Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
(4)1Jede SESB [Staatliche Europaschule besonderer Prägung] nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen. 2Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird. 3Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. 4Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. 5Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. 6Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
- Grundkenntnisse der Unterrichtssprache der SESB, die nicht Muttersprache ist, in einem Umfang, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,
- Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden. 7Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer standardisierten Überprüfung nachzuweisen. 8Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. 9In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung durch das Sprachstands-feststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. 10Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung für Deutsch als Muttersprache, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 6 Nummer
- 11Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme mit Deutsch als Muttersprache beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch die gewünschte SESB, zu überprüfen. 12Diese SESB überprüft auch die Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache; sie kann dabei die Ergebnisse von Einrichtungen der Jugendhilfe übernehmen, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend anerkannt sind („Europa-Kita“)." Der nach § 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO SbP von der jeweiligen Schule durchgeführte Spracheingangstest in der nichtdeutschen Partnersprache ist eine Prüfung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG. Der Test wird vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgelegt. Er ist jedenfalls für Kinder, die keine Europa-Kita besucht haben, verbindlich. Er dient dem Nachweis eines rechtlich definierten Leistungsstandards, nämlich dem Nachweis von Grundkenntnissen der Unterrichtssprache der SESB, die nicht Muttersprache ist, in einem Umfang, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Hierbei geht es um Fähigkeiten, die - anders als bestimmte körperliche Merkmale - prinzipiell erlernbar sind, auf die mithin überhaupt vorbereitet werden kann. Der Umstand, dass der Test lediglich mündlich erfolgt und dass der Tester hinsichtlich der Einzelheiten des stattfindenden Gesprächs einen erheblichen Spielraum hat, ist nicht geeignet, dem Test den Charakter einer Prüfung zu nehmen, sondern ist allein den zu erwartenden Fähigkeiten der Kinder und den Unterschieden geschuldet, die bei Kindern im Testalter hinsichtlich ihres Umgangs mit Testsituationen bestehen. Die in dieser Beziehung geringe Förmlichkeit des Tests ändert insbesondere nichts daran, dass der Sprachtest als Teil eines rechtlich geregelten und rechtlich überprüfbaren Schulaufnahmeverfahrens seinerseits den grundlegenden prüfungsrechtlichen Anforderungen der Chancengleichheit und des Willkürverbots genügen muss. Nicht ohne Grund spricht der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 4 Satz 7 AufnahmeVO SbP von einer standardisierten Überprüfung. Die klägerischen Kurse ‘English for Infants’, ‘More English for Infants’ und ‘First English for All Children’ bereiten ordnungsgemäß auf diese Prüfung vor. Neben der - hier unstreitig vorliegenden - Seriosität des Anbieters ist insbesondere der erforderliche finale Zusammenhang zwischen dem Kursangebot und der Prüfung gegeben. Die Kurse sind nach dem Kindesalter gestaffelt, dauern jeweils ein Jahr und bauen teilweise aufeinander auf. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unwidersprochen und auch für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass das für das Bestehen der Prüfung erforderliche Sprachniveau durch das Besuchen eines oder jedenfalls mehrerer der von ihr angebotenen Englischkurse erreicht werden könne, dass Eltern ihre Kinder teilweise ausdrücklich auch mit dem Ziel anmeldeten, sie auf die Prüfung vorzubereiten und dass sich tatsächlich auch Kursteilnehmer der Prüfung unterziehen würden. Weil danach kein Anhalt für die sichere Annahme besteht, dass stets bereits ein zeitlich prüfungsnaher Kurs ausreicht, um das erforderliche Sprachniveau zu erreichen, kann keiner der in Rede stehenden Kurse als zeitlich noch prüfungsunerheblich und damit noch nicht prüfungsvorbereitend ausgeblendet werden. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass stets schon zwei Kurse ausreichen, um die Prüfung zu bestehen. Auch in diesem Fall kann der altersmäßig erste Kurs - English for Infants - nicht ausgeblendet werden, weil die Teilnahme an diesem Kurs u. U. schon erforderlich sein kann, um überhaupt zwei volle Kurse vor der Prüfung absolvieren zu können. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Prüfung für Kinder, die bereits mit fünf Jahren eingeschult werden, noch im vierten Lebensjahr stattfindet. Die Bescheinigungsfähigkeit der genannten Kurse im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG kann nicht mit dem Argument verneint werden, aus europarechtlichen Gründen sei die Bestimmung teleologisch auf Angebote für schulpflichtige Kinder zu beschränken; eine solche Einschränkung lässt sich dem europäischen Recht nicht entnehmen. Nach dem § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG (jetzt) zu Grunde liegenden Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG vom
- November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 1 ff.) befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die Steuerbefreiung ist damit vom Wortlaut der Vorschrift her weit gefasst, was das Alter der Adressaten des Bildungsangebots angeht, und umfasst insbesondere auch nicht schulpflichtige Kinder („Erziehung von Kindern“). Eine Einschränkung der Steuerbefreiung, die auch auf die Bescheinigungsfähigkeit nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe b UStG durchschlagen würde, lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass europarechtlich (nur) eine steuerliche Gleichbehandlung staatlicher und nichtstaatlicher Angebote erreicht werden solle und deshalb Bildungs- und Erziehungsangebote privater Einrichtungen nur dann umsatzsteuerbefreit sein sollten, wenn es ein vergleichbares staatliches Angebot gebe. Vielmehr verfolgen die richtlinienrechtlichen Befreiungsvorschriften, zu denen auch Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i gehört, vorrangig das Ziel, die Versorgung mit gemeinwohlrelevanten Leistungen wie etwa Bildungsleistungen nicht mit Umsatzsteuer zu belasten (vgl. zu Bildungsleistungen EuGH, Urteil vom
- Juni 2007 – C-445/05 , Slg. 2007, I-04841, Rn. 16). Daneben wird zwar auch das Ziel einer steuerneutralen Behandlung öffentlicher und privater Träger verfolgt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
- Juni 2006 – C-106/05 , Slg. 2006, I-5123 , Rn. 32). Dies bedeutet indes nicht, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen wäre, wenn kein staatliches Angebot vorhanden ist. Vielmehr ist eine Steuerbefreiung unabhängig von der Entscheidung der Mitgliedstaaten, gemeinwohlrelevante Leistungen durch staatliche oder private Träger erbringen zu lassen. Eine vollständige Überlassung der Leistungserbringung an Private schließt daher eine Umsatzsteuerbefreiung nicht aus. Der Umstand, dass die Richtlinienvorschrift zwischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen Trägern mit vergleichbarer anerkannter Zielsetzung differenziert, ist allein dem Schutz- und Kontrollinteresse der Mitgliedstaaten geschuldet. Während bei öffentlich-rechtlichen Trägern ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese die in der Vorschrift genannten Zwecke erfüllen, soll bei anderen Trägern noch eine staatliche Anerkennung erforderlich sein. Welche privaten Bildungsangebote nach den Maßstäben der Befreiungsnorm allgemein als anerkennenswert anzusehen sind, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls können solche Bildungsangebote nicht von der Steuerbefreiung ausgenommen werden, die – wie vorliegend – auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, denn hier ist die Verbindung mit den in der Richtlinie genannten Bildungszielen unverkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird mangels Vorliegens einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/430020.html ( https://oj.is/430020 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English