Tenor Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-5/11 ausgesetzt. Gründe I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Entwürfen von Charles-Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier. Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das Nachbildungen der von Le Corbusier geschaffenen Möbelmodelle vertreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr satzungsmäßiger Vertreter. Die Beklagte zu 1 hat in Deutschland mit Werbeanzeigen und Produktkatalogen sowie auf ihrer Webseite und durch E-Mails in deutscher Sprache unter anderem für den Kauf von - in diesen Werbemitteln abgebildeten - Nachbildungen der von Le Corbusier geschaffenen Möbelmodelle "LC 2" (Sessel und Sofa) und "LC 4" (Liege) geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass Kunden die Möbel bereits in Italien erwerben, aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition bezahlen, die auf Wunsch von der Beklagten zu 1 vermittelt wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedin-1 gungen der Beklagten zu 1 geht das Eigentum an den Möbeln mit deren Übergabe an den Kunden oder dessen Transporteur auf den Kunden über. Die Klägerin hat behauptet, dem von ihr mit Ermittlungen beauftragten Zeugen J. sei im Oktober 2006 neben einer Auftragsbestätigung der Beklagten ein Angebotsschreiben der Spedition I. nebst Preisliste für Transportdienstleistungen zugesandt worden. Die Beklagte zu 1 nenne, empfehle und vermittle interessierten Kunden ausnahmslos diese Spedition. So gut wie jede Lieferung nach Deutschland erfolge durch diese Spedition. Diese sei am selben Ort wie die Beklagte zu 1 und in deren unmittelbarer Nähe ansässig. Sie sei der Beklagten zu 1 wirtschaftlich voll zuzurechnen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Verbreitungsrecht an den Möbelmodellen "LC 2" (Sessel und Sofa) und "LC 4" (Liege). Sie hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin einen vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag sowie die darauf bezogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiter. II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union 3 zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.