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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2012 - 5 K 6/10

1. Das isoliert zur Entscheidung gestellte Begehren, das Gericht möge die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses feststellen, ist als unzulässiges Feststellungsbegehren im Sinne einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu bewerten. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit bis zur Mangelbehebung sind insoweit grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden.2. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO hat nicht den Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts (hier: der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 87a GG), von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend zu klären.3. Mit der Klageerhebung gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann mit Blick auf ein zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende vertragliche Vereinbarung die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende vertragliche Nebenpflicht, sich leistungstreu zu verhalten (sog. Leistungstreuepflicht), verletzt und damit die Klagebefugnis wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verneinen sein (hier bejaht).4. Ebenso wenig wie Betroffene, deren Person und Aufenthalt unbekannt sind, sollen nach § 43a Nr. 4 EnWG solche Personen benachrichtigt werden, deren Betroffenheit unbekannt ist. Ist der Anhörungsbehörde eine Betroffenheit nicht bekannt, folgt daraus zugleich, dass ihr deren Zurechnung zur Person eines Betroffenen nicht möglich und ein solcher Betroffener in diesem Sinne unbekannt ist.5. Zumindest dann, wenn neben dem Umstand, dass sein Aufgabenbereich berührt ist, keine konkreten Anhaltspunkte für die besondere Betroffenheit eines Trägers öffentlicher Belange auch in subjektiven Rechten bestehen, darf die Anhörungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine solche Betroffenheit nicht besteht. Ist ihr in diesem Sinne die Betroffenheit eines Trägers öffentlicher Belange unbekannt geblieben bzw. musste diese ihr nicht bekannt sein, trifft sie folglich im Rahmen der Betroffenenanhörung keine Benachrichtigungspflicht nach § 43a Nr. 4 EnWG.6. Stellungnahmen, die vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, sind nicht als den Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V entsprechende, die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen anzusehen.7. Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG M-V eröffnet dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen dadurch hervorgerufene neue oder weitergehende Belastungen, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses.8. Anordnungen, die zu einer konzeptionellen Änderung des Vorhabens zwingen bzw. aus dem beantragten Vorhaben ein "anderes" Vorhaben machen würden, können jenseits der Frage, ob sie verfahrensrechtlich nach § 43d EnWG, § 76 VwVfG M-V zu behandeln wären, nicht auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V gestützt werden. Tenor Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee-Pipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010. Die Beigeladene als Vorhabenträgerin hat den Bau der rund 1220 km langen Erdgashochdruckleitung Nord Stream als Doppelröhre DN 1200 geplant. Diese beginnt in Vyborg nordwestlich von St. Petersburg in Russland und endet nahe Lubmin in Deutschland. Das Vorhaben besteht aus zwei parallelen Leitungssträngen ("Nord-West-Pipeline" und "Süd-Ost-Pipeline"), die über eine Transportkapazität von jeweils etwa 27,5 Mrd. cbm/a verfügen. Die Inbetriebnahme des ersten – nordwestlich liegenden – Leitungsstrangs ist wie geplant am 08. November 2011 erfolgt. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des zweiten Leitungsstrangs ist für November 2012 vorgesehen. Ziel der Nord Stream Pipeline ist der tägliche unterbrechungslose Betrieb des Pipelinesystems zum Transport von Erdgas in den vertraglich festgelegten Mengen. Die Pipeline soll nach dem Konzept der Beigeladenen sowohl in Russland als auch in Deutschland in das Gasleitungsnetz eingebunden werden. Auf deutscher Seite soll die Vernetzung über die Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung ("OPAL") und die Norddeutsche Erdgas-Leitung ("NEL") erfolgen. Die OPAL wird die Fortführung von bis zu 36,5 Mrd. cbm/a der angelandeten Erdgasmengen nach Süden ermöglichen; sie ist im Juli 2011 fertig gestellt worden. Die NEL soll den weiteren landseitigen Transport und Transit der in Deutschland angelandeten Erdgasmengen nach Westen ermöglichen. Möglichst zeitgleich mit der Inbetriebnahme des zweiten Leitungsstranges der Nord Stream Pipeline im Jahr 2012 soll auch die NEL betriebsbereit sein. Die Nord Stream Pipeline verläuft im Bereich der 12-Seemeilen-Zone bzw. des deutschen Küstenmeeres – ebenso wie in der daran anschließenden deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) – durch das Artillerieschießgebiet (ASG) „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsschießgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe. Nachdem 1992 das Bundesministerium der Verteidigung zunächst die Einrichtung von Sperr- und Warngebieten für Übungszwecke der Marine in der Ostsee vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns beantragt hatte, wurde ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1993 im Wege der Ressortabstimmung und der Abstimmung mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die Eintragung entsprechender Übungsgebiete der Marine in der Ostsee in die Seekarten veranlasst. Die Übungsgebiete wurden bzw. werden sowohl von der Marine als auch von der Luftwaffe für Seeziel- und Luftzielschießübungen auf Ziele über Wasser genutzt. Die Marine übt dabei mit Schießrichtung von Süd nach Nord. Bei Seezielschießübungen liegt das Ziel- und mögliche Treffergebiet außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Nach Maßgabe der Sachstandsdarstellung in den im Bereich der Klägerin erarbeiteten Informationen über „Voraussichtliche Schussanzahlen (76 mm / 127

  1. mm)im Artillerieschießgebiet POMMERSCHE BUCHT“ vom 25. März 2011 wurde das ASG Pommersche Bucht in der Vergangenheit „eher selten“ für Luftziel- und Seezielschießen verwendet. Die jährliche Schussanzahl mit dem Kaliber 76 mm lag unter 100 Schuss. Die Hauptlast der Luftziel- und Seezielschießen mit 76 mm trug in diesem Zeitpunkt das ASG Nordsee nordwestlich von Helgoland. Durch die geplante Errichtung von insgesamt acht Offshore-Windparks sei nunmehr das ASG Nordsee akut in seinem Bestand bedroht, sein Wegfall würde zu einer Verlagerung des Artillerie-Schießens vornehmlich auf das ASG Pommersche Bucht führen. Insgesamt sei mit jährlich 1.100 Schuss 76 mm-Munition (900 Seezielschießen, 200 Luftzielschießen) zu rechnen, mit der Einführung der Schiffsklasse Fregatte 125 ab den Jahren 2015 ff. zusätzlich mit 1.310 Schuss 127 mm-Munition (1.200 Seezielschießen, 110 Luftzielschießen). Die theoretische jährliche Schussanzahl betrage nach Vorschriftenlage insgesamt pro Jahr 8.046 Schuss 76 mm-Munition und voraussichtlich 1.764 Schuss 127 mm-Munition. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung vom 25. März 2011 verwiesen (Beiakte P). Am 05. April 2006 fand eine gemeinsame Besprechung des Beklagten und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit Fach- und Genehmigungsbehörden sowie der Antragstellerin zum damals noch so bezeichneten Projekt „North European Gas Pipeline (NEGP)“ statt. Im November 2006 beantragte die Beigeladene beim Beklagten für die Errichtung und den Betrieb der Erdgashochdruckleitung Nord Stream die Planfeststellung des Vorhabens nach § 43 EnWG im deutschen Küstenmeer, die Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG im deutschen Festlandsockel sowie beim BSH die Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 BBergG. In dem „PROJECT INFORMATION DOCUMENT Offshore Pipeline through the Baltic Sea” aus November 2006 findet sich im Anhang A das „Thematische Diagramm Nr. 6.5 Militärübungsgelände und Deponiegebiete“, das auch die vorstehend bezeichneten Übungsgebiete der Bundeswehr und den Verlauf der Pipeline durch diese dokumentiert. Im November 2006 wurde u. a. die Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel (nachfolgend: Wehrbereichsverwaltung Nord), über die Antragstellung unter Übersendung einer Scoping-Unterlage, in der der geplante Trassenverlauf eingezeichnet war, informiert und um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gab die Wehrbereichsverwaltung Nord eine Militärische Stellungnahme ab. Sie wies u.a. darauf hin, dass die geplante Pipeline insbesondere durch die vorerwähnten Übungsbiete führe, und schlug vor, die Erdgashochdruckleitung innerhalb dieser Übungsgebiete in den Meeresboden zu versenken, so dass ein uneingeschränkter Schießbetrieb gewährleistet sei, ohne dass es zu Beschädigungen der Pipeline kommen könne. Für eventuelle Beschädigungen oder gar Zerstörungen werde keine Haftung übernommen. Am 30. Januar 2007 wurde der nationale Scopingtermin durchgeführt. Der voraussichtliche Untersuchungsrahmen wurde durch den Beklagten und das BSH im April 2007 festgelegt. In einem weiteren Schreiben vom 04. Mai 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Nord insbesondere darauf hin, dass die Bundeswehr weder die Möglichkeit habe, die Übungsgebiete in der AWZ für Dritte zu sperren, noch, diese zu verlegen. Auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit sei nicht hinzunehmen. Weiter heißt es: „In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Auftragserfüllung der Streitkräfte. Demnach haben ‚Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verfassungsrechtlichen Rang ( BVerfGE 48, 127 )’“. Unter dem 11. Dezember 2007 führte sie nochmals aus: „Die Erdgashochdruckleitung ist dementsprechend seitens des Betreibers zu schützen. Ich schlage vor, sie innerhalb des Artillerieschießgebiet(
  2. s)„Pommersche Bucht“ / der Schieß- und Übungsgebiete „ED-D 47 A, 47 B und 47 C“ in den Meeresboden zu versenken, so dass ein uneingeschränkter Schießbetrieb gewährleistet ist, ohne dass es zu Beschädigungen an der Pipeline kommen kann.“ Vom 18. Dezember 2008 datiert ein weiteres Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord mit ähnlichem Inhalt. Neben diesem Schriftwechsel mit dem Beklagten stand die Klägerin – wie im Übrigen auch im weiteren Verwaltungsverfahren – in fortwährendem bilateralen Kontakt zur Beigeladenen, der in Gesprächsprotokollen der Klägerin und anderen Dokumenten beidseitig festgehalten ist. Die Klägerin wies dabei gegenüber der Beigeladenen auf die Risiken hin, die sich nach ihrer Auffassung aus der militärischen Nutzung ergeben würden. Im Zusammenhang mit der Forderung nach einer auch zukünftig uneingeschränkten Übungsmöglichkeit wurde von ihr zudem als Lösungsmöglichkeit eine Haftungsfreistellung zu ihren Gunsten bzw. der Abschluss einer entsprechenden Haftungsverteilungsvereinbarung – insoweit leitete die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. September 2009 einen umfänglichen Entwurf für eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zu – zu Lasten der Beigeladenen vorgeschlagen. In den Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist daneben die Möglichkeit in den Blick genommen worden, dass letztere das Risiko der Beschädigung der Pipeline durch Übungsvorhaben der Bundeswehr ggf. mittels Versicherung selbst tragen könne. Im Ergebnis kam es jedoch weder zum Abschluss einer solchen Versicherung noch zu einer Haftungsfreistellungs- oder -verteilungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladener. Die Beigeladene reichte mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 die Antragsunterlagen beim Antragsgegner ein und beantragte die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 43 EnWG für den Bereich der deutschen 12-Seemeilen-Zone einschließlich des Landfalls. Das Verfahren wurde nach Vorlage prüffähiger Unterlagen am 10. März 2009 eröffnet. In der „Dokumentation zur Nord Stream Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Konsultation gemäß dem Espoo-Übereinkommen“ als Teil der Antragsunterlagen (Band I) findet sich im Rahmen der „Umweltbezogenen und sozioökonomischen Raumanalyse“ auch eine Betrachtung „Militärischer Operationen“ (Ziff. 8.12.6). Dabei wird u. a. darauf hingewiesen, dass in der Ostsee noch immer regelmäßig militärische Übungen stattfänden, die sowohl von der NATO als auch den Ostseestaaten ausgingen. Die vorliegend betroffenen Übungsgebiete sind in Karten – im Übrigen auch noch an anderer Stelle in den Antragsunterlagen – dokumentiert. Die bevorzugte Pipelinetrasse verlaufe durch militärische Übungsgebiete in der Ostsee, in Deutschland durch Militärübungsgebiete und Luftwaffenübungsgebiete, die sich in der deutschen AWZ und in den Territorialgewässern rings um Rügen befänden. Der Wert bzw. die Empfindlichkeit der Militäroperationen im Ostseeraum werde insgesamt als niedrig bewertet. Militäroperationen seien sehr anpassungsfähig, weil sie, um Projektaktivitäten zu umgehen, planbar seien. Unter „Verträglichkeitsprüfung und Minderungsmaßnahmen“ (Band II) heißt es zum Risiko einer Beschädigung der Pipelines während der Betriebsphase – bedingt durch die Präsenz der Pipelines –, eine schädigende Auswirkung durch Militäraktivitäten auf den Pipelinebetrieb werde als nicht signifikant erachtet, da die Pipelines in Seekarten verzeichnet seien und mit der zuständigen Militärbehörde jedes betroffenen Landes Beratungen stattfänden (Ziff. 9.8.6). Im Vorfeld einer seitens der Beigeladenen beabsichtigten externen Bewertung des Risikos einer möglichen Beschädigung der Pipeline durch Schießübungen hatte die Wehrbereichsverwaltung Nord der Beigeladenen auf deren Bitte mit Schreiben vom 26. Juni bzw. 07. Juli 2008 vom Bundesministerium der Verteidigung zusammengestellte Daten zum Übungsbetrieb mitgeteilt. Darin heißt es u. a., das Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht sei im Jahr 2007 von der Marine für Seezielschießen an 16 Tagen und für Luftzielschießen an 6 Tagen genutzt worden. Dabei habe der Munitionsverbrauch hinsichtlich des Munitionstyps 76 mm DM 248 (ÜB) „99 EA“ betragen. Bei den Schießabschnitten mit der 76 mm OTO Melara werde Gefechtsmunition für Ausbildungszwecke nur bei einer Wassertiefe von mehr als 200 m verwendet. Hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsrate werde nach momentaner Einschätzung zur Gesamtnutzung durch Marine und Luftwaffe in den nächsten Jahren die Nutzung des Artillerieschießgebietes Pommersche Bucht zwischen 30 und 40 Tagen im Jahr liegen. Die Nutzung sei 2008 leicht rückläufig. Während des weiteren Verwaltungsverfahrens beauftragte die Beigeladene die Firma F. mit der Erstellung einer Risikoanalyse zur Frage möglicher Pipelineschäden durch Übungen der Bundeswehr im Bereich der deutschen AWZ. Der daraufhin vom F. erstellten „Stellungnahme zum Risiko von Pipelineschäden in Übungsgebieten der Bundeswehr“ vom 02. November 2009 wurden „Basisinformationen der Wehrbereichsverwaltung Nord“ zugrunde gelegt, die auf Aussagen verschiedener Vertreter der einzelnen Waffengattungen beruhten und im Rahmen von Besprechungen mit der Wehrbereichsverwaltung Nord zusammen getragen wurden. Insbesondere finden sich dabei die Angaben der Wehrbereichsverwaltung Nord gemäß deren Schreiben vom 26. Juni bzw. 07. Juli 2008 wieder. In seiner Stellungnahme vom 02. November 2009 gelangte der F. zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Aus den Berechnungen und Analysen der betrachteten Szenarien geht unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe hervor, dass die derzeit von der Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse bis einschließlich Kaliber 76 mm kein Risiko für die geplante Pipeline darstellen. Im Umkehrschluss bestehen bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen außerhalb der Verlegphase und abgesehen vom späteren Unterwasserhindernis keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr.“ Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene ein „Addendum“ des F. vom 16. August 2010 zum vorgenannten Gutachten vorgelegt, das sich mit den „aktuellen Einwänden im Planfeststellungsverfahren, den Diskussionen mit dem BMVg bzw. Vertretern der Bundeswehr und seitens Nord Stream zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen“ auseinandersetzt bzw. die vorherige Stellungnahme an den „derzeitigen Kenntnisstand“ angepasst und entsprechend überarbeitet hat. In der Zusammenfassung des „Addendums“ heißt es: „Aus den Berechnungen und Analysen der betrachteten Szenarien geht unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe hervor, dass die derzeit von der Marine verwendeten Geschosse bis einschließlich Kaliber 76 mm (DM 241 als Worst-Case Szenario) kein Risiko für die geplante Pipeline darstellen. Im Umkehrschluss bestehen bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen außerhalb der Verlegphase und abgesehen vom späteren Unterwasserhindernis keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf beide Stellungnahmen verwiesen, die sich bei den Gerichtsakten befinden. Im Rahmen der Beteiligung von Behörden, Institutionen und Verbänden gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG M-V übersandte der Beklagte auch der Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel mit Schreiben vom 10. März 2009 eine Ausfertigung der Planunterlagen (in Gestalt von zwei digitalen Datenträgern) und verband dies mit der Bitte um Stellungnahme zu den Antragsunterlagen bis zum 30. April 2009, soweit der Aufgabenbereich der Wehrbereichsverwaltung Nord im Bereich der deutschen 12-Seemeilen-Zone berührt werde. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden nach jeweils ortsüblicher Bekanntmachung die anonymisierten Planunterlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der Ämter gemäß § 43a EnWG, § 73 Abs. 2, 3 VwVfG M-V zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich zur örtlichen ortsüblichen Bekanntmachung erschienen Veröffentlichungen – jeweils am 02. März 2009 – in den Regionalausgaben Greifswald und Rügen der Ostseezeitung. Die Auslegung der vollständigen Planunterlagen erfolgte im Amt Lubmin (ausweislich Protokoll über die Auslegung vom 21. April 2009), im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock jeweils in der Zeit vom 17. März bis zum 16. April 2009, beim Amt Usedom-Nord in der Zeit vom 02. April bis zum 04. Mai 2009 (ausweislich Protokoll über die Auslegung vom 05. Mai 2009; nicht, wie es im Planfeststellungsbeschluss, S. 55, fälschlich heißt: bis zum 02. Mai 2009). Die Wehrbereichsverwaltung Nord nahm mit Schreiben vom 23. April 2009, beim Beklagten eingegangen am 13. Mai 2009, im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Ostsee-Pipeline Nord Stream von der Wehrbereichsverwaltung Nord – Außenstelle Kiel – abgegebenen bzw. noch abzugebenden Stellungnahmen würden für die gesamte Bundeswehr gelten, deren von dem Vorhaben betroffenen militärischen Dienststellen über die Wehrbereichsverwaltung Nord in das Verfahren eingebunden würden. Seitens der Bundeswehr sei die Beibringung weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Es werde jedoch um – näher bezeichnete – Änderungen der Antragsunterlagen gebeten. In dem Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ würden von der Marine ausschließlich Seezielschießübungen über Wasser durchgeführt. In diesem Bereich fänden keine U-Boot-Ausbildungsfahrten statt. Für eventuelle Beschädigungen oder Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden durch verschossene aber nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile werde seitens der Bundeswehr keine Haftung übernommen. Dies gelte auch für Munition bzw. Munitionsteile, welche ggf. später unter Wasser zur Umsetzung gelangen könnten. In diesem Zusammenhang werde auf die früheren Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007, 11. Dezember 2007 und 18. Dezember 2008 verwiesen. Die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der berührten Übungsgebiete angewiesen, um die Aus- und Fortbildung der schwimmenden Einheiten als auch der fliegenden Besatzung der Luftwaffe sicherstellen und gewährleisten zu können. Eine räumliche Einschränkung bzw. eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Übungsschießgebiete sei für sie nicht hinnehmbar. Im gemeinsam mit dem BSH in der Zeit vom 22. bis 25. Juni 2009 durchgeführten Erörterungstermin wurde neben anderen auch die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Nord erörtert. In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie des Ergebnisses der Erörterung beantragte die Beigeladene die Änderung von Planunterlagen (Ergänzungsband: Konkretisierungen), die die Inanspruchnahme von Flächen für Ersatzmaßnahmen betrafen. Der Beklagte führte insoweit ein Anhörungsverfahren nach § 43a Nr. 6 EnWG, § 73 Abs. 8 VwVfG M-V durch. Mit Schreiben vom 23. November 2009 nahm die Wehrbereichsverwaltung Nord sodann erneut Stellung und teilte ihre Bedenken zur Risikoanalyse des F. sowie hinsichtlich finanzieller Auswirkungen und operationeller Einschränkungen aufgrund zu besorgender Beschädigungen der Pipeline mit. Darin heißt es u. a., die militärischen Dienststellen hätten festgestellt, dass letztlich alle positiv bekannten, bundeswehrseitig zu berücksichtigenden Munitionsdaten in die Risikoanalyse aufgenommen worden seien. Die darin vorgenommene Bewertung werde von der Bundeswehr allerdings nicht geteilt, weil diese Aussage im Widerspruch zu einem in der Risikoanalyse berechneten Fallbeispiel stehe. Daraus werde deutlich, dass ein Restrisiko für die Bundeswehr bestehe; die Risikoanalyse könne daher nicht anerkannt werden. Ausdrücklich werde „nochmals zur Kenntnis gegeben, dass die Bundeswehr keinerlei Interesse an einer Versagung der Genehmigung habe“. Gleichwohl müsse im Abwägungsprozess den vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen werden, was durch Nebenbestimmungen erreicht werden könnte. Es werde um Mitteilung eines Termins gebeten, bis wann eine abschließende Stellungnahme des Verteidigungsressorts der Bundesrepublik Deutschland zum Genehmigungsverfahren Nord Stream abzugeben sei, so dass diese noch in den Entscheidungsprozess der Genehmigungsbehörden einbezogen werden könne. Am 21. Dezember 2009 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss (Reg.Nr. 5000/09, Az: 663/Nord Stream/04) erlassen, der der Klägerin ausweislich „Empfangsbestätigung“ am 29. Dezember 2009 zugestellt worden ist. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.2.1 UVPG sowie gemäß § 74 VwVfG M-V der „Plan für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream im Abschnitt der deutschen 12 sm-Zone (KP 1.170,4 bis KP 1.220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten festgestellt“. Ferner wurden die von der Beigeladenen als Vorhabenträger auf dem Erörterungstermin gegebenen Zusagen für diese als verbindlich festgestellt und zum Bestandteil der Planfeststellung gemacht. Das Vorhaben ist danach nach Maßgabe der unter A.2 aufgeführten Planunterlagen auszuführen, soweit sich aus den Nebenbestimmungen und der Begründung nicht etwas anderes ergibt. Unter A.1.3 regelt der Planfeststellungsbeschluss Entscheidungsvorbehalte, wobei derjenige unter A.1.3.1 nachteilige Wirkungen des Vorhabens gegenüber der Umwelt oder Dritten, deren Umfang und Auswirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht absehbar sind, zum Gegenstand hat, während der Vorbehalt gemäß A.1.3.5 wie folgt lautet: „A.1.3.5 Die abschließende Entscheidung darüber, ob die Pipeline von KP 1.193,4 bis zur Grenze der 12 sm-Zone (KP 1.170,4), Bauabschnitte 1b und 8 gemäß technischem Erläuterungsbericht, in diesem Bereich auf dem Meeresboden aufgelegt werden darf oder eingegraben werden muss, wird vorbehalten. … " Zudem werden die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen in dem Planfeststellungsbeschluss, durch Planänderungen und/oder Zusagen des Vorhabenträgers entsprochen wurde oder sich diese im Laufe des Verfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben (A.1.4). Unter A.3 regelt der Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen, u. a. betreffend die Landesverteidigung (A.3.8). Gegenstand der Nebenbestimmung A.3.8.1 sind ausschließlich „die geplanten Verlegearbeiten“, soweit diese militärisches Übungs- oder militärisches Sperrgebiet berühren. Im Abschnitt über die Abwägung öffentlicher Belange findet sich zum Belang der Landesverteidigung (B.4.8.17) im Wesentlichen folgende Begründung: Die Übungsgebiete der Bundeswehr würden durch den Betrieb der Pipelines nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt werden. Sie seien auch nach Verlegung der Rohrleitungen für die Bundeswehr räumlich und dauerhaft nutzbar. Deren normaler Regelübungsbetrieb nach den geltenden Dienstvorschriften sei auch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Weder habe die Beigeladene denkbare Einschränkungen beantragt, noch seien diese im Planfeststellungsverfahren in sonstiger Weise als regelungsbedürftig ermittelt worden. Soweit die Wehrbereichsverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2009 auf die Bedeutung der militärischen Sicherheit und die uneingeschränkte Nutzung der Übungsgebiete hinweise, werde dies grundsätzlich als gewichtiger Belang gewertet. Es sei allerdings nicht aufgezeigt, inwiefern die militärische Sicherheit konkret dadurch beeinträchtigt sein solle, dass die Übungen auf das Vorhandensein der Nord Stream Pipeline Rücksicht zu nehmen hätten, weil die Sicherheit der Pipeline durch „nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile“ gefährdet wäre. Ein solcher Zusammenhang lasse sich nicht erkennen. Bei der Beurteilung des Risikos der Beschädigung der Rohrleitungen durch die Bundeswehr stütze sich der Beklagte auf die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des F. vom 18. November 2009. Die dieser Expertise zu Grunde gelegten Daten seien einvernehmlich mit der Bundeswehr abgestimmt gewesen. Dies habe die Wehrbereichsverwaltung Nord mit Schreiben vom 23. November 2009 bestätigt. Auf Grund der Berechnungen und Analysen der betrachteten realistischen Szenarien unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe sei davon auszugehen, dass die derzeit von der Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse kein Risiko für die Pipelines darstellten und daher – so der F. weiter – bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr während der Betriebsphase der Pipeline bestünden. Dies zeige die gutachterliche Stellungnahme nachvollziehbar und anschaulich. Dabei werde in der Stellungnahme von dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Munition im Rahmen der Richtlinien der Bundeswehr ausgegangen. Betrachtet worden seien die eher konservativen Szenarien „direkter Aufprall auf die Pipeline ohne Wasserüberdeckung“, Verwendung von üblicher und maximal vorgesehener Gefechtsmunition mit und ohne Detonation an der Wasseroberfläche. Zur Berücksichtigung von großkalibrigen Gefechtsgeschossen sei anzumerken, dass diese nach den eigenen Vorgaben der Bundeswehr erst ab einer Wassertiefe von 200 m zum Einsatz kämen, also keinesfalls in den betroffenen Übungsgebieten. Bei den durch die Bundeswehr eingesetzten Geschossen handele es sich ausschließlich um Übungsmunition ohne Explosivstoff/Hartkern. Angaben zur Munition von anderen Staaten während internationaler Schießübungen hätten mangels ausreichend konkreter Angaben weder in die Expertise noch in die Bewertung einbezogen werden können; diese Frage sei im Rahmen der internationalen Konsultationen allerdings auch von Vertretern militärischer Belange nicht angesprochen worden. Keines der in der gutachterlichen Stellungnahme untersuchten Szenarien komme zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer Beschädigung der Rohrleitung bestehe. Vielmehr habe ein solches Risiko ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich sei nicht auszuschließen, dass ein darüber hinausgehendes „Restrisiko“ verbleibe, also ein hypothetisches Risiko, das nach dem Stand der Wissenschaft unbekannt, aber nicht auszuschließen sei. Nach gegenwärtigem Wissensstand sei es ausgeschlossen, dass die verfahrensgegenständlichen Rohrleitungen durch die Übungstätigkeit der Bundeswehr im militärischen Übungsgebiet beschädigt würden. Ein gleichwohl bestehendes Restrisiko liege auf der Grundlage der heutigen Erfahrungssätze und simulierten Verläufe jenseits der Schwelle praktischer Vernunft und sei insofern als sozialadäquat nach dem gesetzlichen Leitbild hinzunehmen. Insoweit mangele es auch an einer Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Integrität des Staatshaushaltes. Unabhängig davon, ob dieses Interesse in diesem Zusammenhang in entscheidungserheblicher und rechtlich relevanter Weise bestehe, müsse festgestellt werden, dass ein solcher Belang hier nicht beeinträchtigt wäre. Des Weiteren könne bei einer fernliegenden Restrisikolage erst recht nicht abgeschätzt werden, ob es daneben rechtlich auch zu einer Haftung und damit zu einer Gefährdung des Haushalts kommen könnte bzw. würde. Im Übrigen fehle es – was näher ausgeführt wird – an einer rechtlichen Grundlage für die von der Wehrbereichsverwaltung verlangte Haftungsbeschränkung. Ferner wäre eine solche Regelung dem Zwecke der Ermächtigung des § 43 EnWG fremd und insoweit zweckwidrig (vgl. § 36 VwVfG M-V). Eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten der Bundeswehr diene nicht dem Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und damit der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, vielmehr handele es sich hier um eine rein fiskalische Regelung. Belange der Landesverteidigung stünden deshalb dem Vorhaben nicht entgegen. Als wesentlicher Grund für den Entscheidungsvorbehalt gemäß A.1.3.5 werden (unter B.7) die in der Stellungnahme der WSV vom 11. Dezember 2009 vorgetragenen Bedenken in Bezug auf den Schiffsverkehr genannt; da zur Zeit die Möglichkeit fehle, das Risiko einer auf dem Meeresboden aufgelegten Pipeline für den Schiffsverkehr unter Zugrundelegung zukünftiger Verkehrsszenarien und die in dem betreffenden Abschnitt verursachte Tiefgangsbeschränkung abschließend zu bewerten, sei diesem Belang durch einen Vorbehalt Rechnung zu tragen. Mit – sofort vollziehbarem – Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2009 hat sodann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) auf den Antrag der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von zwei parallelen Erdgashochdruckrohrleitungen mit einem Durchmesser von jeweils 1450 mm für den Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee genehmigt. Als Schlussbestimmung ist dort unter laufender Nummer 29 geregelt: „Vor Inbetriebnahme der ersten Rohrleitung hat der Vorhabenträger mit der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung – eine Haftungsverteilungsvereinbarung für eventuelle Schäden durch den regelmäßigen und richtlinienkonformen Übungsbetrieb der Bundeswehr im Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie in den Übungsschießgebieten ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe abzuschließen und dem BSH vorzulegen.“ Die Beigeladene hat gegen diesen Genehmigungsbescheid beschränkt auf die Schlussbestimmung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat keinen Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten, Nebenbestimmungen zu dessen Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 zu erlassen, die den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung betreffen und das Ziel haben sollten, dem Vorhabenträger das Eingraben der Pipeline im Streckenverlauf von KP 1.190 bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone (KP 1.170,4) aufzugeben, wofür die erforderliche Detailplanung (technisch, naturschutzfachlich) unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vorzulegen wäre. Ebenfalls am 25. Januar 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und diese mit am 08. März 2010 eingegangenem Schriftsatz sowie weiteren Schriftsätzen begründet. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch die WSV Nord, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund, mit der Beigeladenen („Unternehmer“) am 10. bzw. 24. März 2010 den Gestattungsvertrag Nr. 101 abgeschlossen. Nach dessen § 1 Abs. 1 (Nutzungsrecht) gestattet die WSV als Eigentümerin dem Unternehmer „auf unbestimmte Zeit die in den anliegenden Lageplänen dargestellte Fläche des Küstenmeeres als Teil der Bundeswasserstraße Ostsee für die Errichtung und zum Betrieb der in den Lageplänen rot eingetragenen Anlagen (nachfolgend auch als Rohrleitungen bezeichnet) mitzubenutzen“. Die „Art der Nutzung“ wird bezeichnet mit „Verlegen und Betreiben von bis zu zwei Rohrleitungen zum Transport von Erdgas zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland“. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 wird der Unternehmer die in Absatz 1 bezeichnete Fläche nur zu dem angegeben Zweck nutzen. Weiter heißt es (Satz 2): „Dabei wird er folgende Beschränkungen zugunsten Dritter entschädigungslos dulden: Keine“. § 1 Abs. 4 bestimmt, dass der Vertrag „nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetzt“. Vom 09. Juni 2010 datiert der 1. Planergänzungsbeschluss des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 (Reg.Nr. 2955/10, Az: 663/Nord Stream/07), der die mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 erteilte schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 57 SeeSchStrO für den Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen ergänzt. Am 19. August 2010 hat der Beklagte den 2. Planergänzungsbeschluss des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 erlassen (Reg.Nr. 1748/10, Az: 663/Nord Stream/07), nach dessen Maßgaben die Pipeline in weiteren Bereichen mit dem Ergebnis eingegraben wird, dass in den Übungsgebieten lediglich noch ca. 1,5 bis 2 km der Leitung auf dem Meeresboden aufliegen. Die Klägerin sieht sich als Betroffene und macht mit ihrer Klage geltend, dass die Marine wegen des Vorhabens das Übungsschießgebiet „Pommersche Bucht“ nicht mehr uneingeschränkt nutzen könne, da etwa die Hälfte des planfestgestellten Trassenverlaufs der Pipeline durch die Übungsschießgebiete in der 12-Seemeilen-Zone liege. Ihre Klage sei zulässig. Zwar habe der Führungsstab der Marine unter dem 07. September 2011 das Flottenkommando gebeten, das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ für die Nutzung mit Kaliber >/= 76 mm bis auf weiteres zu sperren, wobei die Sperrung solange aufrechterhalten werde, bis geeignete Schutzmaßnahmen für die Pipeline getroffen worden seien oder durch weitere Gutachten, Simulationen oder Versuche der Gegenbeweis einer Schädigungsmöglichkeit erbracht worden sei. Durch diesen Befehl sei aber keine Erledigung eingetreten. Ihr stehe die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss seien ihre Belange der Landesverteidigung nicht hinreichend gewahrt, weil die Trasse der planfestgestellten Pipeline innerhalb der hier streitgegenständlichen 12-Seemeilen-Zone durch das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe führe und die Übungstätigkeit dadurch beeinträchtigt werde. Ihr Recht zur Durchführung militärischer Übungen beruhe auf dem verfassungsrechtlich in Art. 87a GG verankerten Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, dem als Voraussetzung für die Aufstellung und Unterhaltung der Streitkräfte auch der Auftrag zur militärischen Ausbildung und ständigen Inübunghaltung der Soldaten innewohne. Umfasst seien auch das Recht und die Pflicht, die hierzu notwendigen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die betroffenen Übungsgebiete seien besonders ausgewiesen, mit entsprechender Zweckbestimmung versehen und hinreichend rechtlich verfestigt. Die Bundeswehr habe sowohl das Artillerieschießgebiet "Pommersche Bucht" als auch die Übungsgebiete der Luftwaffe ED-D 47 A und B aufgrund Völkergewohnheitsrechts eingerichtet, nach dem Staaten jeweils in ihrem Küstenmeer und auf hoher See militärische Seeübungen durchführen und zu diesem Zweck Übungsgebiete einrichten dürften. Durch die Ausweisung der Übungsgebiete konkretisiere sich der Nutzungszweck auf die Durchführung militärischer Übungen und seien die Gebiete damit jedenfalls durch faktische Indienststellung gewidmet. Das Übungsgebiet „Pommersche Bucht“ sei auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung mittels Ressortabstimmung und in Abstimmung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichtet und festgelegt worden. Die Einrichtung des Artillerieschießgebiets "Pommersche Bucht" sei mit Veröffentlichung in den "Nachrichten für Seefahrer" (NfS) 32/94 am 23. März 1994 und den "Nachrichten für Luftfahrer" formell der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. In gleicher Weise würden Hinweise zur fortlaufenden Nutzung bekannt gemacht. Zuvor habe sich im selben Seegebiet bis 1990 an nahezu identischer Stelle die "Luftschießzone Nr. 2" der Nationalen Volksarmee der DDR befunden. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 (LEP M-V) berücksichtige, dass seit Januar 1994 die Wasserfläche Ostsee östlich von Rügen mit dem Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie mit den Übungsschießgebieten ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe in Nutzung der Klägerin stehe. Die Begründung erkenne diese schützenswerten Bereiche für Landesverteidigungsbelange an. Es liege auch mit Blick auf die zukünftig geplanten Schusszahlen keine neue Nutzungskonzeption vor; vielmehr würden die mitgeteilten Schusszahlen der seit jeher möglichen Ausnutzung der Übungsgebiete entsprechen. Ihre Belange würden, weil der angefochtene Beschluss ohne jede Regelung zur Absicherung der jederzeitigen gefahrlosen Übungstätigkeit der Bundeswehr und darüber hinaus auch zum Schutz der Pipeline selbst geblieben sei, nachhaltig beeinträchtigt. Marine und Luftwaffe würden wegen der Gefährdung der Pipeline Manöver- und Übungsvorhaben im Bereich des Artillerieschießgebietes „Pommersche Bucht“ und in den Übungsgebieten der Luftwaffe nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr durchführen können. Mit der Berufung auf Belange der Landesverteidigung rüge sie die Beeinträchtigung eigener, verfassungsrechtlich gewährleisteter subjektiver Rechte, denn der Aufbau der Streitkräfte sei gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG Verfassungsauftrag und Aufgabe der Klägerin. In der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen, liege zugleich auch das subjektive, in diesem Sinne wehrfähige und verfassungsrechtlich garantierte Recht, dieser Aufgabe nachzukommen und gegebenenfalls Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung abzuwehren. Der Verfassungsauftrag erstrecke sich dabei in Friedenszeiten auf sämtliche Tätigkeiten, die der Erlangung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte dienten, mithin gerade auch auf die militärische Ausbildung und ständige Inübunghaltung der Soldaten. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stehe der am 10./24. März 2010 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mit der Beigeladenen abgeschlossene Gestattungsvertrag über die Nutzung des hier fraglichen Gebietes der Klage nicht entgegen; die Klageerhebung stelle insbesondere auch kein widersprüchliches Verhalten dar. Der Gestattungsvertrag habe allein zivilrechtliche Wirkung, ohne dass hiervon die öffentlich-rechtliche Gestattung erfasst wäre, weil es in dessen § 1 Abs. 4 ausdrücklich heiße, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetze. Die Klägerin hält ihre Klage auch für begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 sei abwägungsfehlerhaft, damit rechtswidrig und verletze sie, insbesondere die Bundeswehr, dadurch in ihren Rechten, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Regelung zur Lösung des Konflikts zwischen dem planfeststellungsgegenständlichen Vorhaben und den Manöver- und Übungsvorhaben der Klägerin vorsehe. Sie hat ursprünglich geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss leide schon deswegen an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil mit Hinweis auf Abschnitt 7.2 LEP M-V auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet worden sei, obwohl eine verbindliche und nachvollziehbare Trassenführung als „marines Vorbehaltsgebiet Leitungen“ vom Greifswalder Bodden bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone nicht eingezeichnet sei. Sie sei nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 43a Nr. 7 EnWG mit ihren Einwendungen präkludiert. Die Stellungnahme vom 23. April 2009 sei zwar erst am 13. Mai 2009 beim Beklagten eingegangen, die Einwendungen seien gleichwohl fristgerecht erhoben. Zwar seien die Anhörungsunterlagen neben anderen Behörden, Institutionen und Verbänden auch der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2009 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30. April 2009 zugesandt worden. Hierbei habe es sich jedoch nicht um die Frist für die Erhebung von Einwendungen, sondern lediglich um die Frist zur Abgabe der Behördenstellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG M-V gehandelt. Außerdem fehle im Schreiben vom 10. März 2009 ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge der materiellen Präklusion gemäß § 43a Nr. 7, Satz 3 EnWG. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen habe gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist geendet. Die Anhörungsunterlagen seien jedenfalls im Amt Usedom Nord erst vom 02. April bis zum 02. Mai 2009 ausgelegt worden. Die Frist habe daher erst am 18. Mai 2009 geendet. Dem stehe nicht entgegen, dass für den Eintritt der Präklusion grundsätzlich die Bekanntmachung bzw. Auslegung in der Gemeinde maßgeblich sei, in der bei grundstücksbezogenen Einwendungen das betroffene Grundstück liege bzw. bei anderen Einwendungen der Einwender ortsansässig sei. Das betroffene Grundstück sei hier das Vorhaben selbst. Das Kriterium der Ortsansässigkeit sei für sie, die Klägerin, untauglich. Unabhängig davon habe sie mit Einwendungen allenfalls insoweit ausgeschlossen sein können, als diese innerhalb der Einwendungsfrist hätten vorgetragen werden können, was bei erst nachträglich entstandenen Einwendungen nicht der Fall sei. Das Gutachten des F., gegen dessen Ergebnis sie sich maßgeblich wende, habe bei Ablauf der Einwendungsfrist noch nicht vorgelegen. Weder zum Gutachten des F. vom 08. November 2009 noch zu dem erst im Prozess vorgelegten Addendum vom 16. August 2010 habe sie in der Frist Stellung nehmen können. Ihre Stellungnahme vom 23. April 2009 stelle sich auch nicht lediglich als Äußerung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V dar, sondern sei als Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 VwVfG M-V zu verstehen. Aus ihr sei eindeutig erkennbar, dass sie nicht nur im Rahmen der Behördenbeteiligung auf Belange der Landesverteidigung hinweise, sondern zur Wahrnehmung des ihr nach Art. 87a GG zugewiesenen Auftrages zur Landesverteidigung auf die uneingeschränkte Nutzung der Übungsgebiete angewiesen sei. Dass sie Einwendungen auch als Betroffene habe geltend machen wollen, habe sich auch aus ihren in Bezug genommenen Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007 und 11. Dezember 2007 sowie vom 18. Dezember 2008 ergeben. Der Beklagte habe ihre Stellungnahme schließlich insbesondere im Erörterungstermin als fristgerecht erhobene Einwendung berücksichtigt. Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich daraus, dass die von ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – zuletzt mit Schreiben vom 23. November 2009 – vorgebrachten Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Abwägung sei damit fehlerhaft. Der Beklagte hätte die Wichtigkeit sinnvoller und erforderlicher Manöver- und Übungsvorhaben berücksichtigen müssen. Folglich sei nicht allein darauf abzustellen, dass Übungsschießgebiete im Gegensatz zu Sperrgebieten auf See auch von Dritten genutzt werden dürften, also der Bundeswehr kein Alleinnutzungsrecht verschafften. Vielmehr sei in die Abwägung mit einzubeziehen, dass Dritte – und somit auch der Vorhabenträger – grundsätzlich Verteidigungslasten hinzunehmen hätten. Schließlich umfasse der Verfassungsauftrag an die Bundeswehr, die Verteidigung sicherzustellen, auch das Recht und die Pflicht, die notwendigen Ausbildungs-, Übungs- sowie Erprobungs- und Prüfmöglichkeiten vorzuhalten und nutzen zu können. Diese Aspekte hätten mit dem planfeststellungsgegenständlichen Vorhaben vereinbart werden müssen. Insbesondere sei ihre Forderung, die Pipeline im Übungsschutzgebiet einzugraben, nicht umgesetzt worden. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland könne nicht mehr gewährleistet werden. weil die Manöver- und Übungsvorhaben der Bundeswehr auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses künftig nicht mehr in dem für den Erhalt der Einsatzfähigkeit erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnten. Auf die betroffenen Übungsschießgebiete könne gerade bei der Weiterentwicklung der Waffensysteme und Munitionstypen, aber auch im Hinblick auf die Übung mit herkömmlichen Waffensystemen und herkömmlicher Munition nicht verzichtet werden. Ohne die Erprobungsmöglichkeit und den Einsatz moderner Waffensysteme und Munitionstypen könne die Verteidigungsfähigkeit als Verfassungsauftrag der Bundeswehr nicht mehr sichergestellt werden. Als Manöver- und Übungsgebiet sei das Seegebiet der Pommerschen Bucht für die deutsche Marine und Luftwaffe alternativlos. Die zunehmende Freigabe der Nutzung für Offshore-Windenergieparks oder Pipelines führe allmählich dazu, dass es in der Nordsee keine eigenen Übungs- und Schießgebiete und in der Ostsee nur noch die stark eingeschränkten Übungs- und Schießgebiete „Westliche Ostsee“ und „Pommersche Bucht“ und die eingeschränkten Tauchgebiete „Sargar“, „Grube“, „Trolle“ und „Arkona“ gebe. Die Übungs- und Schießgebiete innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und der AWZ ließen sich nicht verschieben. Die Annahme, die Nutzung der Übungsgebiete sei durch das Vorhaben nicht eingeschränkt, beziehe sich auf den Tenor der Risikoanalyse des F.. Die Behauptungen und Ausführungen des Beklagten seien nur teilweise zutreffend. Bei der Ermittlung des Sachverhalts habe dieser übersehen, dass es in den Manöver- und Übungsgebieten nicht nur jederzeit regelkonformen Übungsschießbetrieb gebe. Vielmehr dienten diese Gebiete auch der Ausbildung. Folglich sei unvorhersehbares Fehlverhalten einzelner Soldaten beim Schießbetrieb nicht unwahrscheinlich. Ein weiteres echtes Risiko – und damit nicht nur ein Restrisiko – bestehe selbst bei regelkonformem Übungsschießbetrieb. Spätestens als der Vorhabenträger nicht mehr gewillt gewesen sei, eine Haftungsverteilungsvereinbarung abzuschließen, hätten sich beim Beklagten Zweifel an der Sicherheit der Ostseepipeline regen müssen. Dieser habe den Sachverhalt zudem nicht nach objektiven Kriterien ermittelt, sondern ihn maßgeblich auf der Grundlage eines Parteigutachtens in Gestalt der Risikoanalyse des F. zusammengetragen. Es handele sich bei dieser Risikoanalyse keinesfalls um ein von allen Seiten als belastbar, valide und objektiv anerkanntes Sachverständigengutachten. Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen und Entscheidungsvorbehalte berücksichtigten die aufgezeigten Belange und Rechte der Klägerin nicht ausreichend. Der Beklagte hätte im Planfeststellungsbeschluss entsprechende Nebenbestimmungen erlassen können wie etwa die ausreichend tiefe Eingrabung der Ostseepipeline oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen Vorhabenträger und Klägerin. Die rechtlichen Grundlagen, den Bundeswehrbelangen in Form des Eingrabens als Nebenbestimmung gerecht zu werden, fänden sich in den §§ 36 , 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V bzw. in den Rechtsgedanken des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V. Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang mit umfangreichen Ausführungen die Risikoanalyse des F. nach Maßgabe der Stellungnahme vom 02. November 2009 und des Addendums vom 16. August 2010 hinsichtlich des Untersuchungsumfangs, der eingegangenen Daten und der Untersuchungsmethodik an. Insbesondere habe der F. nicht alle zur Verfügung gestellten Munitionsdaten in die Risikoanalyse eingestellt und künftige Munitionstypen bzw. eine künftige Entwicklung der Rüstungsindustrie gar nicht betrachtet. Der F. habe eine Auswahl getroffen und dabei den bundeswehrseitig zur Verfügung gestellten Bericht der Wehrtechnischen Dienststelle (WTD) 52 nur selektiv berücksichtigt. Die Betrachtung der Munitionstypen durch den Beklagten berücksichtige etwa auch nicht, dass Marinevorschriften abänderbar seien. Die Risikoanalyse des F. gehe in großen Teilen auch nicht von konservativen Annahmen, bezogen auf Material, Umweltbedingungen und Szenarien, aus. Zudem hätte der Umstand betrachtet werden müssen, dass in den Bereichen der Schweißnähte der Pipeline keine Betonummantelung angebracht werde. Diese Bereiche von jeweils ca. 77 cm seien offensichtlich weniger geschützt als der Bereich mit Betonummantelung, denn die dort vorgesehene Ummantelung sei kein nicht näher definierter „Spezial-Kunststoff mit besonderer Festigkeit“, sondern ein offenzelliger, wassergefüllter PU-Schaum. Das Risiko sei nicht nur minimal. Ein Treffer eines 76 mm-Geschosses in diesem Bereich würde mit Sicherheit die Stahlhülle der Pipeline durchschlagen. Zudem fehlten jegliche Ausführungen zu den Auswirkungen von Druckschwankungen des Gases in der Pipeline, des Alterungsprozesses derselben, einer möglichen Materialermüdung und des Salzwasserkontaktes für die Betonummantelung. Ebenso wenig behandle die Risikoanalyse die Frage des möglichen Schadensumfangs bei einem eventuellen Gasaustritt und dessen Folgen. Entgegen einem Vorschlag der Bundeswehr habe die Risikoanalyse z. B. nicht eine Art Wendepunkt herausgearbeitet, bis zu welchem Kaliber- und Munitionstyp unter Berücksichtigung der im Bereich der technischen Sicherheit üblichen Berechnungsverfahren mit Sicherheitsmargen keinerlei Risiken für die Pipeline bestünden. In methodischer Hinsicht greife der F. auf zwei Ansätze zurück, um das Risiko zu bewerten, zum einen den DNV-Code, zum anderen auf eine Abschätzung der Eindringtiefen nach Pétri. Die Verwendung des DNV-Codes DNV-RP-F-107 erlaube nur die Betrachtung vergleichsweise langsamer, quasi statischer Vorgänge und sei für die hier zu betrachtenden sehr schnellen, hochdynamischen Vorgänge nicht geeignet. Die Abschätzung der Eindringtiefen nach Pétri beruhe auf einem empirischen Ansatz aus der Auslegung von Kraftwerken, d.h. man habe vorhandene Messwerte herangezogen, um daraus eine einigermaßen einfache Formel herzuleiten, die eine Abschätzung erlaube. Die Aussagegenauigkeit der Formel nach Pétri sei deswegen von vornherein begrenzt. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, von einem weitestgehenden Risikoausschluss bzw. der Annahme eines bloßen als sozialadäquat hinzunehmenden Restrisikos könne ausgegangen werden, wenn die Pipeline nicht lediglich auf den Meeresboden aufgelegt werde, sondern mit einer Überdeckung von mindestens 500 mm Meeresboden eingegraben werde, ist sie hiervon mit ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 abgerückt: Zwischenzeitlich seien Simulationen – hierzu macht die Klägerin nähere Erläuterungen – zur Ermittlung des Risikos einer Beschädigung der Pipeline bei verschiedenen Szenarien durchgeführt worden, in deren Ergebnis sich vier Szenarien ergeben hätten, in denen – auch bei einer Eingrabung von 0,5 m – mit einem Versagen der Pipeline zu rechnen und deren Eintreten nicht unrealistisch sei, Die Wahrscheinlichkeit für ein Schadensereignis liege bei etwa drei Schadensereignissen in 1.000 Jahren. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. G. von der Universität der Bundeswehr B-Stadt vom 26. April 2011, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird. Zwar ergebe sich aus dem Gutachten, dass das Treffergebiet beim Seezielschießen außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liege, jedoch könne es für die Bundeswehr in diesem Verfahren nur um eine Gesamtbetrachtung des Artillerieschießgebietes insgesamt gehen und nicht nur um den Teil desselben innerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Die Klägerin hatte ursprünglich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt und diesen Antrag mit am 04. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz um weitere Hilfsanträge ergänzt. Diese richteten sich auf die Feststellung der Rechts-widrigkeit des Planfesstellungsbeschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung der Rechtswidrigkeit (1. Hilfsantrag), auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfestellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die auf der Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.3.1 und A.1.3.5 zum einen die Eingrabung und zum anderen den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger vorsehen (2. Hilfsantrag), sowie – äußerst hilfsweise – auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfestellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die auf der Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.3.1 und A.1.3.5 entweder die Eingrabung oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger vorsehen (3. Hilfsantrag). Mit am 27. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage „erstreckt auf den zweiten Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 19.08.2010“ und insoweit ihre “mit Schriftsatz vom 04. Februar 2010 angekündigten hilfsweisen Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass eine Eingrabung der Pipeline insoweit begehrt wird, als sie nicht bereits durch den zweiten Planergänzungsbeschluss vom 19.08.2010 erfolgt ist”. Im Hinblick auf ihre im weiteren Verlauf des Verfahrens geäußerte Befürchtung, zu einer Beschädigung der Pipeline könne es auch bei einer Eingrabung von 0,5 m kommen, hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011 ausgeführt, die „mit Schriftsatz vom 04. Februar 2010 angekündigten Hilfsanträge, d.h. der rein hilfsweise gestellte Antrag sowie der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, würden nunmehr wie folgt dahingehend zusammengefasst“, dass sie hilfsweise beantrage, den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs auf Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.1.3.1 und A.1.3.5 entweder geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsverein-barung zwischen dem Vorhabenträger und der Klägerin vorsehen. In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 hat die Klägerin schließlich beantragt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostseepipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 festzustellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee-Pipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs der Klägerin geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline, etwa eine ausreichende Eingrabung oder Überdeckung vorsehen, hilfshilfsweise, die Klägerin insoweit erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem im Rahmen der Erörterung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden ist, dass die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 vorgenommene Umstellung des zweiten und dritten Hilfsantrages im Verhältnis zur früheren Fassung der Antragstellung möglicherweise eine Klageänderung darstellen könnte, hat der Beklagte erklärt, dass er einer solchen Klageänderung nicht zustimme. Zur Sache trägt er vor, die Nord Stream Pipeline diene der sicheren Versorgung mit leitungsgebundener Energie, indem zusätzliche Gasmengen effizient, umweltverträglich und verbraucherfreundlich nach Deutschland und Europa importiert würden und für bestehende Transportmengen eine alternative Route angeboten werde. Zu Unrecht erhalte die Klägerin die Auffassung aufrecht, dass die Landesverteidigung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Risiko einer Beschädigung der Nord Stream Pipeline im Rahmen des Übungsbetriebs der Bundeswehr beeinträchtigt würden Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des F. vom 18. November 2009 werde im Planfeststellungsbeschluss festgestellt, dass die derzeit von Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse kein Risiko für die Pipelines darstellten. Er als Planfeststellungsbehörde habe keinen Grund, an der Objektivität der Studie zu zweifeln, und habe sie daher zur Grundlage seiner Entscheidung machen können. Die Klage sei schon unzulässig. Der Klägerin fehle auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags insgesamt ein subjektiv-öffentliches Recht, das ihr gemäß § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis vermitteln könne. Behörden hätten keine eigenen Belange oder Rechte, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Kompetenzen, hier – im Falle der Klägerin – die Kompetenz Landesverteidigung gemäß Art. 87a und 87b GG. Aus diesem Grunde fehle die erforderliche Klagebefugnis und komme eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Belange der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Betracht. Unzweifelhaft werde der öffentlich-rechtliche und der Klägerin von Verfassungs wegen gemäß Art. 87a GG übertragene Aufgabenbereich der Landesverteidigung durch die Nord Stream Pipeline berührt. Die Klägerin sei daher richtigerweise im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG M-V als Behörde beteiligt worden. Im Planfeststellungsbeschluss seien diese Belange der Landesverteidigung als öffentlicher Belang gemäß § 43 Satz 2 EnWG berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen worden. Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an einem Verfahrensfehler. Zum einen habe es schon keines Raumordnungsverfahrens bedurft, zum anderen stelle selbst das Fehlen eines etwa erforderlichen Raumordnungsverfahrens keinen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Der Planfeststellungsbeschluss leide ferner nicht an einem Abwägungsfehler. Der öffentliche Belang der Landesverteidigung sei in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß mit den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden. Der Planfeststellungsbeschluss gehe zutreffend davon aus, dass durch die Übungstätigkeit der Bundeswehr kein Risiko für eine Beschädigung der Rohrleitungen bestehe. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei das Abwägungsmaterial fehlerfrei ermittelt und gewürdigt worden. Mit ihrer Behauptung, dass die Risikostudie des F. im Ergebnis nicht zutreffend sei und dem Planfeststellungsbeschluss nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen, könne sie ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen sei die gerichtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich der Risikostudie begrenzt. Da die Ermittlung des Gefährdungspotentials des militärischen Übungsbetriebs für die Pipeline letztlich eine Risikoprognose sei, habe das Gericht nur zu prüfen, ob diese Prognose nach einer geeigneten fachspezifischen Methode durchgeführt, der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sei. Die fachliche Bewertung der Planfeststellungsbehörde zum Risiko einer Beeinträchtigung der Nord Stream Pipeline durch die Übungstätigkeit der Klägerin sei nicht allein deswegen unvertretbar, weil die Klägerin – bei deren Meinung es sich lediglich um eine Einzelmeinung handele – zu einem anderen Ergebnis komme und den Aufbau der Risikostudie anders gestaltet hätte. Sofern die Klägerin jetzt vortrage, dass im Rahmen der militärischen Übungen die Erprobung neuer Waffensysteme und Munitionstypen erforderlich werde und zukünftig Munition größeren Kalibers als 76 mm zum Einsatz kommen könne, sei dies im Vergleich zu ihrer Stellungnahme im Rahmen der Behördenanhörung neuer Vortrag, mit dem sie gemäß § 43a Nr. 7 Satz 4 EnWG präkludiert sei. Nach den Anwendungsrichtlinien der Marine sei der Abschuss von Gefechtsmunition mit Kaliber 76 mm bei Wassertiefen von weniger als 200 Metern untersagt. Es sei davon auszugehen, dass dies künftig erst recht für Munition mit noch größerem Kaliber gelten werde. Auch die als Hilfsanträge formulierten Verpflichtungsanträge seien unbegründet. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage, auf die eine nachträgliche Planergänzung mit Regelungen über das Eingraben der Nord Stream Pipeline gestützt werden könnte. Ferner seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V nicht erfüllt. Unter den Begriff der Schutzmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift fielen keine Maßnahmen, die eine Änderung des Vorhabens selbst zur Folge hätten. Die nachträgliche Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Anordnung des Eingrabens der Pipeline im Bereich des militärischen Übungsgebietes ginge über eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V hinaus; es läge darin eine Planänderung und nicht lediglich eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen. Aus demselben Grunde komme auch eine Berufung auf § 36 VwVfG M-V als Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Aufnahme einer Anordnung, die Nord Stream Pipeline im Bereich des militärischen Übungsgebiets in den Meeresboden einzugraben, nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift ohnehin wegen der speziellen Regelungen von Schutzauflagen im Planfeststellungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 VwVfG M-V ausgeschlossen sei. Zudem wäre auch in diesem Fall ein Antrag der Beigeladenen auf Planänderung erforderlich. Schließlich bestünde selbst dann kein Anspruch auf die nachträgliche Anordnung des Eingrabens, wenn sich die Klägerin auf ein subjektives Recht berufen könnte und wenn es eine geeignete Anspruchsgrundlage gäbe. Der Planfeststellungsbeschluss sei sowohl mit Blick auf das Abwägungsgebot als auch mit Blick auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V objektiv rechtmäßig. Die Genehmigung des BSH für den Bereich der AWZ sei gegenüber der Klägerin bestandskräftig. Geschehnisse in dem von dieser Genehmigung erfassten Bereich könnten somit keine rechtlichen Auswirkungen entfalten in Bezug auf die Planfeststellung in der vorliegend streitigen 12-Seemeilen-Zone. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage deswegen bereits für unzulässig, weil hinsichtlich der Übungsgebiete als Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten subjektiven Rechts eine rechtsverbindliche Darstellung bzw. „Ausweisung“ der Schießgebiete „Pommersche Bucht“ sowie ED D-47 A und ED D-47 B nicht existiere. Es gebe auch keine Rechtsgrundlage für eine solche Ausweisung, geschweige denn eine Rechtsvorschrift, die der Bundeswehr ein eigenes Recht an solchen Übungsgebieten einräume. Eine „rechtliche Verfestigung“ von Übungsgebieten der Bundeswehr allein durch Indienststellung oder Bekanntmachung in den „Nachrichten für Seefahrer“ oder aufgrund von Völkergewohnheitsrecht erscheine fernliegend. Um von „rechtlicher Verfestigung“ sprechen zu können, hätte die Klägerin zunächst einmal einen Rechtsakt darlegen müssen, der geeignet wäre, eine militärische Nutzung der Ostsee für den Zeitraum nach Beitritt der DDR zu begründen. Ausweislich der dem Schriftsatz der Klägerin vom 06. Mai 2011 beigefügten Berechnung über Schusszahlen scheine zudem eine sehr grundsätzliche Veränderung der Übungsfrequenzen in der Pommerschen Bucht beabsichtigt zu sein, die nach den Ausführungen der Klägerin zu einer deutlichen Zunahme der Nutzung der Ostsee zu Übungszwecken führen würde. Hierfür bedürfte es – schon im Hinblick auf die von den Übungen der Klägerin ausgehenden Eingriffe jedenfalls in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG – zuvor der Durchführung eines planungsrechtlichen Verfahrens. Auch im Übrigen könne die Klägerin eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht aufzeigen. Soweit sich die Klägerin auf Art. 87a GG berufe, könne sich hieraus keine Antragsbefugnis ergeben. Art. 87a GG weise schon aufgrund seiner systematischen Stellung im Grundgesetz dem Bund nur eine Verwaltungskompetenz zu, verleihe aber keine wehrfähige Rechtsposition. Die Wahrnehmung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Planfeststellungsverfahren sei nur als ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht ausgestaltet und damit auf ein solches begrenzt. Dem Begehren der Klägerin stehe im Übrigen auch schon entgegen, dass sie mit Vertrag vom 10./24. März 2010 ausdrücklich und schriftlich ihr, der Beigeladenen, die Nutzung des hier fraglichen Bereichs im Küstenmeer gestattet habe. Mit ihrer Klage verstoße die Klägerin gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn nunmehr Einwendungen gegen eine bestimmte Genehmigung erhoben und Rechtsbehelfe eingelegt würden, obwohl die Klägerin sich privatrechtlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt habe. Hinzukomme, dass die Klage durch den von der Klägerin vorgelegten Befehl vom 07. September 2011 wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden sei. Die Klage sei jedenfalls aber auch unbegründet. Die Wehrbereichsverwaltung Nord sei als Träger öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2, Abs. 3 a VwVfG M-V beteiligt worden, und zwar parallel zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen nach § 73 Abs. 3, Abs. 4 VwVfG M-V. Die Stellungnahmefrist habe – wie die Einwendungsfrist nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V – am 30. April 2009 geendet. Während dieser Frist habe sich die Klägerin nicht geäußert. Mit ihrem Vortrag, die Frist für die Erhebung von Einwendungen ende für sie nicht am 30. April 2009, sondern erst am 18. Mai 2009, weil die Unterlagen im Amt Usedom-Nord etwas später ausgelegen hätten als im Amt Lubmin, im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock, könne die Klägerin nicht durchdringen. Die außerhalb der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen gegen den Plan seien selbst dann schon gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V ausgeschlossen, wenn die Klägerin sich auf eigene Rechte berufen könnte. Zudem enthielten die außerhalb der Einwendungsfrist dem Beklagten übermittelten Schreiben nicht den notwendigen deutlichen Hinweis auf eigene subjektive Rechte der Klägerin. Im Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23. April 2009 sei nur die Rede davon, dass eine Haftung „für eventuelle Beschädigungen oder gar Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden“ nicht übernommen werde. Von einem Szenario, wonach entgegen der aktuellen Vorschriftenlage der Bundeswehr im fraglichen Bereich zukünftig überhaupt Gefechtsmunition und im Besonderen auch solche mit einem Kaliber von mehr als 76 mm eingesetzt werden solle, sei in der Stellungnahme nicht die Rede. Der alleinige Hinweis, die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der vorgenannten Übungsschutzgebiete angewiesen, entspreche nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Anforderungen, wonach eine Einwendung so konkret sein müsse, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen könne, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil schließlich nur die Bundeswehr selbst Angaben zu etwaigen zukünftigen Übungen, zu deren Art und Weise sowie zu der Wirkung der eingesetzten Übungsmunition machen könne. Vor Beginn der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen verhinderten den Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V schließlich ebenfalls nicht. Dass ein Raumordnungsverfahren nicht geprüft worden sei, sei kein Gesichtspunkt, den die Klägerin rügen oder der sie gar in ihren Rechten verletzen könnte. Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen objektiv abwägungsfehlerfrei. Was die mit der Klage erstmals geltend gemachte zukünftige Entwicklung der Rüstungstechnik und des Waffeneinsatzes der Übungs- und Bündnispartner angehe, sei selbst die Klägerin nicht in der Lage gewesen, hierfür hinreichende Daten zu übermitteln, die Grundlage einer Risikobetrachtung hätten sein können. Der Klägerin hätte insoweit – wenn sie sich heute darauf berufen wolle – eine entsprechende Mitwirkungspflicht oblegen. Die an der Stellungnahme und dem Addendum des F. geübte Kritik sei unberechtigt. Die Beigeladene tritt hierzu mit umfangreichem Vorbringen den Angriffen der Klägerin gegen den Untersuchungsumfang, die eingegangenen Daten und die Untersuchungsmethodik entgegen. Die Risikobeurteilung der Planfeststellungsbehörde sei nicht zu beanstanden. Nach Ablauf sämtlicher Stellungnahme- und Einwendungsfristen habe die Wehrbereichsverwaltung Nord jedenfalls in ihrem Schreiben vom 23. November 2009 noch einmal darauf hingewiesen, dass zwar „letztlich alle positiv benannten, bundeswehrseitig erforderlichen zu berücksichtigenden Munitionsdaten in der Risikoanalyse aufgenommen worden sind“, jedoch eine abschließende Prüfung durch die Bundeswehr insoweit nicht stattgefunden habe und dementsprechend auch keine Verantwortung hierfür übernommen werden könne. Im Übrigen sei auf den Gesamtbericht der wehrtechnischen Dienststelle vom 08. Oktober 2009 Bezug genommen, in dem zusammenfassend festgehalten werde, für die wahrscheinlichsten Szenarien halte die Pipeline nach den Berechnungen stand, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Berechnungen aufgrund fehlender Materialdaten mit Ungenauigkeiten behaftet sein könnten und für das unwahrscheinliche Szenario eines senkrechten Geschossdurchgangs durch das Wasser (der zu einer Restgeschwindigkeit von 140 m/s führe) mit einem Loch in der Stahlröhre zu rechnen sei. Hinsichtlich des in die Abwägung einzustellenden Abwägungsmaterials bzw. der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses komme es auf die „Lage der Dinge“ zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 und danach spielten nicht nur deshalb keine Rolle, weil sie der Sache nach unzutreffend seien und zum Teil im Widerspruch zu früheren Behauptungen der Bundeswehr stünden, sondern auch weil sie zum Zeitpunkt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überhaupt noch nicht – insbesondere auch nicht seitens der Klägerin – zum Gegenstand von Erörterungen gemacht gewesen seien. Die von der Klägerin herangezogenen „überschlägigen Berechnungen“ von Prof. Dr. G. beruhten auf zahlreichen unzutreffenden Annahmen und führten so zu einer unrealistisch hohen Schadenseintrittswahrscheinlichkeit. Im Hinblick darauf, dass beim Seezielschießen das Treffergebiet vollständig außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liege, sei hier die Wahrscheinlichkeit eines Treffers auf der Pipeline sogar gleich Null. In Erfüllung der mit dem Entscheidungsvorbehalt A.1.3.5 verbundenen, ihr, der Beigeladenen, auferlegten Pflicht zur Ergänzung von Unterlagen habe sie schließlich zwischenzeitlich eine Risikostudie vorgelegt, nach deren Ergebnis die Pipeline auf dem vom Entscheidungsvorbehalt betroffenen Abschnitt nicht – wie ursprünglich vorgesehen – auf den Meeresboden aufgelegt werde, sondern aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs im wesentlichen Teil dieses Abschnitts in den Meeresboden einzubringen sei. Den hierfür erforderlichen Planänderungsantrag habe sie Anfang April 2010 gestellt. Die Pipeline sei nunmehr auf der Grundlage des 2. Planergänzungsbeschlusses aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs über weitere ca. 21 km in den Meeresboden eingegraben worden. Das von vorneherein ohnehin nur hypothetische Szenario einer Beschädigung der Pipeline durch den Übungsbetrieb der Klägerin habe sich somit für den gesamten im Küstenmeer belegenen Abschnitt noch weiter reduziert und zwar durch eine weitergehende Wasserüberdeckung von bisher 14 m auf mindestens 16 m und – soweit die Pipeline eingegraben werde – zusätzlich durch eine Überdeckung mit Sand von mindestens 50 cm Höhe. Insoweit komme die durch Belange der Seeschifffahrt veranlasste Planänderung auch dem Begehren der Klägerin entgegen. Folglich liege die Pipeline im Bereich der Übungsgebiete der Bundeswehr im Küstenmeer nur noch über eine Strecke von ca. 1,5 km auf dem Meeresboden auf. Soweit das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten gerichtet sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Planergänzungsanspruchs enthalte das Gesetz nicht. Ein Eingraben der Pipeline bedeute eine wesentliche Änderung des planfestgestellten Vorhabens. Es könne daher nicht eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG darstellen, sondern erfordere einen ausdrücklichen Antrag seitens der Vorhabenträgerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten samt Beiakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Gründe Die Klage hat mit den schließlich in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 gestellten Anträgen keinen Erfolg. A. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zu verfolgen, und demgemäß ihren ursprünglich als Hauptantrag formulierten Aufhebungsantrag nicht mehr gestellt. Hierin ist eine jedenfalls schlüssig erklärte teilweise Klagerücknahme zu erblicken und das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Die Erstreckung der Klage auf den 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ist zwar zulässig (I.). Die Klage bleibt jedoch sowohl im Hauptantrag (II.) als auch in den Hilfsanträgen (III., IV.) erfolglos. I. Soweit die Klägerin mit Blick auf den zwischenzeitlichen Erlass des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ihre Klage mit am 27. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz zunächst „auf den 2. Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 19.08.2010 …,“ erstreckt und hieran in ihren zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen festgehalten hat, ist dies zulässig und geboten. Insbesondere ist die Einbeziehung nicht etwa verfristet, da für die „Erstreckung“ der Klage auf den 2. Planergänzungsbeschluss die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 31.07 –, NVwZ 2010, 63 – zitiert nach juris). Der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG M-V führt zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 – 9 VR 3.04 –, NVwZ 2005, 330 –; Beschl. v 28.07.1993 – 7 B 49.93 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 – jeweils zitiert nach juris). Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung des Änderungsbeschlusses in das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 – 4 C 68.78 –, BVerwGE 61, 307 – zitiert nach juris). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 – 4 C 25.90 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 – zitiert nach juris). Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 31.07 –, NVwZ 2010, 63 –; Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25.09 –, NVwZ 2011, 175 – jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend konnte und musste die Klägerin ihre Klage auch gegen den 2. Planergänzungsbeschluss richten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den 1. Planergänzungsbeschluss, auch wenn dieser die Klägerin vom Regelungsgegenstand her nicht „betrifft“, nicht ausdrücklich in der Antragstellung erwähnt worden ist und für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung hat. II. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage im Hauptantrag zuletzt das Begehren verfolgt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von 2 Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 festzustellen, ist die Klage unzulässig (1.), zudem jedenfalls auch unbegründet (2.) und damit abzuweisen. 1. Die Klage im Hauptantrag, über die zu entscheiden das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern berufen ist (a), ist als Feststellungsklage unzulässig (b); auch wenn sie – weiterhin – als statthafte Anfechtungsklage gedeutet werden könnte, ist sie unabhängig davon unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehlt (c).
  3. a)Nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug insbesondere über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter betreffen. Die planfestgestellte Gasversorgungsleitung Nord Stream weist je Röhre einen Durchmesser von DN 1.200 mm auf und erfüllt damit diese Kriterien. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO besteht nicht. Diese Sonderregelung schließt von den sonst geltenden Zuständigkeitsbestimmungen nur diejenigen Verfahren aus, deren Gegenstände durch die Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt sind. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß nur bei Streitigkeiten begründet, die sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den „landläufigen“ Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Um Fälle dieser Art handelt es sich namentlich dann, wenn der Rechtsstreit durch die Frage geprägt ist, wie die Hoheitsrechte des Bundes einerseits und des Landes andererseits voneinander abzugrenzen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2003 – 4 A 14.03 –, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 22; Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23; vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 19.03.2008 – 7 A 4.07 –, NVwZ 2008, 696 – jeweils zitiert nach juris). Vorliegend geht es nicht um das Verhältnis der Verteidigungshoheit des Bundes zu Hoheitsrechten des Landes. Die Klägerin beruft sich zwar auf die Kompetenznorm des Art. 87a GG, macht aber nicht die fehlende Kompetenz des Beklagten für die angegriffene Verwaltungsentscheidung geltend, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass dessen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf Art. 87a GG bzw. die Belange der Landesverteidigung fehlerhaft sei. Nach Maßgabe des Begehrens der Klägerin geht es um einen Fall „normaler“ Drittbetroffenheit bzw. um einen „normalen“ Verwaltungsrechtsstreit betreffend einen Planfeststellungsbeschluss und nicht um eine kompetenzrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und einem Land.
  4. b)Das von der Klägerin zuletzt zur Entscheidung gestellte Begehren, das Gericht möge die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 feststellen, ist als Feststellungsbegehren im Sinne einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu bewerten; diese ist unzulässig. Zwar kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 hat die Klägerin nicht beantragt. Wird wie vorliegend jedoch nicht in zulässiger Weise (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) die Feststellung der Nichtigkeit, sondern lediglich der Rechtswidrigkeit eines streitgegenständlichen Verwaltungsaktes – um einen solchen handelt es sich bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss – begehrt, unterfällt diese Klage dem Subsidiaritätsgrundsatz nach Maßgabe von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dass die Klägerin ihr Begehren durch Gestaltungsklage verfolgen konnte, zeigt ohne weiteres bereits ihre zunächst schriftsätzlich angekündigte Antragstellung sowohl im ursprünglichen Hauptantrag als auch im ursprünglichen ersten Hilfsantrag. Der zur Entscheidung durch den Senat gestellte Hauptantrag resultiert aus der erklärten Absicht der Klägerin, das Vorhaben der Beigeladenen nicht grundsätzlich in Frage stellen und auch den Betrieb der – teilweise bereits fertig gestellten und in Betrieb genomme- nen – Pipeline nicht behindern oder auch nur vorübergehend zum Erliegen bringen zu wollen. Diese insbesondere in der mündlichen Verhandlung noch einmal zum Ausdruck gebrachte Absicht ist dokumentiert in der Rücknahme des ursprünglich mit Klageerhebung verfolgten Aufhebungsantrages, aber auch in der Modifizierung des jetzigen Hauptantrages gegenüber dem mit Schriftsatz vom 09. Februar 2010 zunächst angekündigten ersten Hilfsantrag. Letzterer zielte noch sowohl auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses als auch auf die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit desselben bis zur Behebung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer aktuellen Antragstellung letzteren Teilantrag ausdrücklich fallen gelassen und in diesem Zusammenhang bzw. auch damit deutlich gemacht, dass sie die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht begehre. Dies mag im Hinblick auf ihr vorstehend erläutertes „negatives“ Prozessziel folgerichtig sein, ist jedoch prozessual nicht zulässig. Der frühere erste Hilfsantrag hat ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu angeknüpft, welche Folgen für den Urteilsspruch daraus zu ziehen sind, dass zwar einerseits im Rahmen der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses vom Gericht ein erheblicher Abwägungsmangel festgestellt wird, dies andererseits nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen darf (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370 – zitiert nach juris). Nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG (vgl. auch § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG M-V) führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Vorschrift verbietet die Planaufhebung, sagt aber nichts darüber aus, welche Rechtsfolge eines festgestellten erheblichen Abwägungsmangels das Gericht auszusprechen hat. Die Annahme, statt der im Rahmen einer Anfechtungsklage beantragten Kassation sei die Verpflichtung der Behörde zu einem ergänzenden Verfahren auszusprechen, das auf die behördliche Überprüfung und ggfs. Bestätigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, wird der Interessenlage der Beteiligten, wie sie in der Vorschrift Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht. Der Gesetzgeber will das Interesse des die Planaufhebung beantragenden Klägers an der Verhinderung des Vorhabens, jedenfalls soweit es seine Rechte verletzt, nicht umlenken oder umdeuten in ein Interesse an einem dem Abwägungsgebot genügenden Verfahren. Er will lediglich die radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Kassation, vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Folglich hat das Gericht nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist. Damit ist dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden, einen Eingriff in seine Rechte durch ein abwägungsfehlerhaft planfestgestelltes Vorhaben abzuwehren, Genüge getan, aber auch dem Interesse der Verwaltung, wegen eines möglicherweise behebbaren Mangels nicht ein vollständig neues Verfahren durchführen zu müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370 – zitiert nach juris). Mit dem ursprünglichen ersten Hilfsantrag hatte die Klägerin also auf der Basis des Verfügungsgrundsatzes in grundsätzlich zulässiger Weise ebenfalls ein Anfechtungsbegehren im Rahmen einer Gestaltungsklage verfolgt, das wegen § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG lediglich zum Teil hinter einem Aufhebungsbegehren zurückblieb. Dass es sich insoweit dennoch um eine statthafte Anfechtungsklage handelte, konnte nicht zweifelhaft sein. Die Klägerin hat jedoch mit der Fassung ihres Hauptantrages in der mündlichen Verhandlung diesen gesicherten Boden verlassen und ist hinter ein derart statthaftes Gestaltungsbegehrens zurückgegangen, indem sie mit der ausdrücklich gewollten Rücknahme hinsichtlich des ursprünglich – zusätzlich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit – begehrten Ausspruchs der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Behebung seiner Rechtswidrigkeit ihre Klage auf ein reines Feststellungsbegehren reduziert hat. Diese Antragstellung kann auch unter Berücksichtigung des Dispositionsgrundsatzes insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als Gestaltungsbegehren im Rahmen einer statthaften Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss betrachtet werden, sondern erweist sich unzweifelhaft als – unzulässige – Feststellungsklage. Es wäre lediglich – entsprechend der ursprünglichen Fassung des früheren 1. Hilfsantrages – zulässig gewesen, zur seitens der Klägerin gewollten Vermeidung einer Kassation als einschneidende Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses das von ihr verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit der aus ihrer Sicht hinreichenden, prozessual aber notwendigen Folge zu beschränken, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar sein soll. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit bis zur Mangelbehebung sind insoweit grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden. Diese Verbindung hat die Klägerin jedoch auf der Grundlage ihrer Dispositionsfreiheit ausdrücklich aufheben wollen. Im Übrigen würde sonst auch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin aufgeworfen, da sie hinsichtlich der ausdrücklich gewollten Vollziehbarkeit die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte ohne weiteres und für unbestimmte Dauer hinnehmen wollte.
  5. c)Aber auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage unzulässig. Selbst wenn man den Antrag der Klägerin noch als Gestaltungsantrag werten oder den früheren 1. Hilfsantrag als Hauptantrag auch hinsichtlich des Begehrens der Feststellung der Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung der behaupteten Rechtswidrigkeit – entgegen den ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – als aufrecht erhalten betrachten wollte, fehlte ihr die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass ihr offensichtlich das von ihr geltend gemachte subjektive Recht aus Art. 87a GG nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen (
  6. aa)und/oder das betroffene Übungsgebiet nach keiner denkbaren Betrachtungsweise rechtliche Anerkennung finden könnte (bb). Die Klägerin muss sich jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen halten lassen (cc).
  7. aa)Mit Blick auf die Frage, ob der Klägerin das von ihr geltend gemachte subjektive Recht aus Art. 87a GG zustehen und sie in diesem folglich auch verletzt sein kann, lässt sich die Klagebefugnis der Klägerin nicht verneinen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, soweit der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist nur dann nicht erfüllt, wenn subjektive Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1997 – 1 C 29.95 –, BVerwGE 104, 115 ; Urt. v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 –, BVerwGE 117, 93 – jeweils zitiert nach juris). Sie dient dazu, Popularklagen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1 ; Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 32.94 –, BVerwGE 99, 64 – jeweils zitiert nach juris). Dagegen ist es nicht ihr Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245 ; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris). Solche ernsthaft streitigen Fragen sind vielmehr im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beantworten, dort unter dem Blickwinkel der für den Erfolg der Klage erforderlichen Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Nord Stream Pipeline verläuft im Bereich der 12-Seemeilen-Zone – ebenso wie in der deutschen AWZ – durch das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsschießgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe. Die Klägerin macht mit umfangreicher Begründung geltend, die uneingeschränkte – weitere – Nutzung der Schießgebiete sei für den Erhalt einer funktionsfähigen und effektiven Landesverteidigung bzw. der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr notwendig. Die Nutzung der Übungsgebiete und damit die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr würde durch die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Pipeline ohne jede Regelung zur jederzeitigen gefahrlosen Übungstätigkeit der Bundeswehr und zum Schutz der Pipeline nachhaltig beeinträchtigt. Marine und Luftwaffe würden wegen der Gefährdung der Pipeline nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr ihre Manöver- und Übungsvorhaben im Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ und in den Übungsgebieten der Luftwaffe durchführen können, weil der Planfeststellungsbeschluss die Belange der Landesverteidigung weder angemessen würdige noch fehlerfrei gewichte. Damit ist jedenfalls hinreichend geltend gemacht, dass öffentliche Belange bzw. der mit Art. 87a Abs. 1 GG jedenfalls übertragene Aufgabenbereich der Klägerin durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss negativ berührt werden könnten. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis darüber hinausgehend jedoch auf eine Verletzung von Art. 87a Abs. 1 GG, weil sie die Auffassung vertritt, die darin verfassungsrechtlich verankerte Aufgabe der Landesverteidigung und deren Zuweisung an den Bund begründe zugleich ein ihr zustehendes subjektives Recht, auf das sie sich zur Abwehr einer Verletzung der Belange der Landesverteidigung durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss berufen könne. Insoweit kann letztlich nicht gesagt werden, subjektive Rechte der Klägerin könnten offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein. Mit Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Die Landesverteidigung gehört nach Art. 73 Nr. 1 und Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG zu den Aufgaben, die der Bund von Verfassungs wegen zu erfüllen hat. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.04.1985 – 2 BvF 2/83 u. a. –, BVerfGE 69,1 – zitiert nach juris, Rn. 43; Beschl. v. 26.05.1970 – 1 BvR 83/69 u. a. –, BVerfGE 28, 243 – zitiert nach juris, Rn. 59). Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.04.1978 – 2 BvF 1/77 u. a. –, BVerfGE 48, 127 ; BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, BVerwGE 112, 274 ; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 18.93 –, BVerwGE 97, 203 ; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2006 – OVG 2 S 20.06 –, LKV 2007, 273 – jeweils zitiert nach juris). Um dem in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG formulierten Auftrag zur Landesverteidigung gerecht zu werden, sind Maßnahmen vonnöten, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 30.07.1958 – 2 BvF 3, 6/58 –, BVerfGE 8, 104 und v. 13.04.1978 – 2 BvF 1/77 u.a. –, BVerfGE 48, 127 ; Beschl. v. 08.12.1982 – 2 BvL 12/79 –, BVerfGE 62, 354 – jeweils zitiert nach juris). Dazu gehören insbesondere auch Übungen, die dazu beitragen, die Einsatzbereitschaft jederzeit zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, BVerwGE 112, 274 ; Urt. v. 12.01.1990 – 7 C 88.88 –, BVerwGE 84, 247 – jeweils zitiert nach juris). Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG positiviert demgemäß zweifelsohne eine staatliche Aufgabe, beinhaltet einen Verfassungsauftrag, nimmt eine Kompetenzzuordnung vor, enthält eine Verbotsnorm (Aufstellung nur zur Verteidigung) und zugleich eine institutionelle Garantie (vgl. Baldus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 87a GG Rn. 1 ff.; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, § 42, S. 860 ff.; Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band IV, § 84 Rn. 2, 10 f.), gibt jedoch für ein subjektives Recht der Klägerin nicht ohne weiteres etwas her. Auf dieser Grundlage liegt deshalb auf der einen Seite die Annahme nahe, die Klägerin bzw. die konkret für sie tätig gewordene Wehrbereichsverwaltung Nord sei wie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist, darauf beschränkt, ihre öffentlichen Belange in dem dafür vorgegebenen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind in ihrem fachrechtlich begründeten Zuständigkeitsbereich bzw. aufgrund der ihnen insoweit übertragenen Aufgabe zur Wahrnehmung öffentlicher Belange zur Stellungnahme im Rahmen der Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V verpflichtet. Die Wahrnehmung des verfassungsrechtlich abgesicherten Belangs der Landesverteidigung gegenüber der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes in der Planfeststellung nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern könnte im wesentlichen nur als ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht zu betrachten sein. Über diese Mitwirkung in der Planfeststellung hinaus wäre die Landesverteidigung dann kein "eigener" Belang der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Die Vollzugshoheit der energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellung liegt nicht beim Bund; eine spezifisch auf den Belang der Landesverteidigung bezogene administrative Zuständigkeit des Bundes ist für das energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Der Bund ist auch im Zuge seiner Hoheitsbetätigung grundsätzlich an das jeweils einschlägige Landesrecht gebunden. Diese Bindung gilt zwar nicht ausnahmslos. Sie besteht nicht, wenn Bundesrecht im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eine andere Regelung trifft. So liegt es hier aber gerade nicht. Denn nach § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG kommt für das hier streitige Planfeststellungsverfahren grundsätzlich das Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris). Das Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes sieht eine Beteiligung von Bundesbehörden nur als in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden in Gestalt der Möglichkeit zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren vor. Anders als etwa die Neuregelung des § 5 Abs. 6 Nr. 1 Seeanlagenverordnung (geändert durch Art. 1 der VO vom 15.01.2012 < BGBl. I S. 112 >, in Kraft getreten am 31.01.2012), die die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung als „abwägungsfesten“ Belang regelt, der nicht beeinträchtigt werden darf, enthalten weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die §§ 72 ff. VwVfG M-V einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit der Belang der Landesverteidigung berührt ist. Vielmehr spricht die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG M-V, der in der energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellung gilt (vgl. § 43c EnWG), für das Gegenteil. Ihr verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht würde der Klägerin danach keine Klagebefugnis verleihen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 31.88 –, BVerwGE 82, 17 – zitiert nach juris; Urt. v. 29.04.1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258 – zitiert nach juris). Ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter kann die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-) Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm – entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens – im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.10.1991 – 7 B 99.91 , 7 ER 301.91 – NJW 1992, 256 – zitiert nach juris). Nicht ohne Berechtigung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang den Standpunkt eingenommen, angesichts der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte der Klägerin bestehe auch keine Notwendigkeit der Einräumung eines Klagerechts. Auf Art. 19 Abs. 4 GG kann sich die Klägerin nicht berufen; im Übrigen würde auch diese Norm keine materiellen Rechte begründen, sondern diese voraussetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258 – zitiert nach juris). Auf der anderen Seite hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 – ( BVerwGE 87, 332 – zitiert nach juris) ausgeführt, die dort beigeladene Bundesrepublik Deutschland habe gegen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergangenes Urteil selbständig Rechtsmittel einlegen können; eine materielle Beschwer sei dann gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung Auswirkungen auf die vom Bund im Rahmen der Luftverkehrsverwaltung als eigenständiger Aufgabenkreis wahrgenommene Koordinierung des nationalen und internationalen Luftverkehrs auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland haben könne. Mit der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil liege eine materielle Beschwer dann vor, wenn sie nicht nur formal bestehe, sondern auch sachlich von Bedeutung sei. Anknüpfend daran, dass der Abschluss bestimmter internationaler Vereinbarungen über den Luftverkehr zum originären Aufgabenkreis des Bundes (Art. 73 Nr. 1 und 6 GG) gehöre, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Bund sei für den Fall, dass eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung ihn in der Wahrnehmung eigener Aufgaben betreffe, nicht darauf beschränkt, sich zur Verteidigung seiner Interessen auf die Möglichkeit einer Einzelweisung an die Planfeststellungsbehörde etwa zur Rechtsmitteleinlegung zu beschränken. Er könne vielmehr die ihm von der Prozessordnung eingeräumten verfahrensrechtlichen Mittel zur Wahrung eigener subjektiver Rechte nutzen und als Verfahrensbeteiligter selbständig Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. An diese Rechtsprechung anknüpfend hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für eine Klage gegen Windenergieanlagen im Umfeld eines Fliegerhorstes der Marine der Bundeswehr bejaht; die Klagebefugnis sei voraussichtlich mit Blick auf die sich aus der Kompetenzzuweisung nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Aufgabenwahrnehmung gegeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.07.2011 – 12 ME 201/10 –, NVwZ-RR 2011, 972 – zitiert nach juris; vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 21.12.2010 – 12 B 3465/10 –, juris; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 73 Rn. 78 zur Frage der Einwendungsbefugnis). Soweit die Beigeladene meint, den betreffenden Entscheidungen sei zu entnehmen, dass eine einfachgesetzliche Bestimmung erforderlich sei, um mit Blick auf Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ein subjektives Recht der Klägerin begründen zu können, läge es nicht fern, das planungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 3 EnWG) und das in diesem Rahmen allen von einer Planung Betroffenen zustehende subjektiv öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.2011 – 7 A 9.09 –, NVwZ 2012, 47 – zitiert nach juris) im Wege der Auslegung zu Gunsten der Klägerin subjektiv „aufzuladen“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.07.2011 – 12 ME 201/10 –, a. a. O., und VG Hannover, Beschl. v. 21.12.2010 – 12 B 3456/10 –, a. a. O., bezogen auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB). Der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf, dass in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine auf Land befindliche, gewidmete und rechtlich verfestigte Anlage der Bundeswehr vorgelegen habe, hier jedoch lediglich ein faktisches Verwaltungshandeln in Rede stehe, das zudem eine nicht genehmigte Sondernutzung der Bundeswasserstraße darstelle, zeitigte weiteren Klärungsbedarf und bestätigt letzten Endes die Einschätzung, dass die Frage nach dem Bestehen eines subjektiven Rechts der Klägerin sich als ernsthaft streitig darstellt und ihre abschließende Beantwortung nach dem Sinn der Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis nicht bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erfolgen sollte.
  8. bb)Gleiches gilt hinsichtlich der insoweit zu beantwortenden Vorfrage, ob und wie die von der Klägerin reklamierten Übungsgebiete rechtlich verbindlich festgelegt worden sind bzw. ob die Bestimmung des betreffenden Seegebiets zum Übungsgebiet rechtmäßig erfolgt ist. Nur wenn offensichtlich davon ausgegangen werden könnte, dass die betreffenden Übungsgebiete schon nicht rechtswirksam begründet worden sind, fehlte die Grundlage für das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene subjektive Recht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zunächst ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass über die Frage, welche Maßnahmen zur Konkretisierung des Verfassungsauftrags zur Gewährleistung der Landesverteidigung erforderlich sind, der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden haben. Dem Bundesminister der Verteidigung steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2006 – 4 B 58/06 –, BauR 2007, 78 m. w. N. – zitiert nach juris). Nachdem 1992 das Bundesministerium der Verteidigung vor diesem Hintergrund zunächst die Einrichtung von Sperr- und Warngebieten für Übungszwecke der Marine in der Ostsee vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns beantragt hatte, wurde ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1993 im Wege der Ressortabstimmung und der Abstimmung mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die Eintragung entsprechender Übungsgebiete der Marine in der Ostsee in die Seekarten veranlasst. Ausweislich der Bekanntmachung für Seefahrer Nr. 32/94 (Wasser- und Schiffahrtsamt Stralsund) wurde u. a. in den näher bezeichneten Koordinaten das „Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht“ eingerichtet und dieses in die Seekarten eingetragen. Diese Verfahrensweise korrespondiert mit dem Vortrag der Klägerin, die Bundeswehr habe sowohl das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ als auch die Übungsgebiete der Luftwaffe ED-D 47 A und B aufgrund Völkergewohnheitsrecht eingerichtet, wonach Staaten jeweils in ihrem Küstenmeer und auf hoher See militärische Seeübungen durchführen und zu diesem Zweck Übungsgebiete einrichten dürften. Insoweit kann wohl tatsächlich eine Staatenpraxis dahingehend beobachtet werden, dass auf Wunsch der jeweiligen Streitkräfte von den zuständigen Stellen Schieß- und Manövergebiete nach Koordinaten bekannt gegeben werden (vgl. Jenisch, Das Recht zur Vornahme militärischer Übungen und Versuche auf Hoher See in Friedenszeiten, S. 16 f.). Die betroffenen Übungsgebiete der Bundeswehr haben zudem mit der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 ( BGBl. I S. 3861 , Anlageband v. 18.12.2009, S. 1 – 31) eine rechtliche Verfestigung erfahren: Im Kartenteil sind dort die betroffenen Übungsgebiete eingezeichnet. Zur Berücksichtigung sonstiger Belange (4.) heißt es im Textteil: „4.1 Militärische Nutzung Die militärische Nutzung der AWZ ist im SeeRÜbk nicht ausdrücklich geregelt und stellt keinen Regelungstatbestand von § 18a ROG 1998 (vgl. § 17 Absatz 3 ROG) dar, daher werden im vorliegenden Plan keine Regelungen zur militärischen Nutzung getroffen. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist jedoch von großem nationalen Interesse. Daher wurden die bestehenden militärischen Übungsgebiete nachrichtlich in den Raumordnungsplan übernommen und bei den Gebietsfestlegungen für andere Nutzungen entsprechend koordinierend berücksichtigt (siehe auch Kapitel 3.5.2). Zudem orientiert sich die Mehrzahl der Gebietsfestlegungen nachvollziehend am Bestand (wie beispielsweise Schifffahrt und Rohrleitungen) oder wird rechtlich übernommen (wie die besonderen Eignungsgebiete für Windenergie nach der SeeAnlV), sodass es hier zu keinen weiteren Beeinträchtigungen der militärischen Nutzung kommen kann (siehe auch Kapitel 3.1.2). Im Übrigen bedürfen Anlagen in der AWZ einer Projektgenehmigung. Nach § 2 Absatz 1 SeeAnlV dient die Genehmigungspflicht der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, für die Meeresumwelt und für sonstige überwiegende öffentliche Belange. Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere auch die Belange der Verteidigung.“ Schließlich ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland (bürgerlich-rechtliche) Eigentümerin des Küstenmeeres bzw. der Bundeswasserstraße in Gestalt der Seewasserstraße Ostsee ist und sich insoweit auch Verfügungsrechte betreffend die Einrichtung von Übungsgebieten ergeben könnten. Unter den im Sinne des § 1 Abs. 3 WaStrG im Eigentum des Bundes stehenden Seewasserstraßen sind im Grundsatz sämtliche Küstengewässer und nicht etwa nur die betonnten und gebaggerten Fahrrinnen zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1990 – 7 A 1.90 –, BVerwGE 87, 169 ; OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 – 1 M 51/05 –, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 20.06.1996 – III ZR 116/94 –, NVwZ 1997, 99 ; Urt. v. 22.06.1989 – III ZR 266/87 –, BGHZ 108, 110 ; Urt. v. 01.06.1989 – III ZR 286/87 –, BGHZ 107, 342 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Friesecke, WaStrG, 6. Aufl., § 1 Rn. 12; vgl. Art. 89 Abs. 1 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen v. 21.05.1951 – BGBl. I S. 352 ). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1989 ging dabei noch von einer seewärtigen Erstreckung der Küstengewässer auf die Drei-Meilen-Zone aus. Maßgebend ist jedoch inzwischen der auf Art. 3 SRÜ beruhende Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (Bekanntmachung vom 11.11.1994, BGBl. I S. 3428 ), der am 01. Januar 1995 in Kraft trat. Im Grundsatz ist hier die seewärtige Grenze des Küstenmeeres in einem Abstand von 12 Seemeilen gezogen worden, auch wenn die Abgrenzung in der Ostsee weitgehend hinter diesem Abstand zurückbleibt (vgl. zum Ganzen auch Friesecke, a.a.O., § 1 Rn. 13); die Ausdehnung des Küstenmeeres kann auch dem Kartenteil der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (a. a. O.) entnommen werden, in dem zugleich die Übungsgebiete eingezeichnet sind. Demgegenüber ist § 60 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2, 3 und Abs. 5 sowie Anlage III Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO; Neufassung vom 22.10.1998, BGBl. I S. 3209 , BGBl. I 1999 S. 193 ) zu beachten, wonach die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, ermächtigt werden, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen. Eine solche Verordnung ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn die Verwaltungsgerichte bei der Einrichtung von Übungsgebieten die Einhaltung von Mindestvoraussetzungen zu überprüfen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 18.93 –, BVerwGE 97, 203 ; OVG A-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 27.03.2009 – OVG 2 B 9.08 –, juris), kann vorliegend auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte nach alledem nicht angenommen werden, dass der Klägerin das geltend gemachte Recht nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen könnte.
  9. cc)Dennoch fehlt der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis; denn die Beigeladene beruft sich zu Recht darauf, dass das Verhalten der Klägerin bzw. ihre Klageerhebung wegen des zwischen ihnen geschlossenen Gestattungsvertrages vom 10./24. März 2010 treuwidrig sei. Die Klägerin hat mit ihrer Klageerhebung und insbesondere der aktuell formulierten Antragstellung im Hauptantrag gegen ihre nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung verstoßen, alle Handlungen zu unterlassen, die das ihrerseits der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten. Die Klagebefugnis kann einem Kläger auch dann fehlen, wenn ihm zwar an sich eine schutzwürdige Rechtsposition zusteht, ihn jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung trifft, der auch im Prozessrecht zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 – 4 A 10.99 –, BVerwGE 112, 135 –; Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 – jeweils zitiert nach juris). Beruft sich z. B. der Kläger zur Abwehr eines Planvorhabens auf sein Eigentum, so reicht dies zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 – 4 A 10.99 –, BVerwGE 112, 135 – zitiert nach juris, zum „Sperrgrundstück“; vgl. auch Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 ). Die Frage der unzulässigen Rechtsausübung lässt sich nur nach Maßgabe der Lage des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, GB v. 16.03.1998 – 4 A 31.97 –, LKV 1999, 29 – zitiert nach juris). Die Klägerin, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund (nachfolgend im Vertrag „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes <WSV>“ genannt), hat mit der Beigeladenen („Unternehmer“) am 10. bzw. 24. März 2010 den Gestattungsvertrag Nr. 101 abgeschlossen. Nach dessen § 1 (Nutzungsrecht), dort Abs. 1, gestattet die WSV als Eigentümerin dem Unternehmer auf unbestimmte Zeit die in den anliegenden Lageplänen dargestellte Fläche des Küstenmeeres als Teil der Bundeswasserstraße Ostsee für die Errichtung und zum Betrieb der in den Lageplänen rot eingetragenen Anlagen (nachfolgend auch als Rohrleitungen bezeichnet) mitzubenutzen. Die „Art der Nutzung“ wird bezeichnet mit „Verlegen und Betreiben von bis zu zwei Rohrleitungen zum Transport von Erdgas zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland“. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Gestattungsvertrag wird der Unternehmer die in Absatz 1 bezeichnete Fläche nur zu dem angegeben Zweck nutzen. Weiter (Satz 2) heißt es: „Dabei wird er folgende Beschränkungen zugunsten Dritter entschädigungslos dulden: Keine“. § 1 Abs. 4 Gestattungsvertrag bestimmt, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetzt. Auf der Grundlage der Lagepläne und sonstigen Anlagen zu dem Gestattungsvertrag steht fest, dass sich der Gestattungsvertrag gerade auf den streitbefangenen Teil der Pipeline und den planfestgestellten Verlauf in der Gestalt des 2. Planergänzungsbeschlusses bezieht, folglich auch auf den dortigen Verlauf durch die Übungsschießgebiete der Bundeswehr. Die Klägerin trifft im Hinblick auf diesen Vertrag nach Treu und Glauben die Verpflichtung, alle Handlungen zu unterlassen, die insbesondere das von ihrer Seite der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten. Mit einem Schuldverhältnis der vorliegenden Art ist die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende vertragliche Nebenpflicht verbunden, sich leistungstreu zu verhalten (sog. Leistungstreuepflicht), also alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnte, insbesondere Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der anderen Vertragspartei gemäß § 242 BGB verwirken, sowie alles Notwendige zu tun, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen (vgl. Ernst, in: MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 91 ff. m.w.N. [Leistungs-/Vertragsuntreue]; Roth, in: MüKo, a.a.O., § 241 Rn. 72 f., 76 [Vertragsuntreue]; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Auflage, § 280 Rn. 25 f.; BGH, Urt. v. 11.07.1995 – X ZR 123/92 –, NJW-RR 1995, 1241 – zitiert nach juris; Urt. v. 30.03.1995 – IX ZR 182/94 –, NJW 1995, 1954 ; BGH, Urt. v. 12.10.1977 – VIII ZR 73/76 –, MDR 1978, 306 – zitiert nach juris; Urt. v. 14.03.1984 – VIII ZR 284/82 –, BGHZ 90, 302 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 15.10.1993 – V ZR 141/92 –, NJW-RR 1994, 372 – zitiert nach juris – zum sog. „tu-quoque-Einwand“). Daraus erwachsen eine Reihe vertraglicher Nebenpflichten, unter anderem Leistungstreue-, Schutz-, Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflichten. Es ist anerkannt, dass der Schuldner seine Vertragsleistung so zu erbringen hat, wie Treu und Glauben es gebieten. Er hat den geschuldeten Leistungserfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Insbesondere hat er bei der Erfüllung so zu verfahren, dass sein Vertragspartner nicht geschädigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1995 – X ZR 123/92 –, NJW-RR 1995, 1241 – zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2011 – 7 U 133/10 –, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Klägerin nach Treu und Glauben folglich verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die das ihrerseits der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten, insbesondere Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der Beigeladenen gemäß § 242 BGB verwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene nicht nur zur Verlegung der Nord Stream Pipeline, sondern auch zu deren Betrieb berechtigt wird. Also darf die Klägerin keine Handlungen unternehmen, die den Betrieb der Pipelines in dieser Weise beträfen. Im Übrigen muss sie allerdings auch Handlungen unterlassen, die deren Verlegung als nutzlos erscheinen ließen. Die Klage der Klägerin stellt eine Handlung dar, mit der sie dieser Leistungstreuepflicht zuwiderhandelt. Wäre die Klage im Hauptantrag erfolgreich, hätte dies folgende Konsequenzen: Ginge man davon aus, dass die Klägerin – wie eingangs erläutert allein zulässig – die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begehrte, hätte dies unmittelbar zur Folge, dass der Beigeladenen die Erlaubnis zum weiteren, bereits aufgenommenen Betrieb der Nord Stream Pipeline zumindest vorübergehend entzogen würde. Aber auch die beantragte bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klägerin, insbesondere das Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht ohne Einschränkung nutzen zu können, ein entsprechendes Tätigwerden des Beklagten nach sich ziehen. Der Beklagte würde es ggfs. nicht bei einem festgestellten Rechtsverstoß belassen, sondern der Beigeladenen den Betrieb bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands untersagen. Zumindest bestünde zu Lasten der Beigeladenen die Gefahr eines solchen Tätigwerdens. Abgesehen davon liegt die Überlegung nahe, dass sie allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen von sich aus den Betrieb einer rechtswidrig errichteten Pipeline entsprechend einstellen müsste. Die Klage als Handlung der Klägerin würde infolgedessen das vertraglich eingeräumte Recht zu

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