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LG Flensburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - Az. 5 T 25/12

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Beschwerdeführer - Betreiber der fü

§ 1Abs. 2 LJVKost

G) die dort vorgesehene Gebühr von 12,50 € erhoben. Ein Befreiungstatbestand ist nicht gegeben. § 4 Abs. 7 JVKostO - der bestimmt, dass keine Kosten erhoben werden, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden - ist nicht anwendbar. Denn die hier relevanten Daten werden schon nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt. Die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung nach gewerblicher "Nutzung" und gewerblicher "Weiterverwendung" geht ins Leere. Denn das Gesetz trifft eine solche Differenzierung nicht. Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, ob und inwiefern der Beschwerdeführer selbst kommerziell tätig wäre oder ob Dritte die vorgehaltenen Daten kommerzialisieren könnten. Die Bereitstellung zur gewerblichen Nutzung allein - die der Beschwerdeführer einräumt - reicht aus, um eine Kostenfreiheit nach § 4 Abs. 7 JVKostO auszuschließen. Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 LJVKostG i. V. m. Nr. 5 Anm. 2 des Gebührenverzeichnisses (

§ 1Abs. 2 LJVKost

G) bzw. des Befreiungstatbestandes aus § 7a Abs. 3 JVKostO i. V. m. Nr. 5 Anm. 3 des Gebührenverzeichnisses (

§ 1Abs. 2 LJVKost

G) bzw. des Befreiungstatbestandes aus § 4 Abs. 6 JVKostO sind nicht erfüllt. Denn die Veröffentlichung liegt nicht - wie jeweils erforderlich - überwiegend im öffentlichen Interesse. Hierfür reicht die bloße Veröffentlichung als solche - wie sie der Beschwerdeführer verfolgt - nicht aus (vgl. AG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 2008 - 56/28.27). Es ist beispielsweise erforderlich, dass die Entscheidungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens öffentlichen Zwecken dienen oder diese für Zwecke der Aus- und Fortbildung dienen (vgl. BT-Drucksache 13/9438, S. 10 ). Über den Veröffentlichungszweck hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein überwiegendes öffentliches Interesse hätte rechtfertigen können, etwa eine wissenschaftliche Verwertung, z. B. zur Forschung oder - wie im vom LG Lüneburg NJW 2010, 881 entschiedenen Fall - weiteren wissenschaftlichen Auswertung. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine Kostenfreiheit rechtfertigen würden. Der Beschwerdegegner kommt im Übrigen seiner Publikationspflicht in vollem Umfang nach. Sämtliche der vom Beschwerdeführer umfangreich dargestellten rechtsstaatlichen Anforderungen, die Gegenstand etwa der Entscheidungen BVerwG NJW 1997, 2694 ; OLG Köln NJW-RR 2003, 429 ; LG Berlin NJW 2002, 838 sind, werden vom Beschwerdegegner verwirklicht. Es sind keine Einschränkungen in der Übersendung von Entscheidungen erkennbar, auch der Beschwerdeführer hat die angeforderte Entscheidung ohne weiteres erhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwächst aus der Publikationspflicht keine Pflicht der Gerichte, Entscheidungen vollständig kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Im Gegenteil ist die Erhebung von Gebühren gesetzlich in § 1 Abs. 1 S. 1 LJVKostG ausdrücklich vorgesehen, hier durch die

§ 1Abs. 2 LJVKost

G konkretisiert und der Regelfall. Es handelt sich bei der Kostenerhebung für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint - um eine "kommerzielle Verwertung der eigenen Gerichtsentscheidungen" , sondern um eine auf Kostendeckung ausgerichtete Gebühr: Gebühren sind öffentlich rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG NJW 1979, 1345 ). Bei den Befreiungstatbeständen § 1 Abs. 1, Abs. 2 LJVKostG i. V. m. Nr. 5 Anm. 2 des Gebührenverzeichnisses (

§ 1Abs. 2 LJVKost

G), § 7a Abs. 3 JVKostO i. V. m. Nr. 5 Anm. 3 des Gebührenverzeichnisses (

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G) und § 4 Abs. 6 JVKostO handelt es sich - ebenso wie bei der Gegenleistungsvereinbarung gemäß § 7 a Abs. 1, 2 JVKostO - um Ausnahmevorschriften, die nicht lediglich an ein öffentliches Interesse anknüpfen, sondern ein Überwiegen des öffentlichen Interesses voraussetzen. Dies erfordert allerdings - wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat - besondere Gründe, die hier nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/426681.html Kommentare

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