Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 209.761,92 DM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 22.11.1995 bot die M (im Folgenden M) der Kläge- rin und ihrem Ehemann die im Wohnungsgrundbuch von V Blatt 17493 eingetragene Eigentumswohnung Nr. 1 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 140.751,00 DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die Klägerin und ihr Ehemann mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30.11.1995 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie im November 1995 mit der C zwei Bausparverträge mit Bausparsummen von 84.000,00 DM und 85.000,00 DM und, insoweit handelte die C im Namen und für Rechnung der Beklagten, einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 169.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren. In der von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt: "Die monatliche Zinsrate beträgt 845,00 DM. Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen nicht getilgt. Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt. Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsummen der nachgenannten Bau- sparverträge erfolgen. ... Die monatliche Sparrate beträgt: 1. - 3. Jahr 127,50 DM, 4. - 6. Jahr 178,50 DM, 7. - 9. Jahr 246,50 DM, ab dem 10. Jahr 314,50 DM. … " Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 169.000,00 DM zu Gunsten der C sowie durch die Guthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten die Klägerin und ihr Ehemann der Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden Mietpool) beitreten. Sämtliche Verträge wurden durch die Zeugen Q und T angebahnt. Sie führten die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Einen persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten bzw. der C andererseits gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist streitig. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. Sie und ihr Ehemann zahlten seit Januar 1996 an die Beklagte monatlich 845,00 DM. Von dem Mietpool erhielten sie monatlich 412,46 DM. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 28 d.A. verwiesen. Am 01.12.1999 trat der Ehemann der Klägerin seine Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, die Zeugen Q und T hätten während der Vertragsverhandlungen Folgendes erklärt: 1. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwei Bausparverträge sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen keine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die Belastung von der Miete getragen werde. 2. Die Mieteinnahmen seien garantiert und durch jährliche Mieterhöhungen alle drei verringere sich die persönliche Belastung. 3. Aufgrund der Mietausschüttungen würden die Kosten die Einnahmen nicht übersteigen. 4. Der Wert der Immobilie sei von den finanzierenden Instituten überprüft worden und entspräche dem Wert der Immobilie. 5. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach einigen Jahren mit Gewinn weiter veräußert werden. Die Veräußerung der Immobilie sei problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der Wiederverkaufswert auf höchstens 79.192,32 DM. 6. Es handele sich um ein Steuersparmodell. Verschwiegen hätten die Vermittler, 7. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine Tilgung erfolge, 8. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand bestünden, 9. dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden, 10. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht sicher sei, 11. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells und der streitigen versteckten Innenprovisionen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
- a)an die Klägerin 20.761,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- b)die Klägerin von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto-Nr. ... freizustellen,
- c)das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C mit den Bausparvertrags-, Nrn. ...#/401 und ...#/402 an die Klägerin zurück abzutreten, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von V, Bl. 17493 eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 224.258/1;000.000 Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, gelegen im V, X-str. #, Erdgeschoss links mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Monat Dezember 1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf der aus dem Klageantrag zu 1.
- c)ersichtlichen Immobilie. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Klägerin und ihrem Ehemann sei empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 3 seien besprochen worden und der Klägerin eine Fotokopie übergeben worden. Die Einzelheiten der Finanzierung seien der Klägerin und ihrem Ehemann so mitgeteilt worden, wie sie in dem Besuchsbericht Anlage B 4 dargestellt sind. Gründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. 1. Die Klägerin kann der Beklagten als Darlehensgeberin nicht etwaige Einwendungen aus dem Kaufvertrag (Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 826 BGB) entgegenhalten. Die von ihr behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler (Höhe der monatlichen Belastung, Steuerersparnis, Ausfallrisiken des Mietpools, Wiederverkaufsmöglichkeit, Wert der Immobilie) führen zu keiner Durchgriffshaftung. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Bei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242 BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung nicht zugelassen (BGH NJW 1988, S.1583). Es fehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an der typischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft liegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen Verträge mit entsprechender Risikoverteilung liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das Aufspaltungsrisiko tragen muss. An dieser Rechtslage ändert sich auch unter Berücksichtigung des Verbraucherkreditgesetzes (§ 9 Abs. 1 und Abs. 3) grundsätzlich nichts. Ob es sich bei dem Zwischenkredit um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz handelt, erscheint fraglich. Jedenfalls handelt es sich um ein Darlehen, das zwar nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, aber lediglich der Zwischen- finanzierung der durch ein Grundpfandrecht gesicherten Bauspardarlehen der C dient. Für einen derartigen Kredit ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2". Alt. VerbrKrG die Regelung über den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar. Es handelt sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung banküblichen Bedingungen gewährten Realkredit. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert. Die Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird bei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse der Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den Wesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.
(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,7% übersteigt den von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz für Realkredite mit fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 6,8% nur unerheblich. Dahinstehen kann, ob der vereinbarte Zinssatz innerhalb der von der Bundesbank veröffentlichten Streubreite liegt, denn dies ist kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der banküblichen Bedingungen. Maßgebend ist allein, ob der vereinbarte Zinssatz den Durchschnittszinssatz erheblich übersteigt. Dies ist bei 13% wie im vorliegenden Fall, nicht anzunehmen. 2. Die von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler führen auch nicht zu einer Haftung der Beklagten über § 278 BGB. Auch wenn die Vermittler als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind, haftet die Beklagte für deren Erklärungen nur, soweit sie im Rahmen der Erfüllungshilfe, also im Bereich des Darlehensvertrages tätig geworden sind (BGH NJW-RR 1997, S. 116, OLG Köln WM 1999, 1817 , OLG Stuttgart WM 1999, 844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022, von Heymann in NJW 1999, 1578 ff.
(1584)). Die behaupteten Täuschungshand- lungen zielen aber -wenn es sie gab- auf den Abschluss des Kaufvertrages. Das Interesse an dem Objekt sollte geweckt und verstärkt werden. Die Finanzierung war dann erst der zweite Schritt. 3. Es besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Anbahnung des Kreditvertrages (c.i.c.).
- a)Falsche oder bewusst unvollständige Angaben hinsichtlich der Grundlagen des Kreditvertrages werden nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass es während der Laufzeit des Zwischenkredites der Beklagten keine Tilgung geben werde, widerspricht das dem Inhalt des von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten Kreditvertrages, in dem es ausdrücklich heißt: "Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt… Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen nicht getilgt ... "
- b)Eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht wegen der mit dem Kaufvertrag verbundenen Risiken bestand nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR 1992, 879 , NJW-RR 1990, 876 , NJW 91, 693). Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung und dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ff.
(880)). Derartige besondere Umstände sind hier nicht gegeben. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei praktisch auch als Partei des finanzierten Geschäfts (des Kaufvertrages) aufgetreten, trägt ihr Vortrag diese Behauptung nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer wahrgenommen werden. Nur dann müsste sie aber auch den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungsund, Aufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 1992, S. 879 ff.
(883)). Der Darlehensvertrag mit der Beklagten war kein notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs. Unstreitig hätten die Klägerin und ihr Ehemann auch eine andere Bank als Zwischenkreditgeber anstelle der Beklagten hinzuziehen können. Zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört ferner nicht die Beurteilung, ob die vom Käufer ge- schuldeten "Gesamtkosten" in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen (BGH NJW 1988, S. 1583). Darüber muss sich der Erwerber in seinem eigenen Interesse, ggf. unter Beiziehung eines Fachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das Kreditinstitut darf daher beim Abschluss des Darlehensvertrages im allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung vorgenommen hat. Es ist daher unerheblich, ob und in welchem Umfang von der Beklagten Provisionen an die Vermittler gezahlt wurden. Ein durch derartige Manipulationen aufgeblähter Kaufpreis gehört zu dem Risiko des Erwerbsgeschäfts, das grundsätzlich allein vom Erwerber zu prüfen und zu beurteilen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn die Bank weiß, dass das Objekt mit Mängeln behaftet ist, die der Erwerber nicht kennt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sie im Besitz eines ihm nicht zugänglichen Guthabens ist, aus dem sich das Vorhandensein versteckter Mängel ergibt. Die Bank ist allerdings grundsätzlich nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erwerber seiner Prüfungsobliegenheit nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der Beklagten weder erkennbar noch dargelegt. Schwerwiegende Baumängel und/oder einen daraus resultierenden unerwartet geringen Mietertrag behauptet die Klägerin nicht. Die Beklagte schuldete auch keine Kreditberatung in dem Sinne, dass sie die Klägerin und ihren Ehemann über verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren Vor- und Nachteile informieren musste. Auch das war grundsätzlich Sache der Klägerin und ihrem Ehemann selbst. Wenn sie eine Beratung durch die Beklagte gewünscht hätten, hätten sie das mit ihr besonders vereinba- ren müssen. Die Bonitätsprüfung war ausreichend, zumal es sich um Einen Zwischenkredit handelte, der schon nach einigen Jahren durch die Bausparverträge abgelöst werden sollte. Grundsätzlich geschieht die Bonitätsprüfung und die Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im Interesse der Bank (BGH NJW 1992, 1820 ). Eine Aufklärungspflicht kann sich allenfalls dann ergeben, wenn von vornherein klar ist, dass der Kreditnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Dies war hier angesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten streitgegenständlichen Zahlungen nicht der Fall. Eine Rückabwicklung der Verträge nach § 3 HaustürWG scheidet nach § 5 Abs. 2 HaustürWG aus. Hiernach sind, wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG zugleich die Voraussetzung eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt, nur dessen Vorschriften anwendbar. § 5 Abs. 2 HaustürWG enthält eine abschließende Regelung (BGH NJW 2000, 521 ff.
(522)). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf an, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt, nicht aber, ob dessen Schutzbestimmungen sämtlich oder nur zum Teil Anwendung finden. Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG für Kreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit als für Realkredite von vornherein unpassend angesehen hat. Sinn und Zweck der einschlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes sowie des Verbraucherkreditgesetzes gebieten keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 HaustürWG in der Weise, dass im Falle von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG der Widerruf nach § 1 HaustürWG möglich bleibt. Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte Schutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient ebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG angestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher vor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher Verpflichtungen zu bewahren; dass dabei in einem Fall an Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei der Vertragsanbahnung bestimmte Vertriebsmethoden, im anderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen Gefahr wirtschaftlicher Überforderung ausgesetzt ist, rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung. Dann aber muss die dem Ausschluss des Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegende generelle Wertung auch gelten, wenn der Kreditvertrag ein Haustürgeschäft darstellt. Die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts erfordern keine andere Auslegung von § 5 Abs. 2 HaustürWG. Die Verbraucherkredit-Richtlinie vom 22.12.1986 schreibt die Einräumung eines Widerrufsrechts nicht vor. Die Haustürgeschäftsrichtlinie vom 20.12.1985, die in Art. 5 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht des Verbraucher vorschreibt, nimmt zwar Realkredite nicht ausdrücklich aus, schließt es aber auch nicht aus, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte kein Widerrufsrecht zuzulassen. Der Richtliniengeber ging mithin davon aus, dass Verbraucherkreditgeschäfte durch die zeitlich nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie erlassene Verbraucherkredit-Richtlinie eigenständig geregelt werden konnten und sollten, auch soweit es sich um Haustürgeschäfte handelte (so BGH NJW 2000, 521 ff. ) . Von der Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1999 ( NJW 2000, S. 521 ff.) auszusetzen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil es nach dem oben Gesagten von der Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 Haus- türWG ausgeht (ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 74) und eine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens nicht im Interesse der Parteien liegt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/422111.html Kommentare
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