Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 945,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien sind durch einen Mobilfunkvertrag vom 18.06.2004 miteinander verbunden. Vereinbart war der Tarif "XY" der Klägerin, der keine Regelung über die Kosten der Nutzung des Internets enthielt. Die Klägerin stellte dem Beklagten daher während des Vertragsverhältnisses folgende Kosten für die Internetnutzung in Rechnung: 0,19 € pro 10 KB und 0,02 € pro angefangener Stunde und Verbindung. Am 01.01.2008 schaute der Beklagte einen etwa 21- minütigen Film über sein Handy im Internet an. Hierfür stellte die Klägerin 750,84 € netto in Rechnung. Insgesamt stellte die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 10.01.2008 929,46 € in Rechnung. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung nebst Einzelverbindungsnachweis wird auf die Anlage K3, Bl. 8 f. der Gerichtsakte, verwiesen. Der Beklagte zahlte diese Rechnung nicht. Die Klägerin mahnte den offenen Betrag mit Schreiben vom 28.01.2008, 11.02.2008 und 09.04.2008 an. Mit Schreiben vom 14.05.2008 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos. Die Klägerin fordert nunmehr vom Beklagten die Zahlung der offenen 929,46 € sowie 16,31 € Schadensersatz wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 945,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin den Beklagten vorab auf die Kosten der Internetnutzung hätte hinweisen müssen. Ansonsten sei die Forderung unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben und Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.