemeine Verweigerung vor Anhängigkeit des jeweiligen Güteverfahrens keine verfahrensrechtlichen Wirkungen haben konnte und ebenso wenig eine allgemeine Verweigerung gegenüber der ÖRA oder gegenüber der DSW für ein einzelnes Verfahren Wirkung entfaltet, es sei denn, es wäre gegenüber einem bestimmten Kläger in einem bestimmten Verfahren erklärt worden, was die Beklagte zu beweisen hätte. 14) Es wird festgestellt, dass es sich bei Verwendung der DSW-Antragsformulare jeweils um prozessual getrennte, selbständige Verfahren handelt und insoweit Erklärungen der Beklagten (DT) in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren hatten. 15) Es wird festgestellt, dass die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA insbesondere bei fehlender Kenntnis von den an die ÖRA und den DSW gerichteten Schreiben der Beklagten (DT) seitens der Kläger und bei fehlender Information der jeweiligen Kläger durch die Beklagte (DT) sowie bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war, auch weil die Kläger jeweils einzeln handelten und ihnen eine individuelle Überlastung der ÖRA durch eine Vielzahl paralleler gleichartiger Anträge nicht zugerechnet werden kann. 16) Es wird festgestellt, dass das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne des § 204 Absatz 2 BGB nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften des ÖRA-Verfahrens festgestellt werden konnte, insbesondere weil § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vorsieht, dass der Antragsteller die notwendigen Formalien wahrt und insoweit eine Feststellung des Scheiterns des Verfahrens als Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB nicht infolge der allgemeinen Verweigerung der Beklagten durch Schreiben vom
  2. Mai 2003 möglich war, auch weil erst danach die meisten Anträge bei der ÖRA eingingen und damit ohne jeweilige Terminsbestimmung das Scheitern der Verhandlungen als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 BGB durch die ÖRA nicht festgestellt werden konnte. 17) Es wird festgestellt, dass die Verfahrensordnung der ÖRA oder ein entsprechend anwendbares Gesetz keine Vorschriften enthält – wie z.B. in Schleswig-Holstein § 9 Abs. 2 SchlG –, dass ein Güteversuch schon dann als gescheitert gilt, wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung mitgeteilt hat, dass sie nicht erscheinen wird, wobei selbst dies nur für bereits eingeleitete Verfahren nach Bekanntgabe und Terminsbestimmung gelten kann. 18) Es wird festgestellt, dass die Hemmung der Verjährung durch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der ÖRA auch ein legitimes Ziel zur Durchsetzung der Interessen ist und nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt, insbesondere die Stellung eines Güteantrags zum Zweck der Verjährungshemmung bei der ÖRA so legitim war, wie jede andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Maßnahme legitim gewesen wäre, allein deshalb, weil dieses Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die Beklagte verursacht hat und auch tatsächlich nicht zu einer Verzögerung geführt hat, weil beim Landgericht Frankfurt auch bis zum 27.5.2003 eingereichte Klagen nicht vor solchen, welchen ein ÖRA-Verfahren vorausging, verhandelt oder entschieden wurden. Des Weiteren wird festgestellt, dass § 204 BGB Ausdruck dafür ist, dass die Verjährung während der Zeit der Anspruchsgeltendmachung gehemmt sein soll und zudem die Kläger auch tatsächlich Klage eingereicht haben, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Belastung der Beklagten nicht gegeben ist. 19) Es wird festgesellt, dass die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des ÖRA-Verfahrens erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin, in welchem das Scheitern festgestellt wurde, endet, insbesondere weil nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, jedenfalls in dem Falle, in dem die antragstellende Partei im Termin erscheint. 20) Es wird festgestellt, dass auch für nicht im ÖRA-Gütetermin erschienene Kläger die verjährungshemmende Wirkung des Antrags frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens bzw. das Weglegen der Akte, frühestens 6 Monate nach dem Termin, in welchem entsprechendes festgestellt wurde, endet. 21) Es wird festgestellt, dass die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht spätestens am 27.11.2003 endete, berechnet auf Basis des 27.05.2003 als Ablaufzeitpunkt der dreijährigen börsenrechtlichen Verjährung, insbesondere weil vor Veranlassung der Bekanntmachung der jeweiligen Anspruchstellung gegenüber der Beklagten ein Scheitern der Verhandlungen und damit eine anderweitige Beendigung des ÖRA-Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt nicht festgestellt werden konnte, da die Frist des § 204 Abs. 2 BGB nicht vor Beginn bzw. der Einleitung des jeweiligen Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beginnen konnte. 22) Es wird festgestellt, dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht durch die Ad-hoc-Meldung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001 ausgelöst wurde, insbesondere nicht hinsichtlich der behaupteten Prospektunrichtigkeiten, die auch Gegenstand dieser Mitteilung sind, besonders weil in der Meldung jedenfalls nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen von Anfang an angeblich überhöht mittels eines unzulässigen Bewertungsverfahrens bewertet hat und dass die Beklagte aber die konkrete Kenntnis eines jeden Klägers von der Meldung nachweisen müsste. 23) Es wird festgestellt, dass im Jahresabschluss der Deutsche Telekom AG per 31.12.1999 in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten ist. 24) Es wird festgestellt, dass der Vorstand der Musterbeklagten dabei selbst davon ausging, dass es sich insoweit nicht um endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte. Folgende Feststellungen werden auf Antrag der Musterbeklagten getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. 2) Es wird festgestellt, dass durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.05.2003 gestellt wurden, die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte und die behaupteten Prospekthaftungsansprüche deshalb bereits verjährt sind. 3) Es wird festgestellt, dass es sich bei den unter den Ziffern 2, 7, 15, und 17, sowie den Ziffern 3 und 4; 5, 6 und 10; 8; 9; 11, 18, 20 und 23; 12; 13; 14; 19; 21 und 22 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeit angenommenen Umstände um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit zwölf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind. 4) Es wird festgestellt, dass, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der in vorstehender Feststellung aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge abgewiesen. Permalink: http://openjur.de/u/413615.html Kommentare

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