erklären, abgewiesen wurde. II. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am
rückgewiesen. IV. Es wird festgestellt, dass in der Nicht-Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses per 30. Juni 2005 keine Genehmigung der mit den Klageanträgen II und III angegriffenen Beschlüsse liegt, V. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger
2/3 und die Beklagte
1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger
45 % und die Beklagte
55 %. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %.des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. VII. Die Revision wird nicht
gelassen. Beschluss: I. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 773.504,69 EUR festgesetzt II. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Amberg vom 5. März 2007 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz bis
m
stande gekommen ist, dass vom Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2003/2004 ein Betrag von 50 % (= 2.090.634,78 EUR) ausgeschüttet wird [= Klageantrag II 2], - mittels Anfechtungsklage die Nichtigerklärung eines in der Gesellschafter-Versammlung vom
vor geltende Fassung der Satzung (Anlage K14; im' Folgenden: a.F.) und auf die geänderte Fassung (Anlage K.19, im Folgenden: n.F.) wird jeweils Bezug genommen. Diese Satzungsänderung wurde am gleichen Tag im Handelsregister eingetragen (Anlage B57). Nach dem Ausscheiden der weiteren Gesellschafter M. T. W. geb. E., am
gleich Geschäftsführerin der Beklagten war, vertreten waren und von den Vorgängen persönlich keine Kenntnis hatten - teil. Diese Kapitalerhöhung wurde am
m
m
beauftragen, überschlägig die angemessene Kapitalausstattung für die Gesellschaft unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Investitionsbedarfs
ermitteln. Dieser erstellte daraufhin unter dem
r Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 übersandt wurde (Anlage B22). In der Ladung
dieser Gesellschafterversammlung (Anlagen B19, B20, B21) ist als Tagesordnungspunkt u.a. aufgeführt „Jahresabschluss 2004; Ergebnisfeststellung und Gewinnverwendung". In der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 (Anlagen K6, B24, K28) wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. U.a. wurde folgendes beschlossen: - Ein Antrag der Kläger, die Geschäftsführerin Frau D. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abzuberufen und deren Dienstvertrag (sofern vorhanden)
kündigen, wurde mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin S.-W. abgelehnt; dies wurde vom Versammlungsleiter so festgestellt. - Der Jahresabschluss
m
stande gekommenen Beschlüssen. In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 21. Juli 2006 (Anlagen B45, B45a) wurde der Jahresabschluss
m
m 31. Dezember 2006 ihr Amt als Geschäftsführerin der Beklagten niedergelegt.
letzterem Zeitpunkt hat ihr Anstellungsverhältnis geendet. Das Ausscheiden dieser Geschäftsführerin wurde am
m
m
berücksichtigen. Die Beklagte „schwimme in Geld" und habe kaum Verbindlichkeiten, bedürfe deshalb eines Einbehalts der erwirtschafteten Gewinne nicht. Eine andauernde weitere Reservenbildung und Gewinnthesaurierung sei weder unter kaufmännischen Gesichtspunkten noch bei Berücksichtigung sonstiger Interessen der Gesellschaft gerechtfertigt. Eine substanziierte
kunftsplanung der Beklagten existiere nicht, etwa im Hinblick auf künftige Investitionen oder die Aufnahme einer Planungs- und Entwicklungstätigkeit, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Absehen von einer Gewinnausschüttung nicht gerechtfertigt sei. Bei der hier gebotenen Abwägung habe das Dividendeninteresse der Kläger Vorrang vor dem sachlich nicht gerechtfertigten Thesaurierungsinteresse der Beklagten. Auch die Einstellung von 25 Mio. EUR in die Gewinnrücklage sei als sachlich nicht gerechtfertigte Rücklagenbildung anzusehen. Die Beklagte habe hierdurch keine messbaren Vorteile; im Hinblick auf das vorhandene Eigenkapital und den blendenden Geschäftsverlauf wäre ihre Kreditwürdigkeit selbst bei einer Vollausschüttung dieses Betrages nicht geschmälert. Hingegen sei das Interesse der Kläger an einer Gewinnausschüttung erheblich beeinträchtigt, da eine Gewinnrücklage im Gegensatz
m Gewinnvortrag nicht automatisch für Ausschüttungszwecke
r Verfügung stehe, vielmehr erst durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden müsse. Die Kläger haben in erster Instanz
nächst beantragt: I.
stande gekommen ist: „Frau R. D. wird als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung abberufen." II.
stande gekommen ist: „Vom Jahresüberschuss der K.-K. V. mbH des Geschäftsjahres 2003/2004 in Höhe von Euro 4.181.269,56 werden 50 % ausgeschüttet, der Rest auf neue Rechnung vorgetragen." III. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. Juli 2005 gefasste Beschluss, Euro 25 Mio. aus dem Gewinnvortrag von insgesamt ca. Euro 29 Mio. in eine Gewinnrücklage einzustellen, wird für nichtig erklärt. Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Im Hinblick auf das Ausscheiden der Geschäftsführerin Frau D.
m Jahresende 2006 haben beide Parteien die Klageanträge
I 1 und I 2 in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat vorgetragen, die angefochtenen Ergebnisverwendungsbeschlüsse seien wirksam; das Abstimmungsverhalten der Mehrheitsgesellschafterin Frau S.-W. sei nicht treuwidrig gewesen. Die Beklagte habe einen erheblichen Liquiditätsbedarf in Millionenhöhe im Hinblick auf vorzunehmende Investitionen sowie drohende wirtschaftliche Risiken. Durch die Bildung einer Gewinnrücklage sei die Kapitalstruktur der Beklagten gegenüber Geschäftspartnern wie potenziellen Kreditgebern entscheidend verbessert worden. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die Kläger hätten die von ihnen angefochtenen Beschlüsse - mit der Folge einer Heilung einer etwaigen Nichtigkeit - mittlerweile bestätigt, da sie den in der Gesellschafterversammlung vom 21. Juli 2006 gefassten Beschluss, den Jahresabschluss
m
treffenden Entscheidung sei u.a. § 10 Nr. 6 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom
gestellte Urteil hat die Klagepartei mit am
m 30. Juni 2005 liege keine Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse. Insoweit fehle es bereits an einer Bestätigungsentscheidung; auch seien die angefochtenen Beschlüsse, da inhaltlich unrichtig und nicht nur verfahrensfehlerhaft, einer Bestätigung nicht
gänglich. Die Kläger und Berufungskläger beantragen: I. Das Urteil des Landgerichts Amberg vom
stande gekommen ist: „Vom Jahresüberschuss der K.-K. V mbH des Geschäftsjahres 2003/2004 in Höhe von Euro 4.181.269,56 werden 50 % ausgeschüttet, der Rest auf neue Rechnung vorgetragen. " III. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am
rückgewiesen. II Vorsorglich: Im Falle der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung
rückverweisung des Rechtsstreits an das Erstgericht. III. Die im Berufungsverfahren eingeführte Feststellungsklage unter Ziffer IV der Berufungsanträge wird abgewiesen. Daneben hat sie in der Berufungsinstanz Eventualwiderklage erhoben. Sie meint, bei Feststellung der Nichtigkeit des mit Berufungsantrag II 1 angefochtenen Gewinnausschüttungsbeschlusses, jedoch Abweisung der auf die Feststellung des
standekommens eines abweichenden Gewinnausschüttungsbeschlusses gemäß Berufungsantrag II 2 gerichteten Klage sei die insoweit erfolgte Ausschüttung von 1 Mio. EUR ohne Rechtsgrund geschehen. Die Kläger seien deshalb entsprechend ihrem Geschäftsanteil von (genau) 48,19 % an der Beklagten, in anteiliger Höhe rechtsgrundlos bereichert und
r Rückzahlung verpflichtet. Die Beklagte, Berufungsbeklagte und Widerklägerin stellt im Hinblick hierauf folgenden weiteren Antrag: IV. Die Kläger und Widerbeklagten
1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 481.900,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtskraft der nachstehenden Entscheidung
bezahlen für den Fall, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. Juli 2005 gefasste Beschluss, vom Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2003/2004 einen Teil von 1 Mio. EUR auszuschütten, rechtskräftig für nichtig erklärt wird (Berufungsantrag II1), eine bestimmte Gewinnverteilung durch Urteil im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage (Berufungsantrag II 2) aber nicht erfolgt. Die Kläger, Berufungskläger und Widerbeklagten beantragen hierzu: Die Eventualwiderklage wird abgewiesen. Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. B. Die Berufung der Klagepartei ist
lässig (siehe unten I). Auch die in erster Instanz gestellten Anfechtungs- und Feststellungsanträge sind
lässig (siehe unten II), ebenso wie die in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachte Zwischenfeststellungsklage (siehe unten III) sowie die gleichfalls erst in der Berufungsinstanz erhobene Eventualwiderklage (siehe unten IV). Die - eine Vorfrage betreffende - Zwischenfeststellungsklage ist begründet (siehe unten V). Die Berufung war als unbegründet
rückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage betreffend den Gewinnausschüttungsbeschluss (siehe unten VI) und gegen die Abweisung der insoweit erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklage (siehe unten VII) wendet. Die Berufung hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage betreffend den Beschluss über die Bildung einer Gewinnrücklage wendet; sie führt insoweit
r Abänderung des angefochtenen Urteils und
r Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses (siehe unten VIII). Insoweit kam eine
rückverweisung der Rechtsstreits nicht in Betracht (siehe unten IX). Über die erst in der Berufungsinstanz erhobene Eventualwiderklage war nicht
entscheiden (siehe unten X). Die Revision war nicht
zulassen (siehe unten XI). I. Die Berufung der Klagepartei, ist
lässig. Sie ist gemäß §§ 517 , 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungssumme des § 511 ZPO ist erreicht. Auch die Berufungsbegründung ist form- und fristgerecht erfolgt, § 520 ZPO. II. Die in erster Instanz gestellten Anfechtungs- und Feststellungsanträge, sind
lässig.
HG - anders als das AktG - keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Jedoch sind die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen. Soweit danach festgestellte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mangelhaft sind, können sie durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werden. Die Anfechtungsklage setzt die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege „kassiert" werden soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 , ZIP 2008, 757 m.w.N.). Das
standekommen der von den Klägern mit der Anfechtungsklage jeweils angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse über die Gewinnausschüttung einerseits und über die Bildung einer Gewinnrücklage andererseits wurde gemäß Versammlungsprotokoll (Anlagen K6, B24) jeweils vom Versammlungsleiter festgestellt. Die insoweit erhobenen Anfechtungsklagen sind somit statthaft.
lässig. Die insoweit in § 256 Abs. 2 ZPO aufgestellten besonderen
lässigkeitsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Zöller/Greger, ZPO
lässig (BGH, Urteil vom
G), so dass die erhobenen Anfechtungsklagen ohne weitere Prüfung bereits aus diesem Grund abzuweisen wären, die Berufung insoweit also unbegründet wäre. Unerheblich ist, dass keine Vorgreiflichkeit besteht, wenn die Anfechtungsklagen bereits aus anderen Gründen abzuweisen wären. Eine derartige nur teilweise bzw. etwaige Vorgreiflichkeit genügt für die
lässigkeit der erhobenen Zwischenfeststellungsklage (Zöller/Greger a.a.O. Rn. 25). 4. Für die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage gelten die einschränkenden
lässigkeitsregelungen des § 533 ZPO nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1969 - X ZR 22/67 , BGHZ 53, 92 ). IV. Die in der Berufungsinstanz erhobene Eventualwiderklage ist
lässig. 1. Eine Hilfswiderklage kann
lässig nur unter einer innerprozessualen Bedingung erhoben werden (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 33 Rn. 26). Dies ist der Fall; die Erhebung der Eventualwiderklage ist von der sachlichen Entscheidung über die erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsanträge abhängig gemacht. 2. Im Berufungsrechtszug ist eine Widerklage nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 533
lässig. Entweder muss der Gegner - hier die Kläger -
stimmen (§ 533 Nr. 1 Fäll 1 ZPO) oder die Widerklage muss sachdienlich sein (§ 533 Nr. 1 Fall 2 ZPO);
dem darf der Streitstoff durch die Widerklage nicht erweitert werden (§ 533 Nr. 2 ZPO). a) Wegen der Verweisung des § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung des Gegners stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die Widerklage einlässt. Da die Kläger - ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandung - in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Abweisung der Widerklage gestellt haben, wird ihre Einwilligung unwiderleglich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 , ZIP 2005, 567 ). b)
dem liegen auch die Voraussetzungen der Sachdienlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom
m 30. Juni 2005 festgestellt (Anlagen B45, B45a). In diesem Jahresabschluss (Anlagen K40, B50, B51) sind (unter den Passivposten AIII und AIV) die Gewinnrücklage von 25 Mio. EUR und der Gewinnvortrag abgebildet, deren Höhe sich aus den mit der nunmehrigen Klage angefochtenen Beschlüssen ergibt. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
m 30. Juni 2005 wurde in der Folge nicht angefochten. Die Anfechtungsfrist des § 15 der Satzung der Beklagten ist mittlerweile verstrichen. Gleiches gilt für den Jahresabschluss
m 30. Juni 2006 (Anlage BK14), der in der Gesellschafterversammlung vom 03, September 2007 festgestellt wurde (Anlagen B62, BK17), sowie für den Jahresabschluss
m
m Abschluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft ist das Jahresergebnis (der Jahresabschluss) von den Gesellschaftern festzustellen (§ 42a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Jahresergebnis der Gesellschaft ist der Jahresüberschuss § 266 Abs. 3 Position A V HGB)
züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Auch über die Verwendung dieses Jahresergebnisses haben die Gesellschafter
, entscheiden (vgl. § 29 Abs. 2 GmbHG). Der insoweit
treffende Ergebnisverwendungsbeschluss ist vom
vor
treffenden Ergebnisfeststellungsbeschluss
unterscheiden. Sollen im Rahmen der Ergebnisverwendungsentscheidung Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und thesauriert werden, insbesondere in Gewinnrücklagen eingestellt werden, so bestehen verschiedene Möglichkeiten: a) Die Gesellschafter können hierüber im Ergebnisverwendungsbeschluss entscheiden (§§ 29 Abs. 2, 46 Nr. 1, 2. Alt. GmbHG). Durch diesen Beschluss werden
thesaurierende Beträge von der Verteilung an die Gesellschafter ausgenommen und entweder der Gewinnrücklage (§ 266 Abs. 3 Position A III 4 HGB) oder dem Gewinnvortrag (§ 266 Abs. 3 Position A IV HGB)
gewiesen. b) Die Gesellschafter können eine derartige Ausweisung von
thesaurieren-den Beträgen indes auch schon bei Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigen, indem von vorneherein bereits dort entsprechende Positionen angelegt oder erhöht werden. In diesem Falle enthält bereits der Ergebnisfeststellungsbeschluss (§§ 42a Abs. 2 Satz 1, 46 Nr. 1, 1. Alt. GmbHG) eine entsprechende Thesaurierungsentscheidung. Von daher ist auch schon die Feststellung des Jahresabschlusses grundsätzlich geeignet, bereits Ergebnisverwendungscharakter
haben. Eine hierin liegende Bestätigungswirkung hinsichtlich früherer Ergebnisverwendungsbeschlüsse ist daher nicht ohne weiteres von der Hand
weisen. 3. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist Anerkennung seiner Richtigkeit durch das dafür
ständige Organ, die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 1 GmbHG, mit der Folge der Verbindlichkeit für Gesellschaft und Gesellschafter (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh a.a.
G). a) Bereits formal liegt indes kein Bestätigungsbeschluss vor, da die Ergebnisfeststellung 2004/2005 keine neue Regelung an die Stelle der angefochtenen Gewinnverwendung 2003/2004 setzt; der spätere Beschluss enthält keine Entscheidung
r Frage einer entsprechenden Gewinnverwendung des Vorjahres. 104b) Voraussetzung einer Bestätigung wäre
dem, dass der bestätigende Beschluss den gleichen sachlichen Inhalt hat wie der angefochtene. Bei Anfechtbarkeit des ersten Beschlusses wegen inhaltlicher Verstöße ist daher ein mangelfreier Bestätigungsbeschluss nicht möglich, Legitime Domäne der Bestätigung sind vielmehr Verfahrensfehler (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 , ZIP 2006, 227 ; Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.0. Anh.
132). 105Insoweit bestehen bereits Zweifel am gleichen sächlichen Inhalt der beiden Beschlüsse, da der spätere ( Ergebnisfeststellung)-Beschluss den gesamten Jahresabschluss des Folgejahres, feststellt, bei dem die durch den früheren ( Gewinnverwendungs-)Beschluss entschiedene Art der Gewinnverwendung (des Gewinns aus dem Vorjahr) sich lediglich in einzelnen Positionen widerspiegelt. Im späteren Ergebnisfeststellungsbeschluss enthaltene. Positionen wie. Gewinnvortrag (soweit dieser den Vortrag des Vorjahres übernimmt) und Gewinnrücklage bilden lediglich diese Positionen aus dem Vorjahr ab, stellen aber nicht materiell-rechtlich eine inhaltliche Entscheidung über diese Positionen dar (vgl. Baumbach/ Hopt/Merkt, HGB'33. Aufl. § 266 Rn. 14). 106Auch beruht im Falle einer - unterstellten - Anfechtbarkeit diese auf dem sachlichen Inhalt des Gewinnverwendungsbeschlusses (fehlerhafte Abwägung wegen Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht) und nicht (nur) auf Verfahrensfehlern. Zwar würde ein treuwidriges Verhalten der Gesellschafter bei ihrem Stimmverhalten (auch)
r Nichtigkeit der entsprechenden Stimmabgabe führen, so dass deren gleichwohl erfolgte Berücksichtigung bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (auch) verfahrensfehlerhaft wäre. Jedoch läge in diesem Abstimmungsergebnis (Entscheidung über Gewinnverwendung)
sätzlich auch ein sachlicher und inhaltlicher Fehler, da die hierin liegende Sachentscheidung ihrerseits unter Verstoß gegen Treubindungen der Gesellschafter erfolgt wäre und diesen Verstoß auch inhaltlich abbildet (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. Anh § 47 Rn. 83, 98ff. 105). 107Eine wirksame Bestätigung kommt deshalb - selbst bei Unterstellung eines Bestätigungsbeschlusses - nicht in Betracht (BGH, Urteil vom
berichtigen sind (so BGH, Urteil vom
rückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage betreffend den Gewinnverwendungsbeschluss wendet. 1. Die für diese Klage einzuhaltende Anfechtungsfrist - hierbei handelt es sich um eine materielle Klagevoraussetzung (Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. Rn. 158) - ist gewahrt. In der Satzung der Beklagten ist eine Anfechtungsfrist von 2 Monaten ab Beschlussfassung geregelt (Anlagen K14, K19, dort § 15). Dies ist
lässig und wirksam (Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. Rn. 157). Diese Frist ist gewahrt. Fristbeginn war mit Fassung der angefochtenen Beschlüsse am 18. Juli 2005, die in Anwesenheit der Kläger erfolgte (vgl. Anlagen K6, B24). Fristablauf war damit der 18. September 2005. Die Anfechtungsklage ist am 14. September 2005, somit rechtzeitig, bei Gericht eingegangen. 2. Der angefochtene Gewinnverwendungsbeschluss ist nicht bereits deshalb nichtig, weil die mit Gesellschafterbeschluss vom 31. Mai 1991 (K15) erfolgte Satzungsänderung der Beklagten nicht wirksam gewesen wäre damit die Satzung a.F. weiterhin gelten würde und der Gewinnverwendungsbeschluss hiergegen verstoßen würde.
rückgenommen. Dieser Beschluss ist damit grundsätzlich wirksam. c) Erstmals mit der Berufung wird vorgetragen, die Satzungsänderung sei nichtig, da der Satzungsänderungsbeschluss das gemäß § 16 der Satzung erforderliche Quorum von 80 % der abgegebenen Stimmen nicht erreicht habe. Da die einzelnen Umstände, aus denen sich dies ergibt, bereits in erster Instanz vorgetragen (Anlage K15) waren und auch unstreitig sind, ist dieses Vorbringen auch in der Berufungsinstanz
berücksichtigen. Indes erfolgte die Satzungsänderung im Hinblick auf die Änderung des § 29 GmbHG mit Wirkung
m
r Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften (GmbHGuaÄndG), insbesondere
r Beseitigung der Eintragungssperre gemäß Art. 12 § .7 Abs. 2 Satz 1 GmbHGuaÄndG. Hier sieht Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGuaÄndG vor, dass die erstmalige Änderung des Gesellschaftsvertrags betreffend die Gewinnverwendung entsprechend § 29 Abs. 2 GmbHG - abweichend von etwaigen Vorgaben der Satzung - mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn und soweit die Satzung die Gewinnverwendung nicht regelt und die Gesellschafter daher den nach Art 12 § 7 Abs. 1 GmbHGuaAndG fortgeltenden Anspruch auf Vollausschüttung entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung in § 29 Abs 1 GmbHG a.F. haben. Die Beschlusserleichterung des Art. 12 § 7 Abs. 1 Satz 2 GmbHGuaAndG bezieht sich nur auf nach Satz 1 dieser Bestimmung gefasste Beschlüsse; sie erfasst nur solche Fälle, in denen die Gesellschafter „nach Absatz 1" ganz oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuss oder den Bilanzgewinn haben. Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei einer Gesellschaft, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes bereits im Handelsregister eingetragen war, die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss (
züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags) haben, soweit er nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist. Das bedeutet, wenn man von der terminologischen Anpassung an das Bilanzrecht des Bilanzrichtliniengesetzes absieht, der Sache nach, dass für die sogenannten Altgesellschaften das Vollausschüttungsgebot des § 29 Abs. 1 GmbHG a.F.
nächst - bis
einer Überprüfung durch die Gesellschafterversammlung gemäß Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGuaAndG - fortgilt. Art. 12 § 7 Abs. 1 GmbHGuaAndG gibt danach den Gesellschaftern von Altgesellschaften einen dem § 29 Abs. 1 GmbHG a.F. entsprechenden gesetzlichen Gewinnausschüttungsanspruch, soweit ein solcher nicht durch anderweitige gesetzliche Regelung oder durch die Satzung ausgeschlossen ist. Nur auf diesen gesetzlichen Anspruch bezieht sich die Regelung in Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGuaAndG, nicht dagegen auf etwaige Gewinnausschüttungsansprüche, die sich (ganz oder teilweise) aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag ergeben. Für deren Überprüfung durch die Gesellschafter besteht kein Bedarf, weil sie durch die Änderung der - dispositiven - gesetzlichen Gewinnverwendungsregelung in § 29 GmbHG nicht berührt werden. Die Übergangsregelung in Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGuaAndG gilt daher nur, wenn und soweit die Satzung die Gewinnverwendung nicht regelt, (BGH, Urteil vom 26. September 1988 - II ZR 34/88 , BGH.Z. 105, 206). Ob das anders ist, wenn der Gesellschaftsvertrag ohne jeden weitergehenden sachlichen Regelungsgehalt lediglich das gesetzliche Vollausschüttungsgebot wiederholt, ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Die Satzung der Beklagten sah in ihrer alten Fassung (Anlage K14) in § 10 Nr. 6 eine
ständigkeitsregelung vor. Eine Gewinnverwendung wurde hierin explizit nicht geregelt. Die bloße formelhafte Wiederholung, der gesetzlichen
ständigkeitsregelung des § 46 GmbHG, ohne damit eine von § 29 GmbHG a.F. abweichende Entscheidungskompetenz
verbinden, schließt die Anwendung des Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGuaÄndG nicht aus (so auch Baumbach/Hueck/Fastrich a.a.O. § 29 Rn. 102; Roth/Altmeppen, GmbHG
kunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen (BGH, Urteil vom
trennen. Allein aus dem Umstand einer möglicherweise unterbliebenen (oder nur rudimentären) Protokollierung folgt bereits nicht zwingend, dass auch eine Abwägung unterblieben ist.
dem ergibt sich aus der Formulierung auf Seiten 5 und 6 des Protokolls der Gesellschafterversammlung, dass vor Fassung des angefochtenen Gewinnverwendungsbeschlusses intensiv und kontrovers über die Höhe des auszuschüttenden Teils des Jahresüberschusses diskutiert wurde, somit eine Abwägung durchaus stattgefunden hat. Auch im Hinblick auf die in der (vorhergehenden) Gesellschafterversammlung vom 18. April 2005 erfolgte Beauftragung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters T. überschlägig die angemessene Kapitalausstattung für die Gesellschaft unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Investitionsbedarfs
ermitteln (Anlage B18), und auf dessen unter dem 11. Juli 2005 hierzu gefertigte Stellungnahme (Anlage B22), die den Gesellschaftern
r Vorbereitung der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 übermittelt wurde (Anlage B22), ist davon auszugehen, dass im Vorfeld der Beschlussfassung eine Interessenabwägung erfolgte. c) Für die Abwägung maßgeblicher Zeitpunkt Die Berufung meint, für die bei der Abwägung
treffende Wertungsentscheidung sei der Kenntnisstand
m Zeitpunkt des Schlusses der letzten .mündlichen Verhandlung maßgebend und nicht derjenige
m Zeitpunkt der angegriffenen Beschlussfassung. 131Es trifft zwar
, dass in zeitlicher Hinsicht als Urteilsgrundlage der Prozessstoff des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgebend ist (BGH, Urteil vom
m Zeitpunkt der Beschlussfassung existierende Abwägungsmängel voraus. Damit ist für diese Frage und die insoweit in Betracht kommenden prognostischen Erwägungen (etwa hinsichtlich eines Investitionsbedarfs der Gesellschaft) der Kenntnisstand
m Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend und nicht der bei ex-post-Betrachtung vorhandene Kenntnisstand
späteren Zeitpunkten. Andernfalls könnten nachträgliche Entwicklungen dazu führen, dass ein
nächst rechtmäßiger Gesellschafterbeschluss nachträglich irgendwann einmal nichtig wird. d) In die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Grundsätzlich sind sämtliche gegenseitigen Interessen umfassend in die Abwägung einzustellen, so etwa insbesondere - auf Seiten der Gesellschaft der Gesellschaftszweck und die dafür erforderlichen Mittel einschließlich einer angemessenen (Investitions-)Planung für die weitere Entwicklung, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, ihre Ausstattung mit Eigenkapital, die Höhe und Verfügbarkeit schon vorhandener Rücklagen, Kreditfähigkeit und Art der Ausschöpfung aufgenommener Kredite, sowie Höhe der Laufzeit von Verbindlichkeiten, die allgemeine Wirtschaftslage und Marktsituation und die
kunftsprognose für den betroffenen Wirtschaftszweig, die Erforderlichkeit von Vorsorgemaßnahmen für Schadens- und Gewährleistungsfälle (Rückrufaktionen) unter Berücksichtigung deren Versicherbarkeit und eines bestehenden Versicherungsschutzes, die Erforderlichkeit und der Umfang von Pensionsrückstellungen, ein etwaiger besonderer Kapitalbedarf im Hinblick auf Auseinandersetzungen der Gesellschafter und deren mögliche Folgen (etwa in Bezug auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft und das Erfordernis von Abfindungszahlungen) sowie im Hinblick auf Auseinandersetzungen der Gesellschaft mit Gesellschaftern (etwa in Bezug auf weitere anhängige Gerichtsverfahren), die Erforderlichkeit von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und deren Umfang, - auf Seiten der Gesellschafter deren wirtschaftliche Situation und ihr Interesse auf Gewinnausschüttung, insbesondere unter Berücksichtigung von Ausmaß und Umfang früherer Gewinnausschüttungen. Dabei sind etwaige Vorgaben der Satzung für die Abwägung
berücksichtigen, 136Eine gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung kann allerdings nicht dazu führen, dass nur eine einzig denkbare Entscheidung alle abzuwägenden Interessen angemessen berücksichtigt und sämtliche anderen Entscheidungsmöglichkeiten über eine Gewinnverteilung fehlerhaft wären. Andernfalls würden unternehmerische Entscheidungen allein vom Gericht getroffen. Vielmehr ist ein Eingriff des Gerichts in den Kernbereich unternehmerischer Autonomie unzulässig. 137Dies hat
r Folge, dass die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung nur äußerst restriktiv daraufhin überprüft werden darf, ob sie gegen gesetzliche Schranken (§§ 138 , 226 , 242 , 826 BGB) verstößt oder ob sich das Abstimmungsverhalten einzelner Gesellschafter bei Abwägung der einzustellenden Interessen - die
dem angefochtenen Ergebnis geführt hat - als Verstoß gegen die Treuepflicht der Gesellschafter erweist. e) Beweislast Die Berufung will aus der Formulierung des § 29 GmbHG n.F. und aus der insoweit durch das BiRiLiG erfolgten Rechtsänderung den Schluss ziehen, bei einer Gewinnausschüttung handele es sich um den Regelfall, weshalb die Darlegungsund Beweislast für das Erfordernis einer Gewinnthesaurierung umfassend bei der beklagten Gesellschaft liege. Gleiches folge auch aus Erklärungen im
sammenhang mit der Satzungsänderung vom 31. Mai 1991. In dieser Allgemeinheit kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich hat jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen. Soweit deshalb - bezogen auf einzelne Abwägungsgesichtspunkte - widersprüchlicher Sachvorträg erfolgt, richtet sich die Beweislast nach diesem Grundsatz.
lässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 , BGHZ 162, 313 ).
keiner anderen Beurteilung. Auch aus der Sicht des Senats erscheint die angefochtene Gewinnverwendungsentscheidung weder als gegen gesetzliche Schranken (§§ 138 , 226 , 242 , 826 BGB) noch bei Abwägung der einzustellenden Interessen - die
dem angefochtenen Ergebnis geführt hat - gegen, die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßend. - Hierbei verkennt der Senat nicht, dass auf Seiten der klagenden Gesellschafter ein legitimes Interesse an einer Gewinnausschüttung besteht, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger in den vorangegangenen Jahren weitgehend am jeweils erzielten Gesellschaftsgewinn nicht beteiligt wurden, diese Gewinne vielmehr im Wesentlichen in der Gesellschaft verblieben. Allerdings kann entgegen der Sichtweise der Kläger von deren „Aushungern" durch die Beklagte und die hinter dieser stehende Mehrheitsgesellschafterin Frau S. nicht die Rede sein, insbesondere, da erst wenige Monate
vor, nämlich in den Gesellschafterversammlungen vom
m maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses ausgesprochen gut dargestellt hat, wie den (teilweise mit Beschluss vom 31. Januar 2005 [Anlagen K5, B17] festgestellten) Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004 entnommen werden kann, die unstreitig jeweils einen Jahresüberschuss (Gewinn) in Millionenhöhe aufwiesen, der sich im Jahresabschluss 2003/2004 - kumuliert in einem entsprechenden Gewinnvortrag - auf insgesamt über 29 Mio. EUR belief. Diesen Gewinnen standen jeweils nur relativ geringe Bankverbindlichkeiten gegenüber, so dass freie Liquidität in erheblichem Umfang
r Verfügung stand. - Ebenfalls hat der Senat berücksichtigt, dass auch die anzustellenden Prognosen für die
kunft
m maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses unter Berücksichtigung der allgemein positiven Wirtschaftslage durchaus erfreulich waren, worauf indiziell auch die in den Folgejahren jeweils festgestellten Jahresabschlüsse hindeuten. - Ein
m Zeitpunkt der Beschlussfassung anstehender Investitionsbedarf auf Seiten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig, wobei allerdings erhebliche Differenzen über dessen Höhe vorliegen; während die Kläger insoweit lediglich. 2,3 Mio. EUR für laufende Bauvorhaben der Gesellschaft anerkennen, beruft sich die Beklagte auf einen erheblich weitergehenden Investitionsbedarf. Die genaue Höhe eines solchen Investitionsbedarfs kann im Streitfall dahinstehen; offen bleiben kann damit auch, ob die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme eine weitergehende Investitionsplanung ergeben hat. Selbst bei erheblich umfangreicheren Investitionen - wie von Beklagtenseite vorgetragen - könnte die Beklagte solche ohne weiteres entweder aus den vorhandenen Gewinnen finanzieren (die kumuliert fast 30 Mio. EUR ergeben) oder aber -
mindest
m Teil - durch Fremdfinanzierung. Dass die Beklagte deshalb für Investitionszwecke gerade der mit der Anfechtungsklage (in Verbindung mit der positiven Gewinnfeststellungsklage) von den Klägern
m Zwecke der Ausschüttung begehrten weiteren, relativ geringen Summe von („nur") 1.090.634,78 EUR bedarf, ist nicht nachvollziehbar. - Gleiches gilt für die von der Beklagten weiter vorgetragenen Gesichtspunkte der Erforderlichkeit von Vorsorgemaßnahmen für Schadens- und Gewährleistungsfälle (Rückrufaktionen) unter Berücksichtigung deren Versicherbarkeit und eines bestehenden Versicherungsschutzes, der Erforderlichkeit und des Umfanges von Pensionsrückstellungen, eines etwaigen besonderen Kapitalbedarfs im Hinblick auf Auseinandersetzungen der Gesellschafter. und deren mögliche Folgen (etwa in Bezug auf das mögliche Ausscheiden einzelner Kläger aus der Gesellschaft und das Erfordernis von Abfindungszahlungen) sowie im Hinblick auf Auseinandersetzungen der Gesellschaft mit Gesellschaftern (etwa in Bezug auf weitere anhängige Gerichtsverfahren), schließlich auch für die Erforderlichkeit von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und deren Umfang. - Auch wenn damit insgesamt die Abwägung
Gunsten der Kläger ausfällt, so kann doch nicht festgestellt werden, dass die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung gegen gesetzliche Schranken (der §§ 138 , 226 , 242 , 826 BGB) verstoßen hat. Insbesondere scheidet eine " sittenwidrige willkürliche Entscheidung
Lasten der Kläger aus sachfremden Erwägungen aus, da die konkret angefochtene Entscheidung - Ausschüttung des Jahresüberschusses in Höhe von 1 Mio. EUR (ca. 25 %) und nicht wie begehrt in Höhe von 50 % (ca. 2 Mio. EUR) -
mindest noch vertretbar und im Hinblick auf die Prognoseunsicherheiten der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und das allgemeine Konjunkturrisiko noch als vertretbar erscheint. - Aus dem gleichen Grunde kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Abstimmungsverhalten der Mehrheitsgesellschafterin Frau S. bei Abwägung der einzustellenden Interessen als treuwidrig und als Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht erweist. g)
sammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Gesellschafterentscheidung über die Gewinnverwendung nicht derart fehlerhaft ist, dass ein gerichtlicher Eingriff in den Kernbereich unternehmerischer Autonomie
lässig erscheint. Vielmehr handelt es sich um einen Beschluss, der
Lasten der Kläger die gegenseitigen Interessen zwar nicht völlig ausgewogen berücksichtigt und auch gegen vernünftiges kaufmännisches Ermessen verstoßen mag, andererseits aber auch nicht derart sachfremd und einseitig erscheint, dass die allenfalls
überprüfenden äußersten Schranken hier schon verletzt wären. Insoweit ist
berücksichtigen, dass nicht nur eine einzige denkbare Entscheidung alle abzuwägenden Interessen angemessen berücksichtigt und sämtliche anderen Entscheidungsmöglichkeiten über eine Gewinnverteilung fehlerhaft wären. Andernfalls würden unternehmerische Entscheidungen allein vom Gericht getroffen. Insoweit ist weiter
berücksichtigen, dass erst wenige Monate
vor, nämlich in den Gesellschafterversammlungen vom
r Verfügung stand. Es kann dahinstehen, ob die Abwägungsentscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn diese vorherige Gewinnausschüttung unterblieben wäre. Jedenfalls kann dieser Umstand bei Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht ohne Berücksichtigung bleiben; dies führt dazu, dass das Gewinninteresse der Kläger bei der angefochtenen Ergebnisverwendungsentscheidung weniger stark
gewichten ist, als es im Falle einer unterbliebenen oder nur geringeren Ausschüttung des Vorjahresgewinnes bewertet worden wäre. VII. Die Berufung war gleichfalls als unbegründet
rückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der positiven Feststellungsklage betreffend den Gewinnverwendungsbeschluss wendet. Die Kläger begehren insoweit die Herbeiführung eines konkreten Gesellschafterbeschlusses über die Verwendung der von der Beklagten im Geschäftsjahr 2003/2004 erzielten Gewinns, nach deren Inhalt 50 % des Jahresüberschusses ausgekehrt werden sollen. 1. Es kann dahinstehen, ob die hierauf gerichtete Klage wegen eines den Klägern fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Während die höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage bislang nicht entschieden bzw. ausdrücklich offen gelassen hat billigt die herrschende Meinung in der Literatur jedem Gesellschafter einen klagbaren Anspruch gegen die Gesellschaft auf Beschlussfassung
(vgl. die Nachweise bei OLG Düsseldorf NZG 2001, 1085 ). Meinungsverschiedenheiten bestehen jedoch in Bezug auf die inhaltliche Reichweite der Klagemöglichkeit. Nach einem Teil der Literatur hat der Gesellschafter einen einklagbaren Anspruch auf einen Gewinnverwendungsbeschluss mit konkretem Beschlussinhalt mit der Folge, dass im Falle der Begründetheit des sich aus dem gesellschaftlichen Mitgliedschaftsrecht ergebenden Gewinnbezugsrechtes ein nach § 894 ZPO vollstreckbares Urteil ergeht, in dem der Beschlussinhalt im einzelnen festgelegt wird. Begründet wird diese Auffassung damit, dass sich der erforderliche Beschlussinhalt im Wesentlichen aus dem Gesetz und der Satzung der Gesellschaft ergebe, wobei fehlende Beschlussteile notfalls in entsprechender Anwendung der §§ 315 ff. BGB sowie des § 254 Abs. 1 AktG durch das Gericht ersetzt werden könnten. Gegen diese Auffassung werden indes grundsätzliche gesellschaftsrechtliche Erwägungen angeführt. Die. Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei als juristische Person nicht in der Lage, Beschlüsse
fassen; dies könnten nur ihre Organe, im konkreten Fall die dafür nach §§ 29 , 46 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
ständige Gesellschafterversammlung. Dieser Grundsatz widerspreche prinzipiell dem Ergebnis, einem Gesellschafter die Möglichkeit einzuräumen, die Gesellschaft selbst auf eine Beschlussfassung mit bestimmtem Inhalt
verklagen. Hinzukomme, dass es durchgreifenden Bedenken begegne, richterliches Ermessen an die Stelle einer Gesellschafterentscheidung
setzen, die - wie dem GmbH-Gesetz insgesamt
entnehmen ist - autonom gefasst werden solle. Dies gelte gerade in besonders hohem Maße auch für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, bei der nach der durch das Bilanzrichtliniengesetz erfolgten Neufassung des § 29 GmbHG den Gesellschaftern bei der Gewinnverwendung freie Hand gelassen werde. Nach dieser (Gegen-)Auffassung kann dem Gesellschafter in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen zwar ein klagbarer und gegebenenfalls nach § 888 ZPO vollstreckbarer Anspruch gegen die Gesellschaft
stehen, der aber nur auf die Herbeiführung eines Gewinnverwendungsbeschlusses gerichtet sein kann, ohne dessen Inhalt festzulegen (OLG Düsseldorf NZG 2001, 1085 m.w.N,). Für eine derartige auf Herbeiführung eines Gewinnverwendungsbeschlusses gerichtete Klage gegen die Gesellschaft besteht jedoch dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der betreffende Gesellschafter seine Rechtsinteressen auch ohne Erhebung einer solchen Klage, insbesondere durch Ausübung des ihm. nach § 50 Abs. 3 GmbHG
stehenden Selbsthilferechts, erreichen kann (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Kläger halten 48 % der Geschäftsanteile an der Beklagten; damit verfügen sie über eine Minderheitsbeteiligung, die ihnen nach § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG das Recht gibt, selbst eine Gesellschafterversammlung unter Mitteilung des Sachverhältnisses -.hier die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung - einzuberufen. 2.Diese Frage kann auf sich beruhen. Unabhängig hiervon wäre die Feststellungsklage nur dann begründet, wenn in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 tatsächlich ein Beschluss mit dem von den Klägern gewünschten Inhaltzustande gekommen wäre. Dies setzt voraus, dass, eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt wäre, die Stimmabgabe der Mehrheitsgesellschafterin Frau S. hierbei jedoch treuwidrig war und deshalb nicht berücksichtigt werden durfte. Dies ist jedoch, wie vorstehend unter VI ausgeführt, nicht der Fall. VIII. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage betreffend den Beschluss über die Bildung einer Gewinnrücklage wendet; sie führt insoweit
r Abänderung des angefochtenen Urteils und
r Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses.
r Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung (siehe oben VI 3
trennen. Allein aus dem Umstand einer möglicherweise unterbliebenen (oder nur rudimentären) Protokollierung folgt nicht zwingend, dass auch eine Abwägung unterblieben ist. Eine unterbliebene Protokollierung stellt indes ein Indiz dafür da, dass bei Beschlussfassung eine Interessenabwägung nicht erfolgt ist. Im Gegensatz
r weiter angefochtenen Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung - insoweit ergibt sich aus der Formulierung auf Seiten 5 und 6 des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Anlagen K6, B24), dass vor Beschlussfassung intensiv und kontrovers über die Höhe des auszuschüttenden Teils des Jahresüberschusses diskutiert wurde, somit eine Abwägung durchaus stattgefunden hat - fehlt für den Beschluss über die Bildung einer Gewinnrücklage jede Protokollierung einer insoweit geführten Diskussion, Nach der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung wurde vielmehr unmittelbar nach Stellung des entsprechenden Beschlussantrags hierüber abgestimmt (Seite 5 des Protokolls der Gesellschafterversammlung, Anlagen K6 , B24). bb) Die Kläger mussten auch nicht bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung mit einem Beschlussantrag über die Bildung einer Gewinnrücklage,
mal in der erheblichen Höhe von 25 Mio. EUR, rechnen. In der Einladung
dieser Versammlung (Anlagen B19, B2Q, B21) ist als Tagesordnungspunkt nur aufgeführt „Jahresabschluss 2004; Ergebnisfeststellung und Gewinnverwendung". Auf eine Rücklagenbildung,
mal in der Form, dass aus dem Gewinnvortrag ein Betrag von. 25 Mio. EUR in eine neu
bildende Gewinnrücklage eingestellt werden sollte, wurde in der Einladung nicht hingewiesen. Die Kläger mussten deshalb auch nicht schon im Vorfeld auf Grund der Tagesordnung mit einem derartigen Beschlussantrag rechnen. Auch im Hinblick auf die in der (vorhergehenden) Gesellschafterversammlung vom 18. April 2005 erfolgte Beauftragung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters T., überschlägig die angemessene Kapitalausstattung für die Gesellschaft unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Investitionsbedarfs
ermitteln (Anlage B18), und auf dessen unter dem 11. Juli 2005 hierzu gefertigte Stellungnahme (Anlage B22), die den Gesellschaftern
r Vorbereitung der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 übermittelt wurde (Anlage B22), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger schon im Vorfeld der Gesellschafterversammlung mit einem entsprechenden Beschlussantrag rechnen mussten. Zwar enthält die Ausarbeitung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters T. vom 11.07.2005 einen entsprechenden Vorschlag (Anlage B22, dort Seiten 4 - Abschnitt 3.14 - und 6 - Abschnitt 5). Dass von Seiten der Mehrheitsgesellschafterin Frau S. indes ein entsprechender Antrag gestellt werden würde, war den Klägern hieraus nicht ersichtlich. 175b) Unabhängig von dieser formellen Unwirksamkeit ist der angefochtene Beschluss
dem auch materiell rechtswidrig und auch aus diesem Grund nichtig. Eine sachgerechte Interessenabwägung durch den Senat ergibt, dass die Bildung einer Gewinnrücklage in Höhe von 25 Mio. EUR sachlich nicht gerechtfertigt war; das entsprechende Abstimmungsverhalten der Mehrheitsgesellschafterin Frau S. verstieß gegen deren gesellschafterliche Treuepflicht. 176aa) Die Bildung einer Gewinnrücklage unter Einstellung von 25 Mio. EUR aus dem Gewinnvortrag der Beklagten in diese Rücklage beeinträchtigt das Interesse der Kläger auf Gewinnausschüttung erheblich. Zwar verbleibt sowohl ein Gewinnvortrag als auch eine Gewinnrücklage im Vermögen der Gesellschaft und wird nicht als Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, verkürzt somit deren Gewinnauszahlungsansprüche in gleicher Weise. Jedoch steht ein Gewinnvortrag im Folgejahr - nach entsprechender Ergebnisfeststellung, die diesen Gewinnvortrag aufweist - automatisch erneut
r Disposition der Gesellschafter für eine Gewinnausschüttung. Eine Rücklage hingegen kann im Folgejahr nicht ohne weiteres an die Gesellschafter ausgeschüttet werden; dies setzt vielmehr die vorherige Auflösung der Rücklage durch Beschluss der Gesellschafter voraus. In diesem Sinne kann ein Gewinnvortrag auch als vorübergehende Rücklage - bis
m nächsten Ergebnisverwendungsbeschluss - bezeichnet werden, während es sich bei einer Gewinnrücklage um eine dauernde handelt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG a.a.O. § 29 Rn. 23; Scholz/Emmerich, GmbHG a.a.O. § 29 Rn. 72). Die Kläger haben auch im Hinblick auf die Verjährung ihrer Gewinnansprüche ein Interesse an der Anfechtung des Beschlusses über die Bildung einer Gewinnrücklage. Der gesellschaftsvertragliche Gewinnauszählungsanspruch entsteht erst mit Feststellung der Bilanz nach Abschluss des Geschäftsjahres und Fassung eines entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80 , BGHZ 80, 357 ; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 1- 9 U 18/07 , in juris veröffentlicht), die nach § 195 BGB seit Inkrafttreten des Gesetzes
r Modernisierung des Schuldrechts vom
stimmung der Mehrheitsgesellschafterin nicht mehr auflösbar und damit der
griffsmöglichkeit der Kläger langfristig entzogen. 179Bei Würdigung dieser Gesichtspunkte ist. insbesondere für Minderheitsgesellschafter wie die Kläger die Einstellung von Beträgen aus dem Gewinnvortrag in eine Gewinnrücklage mit einer erheblichen Erschwerung, ihres Gewinnbezug rechts verbunden. 180bb) Andererseits ist durch die Einstellung einer Summe von 25 Mio. EUR aus dem Gewinnvortrag in eine Gewinnrücklage kein wesentlicher messbarer Vorteil für die Beklagte ersichtlich. - Ein etwaiger Finanzierungsbedarf der Beklagten für mögliche Projekte oder Investitionen (vgl. die oben VI 3 f dargestellten Gesichtspunkte) rechtfertigt keine Einstellung in eine Gewinnrücklage; auch bei einem Verbleib von Gesellschaftsmitteln im Gewinnvortrag stünden diese in gleicher Weise für die benötigten Zwecke
r Verfügung. Dass in diesem Falle ein leichterer
griff der Gesellschafter auf die finanziellen Mittel, etwa
Zwecken der Gewinnausschüttung, möglich wäre, rechtfertigt jedenfalls bei den konkreten Mehrheitsverhältnissen der Beklagten (bei denen die Mehrheitsgesellschafterin einen derartigen
griff ohne weiteres blockieren kann) keine Rücklagenbildung. Im Gegenteil könnte die Bildung einer Gewinnrücklage einen etwa für Investitionszwecke erforderlichen
griff auf hierin gebundene finanzielle Mittel sogar erschweren, da diese Rücklage erst durch Gesellschafterbeschluss wieder aufgelöst werden müsste, während bei einem Mittelverbleib im Gewinnvortrag die Geschäftsführung der Beklagten ohne weiteres hierauf .
griff nehmen könnte. - Etwaige Vorteile einer Gewinnrücklage in der Stellung der Gesellschaft gegenüber Gläubigern, Geschäftspartnern und potenziellen Kreditgebern, insbesondere bei der Aufnahme von Bankverbindlichkeiten, sind zwar grundsätzlich anzuerkennen. So kann sich eine hohe Gewinnrücklage durchaus, etwa im Hinblick auf Liquidität und Sicherheiten, für die Gesellschaft als günstig erweisen und beispielsweise deren Verhandlungsposition und Kreditwürdigkeit stärken. Im konkreten Fall ist dieser Umstand jedoch weniger stark
gewichten. Auf Grund der sehr guten finanziellen Lage der Beklagten (der - für die in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005
treffende Prognoseentscheidung - maßgebliche letzte Jahresabschluss
m 30. Juni 2004 -Anlage B49 - wies im Vergleich
m vorhandenen Vermögen nur relativ geringe Verbindlichkeiten auf) sowie der seinerzeit günstigen.
kunftsprognosen konnten die Gesellschafter vielmehr von einem nur geringen Kapitalaufnahmebedarf der Gesellschaft ausgehen. Indizien wird dieser Umstand durch die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft in den Folgejahren bestätigt, die mittlerweile keinerlei Bankverbindlichkeiten mehr aufweist (vgl. Anlage B64). Jedenfalls würde auch eine Verbesserung der Verhandlungsposition und Kreditwürdigkeit der Beklagten nicht die Bildung einer Rücklage gerade. In der erheblichen Hohe von 25 Mio. EUR rechtfertigen; auch bei einer geringeren Höhe einer solchen Rücklage wäre die Position der Beklagten noch hinreichend gestärkt. - Auch die Höhe des gezeichneten Kapitals der Beklagten führt nicht
r Erforderlichkeit einer Gewinnrücklage. Deren Argumentation, da eine - für notwendig gehaltene - Kapitalerhöhung nicht
stande gekommen sei, solle durch die Bildung einer Gewinnrücklage.das Geld, in vergleichbarer Weise im Unternehmen gehalten werden, überzeugt nicht. Wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung nicht (mit der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen qualifizierten Mehrheit) beschließt, hat dies auch der Mehrheitsgesellschafter
akzeptieren. Diese unternehmerische Entscheidung der Gesellschaft kann nicht dadurch umgangen werden, dass stattdessen nun eine Gewinnrücklage gebildet wird. cc)
sammenfassend ist bei Würdigung aller Umstände die Bildung einer Gewinnrücklage in Höhe von 25 Mio. EUR nicht mehr als sachlich gerechtfertigt anzusehen, vielmehr als ungerechtfertigter Eingriff in das Gewinninteresse der Kläger
werten. Dabei kann offen bleiben, ob die Bildung einer Gewinnrücklage in niedrigerer Höhe - die das Gewinnbezugsinteresse der Kläger weniger stark tangieren würde - als noch sachgerecht anzusehen wäre; Gegenstand der Anfechtungsklage ist lediglich der konkret gefasste Gesellschafterbeschluss über die Bildung einer Rücklage in Höhe von gerade 25 Mio. EUR. c) Da sich somit das Abstimmungsverhalten der Mehrheitsgesellschafterin Frau S. bei Fassung des Beschlusses über die Bildung der Gewinnrücklage als treuwidrig darstellt, ist dieser Beschluss rechtswidrig und nichtig. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat Erfolg. IX. Eine von der Beklagten vorsorglich im Falle der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung beantragte
rückverweisung des Rechtsstreits an das Erstgericht kommt nicht in Betracht. Die insoweit allein in Betracht kommende Regelung in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO greift nicht ein. Weder kann ein wesentlicher Verfahrensmangel in erster Instanz festgestellt werden - vielmehr trifft der Senat hinsichtlich der Frage der Bildung einer Gewinnrücklage lediglich eine andere Abwägungsentscheidung als das Erstgericht - noch ist infolgedessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich. X. Über die erst in der Berufungsinstanz erhobene Eventualwiderklage war nicht
entscheiden, da die (innerprozessuale) Bedingung, unter der diese Klage erhoben wurde, nicht eingetreten ist. XI. Die Revision war nicht
zulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPQ. Eine grundsätzliche Bedeutung wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung, da dazu lediglich dann Anlass bestünde, wenn es für die rechtliche Beurteilung an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlen würde. Die Entscheidung des Senats beruht jedoch ganz wesentlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts und auf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
treffenden Abwägungsentscheidungen. Auch
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten. XII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG. 1. Insoweit ist zwischen den einzelnen Anträgen
differenzieren: a) Für die erhobenen Anfechtungsklagen ist jeweils das Interesse der klagenden Gesellschafter an der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse wie auch das Interesse der Gesellschaft an deren Aufrechterhaltung unter Berücksichtigung deren Inhalts und Gegenstandes und der konkreten Einzelumstände
grunde
legen; der Streitwert ist auf Grund der vergleichbaren Interessenlage in analoger Anwendung von § 247 Abs. 1 AktG insbesondere nach der Bedeutung der Sache für beide Parteien
bestimmen (Musielak, ZPO 5. Aufl. § 3 Rn. 23). b) Der Wert der Anfechtungsklage hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses über die Gewinnausschüttung und der hiermit verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage über eine andere Gewinnverteilung bemisst sich nach dem Interesse der Kläger an einer weiteren Ausschüttung; entsprechend der Höhe der insoweit
sätzlich begehrten Ausschüttung von 1.090.634,78 EUR und dem Gesellschaftsanteil der Kläger von 48 % ergibt sich hieraus ein anzusetzender Wert von 523.504,69 EUR. c) Der Wert der Anfechtungsklage hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses über die Bildung einer Gewinnrücklage bemisst sich nach dem Interesse der Kläger daran, die Bildung dieser Rücklage und die hierdurch verursachte Erschwerung der Möglichkeit künftiger Gewinnausschüttungen rückgängig
machen. Dieses Interesse kann lediglich mit einem Bruchteil der Summe der Gewinnrücklage bewertet werden. Da es insoweit auch nicht um die Frage einer Gewinnausschüttung geht, sondern lediglich um die Frage, ob die entsprechende Verbuchung als Gewinnvortrag und damit nur vorübergehend (bis
m nächsten Gewinnverwendungsbeschluss) oder dauerhaft (bis
einer etwaigen Auflösung der Rücklage) erfolgt, bewertet der Senat das Interesse des Klägers insoweit abweichend von der Wertfestsetzung durch das Landgericht lediglich mit I Prozent des Betrags, der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, somit mit 250.000,00 EUR. d) Der Wert der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung der Geschäftsführerin D. und der hiermit verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage bemisst sich nach dem Interesse der Kläger an der begehrten Abberufung, das mit dem dreifachen Jahreswert der von der Geschäftsführerin D.
beanspruchenden Vergütung (vgl. § 42 Abs. 3 GKG), somit mit 58.900,68 EUR,
bemessen ist. Ab dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der insoweit gestellten Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
sammenrechnung der beiderseitigen Ansprüche gemäß § 5 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom
bewerten. f) Auch die Eventualwiderklage bleibt streitwertmäßig ohne Berücksichtigung, da eine Entscheidung insoweit nicht ergeht. 2. Für die erste Instanz beträgt der Streitwert mithin bis
r teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (am
treffen. Dabei ging auch der Senat davon aus, dass im Umfang des in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits nach billigem Ermessen eine Kostenaufhebung angezeigt ist; auf die Begründung des Ersturteils wird insoweit Bezug genommen. Der Senat hat bei seiner Kostenentscheidung auch berücksichtigt, dass die Kläger mit der erhobenen Zwischenfeststellungsklage voll obsiegt haben und deshalb insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen sind. Allerdings findet diese Zwischenfeststellungsklage- wegen der wirtschaftlichen Identität mit den Klageanträgen (siehe oben XII 1 d) - bei der Festsetzung des Streitwertes keine Berücksichtigung. Dies rechtfertigt es indes nicht, das Obsiegen mit der Zwischenfeststellungsklage auch bei der Kostenentscheidung völlig unberücksichtigt
lassen. Vielmehr führt dieser Umstand dazu, dass im Rahmen der Ermittlung der jeweiligen Kostenquote davon auszugehen ist, dass den Klägern auch bei der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Gewinnausschüttung - die abgewiesen bleibt - im Berufungsverfahren kostenmäßig ein Teilerfolg
zuerkennen ist, da die Kläger auch insoweit jedenfalls mit der Zwischenfeststellungsklage einen Teilerfolg (hinsichtlich der Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses) erzielt haben. Der Senat bemisst diesen Teilerfolg mit 1/3 des Betrages der begehrten Gewinnausschüttung. Die Entscheidung
r vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/423663.html Kommentare
m Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.