stands der H bank AG in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auf der Grundlage einer erkennbar mangelhaften und nicht vollständigen Kreditvorlage, an Hand derer eine umfassende Abwägung von Chancen und Risiken der Transaktion nicht möglich war, im Umlaufverfahren durch Eilbeschluss ein als „O. “ bezeichnetes mehrteiliges Kreditengagement mit der Bank „B “ genehmigten, obwohl für alle Angeschuldigten erkennbar für die Risikoprüfung nur unangemessen wenig Zeit zur Verfügung stand. Den Angeschuldigten wird
geworfen, durch die Genehmigung und die nachfolgende Umsetzung der Transaktion für die H bank AG ein unvertretbar hohes Risiko eingegangen zu sein und dadurch einem Verlust in Höhe von 145.840.000,-- Euro (ohne Berücksichtigung der Transaktionskosten) für die H bank AG herbeigeführt zu haben. Den Angeschuldigten Prof. Dr. N und F liegt darüber hinaus zur Last, gemeinschaftlich als Mitglieder des
stands der H bank AG die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht für den H -Konzern zum
lag, wobei sie eine derartige Abweichung zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. (Vergehen, strafbar gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 1.Mod, 25 Abs. 2, 53 StGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) Unter dem
würfe die H Bank AG Schadensersatzansprüche angemeldet habe, die sie, nachdem die Angeschuldigten sich darauf beriefen, dass die
würfe nicht zuträfen, gerichtlich bzw. in Schiedsverfahren durchsetzen müsse; in jenen Verfahren werde die H Bank AG zudem Gegenansprüche Angeschuldigter wegen der
zeitigen Beendigung von deren Amts- und Anstellungsverhältnissen abzuwehren haben; die H Bank AG habe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, um prüfen zu können, ob und gegebenenfalls zu welchen Anteilen sie gegenüber den Angeschuldigten Schadensersatz geltend machen könne, sowie zur Abwehr der Gegenansprüche. Im Anhörungsverfahren zu dem Akteneinsichtsgesuch wurde durch mehrere Angeschuldigte einer Akteneinsichtsgewährung widersprochen. Auf die anschließende Mitteilung der Staatsanwaltschaft, die beantragte Akteneinsicht mit Ausnahme der Sonderbände „SB 16 – Konten“, „SB 17 – Kosten“ und „SB 34 – Beschuldigte Persönliches“ sowie der Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2011 an verschiedene Banken auf den Blättern 2069 bis 2090 der Hauptakten gewähren zu wollen, beantragten die Angeschuldigten R. und V., eine gerichtliche Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag herbeizuführen. Nach erfolgter Anklageerhebung bewilligte der
sitzende der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg, bei welcher das Verfahren anhängig geworden war, am
sitzende der im Zwischenverfahren mit der Sache befassten Landgerichtskammer dem Akteneinsichtsgesuch in dem ausgesprochenen Umfang stattgegeben. Gemäß § 406e Abs. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Akteneinsicht nehmen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und dargelegt wird. Diese
aussetzungen sind
liegend erfüllt. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Angeschuldigten oder anderer Personen im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO stehen der Akteneinsichtsgewährung in dem durch den Kammervorsitzenden bewilligten, allein angefochtenen Umfang nicht entgegen. 1.
liegend wird für die H Bank AG als Antragstellerin Gewährung von Akteneinsicht an einen Rechtsanwalt, nämlich ihren Vertreter Rechtsanwalt L, begehrt.
2 m.w.N.). Anstelle der Unmittelbarkeit der Verletzung wird zum Teil auf den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abgestellt; Verletzter im Sinne der §§ 406d ff. StPO soll sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient (vgl. Stöckel in KMR-StPO, Stand 2011,
PO darüber hinaus auch den Verletzten im Sinne des Adhäsionsverfahrens nach § 403 StPO (BVerfG, Beschluss vom
Rdn. 20 m.w.N.). Nach diesem Verständnis kann Verletzter auch der durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte sein. Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren kommt danach zudem auch in Betracht, wenn die – bei Unterstellung der Tatbegehung – verletzte Strafnorm nicht den Antragsteller schützt, dieser aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hätte (BVerfG, a.a.O.; Engelhardt in KK-StPO,
allem der systematische und funktionale Zusammenhang des Akteneinsichtsrechts nach § 406e StPO mit dem Adhäsionsverfahren sowie der auf eine Stärkung der Stellung von Verletzten in Strafverfahren gerichtete Wille des Gesetzgebers bei der Neufassung der §§ 406d ff. StPO rechtfertigen die weite Auslegung des Verletztenbegriffes (BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes zur Einfügung der §§ 406d ff. StPO mit der Reform eine Verbesserung der Rechtsstellung von Verletzten in Strafverfahren auch im Hinblick auf eine „Verbesserung der Ersatzmöglichkeiten beim materiellen Schaden“ bezweckt (BT-Drs. 10/5305, S. 8). Das danach berechtigte Interesse daran, zur Prüfung von Ansprüchen, die im Adhäsionsverfahren verfolgt werden können, Einsicht in die Strafakten zu nehmen, spricht für eine einheitliche Auslegung des Verletztenbegriffs in § 403 StPO und 406e StPO, denn ein Adhäsionsantrag wird in der Regel sinnvollerweise durch Akteneinsicht
bereitet werden. Dies gilt ebenso für Geschädigte, die Ansprüche aus auch strafrechtlich relevantem Verhalten im Zivilverfahren statt im Adhäsionsverfahren verfolgen (BVerfG, a.a.O.). Im Ergebnis kann indes dahingestellt bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist, denn
liegend ist auch nach den engeren Auffassungen, die eine unmittelbare Rechtsgutverletzung bzw. eine Erfassung des verletzten Rechtsgutes durch den Schutzbereich der verletzten Strafnorm verlangen, eine Verletzteneigenschaft der H Bank AG als Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Anklagevorwurfes der Untreue anzunehmen. Der Senat legt das Tatgeschehen zu Grunde, wie es mit Bezug auf den Untreuevorwurf in der Anklageschrift beschrieben ist. Im Falle der Unterstellung dieses
wurfes in tatsächlicher Hinsicht als wahr kommt eine rechtliche Bewertung des Handelns der Angeschuldigten als Untreue wegen Eingehung eines nach dem Inhalt der durch ihre
malige Stellung als
standsmitglieder der H Bank AG begründeten Treueverhältnisse unvertretbaren Risikos in Betracht (vgl. allg. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rdn. 48 zum Stichwort „
standsmitglieder“, Rdn. 67, jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin H Bank AG stellt sich auf dieser Grundlage als unmittelbar Geschädigte dar, denn nach dem Anklagevorwurf erwuchs ihr aus dem von den Angeschuldigten in deren Eigenschaft als
standsmitglieder genehmigten und auf der Grundlage dieser Genehmigung durchgeführten Geschäft „O “ mit der Bank „B“ ein Vermögensverlust in Höhe von mindestens 145.840.000,-- Euro. § 266 StGB bezweckt zudem gerade den Schutz des individuellen Vermögens des jeweiligen Treugebers (Fischer, a.a.O., Rdn. 2 m.w.N.), also hier des Vermögens der antragstellenden H Bank AG. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
liegend eine so genannte Gremienentscheidung in Frage steht, denn angesichts der früheren Aufgabengebiete der Angeschuldigten bei der Antragstellerin, wie sie in der Anklageschrift dargestellt worden sind, und der besonderen Risiken des Kreditgeschäftes „O “ lag eine eigene Prüfungspflicht aller Angeschuldigten nicht fern (vgl. allg. Fischer a.a.O., Rdn. 73 m.w.N.). c) Mit Bezug auf den bestehenden Grad des Verdachts einer Tatbegehung und das Verfahrensstadium bestehen Einschränkungen für die Akteneinsichtsgewährung nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 406d ff. StPO lässt sich eine Absicht zur Eingrenzung der Akteneinsicht nach Verfahrensstadium und/oder Verdachtsgrad nicht entnehmen. Aus verschiedenen Einzelregelungen in § 406e StPO ergibt sich dagegen unmissverständlich, dass die Gewährung von Akteneinsicht nach dieser
schrift grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium gewährt werden kann und damit sogar bereits im Ermittlungsverfahren, in welchem ein besonderer Verdachtsgrad sich in der Regel den Akten noch nicht entnehmen lässt. Die Möglichkeit von Akteneinsicht bereits im Ermittlungsverfahren ergibt sich deutlich bereits aus der Zuständigkeitsregelung in § 406e Abs. 4 S. 1 StPO, wonach im
bereitenden Verfahren und nach Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet und im Übrigen der
sitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Bestärkt wird dies noch durch die Regelungen des § 406e Abs. 4 S. 4 StPO, wonach gemäß § 406e Abs. 4 S. 2 StPO gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht eingeholte gerichtliche Entscheidungen unanfechtbar sind, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, und des § 406e Abs. 2 S. 3 StPO, wonach Akteneinsicht versagt werden kann, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert werden würde, sofern nicht die Staatsanwaltschaft in den in § 395 StPO genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. Aus allen diesen Regelungen ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit zur Gewährung von Akteneinsicht auch bereits
Abschluss der Ermittlungen ausgegangen ist. Erst Recht kann deshalb Akteneinsicht im
liegenden Verfahrensstadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens, in welchem immerhin bereits eine Prüfung der Staatsanwaltschaft, ob die Ermittlungen im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, mit bejahendem Ergebnis durchgeführt worden ist, gewährt werden. Die Annahme der Beschwerdeführer, es bestehe ein Erfordernis einer gerichtlichen Eröffnungsentscheidung bzw. sogar einer rechtskräftigen Verurteilung als
aussetzung einer Akteneinsichtsgewährung zu Gunsten Tatverletzter geht folglich fehl (vgl. auch Lauterwein, a.a.O., S. 67). 3. Ein berechtigtes Interesse der antragstellenden H Bank AG an der Akteneinsicht ist ausreichend dargelegt.
liegens einer Ausnahmekonstellation nach § 406e Abs. 1 S. 2 StPO (Entbehrlichkeit in Fällen der Nebenklageberechtigung) zu erfüllenden Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht ist mit dem
bringen der Antragstellerin Genüge getan. Nach zutreffender Auffassung ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich und genügt es, wenn der Antragsteller sich auf bestimmte Zwecke beruft, die er mit der Akteneinsicht verfolgen will; Begründungen hinsichtlich der konkreten Eignung und Erforderlichkeit der Informationen für die Zwecke des Antragstellers sind nicht erforderlich (vgl. dazu nur Velten in SK-StPO, Stand 2009, § 406e Rdn. 18). Insbesondere gilt dies, wenn – wie hier – als Zweck die Geltendmachung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche benannt wird, weil dies ausweislich des Regierungsentwurfes zur Einfügung der §§ 406d ff. StPO vom Gesetzgeber ausdrücklich als legitim erachtete Zwecke sind (BT-Drs. 10/5305, S. 8). Ein in diesem Sinne ausreichender
trag liegt
. Das Verlangen näheren
bringens zu der die Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche der Antragstellerin bildenden Tat und den für Gegenansprüche der Angeschuldigten maßgeblichen Einzelheiten ihrer früheren Beschäftigungsverhältnisse würde sich nach
liegen der secHundertsechs Seiten umfassenden Anklageschrift mit deren umfassenden diesbezüglichen Darstellungen als bloße Förmelei darstellen. 4. Dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten Akteneinsicht entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Angeschuldigten haben mit dem Ausnehmen der Sonderbände „SB 16“, „SB 17“ und „SB 34“ sowie der Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft auf den Blättern 2069 bis 2090 der Hauptakten ausreichend Berücksichtigung gefunden (s.
stehend I.). Grundsätzlich kommt den durch § 406e Abs. 2 S. 1 StPO geschützten Interessen der Beschuldigten in einem Verfahren hohes Gewicht zu, weil die Gewährung von Akteneinsicht einen Eingriff in ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt; Folge ist, dass bei Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht die gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen sind, um festzustellen, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt (BVerfG, a.a.O.). Diese Abwägung erbringt aus folgenden Erwägungen hier ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin: Das Ermittlungsverfahren ist mit dem Ergebnis der Anklageerhebung und der damit verbundenen Bejahung genügenden Anlasses zur öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO abgeschlossen. Die in Rede stehenden Aktenteile betreffen nicht Umstände aus privatem Lebensbereich oder Intimsphäre der Angeschuldigten, sondern vielmehr solche aus ihrer früheren beruflichen Geschäftstätigkeit für die Antragstellerin als deren
standsmitglieder. Das Interesse der Antragstellerin an die Schlüssigkeit ihrer gegenüber den Angeschuldigten geltend gemachten Forderungen und deren Gegenforderungen betreffenden ergänzenden Informationen ist angesichts des exorbitant großen in Rede stehenden Schadensbetrages und der deshalb mit der zivilrechtlichen Rechtsverfolgung verbundenen gravierenden Kostenrisiken hoch. Es überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der in nicht geringem Maße straftatverdächtigen Angeschuldigten. Nach allem ist den Interessen der Beschwerdeführer mit der Ausnahmeregelung hinsichtlich der landgerichtlicherseits von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile ausreichend Rechnung getragen. 5. Eine durch die Akteneinsichtsgewährung begründete Verfahrensverzögerung ist nicht zu befürchten, zumal die Akteneinsicht nach dem Strafkammervorsitzenden überlassener Entscheidung sowohl durch Überlassung der Originalakten als auch durch Überlassung von Kopieakten, insbesondere in Gestalt einer so genannten „EAkte“, gewährt werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich beider Beschwerden jeweils auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/419195.html Kommentare
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