Kasernenbereich“ beschlossen. Als Art der Nutzung soll ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO
der Zweckbestimmung „Fahrsicherheit und Freizeit“ festgesetzt werden. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll Kern der geplanten Nachnutzung des ehemaligen Standortübungsplatzes die Entwicklung einer Fahrsicherheits- und Schulungsanlage für Berufskraftfahrer sein. Daneben sollen Sport- und Freizeitnutzungen, insbesondere im Bereich Motorsport, auf dem Gelände stattfinden. Nachdem das Landratsamt H. die Beigeladene zu 1 zu deren ursprünglichem Antrag vom
ihr sollen die vorhandenen Wege und Straßen genutzt werden; Bauten sind nicht beabsichtigt. Die für die Off-Road-Nutzung benötigte Fläche beträgt ca. 20,5 ha. Nach dem nunmehrigen Inhalt des Genehmigungsantrags ist ein Renn- und Testbetrieb nicht vorgesehen. Das Vorhaben befindet sich innerhalb eines Gebiets, das von der EG-Kommission in die Liste der Gebiete
gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABlEG Nr. L 206, S. 7, FFH-RL) aufgenommen wurde. Eine Ausweisung des FFH-Gebiets als Schutzgebiet nach nationalem Recht gemäß § 33 Abs. 2 BNatSchG ist noch nicht erfolgt.
Bescheid vom
SchG sowie eine „Ausnahmegenehmigung“ nach Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG hinsichtlich eines FFH-Gebiets. Die Genehmigung gilt befristet bis einschließlich
dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts H. vom
Zwischenurteil vom 22. Mai 2007 bejahte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage. Der Kläger könne sich auf das Vereinsklagerecht gemäß §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 BNatSchG i.V.
NatSchG stützen. Die Klagebefugnis des Klägers sei auch nicht wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfallen. Die Konkurrenz zwischen § 61 Abs. 1 BNatSchG und § 13 BImSchG sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Rechtsänderungen auf supra- bzw. internationaler Ebene zugunsten des naturschutzrechtlichen Vereinsklagerechts aufzulösen.
den vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen beantragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Zwischenurteils die Klage abzuweisen. Ein Vereinsklagerecht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG stehe dem Kläger nicht zu. Ein generelles
wirkungsrecht des Klägers im immissionsschutzrechtlichen Verfahren sei nach den Vorschriften des Naturschutzrechts nicht vorgesehen. Sein
wirkungsrecht nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG sei vorliegend aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfallen. Das
dieser Konzentrationswirkung erstrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung lasse sich nur durch eine umfassende Vereinheitlichung des Verfahrens nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erreichen. Der Gesetzgeber habe bisher davon abgesehen, ein allgemeines Vereinsklagerecht für Naturschutzverbände zu schaffen.
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz habe er nunmehr zwar ein weiteres eigenständiges Klagerecht der Naturschutzverbände eingeführt, das aber bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf solche Anlagen beschränkt sei, die in Spalte 1 des Anhangs der
Umweltbericht vorgenommen worden, an der der Kläger ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Weil die Genehmigung des Vorhabens im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilt worden sei, sei dafür unter Berücksichtigung der Regelungen der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie eine UVP-Pflicht gegeben. Schließlich ergebe sich für den Kläger eine Klagebefugnis aus seinem
wirkungsrecht gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG. Wie sich aus einem Vergleich
der Regelung von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ergebe, sei hier § 13 BImSchG nicht einschlägig.
Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 hat die Beigeladene zu 2 die ehemalige B…-…-Kaserne
samt dem ehemaligen Standortübungsplatz, auf dem sich der Standort der Off-Road-Anlage befindet, von der Bundesrepublik Deutschland erworben.
rechtsgeschäftlicher Vereinbarung vom
der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wurde. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Vertreter des Landratsamts haben hierzu darauf verwiesen, dass zumindest im Rahmen eines Off-Road-Festivals vom 22. bis 24. September 2006 von der angefochtenen Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist. Damit ist
dem Betrieb der Anlage in ausreichendem Umfang begonnen worden. Die dadurch erfolgte Nutzung der genehmigten Off-Road-Anlage geht über einen bloßen Probelauf eines einzelnen Anlageteils hinaus und lässt damit auf die Ernsthaftigkeit der Genehmigungsausnutzung schließen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, RdNr. 21 zu § 18 BImSchG; Feldhaus/Scheidler, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, RdNr. 23 zu § 18 BImSchG; Jarass, BImSchG,
UVPG i.V.
Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann noch das Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG einer Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV bedarf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die
dem angefochtenen Bescheid genehmigte Off-Road-Anlage keine ständige Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge i.S. von Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG bzw. Nr. 10.17 der Spalte 1 des Anhangs der
Fahrzeugen aller Art auf unbefestigten Fahrbahnen, Fahrstraßen, Wegen und Geländesektionen anzusehen, wobei im Bescheid vom
dem Ergänzungsbescheid vom
dem Schwerpunkt auf Geländewagen ihre Fahrzeuge im Bereich der Off-Road-Anlage demonstrieren und präsentieren können sollen. Von einer Teststrecke ist nur dann auszugehen, wenn ihre Nutzung allein oder zumindest überwiegend der Prüfung eines Kraftfahrzeugs dient; insoweit handelt es sich nicht um eine primär sportliche Betätigung (vgl. Feldhaus/Ludwig, a.a.O., RdNr. 6 zu Anhang Nr. 10.17 der
Kasernenbereich“ der Beigeladenen zu 2 ersichtlich, dass das Off-Road-Gelände räumlich ohne weiteres von dem Bereich abgegrenzt werden kann, in dem die Errichtung einer Kartbahn geplant ist. Ein Vereinsklagerecht des Klägers kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die genehmigte Off-Road-Anlage einen vorgezogenen Teil eines Gesamtnutzungskonzepts für das ehemalige Bundeswehrgelände darstellt, für das die Beigeladene zu 2 ein Bauleitplanungsverfahren eingeleitet hat. Wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, hat das Landratsamt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Anlage auf der Grundlage des § 35 BauGB geprüft und bejaht. Selbst wenn für diese Anlage - entgegen dieser Rechtsauffassung - die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans erforderlich gewesen wäre, hätte dies aber auch insoweit nicht den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a eröffnet. Eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG ein Beschluss nach § 10 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans nur dann, wenn dadurch die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Dies ist nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Off-Road-Anlage aber nicht der Fall. Im Hinblick darauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vereinsklagerecht des Klägers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG umgangen wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine „Quasi-UVP-Pflicht“ für die genehmigte Off-Road-Anlage nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beigeladene zu 2 im Aufstellungsverfahren für den o.g. Bebauungsplan für das Gesamtprojekt eine strategische Umweltprüfung
Umweltbericht vorgenommen hat. Dies führt nicht zwingend zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren. Eine solche Rechtsfolge lässt sich auch nicht aus § 17 Abs. 3 UVPG ableiten. Dieser Norm ist keine eigenständige Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im jeweils nachfolgenden Zulassungsverfahren zu entnehmen. Ihre Anordnung beschränkt sich auf diejenigen von der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde; gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL wurde damit der Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ausgelöst (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 /1057). Das Landratsamt hat dementsprechend in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Befreiung von Verboten zum Schutz sonstiger Schutzgebiete nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 13 c Abs. 2 und Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG erteilt. 3.2 Nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG sind Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 BNatSchG u.a. nur zulässig, wenn der Verein zur
wirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 6 berechtigt war. Ein generelles
wirkungsrecht in immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist weder nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG noch nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG noch nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 6 BNatSchG vorgesehen. Lediglich für Planfeststellungsverfahren von Landesbehörden, die
Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, besteht gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayNatSchG ein solches generelles
wirkungsrecht. 22Gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG besteht allerdings ein
wirkungsrecht des Klägers vor Befreiungen von Verboten und Geboten in Schutzverordnungen für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung nach ihrem Wortlaut bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil vorliegend noch keine Schutzverordnung für das FFH-Gebiet erlassen wurde. Denn jedenfalls ist ein
wirkungsrecht des Klägers nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG hier aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfallen. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die anderen für die Anlage notwendigen behördlichen Entscheidungen - abgesehen von im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen - ein. Wie sich § 19 Abs. 2 BImSchG entnehmen lässt, entfalten diese Konzentrationswirkung auch Genehmigungen, die im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren; denn nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Das Genehmigungsverfahren ist somit ausschließlich nach den für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 10 , 19 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV durchzuführen. Das bedeutet, dass daneben auch naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen unanwendbar sind und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; denn die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch - wenn auch möglicherweise nur entsprechend - anzuwenden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 NVwZ 2003, 750 ). Mangels
wirkungsrechts des Klägers im immissionsschutzrechtlichen Verfahren entfällt damit auch das sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebende Vereinsklagerecht des Klägers. Soweit ersichtlich wird dieses Ergebnis auch von der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 23.6.2008 NVwZ-RR 2008,770 ). Der Hinweis des Klägers auf Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG führt zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 BImSchG. Es mag zwar sein, dass das
wirkungsrecht, wenn die Befreiung nach dieser Regelung „durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung“ ersetzt wird, in dem anderen Verfahren besteht und dass in diesen Fällen auch die Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben ist (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079 ). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber in § 13 BImSchG eine abschließende Regelung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens getroffen hat, so dass der Landesgesetzgeber insoweit keine weitergehenden Beteiligungsrechte von anerkannten Naturschutzverbänden vorsehen kann. Es kommt hinzu, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und der Ersetzungswirkung i.S. von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG besteht. Während § 13 BImSchG andere Genehmigungen selbst unter sein „Dach“ zieht und sie dem für ihn geltenden Verfahren unterwirft, tritt die Ersetzungswirkung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG nicht deshalb ein, weil dies außerhalb des Naturschutzrechts gesetzlich angeordnet ist; vielmehr koppelt das Naturschutzrecht eine Entscheidung an die anderweitige Gestattung, um zu vermeiden, dass für das Vorhaben zwei separate Gestattungen erforderlich sind (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2007, RdNr. 5 zu Art. 42 BayNatSchG). 3.3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Abweichen von dieser Rechtsprechung, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Rechtsänderungen auf nationaler oder supra- bzw. internationaler Ebene, nicht angezeigt. a) Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf beruft, dass im vereinfachten Verfahren des § 19 BImSchG keine Anhörung nach § 10 BImSchG stattfindet und es damit an einem auch nur annäherungsweise funktionalen Pendant für den Wegfall der
wirkung im Vorfeld der Entscheidung fehlt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass einer solchen Sichtweise das
der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung entgegensteht (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O. ). Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, aufgrund derer die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften verdrängt werden, kann auch nicht dahingehend aufgespalten werden, dass sie nur dann gilt, wenn kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt wird. Andernfalls stünden den anerkannten Naturschutzvereinen im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das gegenüber dem förmlichen Verfahren eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, RdNr. 1 zu § 19 BImSchG),
wirkungs- und Klagerechte zu, die ihnen im förmlichen Verfahren nicht zukommen. Es kommt hinzu, dass es der Träger des Vorhabens in der Hand hätte, den Naturschutzverbänden diese Rechte durch einen Antrag nach § 19 Abs. 3 BImSchG auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu entziehen. b) Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verankerung des Vereinsklagerechts in § 61 Abs. 1 BNatSchG und den Normwiderspruch zwischen § 13 BImSchG und § 61 BNatSchG rechtfertigt keine gegenüber der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber das Vereinsklagerecht als einen bundesgesetzlichen Mindeststandard ausgestaltet hat (vgl. § 61 Abs. 5 BNatSchG), den die Landesgesetzgeber zu Gunsten der anerkannten Vereine überschreiten dürfen, steht nicht der Annahme entgegen, dass auch solche weitergehenden Beteiligungsrechte von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O. zur vergleichbaren Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Neuregelung des § 61 Abs. 1 BNatSchG die Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung im Verhältnis zu naturschutzrechtlichen
wirkungsrechten eingeschränkt werden sollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Vereinsklage - ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren, das dem vom Gedanken des Individualrechtsschutzes geprägten System der Verwaltungsgerichtsordnung wesensfremd ist - bewusst auf einen, wenn auch bedeutsamen, Kernbereich der klagefähigen Rechtsakte beschränken, der in weitem Maße den bisherigen Klagemöglichkeiten im Landesrecht entspricht, und das Recht auf die Fälle konzentrieren, in denen der Verein zur
wirkung im Verwaltungsverfahren berechtigt war (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079 , m.w.N.). Da weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus Art. 9 Abs. 1 GG unmittelbar ein Verbands- bzw. Vereinsklagerecht folgt und es dem zuständigen Gesetzgeber freisteht, derartige Klagerechte einzuführen (vgl. BVerfG vom 10.5.2001 NVwZ 2001, 1148 ), wäre es dem Gesetzgeber unbenommen geblieben, auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eigenständig in den Katalog der von den Beteiligungsrechten erfassten Verfahren aufzunehmen oder aber die eigenständigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auszunehmen (vgl. OVG MV vom 8.5.2002 NuR 2003, 34 /36). Dies ist im Rahmen der Neuregelung der
wirkungs- und Klagerechte von Vereinen in den §§ 58 bis 61 BNatSchG nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich hierbei bewusst für die rein naturschutzrechtliche Verbandsklage entschieden und eine allgemeine umweltschutzrechtliche Verbandsklage verbunden
einem
wirkungsrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgelehnt (vgl. BayVGH vom 30.5.2005 Az. 22 CS 05.602 ). Gegen eine Einschränkung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG durch die Regelung in § 61 Abs. 1 BNatSchG spricht ebenfalls, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie ein erweitertes Vereins- bzw. Verbandsklagerecht für umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen einführen wollte, auf das sich Naturschutzverbände auch dann berufen können, wenn die spezielle naturschutzrechtliche Verbandsklage des § 61 Abs. 1 BNatSchG nicht greift (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 8 und 11); allerdings beschränkt auf Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG können u.a. alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sowie nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 a BImSchG
dieser neuen Vereinsklage angegriffen werden. Der Gesetzgeber hat damit gerade für die größeren umweltrelevanten Anlagen und Vorhaben ein eigenes umweltrechtliches Vereinsklagerecht geschaffen, das aber die Vorhaben in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ausdrücklich nicht umfasst. Damit hat der Gesetzgeber auch im Rahmen dieser Neuregelung davon abgesehen, ein Vereinsklagerecht verbunden
einem
wirkungsrecht für Naturschutzverbände für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuführen. 30c) Schließlich können auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsänderungen auf supra- bzw. internationaler Ebene keine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Konkurrenz zwischen § 61 Abs. 1 BNatSchG und § 13 BImSchG begründen. Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass das Aarhus-Übereinkommen nunmehr
dem Gesetz zum Aarhus-Übereinkommen vom
tels der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (vgl. Art. 1 der Richtlinie),
der insbesondere die UVP-Richtlinie und die Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) geändert wurden (vgl. Art. 3 und 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie). Aufgrund dieser Änderungen kann sich ein
wirkungsrecht und ein Klagerecht von Naturschutzverbänden nur für solche Vorhaben ergeben, die dem Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie oder der IVU-Richtlinie unterfallen (vgl. Art. 10 a UVP-RL und Art. 15 a der IVU-Richtlinie). Das ist hinsichtlich der Off-Road-Anlage der Beigeladenen, als einer Anlage, die der Übung oder Ausübung des Motorsports dient, aber nicht der Fall. Wie sich aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 11 lit. a UVP-RL ergibt, gilt diese vielmehr nur für ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge. Die Anlage der Beigeladenen zu 2 ist auch nicht in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I UVP-RL oder in Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anhang I der IVU-Richtlinie genannt. Für Pläne und Programme enthält Art. 2 der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie dagegen keine
15 a IVU-Richtlinie vergleichbare Regelung. Eine solche ergibt sich für Pläne und Programme auch nicht aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
den herkömmlichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz ableiten bzw. an Hand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickeln. Beschluss Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/415757.html ( https://oj.is/415757 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 13 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.