(37)AS 129/09 ). Demzufolge kommt eine Übernahme von Doppelten Mietzahlungen nur dann infrage – und steht erst dann im Ermessen des Leistungsträgers – wenn zum einen eine Zusicherung zum Umzug vorliegt und zum anderen die Doppelmieten unvermeidbar waren. Die hier vom Kläger begehrten Doppelmieten waren jedoch, wie dargelegt, nicht unvermeidbar. Aus diesem Grunde wurde die Kostenübernahme auch vom Beklagten abgelehnt, der im Widerspruchsbescheid zu Recht geltend macht, dass ein wichtiger Grund insoweit nicht ersichtlich ist und der Kläger die Kündigung der alten und Anmietung der neuen Wohnung so hätte legen können, dass kein doppelter Mietzins anfällt und dass dies dem Kläger unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Vermeidung weiterer Kosten für die Solidargemeinschaft auch zuzumuten gewesen wäre.
- Die gem. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgte nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen waren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB , Rz. 16 bei juris). Es entspricht zwar in der Regel der Billigkeit, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG (
- Aufl., § 193 Rz. 12a). Hier bestand jedoch Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Denn der Kläger hat im Rahmen des dem Klagverfahren vorausgegangenen Widerspruchverfahrens neben den mit der Klage noch geltend gemachten Doppelmieten für April und Mai 2009 weitere Positionen geltend gemacht und ist mit diesen teilweise erfolgreich gewesen. Namentlich hat er mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.03.2009 neben der Erstattung von drei Doppelmieten die Erstattung von Kosten für die Verköstigung von Umzugshelfern, für ein Mietfahrzeug, für Umzugskartons, für einen Nachschlüssel und für Renovierungskosten der bisherigen und der künftigen Wohnung begehrt. Der Beklagte hat eine Doppelmiete gewährt und zusätzlich die geltend gemachten Umzugskosten teilweise übernommen, insgesamt zu ca. einem Drittel. Insoweit war der Widerspruch des Klägers mithin erfolgreich, so dass es gerechtfertigt ist, dem Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Permalink: https://openjur.de/u/431865.html ( https://oj.is/431865 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.