1.Die wiederholte sexuelle Belästigung weiblicher Auszubildenden ist "an sich" geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2.Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.3.Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 4.7.2011 – 1 Ca 880/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Eisen, Sanitär,Heizung, Werkzeuge und Bauelemente und beschäftigt an ihrem Standort in L etwa 100 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der am xxx geborene, verheiratete Kläger ist seit 15. März 1994bei der Beklagten als Lagerarbeiter und Fahrer zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.158,88 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. November 2009 (Bl. 26, 27 der Akten) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen,hilfsweise fristgerechten Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat stimmte dieser Maßnahme unter dem 19. November 2009 (Bl. 28 der Akten) zu. Mit Schreiben vom 20. November 2009 (Bl. 12 der Akten) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 23. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe im Oktober 2009,wahrscheinlich am 14.10.2009, gegen 16:15 Uhr im Lager auf Kupferrohre im Wareneingang uriniert. Dies habe der Auszubildende Nbeobachtet und den Lagerleiter S hiervon in der 46. Kalenderwoche informiert. In der 43. oder 44. Kalenderwoche 2009 habe der Kläger die im ersten Lehrjahr befindliche Auszubildende H, die im Wareneingang in unmittelbarer Nähe des Klägers eingesetzt war, im Bereich des unteren Rückens angefasst, als sich diese an der Packtheke nach vorne beugte. Hiervon hätten die Geschäftsführerinnen der Beklagten durch das Betriebsratsmitglied Pam 16. November 2009 Kenntnis erlangt. An einem Montag im September 2009 habe der Kläger die Auszubildende Z, die mit dem Auszubildenden A befreundet ist, gefragt ob sie von diesem am Wochenende schön gepoppt worden ist. Im Sommer habe die Auszubildende Z an einem Tag ein T-Shirt mit dem Aufdruck "Hard-Rock-Cafe“ getragen. Der Kläger habe sie gefragt,ob sie harte Titten hätte. Der Kläger hat dies bestritten. Ausweislich der Stempelkarte (Bl. 61 der Akten) habe er am 14. Oktober den Betrieb bereits um 16:04 Uhr verlassen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts, Bl. 95R bis 96R, Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeuginnen H, K und Zsowie der Zeugen B und P ein am 19. Juli 2010 ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die außerordentliche Kündigung sei nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Die bewiesenen sexuellen Belästigungen machten der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen,da es jedermann bekannt sei, dass ein derartiges Verhalten in Wort und Tat das Persönlichkeitsrecht von Mitarbeiterinnen verletzt. Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens falle auch die Interessenabwägung trotz der mehr als 15 jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers und seines Alters von 58 Jahren zu dessen Lasten aus. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäßerfolgt, da die Beklagte dem Betriebsrat die Vorwürfe im Einzelnen geschildert habe. Die Frage, in welcher Steuerklasse der Kläger ist, und ob er gelegentlich auch als LKW-Fahrer beschäftigt wurde,sei ersichtlich für die Beklagte bei ihrem Kündigungsentschluss unerheblich gewesen. Soweit der Kläger bezweifle, dass es eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung gegeben habe, berührten mögliche Fehler in der Willensbildung des Betriebsrats die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens nicht. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. August 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 21.September 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 28. Oktober 2011 begründet. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Die Aussage der Zeugin H sei nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft,dass die Zeugin H, nachdem sie einerseits ausgesagt hat, sie sei geschockt gewesen, als sie eine Hand auf ihren unteren Rücken bemerkte, dann noch 5-10 s gewartet haben will und die Hand während dieser Zeit fortlaufend auf ihrem unteren Rücken verblieben ist.Auch sei es schwerlich möglich, dass die Zeugin H während sie sich bückte, den Kläger, der nach ihrer Aussage im Abstand von ca. 30 cm direkt hinter ihr stand, angeschaut haben will. Widersprüchlich sei auch die Aussage der Zeugin Z. Sie habe zunächst ausgesagt, dass sie Ende Oktober/Anfang November bei der Geschäftsleitung der Beklagten gewesen sei und diese über die angebliche Äußerung des Klägers informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt, so die Aussage der Zeugin Z, sei die Zeugin H schon bei der Geschäftsleitung gewesen und habe diese über das angebliche Verhalten des Klägers ihr gegenüber unterrichtet. Bei ihrer Vernehmung am 4. Juli 2011 habe die Zeugin Z dann ausgesagt, dass es erst am 19. November 2009gewesen ist, dass sie die Geschäftsleitung der Beklagten informiert habe. Weiterhin habe die Zeugin Z ausgesagt, dass der Kläger bei der angeblichen Äußerung 5-10 m von ihr entfernt und der Zeuge Bneben ihr gestanden habe. Der Zeuge B wiederum habe ausgesagt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt ca. 2 m, vielleicht auch nur 1 m,von ihm entfernt stand, während die Zeugin Z neben ihm war.Widersprüchlich sei auch, dass die Zeugin Z ausgesagt hat, dass sich der Vorfall in der Lagerhalle ereignet habe, während der Zeuge B ausgesagt hat, dass er sich im Eingangsbereich abspielte.Unglaubhaft sei auch, dass die Zeugin Z angegeben habe, der Grund dafür, dass sie nicht sofort zur Geschäftsleitung gegangen sei,habe darin bestanden, dass sie nicht gewusst habe, wie diese auf eine derartige Beschwerde reagieren würde, wenn sie einen langjährigen Angestellten beträfe. Diesbezüglich sei zu beachten,dass der Zeuge B, der die Äußerung des Klägers gleichfalls gehört haben will, der Zeugin Z gegenüber geäußert habe, er stehe hierfür als Zeuge zur Verfügung. Gleichwohl sei die Zeugin Z zunächst nicht zur Geschäftsleitung gegangen. Dies sei erst nach der Beschwerde der Zeugin H erfolgt. Bemerkenswert sei auch ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin Z und der des Zeugen P. Die Zeugin Z habe ausgesagt, dass sie zuerst mit der Geschäftsleitung am 19.11. 2009 und erst später mit dem Betriebsrat gesprochen habe.Demgegenüber habe der Zeuge P ausgesagt, dass er bereits am 16.November 2009 mit den Zeuginnen Z und H gesprochen habe, nachdem er am 13.11.2009 erfahren habe, dass es Beschwerden von Mitarbeiterinnen gebe. Auf Nachfrage des Gerichts habe er ausdrücklich bestätigt, dass er sich an die von ihm genannten Daten genau erinnern könne. Aufgrund dieser Widersprüche seien die Aussagen der Zeuginnen H und Z nicht glaubhaft. Selbst wenn die Vorwürfe wahr wären, rechtfertigten sie eine außerordentliche Kündigung nicht. Die Interessenabwägung sei fehlerhaft. Der 15-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers seien drei Fälle sexueller Belästigung gegenüberzustellen, von denen zwei lediglich verbaler Art gewesen sein sollen und nur ein Fall einer Berührung.Das Ultima-Ratio-Prinzip hätte eine vorherige Abmahnung geboten.Diese sei hier nicht entbehrlich gewesen. In einem Lager herrsche ein derber Umgangston. Deshalb habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass die Zeuginnen sich durch seine Äußerung belästigt fühlten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger in anderen Bereichen, wo er keinen Kontakt zu weiblichen Mitarbeitern, insbesondere Auszubildenden, habe, etwa ausschließlich als LKW-Fahrer, einsetzen könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 4. Juli 2011 - 1 Ca 880/09 -abzuändern, das Versäumnisurteil vom 19. Juli 2010 - 1 Ca 880/09 -aufzuheben, 1a. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. November 2009, zugegangen am 20. November 2009,nicht aufgelöst worden ist, b. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. November 2009, zugegangen am 20.November 2009, nicht aufgelöst worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen, 4. kommt die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nach, sie zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für die Zeit vom 1. März 2010 bis 6. Juli 2010, abzüglich 3811,16 € netto,zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 7. Juli 2010 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für die Zeit vom 7.7.2010 bis 31.7.2010 abzüglich 659,40 € netto, zuzüglich fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.8.2010 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für August 2010,abzüglich 763,03 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.9.2010 zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für September 2010, abzüglich 903,18 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.10.2010zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Oktober 2010,abzüglich 787,13 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.11.2010 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für November 2010,abzüglich 854,27 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.12.2010 zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, wenn Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Dezember 2010,abzüglich 874,49 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.1.2011 zu zahlen, 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Januar 2011,abzüglich 846,27 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.2.2011 zu zahlen, 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Februar 2011,abzüglich 748,46 € netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.3.2011 zu zahlen, 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für März 2011,abzüglich 825,12 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1.4.2011 zu zahlen, 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägern monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für April 2011,abzüglich 758,76 Euro netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Mai 2011 zu zahlen, 16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Mai 2011,abzüglich 795,48 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Juni 2011 zu zahlen, 17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Juni 2011,abzüglich 1000,58 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Juli 2011 zu zahlen, 18. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägern monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Juli 2011,abzüglich 889,39 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. August 2011 zu zahlen, 19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für August 2011,abzüglich 1309,38 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. September 2011zu zahlen, 20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für September 2011, abzüglich 878,25 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Oktober 2011 zu zahlen, 21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Oktober 2011,abzüglich 813,08 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. November 2011 zu zahlen, 22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für November 2011,abzüglich 938,53 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Dezember 2011 zu zahlen, 23. die Beklagte zu verurteilen, wenn Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Dezember 2011,abzüglich 996,43 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Januar 2012 zu zahlen, 24. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägern monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für Januar 2012,abzüglich 1134,85 € netto, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Februar 2012 zu zahlen, 25. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägern monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2158,88 € brutto für den laufenden Monat zu zahlen, erstmals ab Februar 2012. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen seien widerspruchsfrei und glaubhaft. Ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin Z und des Zeugen B bestehe nicht. Der Wareneingang/Eingangsbereich befinde sich in der Lagerhalle. Ob die Zeugin Z und der Zeuge B 2 oder 5 m voneinander entfernt standen,sei unerheblich. Nicht jeder Mensch sei in der Lage eine Entfernung genau zu schätzen. Entscheidend sei, dass die Aussagen inhaltlich übereinstimmten. Die Diskrepanz hinsichtlich des Datums des Gesprächs zwischen den Zeugen P und der Zeugin Z sei insofern nachvollziehbar, da die Beweisaufnahme zwei Jahre nach dem Ereignis stattfand. Dieser Zeitablauf erkläre Ungenauigkeiten in der Wiedergabe zeitlicher Abläufe. Im Übrigen sei irrelevant, wann die Zeugin Z mit dem Zeugen P gesprochen hat. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Geschäftsleitung, was am 19.November 2009 -und damit innerhalb der Zweiwochenfrist- erfolgt sei. Es treffe nicht zu, dass im Lager der Beklagten ein lockerer Umgangston herrsche. Jedenfalls sei dort eine besondere sexuelle Komponente keinesfalls üblich. Das Fehlverhalten des Klägers sei derart erheblich, dass eine Abmahnung keine Abhilfe hätte schaffen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die sexuelle Belästigung der weiblichen Auszubildenden durch den Kläger kein Einzelfall gewesen sei. Eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz müsse dem Kläger nicht angeboten werden. Im Übrigen rechtfertige auch das weitere Fehlverhalten des Klägers, das Urinieren in der Lagerhalle,auch wenn das ArbG Limburg diese Verfehlung nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen hat, diese. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2012 (Bl. 174,175 der Akten),wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO,§ 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 , § 520 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen ist.Die fristlose Kündigung ist wirksam. Der Kläger kann weder die Erteilung eines Zeugnisses, noch seine Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens, noch die Zahlung von Annahmeverzugvergütung verlangen. Die Berufungskammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. 1. Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Das Verhalten des Klägers rechtfertigt "an sich"eine außerordentliche Kündigung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.