, dem im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Kindschaftssachen tätigen und durch Antragstellung (§ 7 Abs. 1
) oder auf Antrag (§ 162 Abs. 2
) zum Beteiligten gewordenen Jugendamt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung auf das Jugendamt kommt in diesen Fällen vielmehr allein unter den engen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2
in Betracht. Tenor Die Beschwerde der Kindeseltern gegen die Kostenentscheidung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom
statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere - angesichts der Wiederholung der Kostenentscheidung im Rahmen der Beschlußergänzung - auch fristgerecht eingelegt. Weiter übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie gemäß § 61 Abs. 2
bei der eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstellenden isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erforderlich - die Erwachsenheitssumme von 600 €. Die Kindeseltern erstreben mit der Beschwerde in der Sache - da von einer Erhebung der Gerichtskosten abgesehen worden ist - allein eine Auferlegung ihrer außergerichtlichen Aufwendungen auf das Jugendamt, die - soweit ersichtlich - ausschließlich aus den entstandenen Gebühren ihres Verfahrensbevollmächtigten bestehen. Als solche sind - wie vom Verfahrensbevollmächtigten zutreffend abgerechnet - entstanden insgesamt 2,8 Gebühren gemäß Nrn. 3100 iVm 1008 sowie 3104 VV RVG mit einem Gesamtbetrag von (2,8 * 189 € =) 529,20 €, sowie Gebühren nach Nr. 7002, 7003, 7005 und 7006 VV RVG mit einem weiteren Betrag von (20 € + 13 * 0,30 € + 20 € + 1,30 =) 45,20 €. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 KV RVG ergibt sich ein Gesamtbetrag von (529,20 € + 45,20 € = 574,40 € * 1,19 =) 683,54 €. Da der angefochtene Beschluß eine Endentscheidung darstellt, hätte das Amtsgericht insoweit keine Abhilfeprüfung vornehmen dürfen (§ 68 Abs. 1 S. 2
). 2. Die Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung weist keine Fehler auf, die eine Änderung durch das Beschwerdegericht rechtfertigen könnten. a. Im Rahmen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung in Familiensachen gemäß § 81
hat das Amtsgericht das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit auszuüben. Der Senat hat bereits in zwei Entscheidungen (Senatsbeschlüsse vom
hier konkret die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1319 KV FamGKG sowie die Auslagen für die den drei betroffenen Kindern als Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3
bestellte Rechtsanwältin D. - ausdrücklich abgesehen hat. Das Amtsgericht ist in der Hauptsache zu der Überzeugung gelangt, im Ergebnis sei vorliegend eine Einschränkung der Ausübung der elterlichen Sorge durch die Kindeseltern nicht erforderlich. Auf dieser Grundlage stellt ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten unzweifelhaft eine fehlerfreie Ausübung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2
eröffneten Ermessens dar. Nach dem Vorgesagten bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob §§ 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X für das Jugendamt, das bei seinem Tätigwerden nach § 50 SGB VIII im gerichtlichen Verfahren betreffend Kindschaftssachen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII eine Aufgabe der Jugendhilfe wahrnimmt, nicht ohnehin eine Befreiung von Gerichtskosten vorschreiben. Dies vertritt ausdrücklich Finke (Die Kostenentscheidung in Familiensachen nach dem
im Überblick, FPR 2010, 331, 334). Nach der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 16/6308 , 159, 358) soll allerdings ausdrücklich „die Änderung in § 64 Abs. 3 Satz 2 … klarstellen, daß auch künftig die Träger der Sozial- und Jugendhilfe in selbständigen Familienstreitsachen, die dem Zweck der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht dienen (§ 94 SGB XII, § 7 UVG), von den Gerichtskosten befreit sind“. Insofern erscheint eine Ausdehnung der Gerichtskostenfreiheit auch auf fG-Familiensachen nicht ohne weiteres zwingend. bb. Die Fehlerfreiheit der amtsgerichtlichen Ermessensausübung gilt aber - und insofern entgegen der von den Kindeseltern geltend gemachten Auffassung - auch, soweit nach der Kostenentscheidung im übrigen die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen haben. Unter den Umständen des Streitfalles wäre es dabei allerdings nicht bereits formal ausgeschlossen, einen Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Kindeseltern durch das Jugendamt anzuordnen. Da das Jugendamt bereits durch seine ausdrückliche Antragstellung im Rahmen der Mitteilung vom 28. Februar 2011 als Antragsteller von vornherein förmlich Beteiligter war (§ 7 Abs. 1
), wäre im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich auch eine vollständige oder teilweise Kostenauferlegung auf diesen Beteiligten eröffnet (Kemper/Schreiber2-Schneider, Familienverfahrensrecht,
47; Heilmann, Welche verfahrensrechtlichen Folgen hat der (unterbliebene) Antrag auf Beteiligung in Kindschaftssachen?, FamRZ 2010, 1391,1392; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2010, 300, 301f.). Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen verneint, unter denen nach § 81 Abs. 2
in Fällen des pflichtwidrigen Verhaltens eines Verfahrensbeteiligten eine Auferlegung von Kosten auf diesen erfolgen „soll“. Gerade eine derart auf einem vorwerfbaren Handeln beruhende Kostenauferlegung auf das Jugendamt kommt grundsätzlich durchaus in Betracht (Horndasch/Viefhues2-Götsche,
25; Kemper/Schreiber2-Schneider, Familienverfahrensrecht,
47; AG Löbau - Beschluß vom 12. Mai 2004 - 1 F 374/03 - FPR 2004, 479 f. = juris). Es liegt im vorliegenden Verfahren aber weder ein irgend geartetes noch gar ein grobes Verschulden des Jugendamtes vor, das Anlaß für das Verfahren gegeben hätte; der Antrag des Jugendamtes war auch nicht etwa für das Jugendamt erkennbar von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, und das Jugendamt hat keinerlei unwahre Angaben gemacht. Für eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten des Jugendamtes ist nicht im Ansatz etwas erkennbar oder dargetan. Insofern kann hier dahinstehen, ob das Jugendamt in Kindschaftssachen überhaupt konkrete, von außen bestimmbare Mitwirkungspflichten hat. Grundsätzlich obliegt zwar die Art und Weise seiner Mitwirkung der alleinigen Entscheidungskompetenz des Jugendamtes, und es kann auch zu der Entscheidung gelangen, im konkreten gerichtlichen Verfahren vollständig untätig zu bleiben (vgl. MüKo BGB6-Tillmanns, SGB VII § 50 Rz. 6 m.w.N.). Dies dürfte allerdings nicht in einem - im Rahmen der Erörterung der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 und 2
vorausgesetzten - Verfahren gelten, in dem das Jugendamt inhaltlicher Antragsteller oder durch ausdrückliche Erklärung Beteiligter ist. Schließlich ist im Streitfall auch im Ansatz nichts dafür ersichtlich, daß dem Jugendamt etwa in vergleichbar den Fallgruppen des § 81 Abs. 2
gewichtiger Weise der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens gemacht werden könnte. Eine Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten anderer Beteiligter auf das Jugendamt kommt jedoch im Rahmen einer - nach dem Ausscheiden der Voraussetzungen nach Abs. 2 verbleibenden - Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1
für Kindschaftssachen ohnehin grundsätzlich nicht in Betracht. Das Jugendamt hat im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens über Kindschaftssachen gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 6, 50 SBG VIII eigenständig und ohne gerichtlichen Weisungen unterworfen zu sein eigene Positionen wahrzunehmen (MüKo BGB6-Tillmanns, SGB VII § 50 Rz. 1, 5). Soweit es im Rahmen seiner diesbezüglichen Aufgabenstellung nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat und ihm keine erhebliche Pflichtwidrigkeit oder ein deutliches verfahrensmäßiges Verschulden vorzuwerfen sind, kann allein der verbleibende Gesichtspunkt des im Ergebnis nicht dem Antrag oder der Positionierung des Jugendamtes entsprechenden Verfahrensausgangs die Auferlegung außergerichtlicher Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter nicht begründen (ähnlich DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2010, 300, 302; für eine Begrenzung auf Verschuldensfälle auch Kemper/Schreiber2-Schneider, Familienverfahrensrecht,
47; Horndasch/Viefhues2-Götsche,
25). Dies beruht zum einen darauf, daß anderenfalls faktisch die ausdrückliche inhaltliche Weisungsfreiheit des Jugendamtes bei der Ausübung der ihm auch für das gerichtliche Verfahren selbständig übertragenen Aufgabe in Frage gestellt wäre. Der jeweilige Mitarbeiter des Jugendamtes käme in die Gefahr, bewußt oder unbewußt schon zur Vermeidung behördeninterner Rechtfertigungszwänge spätestens bei sich wiederholender Kostenauferlegung von einer nicht sicher durch die antizipierte Position des Gerichtes abgedeckten Antragstellung abzusehen und das von ihm wahrgenommene Kindesinteresse nicht mehr zur alleinigen Richtschnur seines Handelns zu machen. Zum anderen besteht auch unter dem - üblicherweise ebenfalls im Rahmen der Ermessensabwägung maßgeblich zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten kein durchgreifender Anlaß, in den hier in Rede stehenden Fällen andere Beteiligte durch das Jugendamt von ihren außergerichtlichen Kosten freizustellen. Soweit ersichtlich, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung selbst in Fällen, in denen eine auch nur anteilige Tragung von Gerichtskosten durch einzelne Beteiligte unbillig war, eine Auferlegung der notwendigen Auslagen auf andere Beteiligte nicht für geboten erachtet worden (vgl. OLG Stuttgart - Beschluß vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.