Etwaige Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Betreuer wegen Verschlechterung der mit einem zugunsten des Betreuten bestellten Nießbrauchsrecht belasteten Immobilie verjähren nach § 1057 BGB. Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn die vor Änderung des Geschäftsverteilungsplans zuständigen Richter auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung Beweis über danach entscheidungserhebliche Tatsachen erheben und es aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung des nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans zuständigen Richters für die Entscheidung auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ankommt. Einsender: RAG Dr. von Mickwitz Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatz wegen Beschädigung seines Hausgrundstücks gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte war zunächst mit Beschluss vom 01.10.2007 zum weiteren Betreuer neben dem Berufsbetreuer Rechtsanwalt [...] für Frau [...] (im Folgenden: die Betreute) für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt. Mit Beschluss vom 09.09.2008 wurde der Beklagte sodann zum alleinigen Betreuer für die Betreute mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge bestellt. Die Betreute war die Stiefmutter beider Parteien, die miteinander nicht verwandt sind. Zugunsten der Betreuten war ein dingliches Nießbrauchsrecht an dem mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstück in [...] bestellt, dessen Eigentümer der Kläger ist. Nachdem die Betreute zunächst aufgrund des ihr eingeräumten Nießbrauchsrechts das Reihenendhaus bewohnt hatte, zog sie Ende September 2007 auf Veranlassung des Beklagten in einem Seniorenheim um. Nach dem Ableben der Betreuten am 29.12.2009 erhielt der Kläger am 08.01.2010 einen Schlüssel zum Reihenendhaus über einen Mitarbeiter der Firma [...] ausgehändigt. Der Kläger behauptet, er sei Erbe der Betreuten geworden. Der Beklagte habe sich als Betreuer nach dem Auszug der Betreuten nicht mehr um das Reihenendhaus gekümmert und dieses regelrecht verkommen lassen. Der Beklagte habe das Haus weder beheizt noch belüftet. Die Außenanlagen seien ungepflegt geblieben. Im Kellerniedergang sei durch nicht entferntes Laub ein Abflussrohr verstopft. Hierdurch sei es zu Wassereinbrüchen, Durchfeuchtungen und Schimmelbefall gekommen. Die Kosten der Schadensbeseitigung beliefen sich auf EUR 13.150,
- Durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten seien Kosten in Höhe von EUR 899,40 entstanden. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Stellung als Betreuer vernachlässigt und hafte dem Kläger wegen Verletzung seines Eigentums. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 13.150,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 899,40 freizuhalten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, als Betreuer nicht für die Unterhaltung der Immobilie verantwortlich zu sein. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [...] und [...]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2011 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Biedenkopf zum Betreuungsverfahren für die Betreute mit dem Aktenzeichen 64 XVII 200/09 (ehemals Amtsgericht Bremen-Blumenthal zum Aktenzeichen 60 XVII 228/03) waren beigezogen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte als ehemaliger Betreuer überhaupt für den Zustand der mit dem Nießbrauchsrecht der Betreuten belasteten Immobilie verantwortlich war und damit richtiger Anspruchsgegner zur Geltendmachung von etwaigen Schäden an der Immobilie ist. Denn jedenfalls wäre ein solcher Anspruch gemäß § 1057 BGB verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verschlechterung der Sache werden von der Vorschrift des § 1057 BGB erfasst (vgl. Pohlmann, in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 2009, § 1057, Rn. 2; Wegmann, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Kommentar zum BGB, Stand per 01.03.2011, § 1057, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift findet nicht nur im Verhältnis zum Nießbraucher – hier der Betreuten – selbst, sondern auch im Verhältnis zu dessen Betreuer Anwendung. Der Anwendungsbereich des § 1057 BGB ist weit auszulegen (vgl. Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 2012, § 548, Rn. 3 zur entsprechenden Verjährungsvorschrift im Mietrecht § 548 BGB). Die zu § 548 BGB entwickelten Grundsätze können zur Auslegung des § 1057 BGB herangezogen werden, da die Vorschriften einen vergleichbaren Normzweck verfolgen, sich bereits im Wortlaut entsprechen und zudem § 1057 S. 2 BGB auf Regelungen des § 548 BGB verweist. Der Betreuer ist gemäß § 1902 BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten und nimmt in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten wahr; er ist insoweit Hilfsperson des Betreuten. Ansprüche gegen Hilfspersonen des Nießbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich des § 1057 BGB (vgl. – jeweils zu § 548 BGB bzw. § 558 BGB a. F. – BGH, Urteil vom 07.02.1968 – VIII ZR 179/65 ; Urteil vom 19.09.1973 – VIII ZR 175/72 ; Ehlert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Kommentar zum BGB, Stand per 01.11.2011, § 548, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.11.2003 – XII ZR 68/00 , wonach Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den vollmachtlosen Vertreter des Mieters gemäß § 179 Abs. 1 BGB unter die Bestimmung des § 548 BGB fallen). Es entspricht auch dem Normzweck des § 1057 BGB, den Betreuer in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Denn die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf sechs Monate dient der zügigen Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher und der schnellen Bereinigung ihrer gegenseitigen Ansprüche, was deshalb geboten ist, weil es für die betroffenen Ansprüche auf den Zustand der Nießbrauchssache ankommt (vgl. Pohlmann, in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 2009, § 1057, Rn. 1). Diese Erwägung gilt aber in gleicher Weise für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Betreuer des Nießbrauchers. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die hier geltend gemachten deliktischen Ansprüche auch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nießbrauch. Der Beklagte hatte nur aufgrund seiner Stellung als Betreuer Zugriff auf die Immobilie, deren Nutzung durch die Betreute auf dem ihr eingeräumten Nießbrauchsrecht beruhte. Nur aus dem Betreuungsverhältnis könnten etwaige Obhutpflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger unter Umständen hergeleitet werden; es ist sonst kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, sich um den Zustand des Reihenendhauses zu kümmern. Hieran ändert auch der Umstand, dass die Betreute mittlerweile verstorben und das Nießbrauchsrecht damit gemäß § 1061 S. 1 BGB erloschen ist, nichts. Die sechsmonatige Verjährungsfrist begann gemäß §§ 1057 S. 2, 548 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kläger das Hausgrundstück zurückerhielt, d. h. mit Aushändigung des Schlüssels am 08.01.
- Es ist dabei ohne Bedeutung, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche Schlüssel zurückgegeben worden waren, da es für den Verjährungsbeginn auf die Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft und die daraus resultierende Möglichkeit der Untersuchung der Sache auf Veränderung oder Verschlechterung ankommt (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB,
- Auflage, 2012, § 548, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Verjährungsfrist am 08.07.
- Die zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Erhebung der Klage ist ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 32 d. A.) erst am 08.09.2010, mithin zwei Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Die Wirkung der Zustellung wirkt auch nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht am 17.06.2010 zurück, da die Zustellung nicht „demnächst“ erfolgt ist. Eine Zustellung „demnächst“ bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist ist dabei der Zeitraum zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der verspäteten Zustellung maßgeblich. Die Zustellung ist nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht. Die Verzögerung der Zustellung um zwei Monate ist – gerade im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 1057 BGB und deren Normzweck, Beweisschwierigkeiten zu verhindern – erheblich und nicht mehr angemessen. Die Verzögerung ist auch auf nachlässiges Verhalten des Klägers zurückzuführen, der zu der nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat, indem er den Gerichtskostenvorschuss verspätet eingezahlt hat. Der Kläger hat den Vorschuss auf die gerichtliche Anforderung vom 24.06.2010 am 26.07.2010 bei der Landeshauptkasse eingezahlt (vgl. Bl. 392 d. A.). Da Verjährungseintritt zeitlich nach der gerichtlichen Vorschussanforderung war, kommt es für die Berechnung der dem Kläger zuzurechnenden Zustellungsverzögerung vorliegend allerdings nicht auf den Zeitraum ab der (früheren) gerichtlichen Anforderung, sondern auf den Zeitraum zwischen Verjährungseintritt und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an; denn anderenfalls würde derjenige Kläger benachteiligt, der sein Recht, die versäumte Frist voll auszuschöpfen, nicht wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1985 – II ZR 236/84 ). Zwischen Verjährungseintritt am 08.07.2010 und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 26.07.2010 lagen 18 Tage. Nach Anforderung des Vorschusses, die hier bereits zwei Wochen vor dem 08.07.2010 erfolgt war, darf sich die Zahlung allenfalls geringfügig verzögern; eine Zahlung binnen 18 Tagen stellt keine geringfügige Verzögerung mehr dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1985 – II ZR 236/84 ; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 01.10.2008 – 14 S 4986/08 ). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Nichterhebung von Kosten der nicht erforderlichen Beweisaufnahme, namentlich der Zeugenauslagen, kommt gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht in Betracht, da das Gericht die Sache nicht unrichtig behandelt hat. Eine Niederschlagung erfolgt nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum überschreiten (vgl. Petzold, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz,
- Auflage, 2009, § 21, Rn. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn eine offensichtlich überflüssige Beweisaufnahme über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.03.2003 – 11 W 891/03 , abgedruckt in NJW-RR 2003, 1294 ). Dies ist hier nicht der Fall. Die Durchführung der nicht erforderlichen Beweisaufnahme beruht vorliegend darauf, dass die seinerzeit erkennenden Richter die Rechtsauffassung vertraten, der geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung unterliege nicht der Verjährungsfrist des § 1057 BGB. Ein Nichtfesthalten an der vertretenen Rechtsansicht infolge eines nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans eingetretenen Wechsels des zuständigen Dezernenten stellt mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit bei der Rechtsprechung aber keinen Verfahrensfehler dar. Die zuvor erkennenden Richter haben auch nicht offensichtlich das materielle Verjährungsrecht verkannt, da die von ihnen vertretene Ansicht zur Anwendbarkeit der §§ 195 , 199 BGB vertretbar erscheint. Es stellt deshalb keine unrichtige Sachbehandlung dar, dass die vor Änderung des aktuell geltenden Geschäftsverteilungsplans zuständigen Richter auf der Grundlage der von ihnen vertretenen Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt, Zeugen zu den aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vernommen haben. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/413725.html Kommentare
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