Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand Der am G. geborene Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 21.578,56 Euro. Er wehrt sich gegen die Anrechnung von Einkommen aus seiner Kommanditistenstellung auf die ihm gezahlte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.03.2006. Der Kläger ist als freiberuflicher Journalist. tätig. Zudem ist er Kommanditist der Anteilsgemeinschaft I. GmbH & Co. KG. Die Einnahmen aus dieser GmbH & Co. KG werden steuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb bewertet. Diese Einnahmen betrugen im Veranlagungsjahr 2004 19.233,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 15.12.2005), in 2005 19.185,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 13.09.2007), in 2006 6.837,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 08.11.2010). Am 08.06.2004 beantragte der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Im Rahmen des Antragsverfahrens beantwortete er die Frage, ob er ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtlichen Gewinn erzielen werde, mit „Ja“. Unter Bemerkungen fügte er hinzu, dass er gegenwärtig noch als selbständiger Journalist tätig sei. Zusätzlich füllte er die „Bescheinigung/Erklärung zum Antrag auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres“ aus (Formular R230). Hier gab er an, dass der jährliche Verdienst nicht die Jahreshöchstgrenze von 4.830,00 Euro überschreite. Monatliche Einkommensangaben seien ihm nicht möglich, da die selbständige Tätigkeit zeitlich starken Schwankungen unterliege. Mit Schreiben vom 21.06.2004 machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass die Hinzuverdienstgrenzen auch bei Selbständigen monatlich zu prüfen seien. Dies bedeute, es werde Monat für Monat das im jeweiligen Monat erzielte Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen gegenüber gestellt. Daraus ergebe sich, so die Beklagte, dass es nicht ausreiche, wenn er erkläre, das Einkommen würde unterhalb der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen bleiben. Vielmehr sei das zukünftige Einkommen gewissenhaft zu schätzen. Der Kläger füllte daraufhin die Bescheinigung/Erklärung zum Antrag auf Altersrente (Formular R230) erneut aus. Unter Ziffer 3 des Formulares heißt es (Zitat): "Erklärung bei steuerrechtlichem Gewinn (bei selbständig Erwerbstätigen) Hiermit erkläre ich, dass ich während des Rentenbezuges einen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechtes ermittelten Gewinn erzielen werde. Für die Höhe des voraussichtlichen Gewinns ist eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen (ggf. Bescheinigung des Steuerberaters bitte beifügen). Versorgungsleistungen sind dabei unberücksichtigt zu lassen". Dem folgt eine Tabelle mit den Spaltenüberschriften „Art der Einkünfte“ und „voraussichtliche Höhe monatlich“. In der ersten Spalte in der Zeile „Einkünfte aus der selbständigen Arbeit“ fügte der Kläger „Journalist“ und den Betrag von „340,00 Euro“ ein. Die Zeilen "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" und "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" füllte der Kläger nicht aus. Beim Ausfüllen des Formulars war ihm Herr J., ein befreundeter Diplomökonom, behilflich. Mit Bescheid vom 02.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 01.10.2004 in Höhe von 1.822,06 Euro. In Anlage 19 Seite 1 unter der Überschrift "Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen" erläutert die Beklagte: "Eine Rente wegen Alters kann bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur geleistet werden, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten hält." Die Hinzuverdienstgrenze liege für eine Vollrente bei 345,00 Euro. Das exakte Zugangsdatum des Ausgangsbescheides vom 02.08.2004 ist dem Kläger nicht erinnerlich. Mit Schreiben vom 13.02.2006 wandte sich die Beklagte an den Kläger um den Hinzuverdienst nachzuprüfen. Der Kläger legte daraufhin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 15.12.2005 vor. Aus diesem Bescheid ergaben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19.233,00 Euro sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.600,00 Euro. Auf Nachfrage der Beklagten im Hinblick auf die fehlenden Angaben über das Arbeiteinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2005 bis laufend teilte der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2006 mit, dass er keinen Gewerbebetrieb besitze. Für seine journalistische Tätigkeit habe er im Jahr 2005 2.304,00 Euro erhalten. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 08.06.2006 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2006 den bewilligenden Rentenbescheid vom 02.08.2004 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2004 nach § 45 SGB X zurück. Die entstandene Überzahlung sei von dem Kläger gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Vertrauensschutz bestehe nicht. Auch die Ermessensausübung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen. Zudem habe ein Einkommen zur Minderung des Anspruches geführt. Als Einkommen legte die Beklage dabei sowohl dasjenige aus der Tätigkeit als Journalist zu Grunde, als auch die Gewinne aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Für die Beklagte ergab sich insoweit ein Einkommen für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 1.736,08 Euro, für den Zeitraum vom Januar 2005 bis zum Dezember 2005 in Höhe von monatlich 1.794,75 Euro. Mangels Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides legte die Beklagte im Zeitraum vom Januar bis einschließlich März 2006 ebenfalls ein Einkommen von monatlich 1.794,75 Euro zu Grunde. Den am 13.11.2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 zurück. Ob ein Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI vorliege, richte sich nach § 15 SGB IV. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei daher grundsätzlich immer dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Nach diesem Grundsatz seien auch Einkünfte, die aus Gewinnanteilen an Gesellschaften bezogen würden, dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerlich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" behandelt würden. Dies sei bei dem Einkommen des Klägers aus seiner Beteiligung als Kommanditist der Fall. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20.02.2007 vor dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage. Sein Einkommen aus der Beteiligung als Kommanditist dürfe nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI angesehen werden. Er habe eben gerade keine eigene "aktive" Tätigkeit ausgeübt. Dies sei jedoch maßgeblich dafür, ob ein Einkommen im Rahmen der Regelungen zur Hinzuverdienstgrenze angerechnet werden dürfe oder nicht. Er beruft sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 27.01.1999 ( B 4 RA 17/98 R). Danach sei Arbeitseinkommen nur dann anrechenbares Einkommen, wenn es aus eigener selbständiger Tätigkeit des Berechtigten selbst herrühre. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Die von der Beklagten benannte Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 07.10.2004 ( B 13 RJ 13/04 R), sei in seinem Fall nicht einschlägig. Insbesondere sei es dort nicht um Einkünfte aus einer Beteiligung als Kommanditist gegangen, sondern um Einkünfte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er, der Kläger, sei immer davon ausgegangen, dass ein Hinzuverdienst nur dann auf eine vorzeitige Rente anzurechnen sei, wenn das entsprechende Einkommen auch "durch eigener Hände Arbeit" erwirtschaftet worden sei. Er habe sich beim Ausfüllen der Formulare der Unterstützung durch Herrn J. bedient. Auch dieser habe erst nach Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheides realisiert und mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass nach Auffassung der Beklagten das Einkommen aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft als Einkommen anzurechnen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Frage, ob eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde oder nicht, für die Beurteilung, ob es sich um Einkommen handele oder nicht, irrrelevant sei. Es bestehe eine volle Parallelität zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht, wie sich aus § 15 SGB IV ergebe. § 34 SGB VI setze nicht voraus, dass die eigene Arbeitskraft eingesetzt werde beziehungsweise selbst im Betrieb mitgewirkt werde. Die von dem Kläger benannte Entscheidung des 4. Senates sei nicht einschlägig, da dort das Einkommen des verstorbenen Ehemannes bezüglich einer Witwenrente maßgeblich und zu beurteilen gewesen sei. Nach einem Hinweis der Kammer vom 19.01.2012, ob die Voraussetzungen des § 45 SGB X im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen vorlägen, teilte die Beklagte mit, dass sich nach Prüfung des Vorgangs ergeben habe, dass als maßgebliche Korrekturnorm nicht § 45 SGB X sondern § 48 SGB X einschlägig sei. Der Bescheid vom 02.08.2004 sei bei seinem Erlass rechtmäßig gewesen, da ein anzurechnendes Einkommen zunächst nicht vorhanden gewesen sei. Erst durch den am 15.12.2005 erteilten Steuerbescheid für das Jahr 2004 sei der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2004 in Widerspruch zur Rechtsordnung getreten. Dabei beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2005 ( L 3 RJ 111/04 ) und des Landesozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2007 ( L 2 KN 12/07 ). Diese Entscheidungen sind rechtskräftig. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Sozialgerichtes Hildesheim vom 26.09.2008 (S 14 R 63/05 ) und der darauf folgenden Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 01.07.2009 (L 1 R 572/08), die Einkünfte aus einer Kommanditgesellschaft als anrechenbar im Sinne des § 34 SGB VI beurteilten, und dem insoweit zunächst vor dem Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 5 R 62/09 R, stellte die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten das Verfahren ruhend. Das Bundessozialgericht verwarf mit Beschluss vom 21.10.2009 die Revision als unzulässig. Die Begründung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auf Antrag der Beteiligten setzte die Kammer das hiesige Verfahren fort. Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die sozialgerichtliche Akte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die zur Beratung und Entscheidungsfindung vorlagen. Gründe Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnten die angefochtenen Bescheide nicht auf § 48 SGB X gestützt werden. Es fehlt bereits an einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach Erlass eines vorausgegangenen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im Sinne dieser Vorschrift. Bei dem Bescheid über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit vom 02.08.2004 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob Einkommen aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Einkommen im Sinne des § 34 SGB VI zu werten ist, was im Falle des Klägers zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen und einer Überzahlung führen würde. Unterstellt, dass das Einkommen aus einer Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI zu werten ist, ist die Kammer der Auffassung, dass dann der Bescheid vom 02.08.2004 auch von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil bereits bei seinem Erlass die Hinzuverdienstgrenzen überschritten waren. Die Kammer geht nicht davon aus, dass eine Rechtswidrigkeit erst mit dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Einkommenssteuerbescheides oder gar dem Erlass des Einkommenssteuerbescheides vom 15.12.2005 eingetreten ist (so auch LSG Hessen, Urteil vom 17.01.2012, L 2 R 524/10 , anhängig BSG, Az: B 5 R 8/12 R; recherchiert in juris). Den Entscheidungen des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2005 ( L 3 RJ 111/04 ) und des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2007 ( L 2 KN 12/07 ; auch wohl SG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2012, S 81 R 241/11 , recherchiert in juris) folgt die Kammer ausdrücklich nicht. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach Erlass des Verwaltungsaktes vom 02.08.2004 liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. „Wesentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang „rechtserheblich“; vorausgesetzt wird also eine solche Änderung, die zur Folge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.