Tenor Es sind schuldig: der Angeklagte S des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung, sowie des Betrugs, der Angeklagte S des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung, sowie des Betrugs, der Angeklagte M der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung, der Angeklagte S der Beihilfe zum Betrug, der Angeklagte S der Beihilfe zum Betrug in drei Fällen, die Angeklagten H und K der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen. Es werden verurteilt: der Angeklagte S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren 9 (neun) Monaten, der Angeklagte S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr 10 (zehn) Monaten, der Angeklagte M zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr 5 (fünf) Monaten, der Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr, der Angeklagte S zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 (einhundertdreißig) Tagessätzen zu je EUR 20,00, der Angeklagte H zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 (einhundertvierzig) Tagessätzen zu je EUR 20,00. Den Angeklagten S und H wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von EUR 100,00, beginnend am 15. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der jeweilige Angeklagte mit einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand kommt. Der Angeklagte K wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je EUR 10,00 bleibt vorbehalten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten S, S und M verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Nebenbeteiligte GmbH wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von EUR 85.235,41 angeordnet. Einer Anordnung des Verfalls gegen einzelne Angeklagte und Nebenbeteiligte stehen jeweils Ansprüche Verletzter entgegen; dem Wert des Erlangten entspricht ein Geldbetrag in Höhe von: EUR 98.597,86 bei dem Angeklagten S, EUR 112.479,20 bei dem Angeklagten S, EUR 100.087,55 bei dem Angeklagten S, EUR 7.582,83 bei der Nebenbeteiligten E , EUR 101.192,72 bei der Nebenbeteiligten O GmbH. EUR 977.805,16 bei der Nebenbeteiligten O GmbH, Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die Angeklagten S, M und S einschließlich der den Nebenklägerinnen A S, M F und M C entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter S: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52 , 53 , 73 Abs. 1, 73a , 73c Abs. 1 StGB, § 143 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 2 MarkenG, §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG Angeklagter S: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5, 25 Abs. 2, 46b , 49 Abs. 1, 52 , 53 , 56 Abs. 1 und Abs. 2, 73 Abs. 1, 73a , 73c Abs. 1 StGB, § 143 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 MarkenG, §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG Angeklagter M: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52 , 53 , 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 143 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 MarkenG, §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG Angeklagter S: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 2, 27, 49 Abs. 1, 56 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73a , 73c Abs. 1 StGB Angeklagte S und H: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 2, 27, 42 , 49 Abs. 1, 53 StGB Angeklagter K: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 2, 27, 49 Abs. 1, 53 , 59 Abs. 1 StGB Nebenbeteiligte E , O GmbH, O GmbH und X GmbH: §§ 73 Abs. 1 und Abs. 3, 73a , 73c Abs. 1 StGB Gründe (hinsichtlich der Nebenbeteiligten abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Zusammenfassung Gegenstand des Strafverfahrens sind sogenannte Kostenfallen im Internet. Die Angeklagten S und S betrieben zwischen Anfang des Jahres 2008 und Anfang des Jahres 2010 gemeinsam drei verschiedene Projekte, die derartige Kostenfallen zum Inhalt hatten, wobei sie von den übrigen fünf Angeklagten in unterschiedlichem Umfang unterstützt wurden. Dabei handelte es sich um die Internetauftritte der Online P C (Fall 1) sowie die Internetauftritte www..de (Fall 2) und www.de (Fall 3). Die Funktionsweise der Kostenfalle war in allen drei Fällen identisch. Stets boten die Angeklagten auf ihren Internetseiten Leistungen an, die im Internet in vergleichbarer Form vielfach und ohne Aufwand kostenlos erhältlich waren. Im Falle der Online P C handelte es sich um sogenannte Sinnlos-Angebote (z.B. einen „Liebestest“ oder einen „Sextest“) und um Datenbanken mit im Internet allgemein zugänglichen Informationen (z.B. eine Märchen- oder Zitatesammlung). Bei .de und .de boten die Angeklagten sogenannte Freeware zum Herunterladen an, d.h. Computerprogramme, die im Internet kostenlos vertrieben werden (z.B. die Programme Adobe Reader oder Mozilla Firefox). Um die Leistung zu erhalten, mussten die Nutzer auf einer Anmeldeseite ihre persönlichen Daten eingeben. Auf der Anmeldeseite befand sich ein zwar nicht deutlich hervorgehobener, aber bei sorgfältiger Prüfung der Seite durchaus erkennbarer Kostenhinweis, wonach der Anmelder einen Vertrag mit einer einjährigen Laufzeit abschließe und sich zur Zahlung von EUR 60,- bzw. EUR 84,- verpflichte. Dabei wussten die Angeklagten, dass sich – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – kein Besucher anmelden würde, der den Kostenhinweis gelesen hatte. Das gesamte Geschäftsmodell beruhte darauf, bei möglichst vielen Besuchern der Seiten die angesichts der angebotenen Leistung naheliegende Vorstellung hervorzurufen oder zu unterhalten, dass es sich um ein kostenloses Angebot handele. Die Angeklagten hatten die Absicht, möglichst viele Besucher, die den Kostenhinweis nicht gesehen hatten und daher nicht von einem kostenpflichtigen Angebot ausgingen, zu Anmeldungen zu veranlassen. Sobald sich Besucher aufgrund dieser Fehlvorstellung angemeldet hatten, schickten ihnen die Angeklagten eine Rechnung über ein „Nutzungsentgelt“, obwohl sie davon ausgingen, dass die Anmelder nie einen entgeltlichen Vertrag abschließen wollten. Wenn die Anmelder nicht bezahlten, folgten mehrere Mahnungen und Inkassoschreiben, in denen für den Fall der Nichtzahlung Weiterungen angedroht wurden. Zusätzlich betrieben die Angeklagten ein Callcenter mit einer kostenpflichtigen Hotline, dessen Mitarbeiter die Beschwerden der Anmelder entgegennahmen und diese ebenfalls aufforderten zu bezahlen. Aufgrund der Zahlungsaufforderungen und gegebenenfalls der Auskünfte aus dem Callcenter dachten zahlreiche Anmelder, dass ihr Verhalten als verbindliche, auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags gerichtete Erklärung zu verstehen gewesen sei und sie deshalb das geforderte Nutzungsentgelt schuldeten. Auf der Grundlage dieser Fehlvorstellung bezahlten sie in der Folge den geltend gemachten Forderungsbetrag. In Fall 1 (O P Ct ) verursachten die Angeklagten einen Gesamtschaden von mindestens EUR 272.285,-; insgesamt wurden in diesem Fall mindestens 4.441 Personen geschädigt, die das geforderte Nutzungsentgelt täuschungs- und irrtumsbedingt ganz oder teilweise bezahlten. In Fall 2 (.
- de)entstand ein Gesamtschaden von mindestens EUR 1.485.339,-; es wurden mindestens 23.829 Personen geschädigt. In Fall 3 .
- de)verursachten die Angeklagten einen Gesamtschaden von mindestens EUR 2.787.919,-, wobei mindestens 32.195 Personen geschädigt wurden. Insgesamt kam es durch alle drei Taten somit zu einem Betrugsschaden von mindestens EUR 4.545.543,-. Die Angeklagten schädigten insgesamt mindestens 60.465 Personen. Dabei übersteigt der Versuchsschaden (d.h. die Summe der von den Angeklagten mit Betrugsvorsatz geltend gemachten Forderungen) den Vollendungsschaden um ein Vielfaches, da die Zahlungsquote sehr gering war und in Fall 1 durchschnittlich bei 14,28%, in Fall 2 bei 8,09% und in Fall 3 bei 8,53% lag. Alle drei Projekte wurden von den Angeklagten S und S geleitet. Dabei war der Angeklagte S in allen Fällen der unbestrittene Anführer. Er war Initiator und Ideengeber und hatte stets das letzte Wort. Im Wesentlichen befasste er sich mit der Organisationsstruktur und der technischen Umsetzung. Obwohl er stets die Schlüsselfigur war, trat er nach außen kaum in Erscheinung. Der Angeklagte S war der Partner und die rechte Hand des Angeklagten Sund partizipierte neben diesem als einziger unmittelbar an den Tatgewinnen. An allen wesentlichen Entscheidungen wurde der Angeklagte S beteiligt, auch wenn im Zweifel das Wort des Angeklagten S galt. Der Angeklagte S war für die Leitung des Tagesgeschäfts und für die Kommunikation mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Werbepartnern verantwortlich. Er leitete zunächst auch das Callcenter, bis der Angeklagte M diese Aufgabe übernahm. Der Angeklagte M war ab dem Projekt .de als Leiter des Callcenters tätig. Außerdem bewarb er die Internetseiten von .de. Bei dem Angeklagten S handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der die Angeklagten S und S bei der Durchführung des Inkassoverfahrens für .de unterstützte. Hierzu stellte er im Wesentlichen seinen Namen und seinen Rechtsanwaltstitel zur Verfügung, damit unter dem Briefkopf der „Rechtsanwaltskanzlei S“ Inkassoschreiben verschickt werden konnten. Die Angeklagten S, H und K waren Scheingeschäftsführer von Gesellschaften, die von den Angeklagten S und S beherrscht wurden. Der Angeklagte S war Scheingeschäftsführer der O P C , die die Internetauftritte in Fall 1 betrieb. Die Angeklagten H und K stellten sich als Scheingeschäftsführer für Abrechnungsgesellschaften zur Verfügung, über die die Zahlungen der Anmelder abgerechnet wurden. Außerdem waren alle drei Angeklagten im Callcenter tätig. Von der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgenommen worden sind die das Projekt „W“ betreffenden Anklagevorwürfe. Außerdem ist das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Vorwürfe der gewerbsmäßigen strafbaren Kennzeichenverletzung und der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung auf die die Nebenklägerinnen betreffenden Vorwürfe beschränkt worden. Die Kammer hat mit allen sieben Angeklagten Verständigungen gemäß § 257c StPO getroffen. Dementsprechend beruhen die Feststellungen des Urteils im Wesentlichen auf den in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnissen. II. Zur Person Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter S Der Angeklagte S wurde am in L geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte besuchte das Gymnasium bis zur zehnten Klasse. Dann brach er die Schule ab und machte sich mit Internetdienstleistungen selbständig. Zunächst betrieb er eine Internetseite mit Wertpapierinformationen, deren Inhalt er selbst erstellte. Ab 2007 gestaltete er für kleine und mittelständische Unternehmen Internetseiten. Er beschäftigte bis zu vier freie Mitarbeiter und verdiente mit dieser Tätigkeit im Jahr 2007 ca. EUR 80.000,- netto. Im selben Jahr begann er, Internetseiten mit kostenpflichtigen Inhalten zu betreiben, bei denen es sich um Vorläufer zu den verfahrensgegenständlichen Seiten handelte. Vom 05.02.2011 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 21.03.2012 befand sich der Angeklagte S in dieser Sache in Untersuchungshaft. Er verfügt derzeit über kein Einkommen und besitzt – soweit ersichtlich – über die in diesem Verfahren gepfändete Bankforderung hinaus keine Vermögenswerte. Das Finanzamt L nimmt ihn wegen Steuerforderungen in Höhe von ca. EUR 160.000,- in Anspruch, die im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten stehen. Der Angeklagte S ist wie folgt vorbestraft: Am 18.03.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Lüneburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 26.03.2004 rechtskräftig. Am 06.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Lüneburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 14.03.2006 rechtskräftig. Am 04.04.2008 erließ das Amtsgericht Lüneburg gegen ihn einen am 17.12.2008 in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl, in dem es wegen Ausspähens von Daten in Tateinheit mit Computerbetrug eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängte. In dem Strafbefehl wird dem Angeklagten S folgendes Tatgeschehen zwischen dem 06.01.2004 und dem 19.03.2005 zur Last gelegt: „Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im oben genannten Zeitraum verschafften Sie sich u.a. unter Verwendung des Computers Ihres Vaters, G S, Zugang zur durch Passwörter geschützten Abrechnungsdatenbank der M GmbH, welche für die Geschädigten A J, A Ltd., T S, D GmbH & Co. KG und M G die Umsätze derer kostenpflichtigen Internetinhalte abrechnete und dabei Provisionen an Werber auszahlte. Hier trugen Sie fiktive Personaldaten als Werber diverser Kunden der Geschädigten ein, wobei Sie als Kontoverbindung das Girokonto des R K [...] angaben, wodurch diesem Konto, zu welchem Sie Zugang hatten, im Zeitraum vom 07.12.2004 bis 18.02.2005 Provisionen zu Lasten des Geschädigten A J in Höhe von 100,60 Euro, zu Lasten der A Ltd. in Höhe von 1.865,37 Euro, zu Lasten des Geschädigten T S in Höhe von 2.512,81 Euro, zu Lasten der D GmbH & Co. KG in Höhe von 798,98 Euro und zu Lasten des Geschädigten M G in Höhe von 1.349 Euro, insgesamt somit 6.626,89 Euro gutgeschrieben wurden. Über diese Summe verfügten Sie in der Folgezeit durch Barabhebungen und Überweisungen, mit denen Sie Ihre Rechnungen bezahlten.“ 2. Angeklagter S Der nicht vorbestrafte Angeklagte S wurde am in L geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte S erwarb den Erweiterten Sekundärabschluss I und besuchte sodann für zwei Jahre die Höhere Handelsschule. In der Folge absolvierte er bei der D erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Nach der Ausbildung wurde er übernommen und arbeitete dort für weitere zwei Jahre. Dann wechselte er zur N Versicherung, wo er zum Organisationsleiter im Bereich Autohausvertrieb befördert wurde. Diese Stelle gab der Angeklagte S im Sommer des Jahres 2008 auf, da ihm für seine Arbeit neben der Tätigkeit für die verfahrensgegenständlichen Projekte keine Zeit mehr blieb. Vom 05.02.2011 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 04.03.2011 befand sich der Angeklagte S in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der Folge fand der Angeklagte S eine Anstellung als Spielhallenaufsicht, mit der er monatlich ca. EUR 1.500,- netto verdiente. Wegen der bevorstehenden Hauptverhandlung in diesem Verfahren wurde ihm jedoch im September 2011 gekündigt. Derzeit arbeitet der Angeklagte S als Barmann in einer Discothek und verdient monatlich EUR 400,- netto. Außerdem unterstützen ihn seine Eltern mit monatlichen Zahlungen in Höhe von ca. EUR 400,-. Seine Wohnungsmiete in Höhe von monatlich EUR 590,- wird ebenfalls von seinen Eltern bezahlt. Er hat Arbeitslosengeld II beantragt, das aber noch nicht bewilligt worden ist. Abgesehen von der in diesem Verfahren gepfändeten Bankforderung ist er vermögenslos. Das Finanzamt L macht gegen den Angeklagten S derzeit Steuerforderungen in Höhe von ca. EUR 60.000,- geltend. Diese Forderungen stehen in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Projekten. 3. Angeklagter M Der nicht vorbestrafte Angeklagte M wurde am in T (R) geboren. Im Alter von acht Jahren kam er als Spätaussiedler nach Deutschland und erhielt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er hat keine Kinder und ist ledig, lebt jedoch in einer festen Partnerschaft. Der Angeklagte M erwarb den Erweiterten Realschulabschluss und absolvierte die elfte Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums. Er schloss eine dreijährige Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ab und arbeitete dann für sieben Monate bei der B M. In 2004 nahm er ein Studium an einer Fachhochschule für Wirtschaftsrecht auf mit den Schwerpunkten Personalmanagement und internationaler Wirtschaftsverkehr, das er im Frühjahr 2009 abschloss. Derzeit bezieht der Angeklagte M Arbeitslosengeld II. Zusätzliche Einnahmen in Höhe von EUR 7,- brutto pro Stunde erzielt er durch eine Teilzeitbeschäftigung als Callcenter-Agent. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch BaFöG-Schulden in Höhe von EUR 3.000,- bis EUR 4.000,-. 4. Angeklagter S Der Angeklagte S wurde am in H geboren. Er ist deutscher Staatsbürger und hat keine Kinder. Der Angeklagte S ist verheiratet, lebt derzeit jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Nachdem der Angeklagte S das Gymnasium mit dem Abitur abgeschlossen hatte, studierte er Jura an der Universität H und bestand das Erste Staatsexamen mit der Note „ausreichend“. Sodann absolvierte er das Referendariat in N-W. Dort bestand er das Zweite Staatsexamen im Jahre 2007 ebenfalls mit der Note „ausreichend“. Im März 2007 wurde der Angeklagte S in H als Rechtsanwalt zugelassen. Er absolvierte einen Fachanwaltskurs zum Gesellschafts- und Handelsrecht, legte jedoch die Prüfung nicht ab. Da es ihm in der Folge nicht gelang, eine Anstellung als Rechtsanwalt zu finden, verdiente er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten im Bereich der Produktvermarktung, bis er im Jahre 2009 begann, an den verfahrensgegenständlichen Projekten mitzuwirken. Neben seiner Inkasso-Tätigkeit für diese Projekte bearbeitete er ungefähr zehn Mandate als selbständiger Rechtsanwalt. Im Frühjahr des Jahres 2009 verstarb die Mutter des Angeklagten, was ihn erheblich belastete. Derzeit ist der Angeklagte S als selbständiger Rechtsanwalt tätig und verdient monatlich zwischen EUR 1.000,- und EUR 2.000,- netto. Seine Ehefrau arbeitet als Flugbegleiterin und verdient monatlich ca. EUR 1.300,- netto. Der Angeklagte verfügt über keine Vermögenswerte und hat keine Schulden. Die in diesem Verfahren gepfändeten Bankforderungen rühren aus dem Projekt .de her und beziehen sich auf Gelder, die er an die Angeklagten Si und S bzw. an von diesen beherrschte Gesellschaften hätte weiterleiten sollen. Der Angeklagte S ist vorbestraft. Am 26.07.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 02.09.2010 rechtskräftig. Die Geldstrafe hat der Angeklagte S vollständig bezahlt. Gegen den Angeklagten S wurde wegen der in dem vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe bislang kein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet. 5. Angeklagter S Der nicht vorbestrafte Angeklagte S wurde am in L geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses absolvierte der Angeklagte S ein Berufsgrundbildungsjahr. Dann begann er eine Ausbildung als Straßenbauer, die er jedoch im zweiten Ausbildungsjahr abbrach. Sodann begann er eine Ausbildung als Koch, die er in 2001 erfolgreich abschloss. Er arbeitete für ein Jahr als Koch in einer Gaststätte, bis der Betrieb aufgegeben wurde. Da es ihm in der Folge nicht mehr gelang, eine neue Anstellung als Koch zu finden, arbeitete er dann als Kellner. Im Jahre 2007 fing er mit einer Umschulung zum Feinwerkzeugmechaniker an, die er nach einem Betriebsunfall abbrach. Derzeit arbeitet der Angeklagte S wieder als Kellner. Er ist jedes Jahr während der Saison für fünf bis sechs Monate auf den Inseln S, A oder N tätig. Als Saisonarbeiter verdient er derzeit monatlich EUR 1.500,- brutto. Wegen Pfändungsmaßnahmen der Finanzbehörden aufgrund von Steuerforderungen in Höhe von ca. EUR 6.000,-, die aus der Tätigkeit des Angeklagten für die verfahrensgegenständlichen Projekte resultieren, bleiben ihm hiervon jedoch nur EUR 950,-. Desweiteren werden von ihm wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. EUR 3.500,- gefordert. Über Vermögenswerte verfügt der Angeklagte nicht. 6. Angeklagter H Der Angeklagte H wurde am in D (E) geboren. Er ist deutscher Staatsbürger, ledig und hat keine Kinder. Im Jahre 2002 erwarb der Angeklagte H den Erweiterten Realschulabschluss. Danach besuchte er die elfte Klasse eines Gymnasiums, brach die Schule jedoch ab. Nach Ableistung des Wehrdienstes begann er eine Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann, die er im Jahre 2008 erfolgreich abschloss. Von dem ausbildenden Betrieb wurde er jedoch nicht übernommen. Er war für kurze Zeit auf 400-Euro-Basis tätig und in der Folge für einige Monate arbeitslos. Im März 2009 begann er dann mit seiner Tätigkeit für die verfahrensgegenständlichen Projekte. Derzeit arbeitet der Angeklagte H in Vollzeit als Kurierfahrer und verdient monatlich zwischen EUR 800,- und EUR 1.100,- netto. Das Finanzamt L macht gegen ihn wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Projekte Steuerforderungen in Höhe von ca. EUR 209.000,- geltend. Weitere Schulden hat er nicht. Er verfügt über keine Vermögenswerte. Der Angeklagte H hat eine Vorstrafe. Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte ihn am 23.11.2007 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 13.12.2007 rechtskräftig. 7. Angeklagter K Der nicht vorbestrafte Angeklagte K wurde am in L geboren. Er ist deutscher Staatsbürger, ledig und hat keine Kinder. Im Jahr 2002 beendete der Angeklagte K die Realschule ohne Abschluss. Er besuchte eine berufsbildende Schule im Bereich Bau und erwarb den Hauptschulabschluss. Im Jahre 2004 erwarb er dann den Erweiterten Hauptschulabschluss und absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zur Fachkraft im Lagerwesen, wurde von dem ausbildenden Betrieb aber während der Probezeit entlassen. In der Folge übernahm er diverse Gelegenheitsarbeiten auf 400-Euro-Basis und arbeitete dann als Callcenter-Agent. Im Jahre 2008 war er wieder arbeitssuchend, bis er begann, für die verfahrensgegenständlichen Internetprojekte zu arbeiten. Derzeit bezieht der Angeklagte K Arbeitslosengeld II. Außerdem arbeitet er seit Juni 2011 auf 400-Euro-Basis als Lieferbote für ein Restaurant. Von den EUR 400,- bleiben ihm nach Anrechnung auf das Arbeitslosengeld monatlich EUR 130,-. Seine Wohnungsmiete beträgt EUR 390,- warm. Die Finanzbehörden machen gegen ihn wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Projekte derzeit Steuerforderungen in Höhe von ca. EUR 200.000,- geltend. Im Übrigen hat er keine Schulden. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 11.10.2011 sowie auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Entscheidungen betreffend die Angeklagten S und S. III. Zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Nachdem der Angeklagte S die Schule abgebrochen hatte, verdiente er seinen Lebensunterhalt mit der Erstellung von Internetseiten und sonstigen Internetdienstleistungen. In diesem Zusammenhang beobachtete er in den Jahren 2006 und 2007, dass mehrere Anbieter große wirtschaftliche Erfolge mit Internetseiten erzielten, auf denen sie verschiedene Leistungen (z.B. einen Intelligenztest, eine Vorhersage der Lebenserwartung oder Datenbanken mit Kochrezepten u.ä.) gegen Entgelt anboten, den Hinweis auf die Kosten jedoch derart unscheinbar gestalteten, dass die Nutzer regelmäßig davon ausgingen, dass sie eine kostenlose Leistung erhalten würden. Zahlreiche Nutzer registrierten sich auf diesen Internetseiten, da sie nicht wussten, dass die Anbieter von ihnen ein Entgelt verlangen würden. Dass das Geschäftsmodell hierauf beruhte, war dem Angeklagten S bewusst. Der Angeklagte S sah in diesem Geschäftsmodell eine Chance und entschloss sich, entsprechende Internetseiten zu betreiben. Zu diesem Zweck gründete er die Betreibergesellschaft V D S & A KG Ltd. & Co. (im Folgenden: V). Über diese Gesellschaft betrieb er nach dem oben geschilderten Schema mindestens die Internetseite „www.s.de“ mit Informationen für Schuldner und die Internetseite „www.b.de“, auf der er Computerprogramme zum Herunterladen anbot. Später betrieb er zudem über die Gesellschaft A P C Limited (im Folgenden: A) eine Internetseite, auf der ein „Online-Liebestest“ angeboten wurde. 2. Zu den Taten Zu Beginn des Jahres 2008 lernte der Angeklagte S beim Pokern den Angeklagten S über einen gemeinsamen Bekannten, den Angeklagten S, kennen. Der Angeklagte S wollte seine Internetprojekte in größerem Ausmaß als bisher betreiben und sah in dem Angeklagten S einen geeigneten Partner. Daher fragte er den Angeklagten S, ob dieser Interesse habe, mit ihm gemeinsam Projekte im Internet durchzuführen. Der Angeklagte S skizzierte sein Geschäftsmodell in groben Zügen, ohne hierbei auf Einzelheiten einzugehen. Nach mehreren Gesprächen sagte der Angeklagte S zu, woraufhin die Angeklagten S und Smit ihrem ersten gemeinsamen Projekt begannen.
- a)Fall 1: O P C Über die Betreibergesellschaft O P C (im Folgenden: O) betrieben die Angeklagten S und S diverse Internetseiten, auf denen sie z.B. einen Liebestest oder eine Zitatesammlung anboten und die alle nach demselben Muster konzipiert waren. Um zu der angebotenen Leistung zu gelangen, mussten sich die Nutzer registrieren. Auf der jeweiligen Anmeldeseite verwies ein Sternchen („*“) auf einen Text am Ende der Seite, aus dem sich ergab, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Dabei waren die Anmeldeseiten so gestaltet, dass die Nutzer den Kostenhinweis bei einer üblichen Auflösung, einer üblichen Bildschirmgröße und üblichen Browser-Einstellungen nur sehen konnten, wenn sie in ihrem Browser-Fenster nach unten scrollten, also die angezeigte Seite mit ihrer Maus oder ihrer Tastatur nach oben rückten. Die Angeklagten wussten, dass sich fast kein Nutzer, der den Kostenhinweis gelesen hatte, anmelden würde. Sie bauten jedoch darauf, dass viele Nutzer den Kostenhinweis aufgrund der Seitengestaltung übersehen und sich deshalb anmelden würden. Gegen die Nutzer, die sich anmeldeten, machten die Angeklagten sodann Forderungen geltend, obwohl sie wussten, dass fast alle Anmelder zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatten, sich für eine kostenpflichtige Leistung zu registrieren. Im Einzelnen gingen die Angeklagten wie folgt vor:
- aa)Das Projekt Zunächst gründeten die Angeklagten S und S die O, über die das Internetprojekt betrieben werden sollte. Am 09.04.2008 schlossen sie einen Gesellschaftsvertrag ab, wonach der Angeklagte S 75% der Gesellschaftsanteile und der Angeklagte S 25% der Gesellschaftsanteile halten sollte. Die Angeklagten hatten vereinbart, dass auch die Verteilung der mit der O erzielten Gewinne dieser Quotelung entsprechen sollte. Demnach sollte der Angeklagte S einen größeren Gewinnanteil erhalten, da von ihm die Idee für das Projekt stammte und er mit derartigen Modellen bereits Erfahrung hatte. Auf der Grundlage dieser Absprache sollten später auch die Gewinne aus den Folgeprojekten .de und .de verteilt werden. Allerdings erhielt der Angeklagte S bei einigen Auszahlungen einen Anteil von 35% und somit etwas mehr, als ursprünglich vereinbart worden war. Letztlich konnten aber nur die unten unter III.4. beschriebenen Auszahlungen festgestellt werden. Da die Angeklagten S und S wussten, dass ihr Projekt in den Medien, in Internetforen und von Verbraucherschützern heftig kritisiert werden würde, und da jedenfalls der Angeklagte S zu diesem Zeitpunkt bereits eine Strafbarkeit wegen Betruges für möglich hielt, beschlossen die Angeklagten, einen Scheingeschäftsführer einzusetzen. Für den Außenauftritt der O sollte nur der Name dieses Strohmannes verwendet werden, während die Angeklagten S und S im Hintergrund bleiben wollten. Für die Rolle dieses Scheingeschäftsführers konnten sie den Angeklagten S gewinnen. Dieser unterzeichnete ebenfalls den Gesellschaftsvertrag vom 09.04.2008. Am 02.09.2008 wurden die O und ihr Geschäftsführer S in das deutsche Handelsregister eingetragen. Später sorgte der Angeklagte S dafür, dass am 22.12.2008 auf seinen Namen eine Prokura eingetragen wurde. Dies hatte den Grund, dass der Angeklagte S meinte, den Scheingeschäftsführer S auf diese Weise besser kontrollieren zu können. Dafür nahm er es in Kauf, dass sein Name – entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Angeklagten S – ab der Eintragung im Handelsregister sichtbar war. Zu diesem Zeitpunkt war das Internetprojekt der O bereits in vollem Gange. Die Angeklagten S und S entschieden, für die O zum Schein Büroräume in der L Straße in H anzumieten. Einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnete der Angeklagte S am 17.03.2008. Diese Anschrift wurde in der Folge auch nach außen kommuniziert. Tatsächlich nutzten die Angeklagten jedoch zunächst ein Büro Bei der R in L. Mitte 2008 bezogen die Angeklagten dann Büroräume im Bl in L. Den entsprechenden Mietvertrag unterzeichneten die Angeklagten S und S am 19.06.2008. Die Scheinanschrift in H nutzten sie weiter. Etwa in der Mitte des Jahres 2008 – noch vor dem Umzug in den B – begannen die Angeklagten S und S mit dem Betrieb ihrer Internetseiten. Die erfolgreichste Internetseite der O war die Seite o.de. Dabei handelte es sich um einen automatisierten „Partnerschaftstest“, bei dem die Nutzer Fragen beantworten mussten, um sodann eine vorformulierte Aussage darüber zu erhalten, ob eine bestimmte Person zu ihnen passt. Die Zahl der Nutzer, die sich auf dieser Seite anmeldeten, sowie die Zahl der Anmelder, die auf die sodann folgende Rechnung zahlten, stellen sich nach der von den Angeklagten angelegten Kundendatenbank wie folgt dar: - o.de (26.513 Anmeldungen, 3.289 Zahler). Bei den weiteren Internetauftritten der O, die hinsichtlich der Anmeldungen und Zahler ins Gewicht fielen, handelte es sich um folgende Seiten: - o.de (5161 Anmeldungen, 1215 Zahler), - ode (897 Anmeldungen, 117 Zahler), - o.de (776 Anmeldungen, 186 Zahler). Außerdem betrieben die Angeklagten über die O ähnliche Internetseiten, die jedoch kaum beworben und teilweise lediglich getestet wurden und für die es daher nur wenige Anmelder gab: - f-.de (289 Anmeldungen, 2 Zahler), - i.de (eine Anmeldung, kein Zahler), - o.de (52 Anmeldungen, zwei Zahler), - o.de (438 Anmeldungen, 52 Zahler), - o.de (314 Anmeldungen, 52 Zahler), - o.de (58 Anmeldungen, zwei Zahler), - o.de (13 Anmeldungen, vier Zahler), - p-.de (zwei Anmeldungen, kein Zahler), - z-.de (44 Anmeldungen, 14 Zahler). Alle Internetauftritte der O waren gleich strukturiert. So gelangte der Nutzer zunächst auf eine Startseite, auf der das jeweilige Angebot vorgestellt wurde. Hier musste der Nutzer auf einen Button klicken (z.B. mit der Aufschrift „Test starten“ oder „zur Gedichte Datenbank“), um auf eine Anmeldeseite zu gelangen. Diese Seite enthielt eine Anmeldemaske, in die der Nutzer seine Daten eintragen sollte. Über der Anmeldeseite befand sich in relativ großen Buchstaben ein Satz wie „Gleich geht es zum Liebestest...“ bei o.de oder „Nur noch 1 Klick entfernt – jetzt hier anmelden:“ bei o.de. Zudem stand auf den Anmeldeseiten in kleineren Buchstaben ein Satz, in dem das Wort „Anmeldung“ zusammen mit einem Sternchen („*“) vorkam, z.B. bei o.de „Nach der Anmeldung* erhalten Sie sofort Zugang zum Liebestest mit 50 Fragen in 6 Kategorien. Nach Abschluss des Tests erhalten Sie eine umfangreiche Auswertung mit Online-Urkunde.“ oder bei o.de „Nach der Anmeldung* erhalten Sie Zugriff auf unsere Gedichtesammlung mit über 2000 verschiedenen Gedichten zu vielen Themen, Anlässen und von großen Autoren, Dichtern und Denkern. Sie nehmen außerdem an unserem Gewinnspiel teil, bei dem Sie die Chance auf einen Kino- oder Theatergutschein haben.“ Die darunter liegende Anmeldemaske war überschrieben mit dem Satz „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!*“. Darunter waren Eingabefelder für folgende Nutzerdaten vorgesehen: E-Mail-Adresse, Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Land und Geburtsdatum. Unmittelbar unter diesen Eingabefeldern befand sich auf der Anmeldeseite für den O der Satz „Ich habe die AGB / Verbraucherinformationen gelesen und akzeptiert, und nehme ab sofort bei O-L.de teil“. Bei den anderen Internetauftritten der O war dieser Satz entsprechend angepasst. Auf die Wörter „AGB / Verbraucherinformationen“ konnte der Nutzer klicken und gelangte hierdurch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O, in denen stets ein Kostenhinweis vorhanden war. Links neben dem Hinweis auf die AGB war ein kleines Kästchen, in dem der Nutzer mit einem Mausklick einen Haken setzen konnte. Darunter befand sich eine große Klickfläche, auf die der Nutzer klicken musste, um den Anmeldevorgang abzuschließen (z.B. mit der Aufschrift „Test starten“ oder „zur Gedichte Datenbank“). Der Anmeldevorgang konnte nur abgeschlossen werden, wenn der Nutzer einen Haken in das Feld neben dem AGB-Hinweis gesetzt hatte. Unterhalb der Anmeldemaske stand neben einem Sternchen („*“) ein sechs- oder siebenzeiliger Text, in dem am Ende auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes hingewiesen wurde. Der Text lautete z.B. im Falle des Online-Liebestestes: „Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird ihre IP-Adresse [es folgt eine IP-Adresse] bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider [es folgt die Bezeichnung eines Providers] identifizierbar. Durch Bestätigung des Button „TEST STARTEN“ beauftrage ich O.de, mich für die Teilnahme am Liebestest für das Liebestest-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für die Teilnahme am Liebestest beträgt 60 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.“ Dabei waren die Wörter „60 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer“ in Form von Fettdruck leicht hervorgehoben. Bei den anderen Internetauftritten der O war dieser Satz entsprechend angepasst. So lautete er etwa auf der Anmeldeseite von o.de: „Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse [es folgt eine IP-Adresse] bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider [es folgt die Bezeichnung eines Providers] identifizierbar. Durch Bestätigung des Button „zur Gedichte Datenbank“ beauftrage ich O-, für mich einen Zugang zur Gedichte-Datenbank freizuschalten und mich für das Theatergutschein-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für einen Zwölf-Monats-Zugang zu unserer Gedichte-Datenbank beträgt 60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer“. Dabei hatte der Angeklagte S die Anmeldeseiten bewusst so konzipiert, dass der Nutzer den Hinweis auf die Kosten – wenn er einen Monitor mit üblichen 17 Zoll, eine übliche Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten und übliche Browsereinstellungen verwendete – zunächst nicht sehen konnte. Denn der Hinweis auf die Kosten befand sich am unteren Rand der Anmeldeseite und somit außerhalb des auf dem Monitor üblicherweise sichtbaren Bereiches. Dagegen war der Button, mit dem die Anmeldung abgeschlossen werden konnte, innerhalb des unmittelbar sichtbaren Bereichs. Um den Kostenhinweis in den sichtbaren Bereich zu rücken, mussten die Nutzer vor der Anmeldung herunterscrollen, d.h. über ihre Maus oder Tastatur die angezeigte Seite nach oben rücken. Wegen der Einzelheiten der grafischen Gestaltung der Anmeldeseiten von o.de und o.de wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen auf Bl. 45 und Bl. 43 (obere Seitenhälfte) des Sonderbandes 1 Auswertung Datenträger verwiesen. Das gesamte über die O betriebene Geschäftsmodell basierte darauf, dass zahlreiche Besucher der Internetseiten den Kostenhinweis übersahen, deshalb von einem kostenlosen Angebot ausgingen und sich anmeldeten. Fast alle Besucher, die sich auf den Seiten der O anmeldeten, hatten zuvor den Kostenhinweis übersehen und hätten sich nicht angemeldet, wenn sie den Hinweis gelesen hätten. Hiervon gingen auch sämtliche Angeklagte aus. Allen Angeklagten war bewusst, dass das Geschäftsmodell nur funktionieren konnte, weil der Kostenhinweis von vielen Nutzern übersehen wurde und sich eben diese Nutzer anmeldeten. Mit der Anmeldung bekam der Nutzer nicht direkt Zugang zu der angebotenen Leistung, für die er sich registriert hatte, z.B. zu dem Liebestest. Vielmehr erhielt der Nutzer von der O zunächst eine E-Mail (sog. „Aktivierungsmail“). Diese E-Mail enthielt eine Verknüpfung, auf die der Nutzer klicken musste, um den Zugang zu der Leistung der O zu erhalten (sog. „Aktivierungslink“). Einen Kostenhinweis enthielt diese E-Mail nicht. Wenn der Nutzer auf den Aktivierungslink klickte, schickten ihm die Angeklagten S und S am nächsten Tag eine Zahlungsaufforderung und machten unter dem Briefkopf der O ein „Nutzungsentgelt“ in Höhe von EUR 60,- geltend. Wenn der Nutzer nicht auf den Aktivierungslink klickte, erhielt er die Zahlungsaufforderung nach Ablauf von 14 Tagen. Gegenüber den Anmeldern vertraten die Angeklagten dann den Standpunkt, dass ihr Widerrufsrecht bei Erhalt der Rechnung bereits erloschen sei. Entweder sei die zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen, oder der Nutzer habe durch Betätigung des Aktivierungslinks die angebotene Leistung in Anspruch genommen, wodurch das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen sei. Den Versand der Zahlungsaufforderungen hatten die Angeklagten S und S weitestgehend automatisiert. Wenn der Anmelder den Aktivierungslink betätigte oder die zweiwöchige Frist abgelaufen war, wurde durch das Computersystem am Folgetag automatisch eine Zahlungsaufforderung per E-Mail verschickt. Soweit die Angeklagten auch Zahlungsaufforderungen per Briefpost versandten, wurden die Briefe vom System auf Knopfdruck automatisch generiert und gedruckt. Briefe wurden von den Angeklagten nicht fortlaufend verschickt, sondern gesammelt und dann in größeren Mengen versandt. Zu Beginn des O-Projekts kuvertierten die Angeklagten S und S noch selbst. Bald schickten sie die Daten jedoch an eine Druckerei, die Druck und Versand übernahm. In den verschickten Zahlungsaufforderungen – hier am Beispiel einer Anmeldung bei online.liebestest.de – heißt es unmittelbar nach der Anrede auszugsweise: „vielen Dank für Ihre Anmeldung vom [Datum] unter der IP-Adresse [es folgt eine IP-Adresse] auf Online-Liebestest.de. Da Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, erlauben wir uns die Rechnungsstellung für die bereit gestellte und erbrachte Dienstleistung für die Vertragslaufzeit von 12 Monaten. [...]“ Nutzer, die die geltend gemachte Forderung nicht beglichen, erhielten von den Angeklagten zunächst eine „Zahlungserinnerung“. An die Nutzer, die daraufhin nicht bezahlten, verschickten die Angeklagten Mahnungen, in denen sie zusätzlich zu dem Nutzungsentgelt eine Mahnpauschale von EUR 3,- geltend machten. Zudem kündigten sie in den Schreiben an, die Forderung im Falle der Nichtzahlung zur gerichtlichen Titulierung an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Tatsächlich leiteten die Angeklagten S und S dann jedoch ein Inkasso-Verfahren ein. Zunächst beauftragten sie mit der Einziehung der Forderungen die Inkassounternehmen eI Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH mit Sitz in H und M AG mit Sitz in O. Später verschickten die Angeklagten S und S im Einvernehmen mit dem Angeklagten S, der in Fall 1 allerdings nicht angeklagt ist, Inkassoschreiben, die die Unterschrift des Angeklagten S und den Briefkopf der „Rechtsanwaltskanzlei S“ trugen. Auf die Startseite der Internetauftritte der O gelangten die Nutzer über Werbung bei der Internetsuchmaschine G. Diese Werbung schalteten – anders als bei den Folgeprojekten – ausschließlich die Angeklagten S und S. Hierzu nutzten sie das von G betriebene Werbeprogramm. Bei G wählen Anbieter beliebige Schlagwörter aus, die sich auf das zu bewerbende Angebot beziehen. Wenn ein Nutzer dann in der Internetsuchmaschine nach einem dieser Schlagwörter sucht, erscheint über den Suchtreffern zu diesem Schlagwort der Werbeeintrag des Anbieters. Klickt der Nutzer auf diesen Werbeeintrag, so gelangt er zu einer von dem Anbieter festgelegten Internetseite. Der Vergütungsanspruch von G – der variiert und von mehreren Faktoren abhängt – entsteht, sobald der Internetnutzer auf die Werbeanzeige geklickt hat. Auf diese Weise konnten die Angeklagten bei G Schlagwörter wie „Liebestest“ oder „Gedichte“ hinterlegen und dadurch Besucher zu ihren Internetseiten leiten. Für jeden Besucher, der auf eine der Werbeanzeigen der Angeklagten klickte und auf diesem Wege auf die Internetseiten der Angeklagten gelangte, mussten die Angeklagten ein Werbeentgelt zwischen 10 und 35 Cent an G AdWords bezahlen, unabhängig davon, ob sich der Besucher später auch anmeldete oder gar eine Zahlung an die Angeklagten leistete. Neben der Werbung über G betrieben die Angeklagten auch Werbung über „Y! “. Hierbei handelt es sich um das Werbeprogramm der Internetsuchmaschine Y, das in allen wesentlichen Punkten wie G funktioniert. Da die Angeklagten somit erhebliche Beträge in die Werbung bei G und Y investieren mussten, bevor der erste Kunde das geforderte „Nutzungsentgelt“ bezahlt hatte, bestand bei den Angeklagten zu Beginn des Projektes ein Vorfinanzierungsbedarf. Daher machten die Angeklagten zunächst auch Forderungen gegen Nutzer geltend, die sich zuvor auf Internetseiten der A angemeldet hatten. Zu diesem Zweck fertigten die Angeklagten einen Vertrag über eine Forderungsabtretung an. Demnach trat die A 7.000 angebliche – zum Teil bereits gemahnte – Forderungen in Höhe von je EUR 60,- zum Kaufpreis von insgesamt EUR 5.000,- an die O ab. Dieses Dokument wurde unter dem 10.04.2008 von den Angeklagten S (als Geschäftsführer der O) und S(als Gesellschafter der O) sowie einem B S (in Vertretung für die A) unterzeichnet. Die Internetseiten der A entsprachen im Hinblick auf ihren Inhalt und ihre Seitenstruktur vollständig den Seiten der O. Lediglich das Layout der Seiten war für den Betrieb durch die O angepasst worden. Beschwerden und Anfragen von Kunden wurden zunächst von den Angeklagten S und S bearbeitet. Der Angeklagte S hatte hierfür mehrere standardisierte Antworten entworfen. Da insbesondere die Beschwerden erheblich zunahmen und diese in irgendeiner Weise bearbeitet werden mussten, um der Unternehmung einen möglichst seriösen Anschein zu geben, entschlossen sich die Angeklagten S und S, ein Callcenter einzurichten. Hierfür wurde zum 01.07.2008 die gesondert verfolgte S S eingestellt. Sie bearbeitete Beschwerden und Anfragen von Anmeldern, die per E-Mail, per Telefax, per Briefpost oder über eine von den Angeklagten geschaltete „Servicehotline“ eingingen, bei der die Anrufer mindestens 14 Cent pro Minute bezahlen mussten. Die meisten Anrufer bzw. Absender beschwerten sich darüber, dass sie keinen Kostenhinweis gesehen oder sich nicht angemeldet hätten. Nach den Vorgaben der Angeklagten S und S sollte S die „Kunden“ zur Zahlung bewegen. Da das Arbeitsaufkommen, insbesondere aufgrund zahlreicher Beschwerden, weiterhin zunahm, stellten die Angeklagten bald weitere Mitarbeiter für das Callcenter ein. Einen wirtschaftlichen Wert hatten die Angebote der O – wie den Angeklagten S und S bewusst war und der Angeklagte S zumindest für möglich hielt – für die Besucher der Seiten nicht, da es sich dabei um Inhalte handelte, die im Internet – auf werbefinanzierten Seiten oder auf nicht gewinnorientierten Seiten – vielerorts kostenlos verfügbar waren und denen von Internetnutzern daher grundsätzlich kein Marktwert beigemessen wurde. Auf die beschriebene Weise generierten die Angeklagten S und S mit den O-Seiten Anmeldungen im Wesentlichen bis zum Ende des Jahres 2008, vereinzelte Anmeldungen aber noch bis zum 13.10.2009. Die letzte Zahlungsaufforderung, die sich auf eine Anmeldung bei einer O-Seite bezog, verschickten die Angeklagten am 14.10.2009. Zu Anmeldern und Zahlern ergaben sich aus der Kundendatenbank der Angeklagten folgende Daten: Während der gesamten Laufzeit des Projektes meldeten sich auf den Seiten der O insgesamt 34.558 Nutzer an. Hiervon bezahlten 4.935 Nutzer das von ihnen geforderte „Nutzungsentgelt“. Insgesamt vereinnahmten die Angeklagten mit ihrem O-Projekt EUR 302.539,55 (einschließlich der gezahlten Mahngebühren). In welchem Umfang darin Einkünfte, die die Angeklagten im Rahmen des Inkasso-Verfahrens erzielten, enthalten sind, konnte nicht festgestellt werden. Nicht enthalten sind Einkünfte, die die Angeklagten mit der kostenpflichtigen Servicehotline erzielten, da auch insoweit keine sicheren Feststellungen getroffen werden konnten und die hierdurch erzielten Einkünfte im Verhältnis zu den sonstigen Einkünften im Übrigen nicht ins Gewicht fallen. Bei der Berechnung des betrugsrelevanten Schadens hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine geringfügige Anzahl von Zahlern den Kostenhinweis gesehen und sich in Kenntnis der Kostenpflichtigkeit angemeldet hatte. Außerdem konnte nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Datenbank, auf deren Auswertung durch einen Sachverständigen die Feststellungen beruhen, vereinzelt fehlerhafte Eintragungen zu Ungunsten der Angeklagten enthielt. Die Kammer hat daher einen Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen. Den betrugsrelevanten Schaden hat die Kammer folglich mit 90% der Kundenzahlungen und mithin mit EUR 272.285,- angesetzt. Dementsprechend ist die Kammer von 4.441 Geschädigten ausgegangen, die das Nutzungsentgelt ganz oder teilweise bezahlt haben.
- bb)Beteiligung des Angeklagten S Der Angeklagte S stellte die Schlüsselfigur für das O-Projekt dar. Er hatte die Idee für das gesamte Modell entwickelt, leitete das Projekt und traf letztverbindlich alle wichtigen Entscheidungen. Zwar arbeiteten die Angeklagten S und S partnerschaftlich und arbeitsteilig zusammen. Sobald es jedoch zu unterschiedlichen Auffassungen kam, hatte der Angeklagte S stets das letzte Wort. Gleichwohl trat der Angeklagte S nach außen hin nicht in Erscheinung. Dies wurde – soweit es etwa um die Eröffnung von Bankkonten oder die Darstellung im Internet ging – dem Scheingeschäftsführer S und im Übrigen weitestgehend dem Angeklagten S überlassen. Neben den strategischen Grundentscheidungen und dem strukturellen Aufbau befasste sich der Angeklagte S insbesondere mit der technischen Umsetzung. Zusammen mit von ihm beauftragten Programmieren und Webdesignern richtete er die „Kundendatenbank“ ein, konzipierte die Internetseiten, organisierte den Rechnungsversand und kümmerte sich um die technischen Grundlagen für das Callcenter. Außerdem war er es, der ganz überwiegend die Werbeanzeigen für die Internetseiten der Angeklagten bei G und Y schaltete. Der Angeklagte S wusste von Anfang an, dass fast alle Nutzer, die sich auf den O-Seiten anmeldeten, dies nur taten, weil sie keinen Kostenhinweis gesehen hatten. Er wusste, dass das von ihm initiierte Geschäftsmodell darauf basierte, dass die Anmelder annahmen, die Angebote der O seien kostenlos. Dementsprechend war es gerade seine Absicht, bei möglichst vielen Besuchern den Eindruck hervorzurufen, die Angebote seien kostenlos, um sie dadurch zur Anmeldung zu bewegen. Zu diesem Zweck ließ er die Anmeldeseiten so gestalten, dass der Kostenhinweis bei üblicherweise vorliegenden Nutzungsbedingungen nur durch Herunterscrollen sichtbar wurde. Der Angeklagte wusste auch, dass die Nutzer – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – nicht bereit waren, für die Angebote der O etwas zu bezahlen, und dass diese keinen Marktwert hatten. Keine sichere Feststellung konnte die Kammer zu der Frage treffen, ob der Angeklagte S wusste, dass die O gegen die Anmelder keinerlei Zahlungsansprüche erwarb, weil die Anmelder – wie die Angeklagten wussten – hinsichtlich der Kostenpflicht keinerlei Erklärungsbewusstsein hatten. Möglicherweise ging der Angeklagte S fälschlich davon aus, dass gleichwohl zunächst wirksame, auf Zahlung eines Entgelts gerichtete Verträge zustande gekommen seien. Der Angeklagte S wusste von Anfang an, dass sein Geschäftsmodell als strafbarer Betrug angesehen werden könnte. Er handelte stets in dem Bewusstsein, sich in einer „Grauzone“ zu befinden, wobei er mit der Möglichkeit einer Strafbarkeit rechnete. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf und fand sich damit ab.
- cc)Beteiligung des Angeklagten S Bei dem Angeklagten S handelte es sich um den „zweiten Mann“ hinter dem Angeklagten S. Er war zwar an allen maßgeblichen Entscheidungen beteiligt, im Zweifel bestimmte jedoch der Angeklagte S. Dies lag zum einen daran, dass der Angeklagte S bereits Erfahrungen mit Internetprojekten gesammelt hatte und den größeren Sachverstand besaß. Zum anderen entsprach diese Hierarchie aber auch dem Selbstverständnis insbesondere des Angeklagten S. Der Angeklagte S erkannte, dass er mangels besonderer Kenntnisse letztlich ersetzlich war, und wusste es zu schätzen, dass der Angeklagte S ihn gleichwohl als Partner akzeptierte. Nach der von den Angeklagten S und S vorgenommenen Arbeitsteilung war der Angeklagte S im Wesentlichen für die Leitung des Tagesgeschäftes und die Kommunikation nach außen zuständig. So war der Angeklagte S vor allem für die Mitarbeiter der O verantwortlich. Er war der Ansprechpartner für den Scheingeschäftsführer S und die Mitarbeiter des Callcenters. Außerdem war der Angeklagte S für den Kontakt zu dem Steuerberater der O und zu Rechtsanwälten zuständig. In geringem Maße schaltete der Angeklagte S auch Werbung bei G . Zu Beginn des Projekts war dem Angeklagten S nicht klar, dass das Geschäftsmodell allein darauf beruhte, dass die Anmelder von kostenlosen Angeboten ausgingen. Spätestens im Juni 2008 hatte er jedoch verstanden, dass fast kein Anmelder den Kostenhinweis gesehen hatte und dass die Seiten mit Absicht so gestaltet waren, dass der Kostenhinweis – unter üblichen Rahmenbedingungen – nur durch Herunterscrollen sichtbar wurde. Da sich das Geschäft jedoch als lukrativ erwiesen hatte, akzeptierte er dies. Er beschloss, seine Tätigkeit fortzusetzen in der Absicht, bei möglichst vielen Nutzern, die Vorstellung hervorzurufen, dass das Angebot der O kostenlos sei, und sie auf diese Weise zur Anmeldung zu verleiten. Dabei ging er davon aus, dass durch die Anmeldung bei den Nutzern keine Verpflichtung dazu entstand, das später geforderte Nutzungsentgelt zu bezahlen. Ferner wusste der Angeklagte, dass die Angebote der O keinen Marktwert hatten. Dass dieses Geschäftsmodell strafbar sein könnte, hielt der Angeklagte Sr für möglich. Er nahm dies in Kauf und fand sich damit ab.
- dd)Beteiligung des Angeklagten S Im April 2008 kamen die Angeklagten S und S auf den Angeklagten S zu, erklärten ihm, dass sie für ihr Internetprojekt einen Scheingeschäftsführer benötigten, und fragten, ob er bereit sei, diese Rolle zu übernehmen. Dabei teilten sie ihm mit, dass er lediglich seinen Namen hergeben und Unterschriften leisten solle. Hierfür sollte er ein monatliches Bruttogehalt von EUR 1.100,- erhalten. Da der Angeklagte S nicht über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, erklärte er sich mit dieser Vereinbarung einverstanden. Kurz darauf – noch im April 2008 – führte der Angeklagte Sdem Angeklagten S die Liebestest-Internetseite vor. Dabei erklärte ihm der Angeklagte S, dass man den Kostenhinweis nur sehen könne, wenn man herunterscrolle, und dass es sich hierbei um eine heikle und gefährliche „Grauzone“ handele, da das Geschäftsmodell „nicht ganz legal“ sei. Ebenfalls im April 2008 unterzeichnete der Angeklagte S den Gesellschaftsvertrag vom 09.04.2008. In der Folge bestand seine Aufgabe als Scheingeschäftsführer darin, Konten für die O zu eröffnen und Urkunden zu unterzeichnen, wann immer die Unterschrift des Geschäftsführers erforderlich war. Letzteres tat er in der Regel, ohne die ihm vorgelegten Dokumente zu prüfen. Das erste Konto für die O eröffnete der Angeklagte S im April oder Mai 2008. Sodann begab er sich für die Zeit von Mai 2008 bis August 2008 an die Nordseeküste, um dort einer Saisonbeschäftigung nachzugehen. Während dieser Zeit kehrte er nur ein Mal nach L zurück, nahm als Geschäftsführer der O einen Banktermin war und leistete mehrere Unterschriften. Nach seiner Rückkehr nach L im September 2008 eröffnete der Angeklagte S mindestens zwei weitere Konten für die O. Dies war erforderlich geworden, da bei den kontoführenden Banken zahlreiche Beschwerden über die O eingingen und aus diesem Grund Konten gekündigt wurden. Zudem unterstützte der Angeklagte S die Angeklagten S und S bei der täglichen Büroarbeit. Zeitweise arbeitete er im Callcenter und nahm dort Telefonanrufe entgegen. Im Übrigen erledigte er kleinere Aufgaben, wie z.B. das Abholen der Briefpost. Oft war der Angeklagte S aber auch nur in den Büroräumen anwesend und verfügbar, ohne dass er eine konkrete Aufgabe wahrnahm. Der Angeklagte S wusste von Beginn an, dass fast alle Nutzer, die sich auf den Seiten der O anmeldeten, den Kostenhinweis nicht gesehen hatten, von einem kostenlosen Angebot ausgingen und sich nicht angemeldet hätten, wenn sie gewusst hätten, das hierfür ein Entgelt berechnet würde. Dabei hielt er es jedenfalls für möglich, dass die Angebote der O für die Nutzer wertlos waren, was er billigend in Kauf nahm. Keine Feststellung konnte die Kammer dazu treffen, ob der Angeklagte S fälschlich annahm, mit den „Kunden“ seien wirksame entgeltliche Verträge zustande gekommen. Dem Angeklagten S waren die Dimensionen des O-Projekts bekannt. Infolge seiner Callcenter-Mitarbeit und seinem Kontakt zu den Mitangeklagten wusste er, dass zehntausende Anmeldungen eingingen und Anmelder mehrere hunderttausend Euro zahlten. Der Angeklagten S ging davon aus, dass ihm der Posten des Geschäftsführers angeboten worden war, weil mit dem Betrieb der O-Seiten Strafbarkeitsrisiken einhergingen, denen sich die Angeklagten S und S nach Möglichkeit nicht aussetzen wollten. Die Strafbarkeit des gesamten Geschäftsmodells hielt der Angeklagte für möglich. Er nahm dies jedoch in Kauf, da er auf die ihm angebotene Geschäftsführervergütung angewiesen war.
- b)Fall 2: .de Zu Beginn des Jahres 2009 starteten die Angeklagten S und S ein neues, wesentlich umfangreicheres und lukrativeres Internetprojekt. Über die Gesellschaft B P (im Folgenden: B) betrieben sie den Internetauftritt „.de“. Die Grundidee entsprach dabei der des O-Modells. Auch bei .de ging es den Angeklagten S und S darum, möglichst viele Anmeldungen für ein vermeintlich kostenloses An-gebot zu generieren und hierfür ein Entgelt einzufordern. Auf .de boten die Angeklagten sogenannte Freeware, d.h. Computerprogramme, die im Internet kostenlos verfügbar sind, zum Herunterladen an. Bevor ein Nutzer die Software herunterladen konnte, musste er sich mit seinen persönlichen Daten auf einer Anmeldeseite anmelden. Die Angeklagten S und S wussten, dass sich kaum ein Besucher, der den auf der Anmeldeseite neben der Anmeldemaske angebrachten Kostenhinweis gesehen hatte, anmelden würde. Sie beabsichtigten, möglichst viele Anmeldungen von Besuchern zu generieren, die diesen nicht gelesen hatten und von einer kostenlosen Downloadmöglichkeit ausgingen. Dabei gingen die Angeklagten im Einzelnen wie folgt vor:
- aa)Das Projekt Mitte des Jahres 2008 beschlossen die Angeklagten S und S das Geschäftsmodell der O auszubauen und mit einer neuen Gesellschaft ein größeres und lukrativeres Projekt zu betreiben. Hierfür gründeten sie im Juli 2008 die B als neue Betreibergesellschaft. Für diese Gesellschaft benötigten die Angeklagten einen neuen Scheingeschäftsführer. Der Angeklagte S kam hierfür nicht in Frage. Sein Name erschien bereits „verbraucht“, da er sowohl im Internet als auch bei Banken mit den Geschäftspraktiken der O in Verbindung gebracht wurde. Daher setzten die Angeklagten S und S ihre Callcenter-Mitarbeiterin S S als Scheingeschäftsführerin ein. Zudem setzten die Angeklagten sie offiziell als alleinige Gesellschafterin der B ein, wobei der Gewinn weiterhin zu 75% an den Angeklagten S und zu 25% an den Angeklagten S fließen sollte. Bereits durch Gesellschafterbeschluss vom 17.07.2008 – wenige Tage nachdem die anderweitig verfolgte Schneider ihre Tätigkeit für die O begonnen hatte – wurde sie zur Geschäftsführerin der B bestellt. Am 17.12.2008 wurde die B mit S S als Geschäftsführerin in das deutsche Handelsregister eingetragen. Der Angeklagte S sorgte dafür, dass er am 23.12.2008 – wie bei der O – als Prokurist eingetragen wurde, um die Geschäftsführung besser kontrollieren zu können. Auf den Seiten von .de boten die Angeklagten zahlreiche Computerprogramme zum Herunterladen an. Dabei handelte es sich ausschließlich um sogenannte Freeware, also um Programme, die von den Rechteinhabern zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt werden und die dementsprechend kostenlos im Internet erhältlich sind. Zu der angebotenen Software gehörten unter anderem die Programme A R (zuvor: A R) und A F der Nebenklägerin Ae S Inc. sowie das Programm M F der Nebenklägerinnen M F und M C. Dass auf .de das Programm M T angeboten wurde, war nicht festzustellen. Auf die Seiten von .de gelangten die Nutzer wie bei der O über im Internet, insbesondere bei G , geschaltete Werbung. Wenn also Internetnutzer ein bestimmtes, kostenloses Programm suchten und hierzu bei G eines der von den Angeklagten hinterlegten Schlagworte eingaben, erschien über den Suchtreffern auch eine Anzeige, die zu den Seiten von .de führte. Klickte der Nutzer auf diese Anzeige, gelangte er zu einer Anmeldeseite von.de, die auf das vom Nutzer gesuchte Freeware-Programm abgestimmt war. Dabei verwendeten die Angeklagten zwei verschiedene Arten von Anmeldeseiten. Für die Programme, die am meisten nachgefragt waren, gab es speziell angepasste Seiten, die von den Angeklagten als „Landingpages“ bezeichnet wurden. Diese Seiten hatten die Angeklagten S und Sr bei .de absichtlich so gestaltet, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei oberflächlicher Betrachtung annehmen konnte, er befände sich auf der Seite des Herstellers. Dies erreichten die Angeklagten, indem sie Farben verwendeten, die Nutzer mit dem gesuchten Programm oder mit dem Logo des Herstellers assoziieren würden, indem sie jedenfalls teilweise die Logos der Hersteller abbildeten und indem sie den Namen des Programms in großer Schrift in den Vordergrund rückten. So war beispielsweise die Landingpage für das Programm M F wie folgt gestaltet: Im oberen Teil der Seite befanden sich links ein mit dem F-Logo (ein orangefarbener Fuchs, der eine blaue Erdkugel umfasst) nahezu identisches, sich lediglich hinsichtlich des Zuschnitts der abgebildeten Landmassen unterscheidendes Logo sowie in großen Buchstaben der Programmname „F“. Darunter stand in erheblich kleineren Buchstaben „powered by “. Es folgte eine kurze Programmbeschreibung, unter der sich links, auf etwa zwei Dritteln der Seitenbreite die orange-rot unterlegte Anmeldemaske befand. Im oberen Teil der Anmeldemaske stand die Textzeile „Jetzt anmelden und F sofort downloaden“. Darunter befanden sich folgende Eingabefelder für Nutzerdaten: E-Mail-Adresse, Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Land und Geburtsdatum. Sodann folgte der Hinweis „Ihre Daten werden nicht für Werbezwecke eingesetzt und nicht an Dritte weitergegeben“. Darunter folgte der Satz „Ich akzeptiere die AGB und wurde zudem über das Widerrufsrecht informiert.“ Durch einen Klick auf das Wort „AGB“ konnte der Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufrufen, in denen auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen wurde. Links neben diesem Satz befand sich ein kleines Kästchen, in dem der Nutzer mit einem Mausklick einen Haken setzen konnte. Solange der Nutzer diesen Haken nicht gesetzt hatte, konnte der Anmeldevorgang nicht abgeschlossen werden. Darunter befand sich ein großer Button mit der Aufschrift „Anmeldung & Download“, auf den man klicken musste, um den Anmeldevorgang zu beenden. Rechts neben der Anmeldemaske befand sich auf dem verbleibenden Drittel der Seitenbreite eine weitere Textbox, die rudimentäre Informationen über F enthielt (Version, Größe, Hersteller, Betriebssysteme, Sprache) und in deren unterer Hälfte sich folgender, zehnzeiliger Text befand: „Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Zugang zum Downloadportal von .de. Durch drücken des Buttons „Anmeldung und Download“ entstehen Ihnen Kosten von 60 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 5 Euro), zahlbar im Voraus.“ Diese Landingpage wurde von den Angeklagten jedenfalls zeitweise für F verwendet. Wegen der Einzelheiten der grafischen Gestaltung dieser Seite wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 7793 der Leitakte verwiesen. Auch für andere häufig nachgefragte Programme benutzen die Angeklagten zumindest zeitweise entsprechende Landingpages. Soweit die Angeklagten keine speziellen Landingpages verwendeten – sei es zeitweise bei den häufig nachgefragten Programmen oder dauerhaft bei weniger stark gefragten Programmen, für die es gar keine Landingpages gab –, benutzten die Angeklagten einheitlich gestaltete, aber an das vom Nutzer jeweils gesuchte Programm angepasste Anmeldeseiten. Auf diesen Seiten wurde zwar auch der Name des gesuchten Programms sowie – jedenfalls teilweise – das Herstellerlogo verwendet, gleichwohl konnte ein durchschnittlicher Nutzer diese Seiten schon wegen der orange-braunen farblichen Gestaltung nicht mit den Seiten der Hersteller verwechseln. Inhaltlich und strukturell entsprachen diese Seiten im Wesentlichen der oben beschriebenen Landingpage. Hier befand sich in einer Textbox am rechten Rand der Seite ein achtzeiliger Kostenhinweis, der wie folgt lautete: „Nach der Anmeldung erhalten Sie direkten Zugang zu unserem Download-Portal. Durch Drücken des Buttons „Jetzt Anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 60 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 5 Euro), zahlbar im Voraus.“ Wegen der Einzelheiten der grafischen Gestaltung der einheitlichen, lediglich an das jeweilige Programm angepassten Anmeldeseiten wird – hier am Beispiel des A (At) R – gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 102 des Sonderbandes 1 Dokumentation Webseite verwiesen. Wie schon zuvor bei der O basierte das gesamte Geschäftsmodell von 99d....de darauf, dass viele Besucher den Kostenhinweis übersahen, zumal sie nach einem kostenlosen Computerprogramm gesucht hatten. Die Angeklagten wussten, dass fast alle Anmelder von einer kostenlosen Downloadmöglichkeit ausgingen. Es war ihre Absicht, möglichst viele Besucher in diese Kostenfalle zu locken. Die Angeklagten S und S erwogen, den Kostenhinweis zeitweise gänzlich auszublenden. So fragte der Angeklagte S den Angeklagten S Anfang 2009, ob dieser etwas dagegen habe, wenn man den Kostenhinweis zu bestimmten Zeiten entferne, worauf dieser antwortete, dass ihm dies egal sei. Der Angeklagte S ging in der Folge davon aus, dass der Angeklagte S den Kostenhinweis auf den Anmeldeseiten zeitweise gänzlich ausblendete. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass tatsächlich Anmeldeseiten betrieben wurden, auf denen der Kostenhinweis ausgeblendet war. Neben den Anmeldeseiten für bestimmte Programme gab es eine sogenannte „Startseite“, über die man zu einer allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes Programm zugeschnittenen Anmeldeseite gelangte. Von hier – wie auch von den Anmeldeseiten – gelangte man zu weiteren Seiten des Downloadportals, nämlich einer Login-Seite für registrierte Nutzer, einer Seite mit einer Beschreibung des Angebots sowie einer Seite zu dem Betreff „Was ist ein Download?“. Die Startseite, auf der sich zeitweise ein Kostenhinweis befand, und die allgemeine Anmeldeseite waren für das Projekt bedeutungslos, da sich niemand auf diesem Wege anmeldete. Denn um zu der Startseite zu gelangen, musste man „.de“ in die Adresszeile des Internetbrowsers eingeben. Hierzu hatten Internetnutzer jedoch keinerlei Veranlassung, da die Startseite und die allgemeine Anmeldeseite nicht beworben wurden. Einen Wert hatten die Leistungen von .de nicht, da alle von den Angeklagten angebotenen Programme im Internet kostenlos verfügbar waren und diese kostenlosen Quellen für die Internetnutzer, die Suchmaschinen benutzten, auch leicht zu finden und ohne jeden Aufwand zugänglich waren. Zu den Nutzern, die mit Suchmaschinen umgehen können, gehörten zwangsläufig auch die Anmelder, da diese sonst nicht zu den Internetseiten der Angeklagten gelangt wären. Eine werthaltige Leistung lag auch nicht deshalb vor, weil die Angeklagten zahlreiche kostenlose Programme in einem einzigen Portal anboten. Denn zum einen gab es im Internet mehrere kostenlose Portale, auf denen Freeware angeboten wurde. Zum anderen konnten die angebotenen Programme auch ohne Nutzung eines Portals kostenlos und ohne Aufwand in einer Suchmaschine gefunden und dann beim Hersteller heruntergeladen werden. Dass ihre Leistung weder objektiv noch für die konkreten Anmelder einen Wert hatte, war auch sämtlichen Angeklagten bewusst. Nachdem sich die Nutzer bei.de angemeldet hatten, erhielten sie wie im Rahmen des O-Projektes eine Aktivierungsmail mit einem Aktivierungslink. Insoweit kann auf die Ausführungen zur O verwiesen werden. Sobald der Nutzer auf diesen Link klickte, spätestens aber nach 14 Tagen, erhielt er von den Angeklagten unter dem Briefkopf der Beine Zahlungsaufforderung, in der die Angeklagten ein „Nutzungsentgelt“ von EUR 60,- geltend machten. Der Versand der Zahlungsaufforderungen war weitestgehend automatisiert. E-Mails verschickte das System automatisch nach Betätigung des Aktivierungslinks oder Ablauf der zweiwöchigen Frist. Der Druck und Versand von Briefen erfolgte über eine Druckerei, die die hierfür erforderlichen Daten in regelmäßigen Abständen zugeschickt bekam. Inhaltlich entsprachen die Zahlungsaufforderungen denen, die im Rahmen des O-Projektes verschickt wurden. Lediglich die Internetseite, auf der die kostenpflichtige Anmeldung vorgeblich erfolgt sein sollte, wurde angepasst (www.de). Wurde die Forderung nicht beglichen, erhielten die Nutzer – wie bei der O – eine „Zahlungserinnerung“. Wurde daraufhin nicht gezahlt, verschickten die Angeklagten – ebenfalls wie bei der O – Mahnungen, in denen sie eine Mahnpauschale von EUR 3,- geltend machten und ankündigten, die Forderung zur gerichtlichen Titulierung an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Die Datensätze der Kunden, die weiterhin nicht bezahlten, wurden in die Inkasso-Datenbank übertragen. Sodann wurde das Inkasso-Verfahren durchgeführt. Per Briefpost oder per E-Mail erhielten diese Kunden unter dem Briefkopf der „Rechtsanwaltskanzlei S“ ein Schreiben mit der Betreffzeile „Anwaltliche Mahnung“, in dem sie aufgefordert wurden, nunmehr EUR 110,29 auf ein Konto der Rechtsanwaltskanzlei zu zahlen. Zudem wurde in dem Schreiben angekündigt, dass die offene Forderung der Prozessabteilung übergeben werde, die das gerichtliche Verfahren vorbereiten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Weiter heißt es in dem Schreiben wörtlich und in Fettdruck: „Die dadurch entstehenden Mehrkosten gehen voll zu Ihren Lasten. Unsere Prozessabteilung wird im Falle der erfolgreichen Titulierung der Forderung die Pfändung von Bankkonten sowie die Pfändung von Lohn und Gehalt bei Ihrem Arbeitgeber erwirken.“ Allein mit diesen Anwaltsschreiben bewirkten die Angeklagten, dass eine Vielzahl von Anmeldern insgesamt ca. EUR 400.000,- auf Konten des Angeklagten S überwiesen. Die Bewerbung des Internetauftritts von .de organisierten die Angeklagten Siund S grundlegend neu. Zum einen wollten die Angeklagten für ihr neues Projekt in viel größerem Umfang werben als für das O-Projekt. Zum anderen wollten sie Werbeanzeigen nicht mehr selbst schalten müssen, sondern sich auf die Organisation und Leitung des Projekts konzentrieren. Deshalb entschieden sie, große Teile der Werbung auf sogenannte „Werbepartner“ zu verlagern. Zu diesem Zweck entwickelte der Angeklagte S ein komplexes „Partnerprogramm“, das die Angeklagten in der Folge umsetzten. Die meisten Werbeanzeigen bei G und Y S wurden bei .de nicht mehr von den Angeklagten Si und S, sondern von mehreren Werbepartnern geschaltet, mit denen die Angeklagten S und S entsprechende Vereinbarungen abschlossen. Für jeden Nutzer, der über eine Anzeige eines Partners auf eine Anmeldeseite von .de gelangte und sich dort auch anmeldete, erhielt der Partner eine Vergütung zwischen 6 und 7 Euro. Die Zahlung dieser Vergütung erfolgte unabhängig davon, ob der Anmelder später das „Nutzungsentgelt“ bezahlte. Die Angeklagten S und S rechneten regelmäßig mit den Werbepartnern ab. Daneben schalteten sie auch noch selbst Werbeanzeigen, jedoch in deutlich geringerem Umfang. Der größte Teil der Werbung lief weiterhin über G . Allerdings wurde diese Form der Werbung zunehmend erschwert, da G in den Geschäftspraktiken von .de einen Verstoß gegen die Werberichtlinien sah und deshalb die Benutzerkonten der Werbepartner und deren Anzeigen regelmäßig und mit einer immer höheren Reaktionsgeschwindigkeit sperrte. Um die Kontrolleure von G zu überlisten, benutzten die Angeklagten Sund S daher das Umleitungsprogramm „Suma“. Der Einsatz dieses Programms hatte zur Folge, dass die Anzeigen der Werbepartner zunächst zu tatsächlich kostenlosen und legalen Downloadportalen anderer Anbieter (z.B. chip.de oder heise.
- de)führten, gegen die die Kontrolleure von G nichts einzuwenden hatten. Nach einiger Zeit, nachdem die Anzeige kontrolliert worden war, wurde die Verknüpfung dann auf die jeweilige Anmeldeseite von .de umgestellt. Bis G bemerkte, dass die Verknüpfung geändert worden war, konnte die Anzeige so problemlos betrieben werden. Soweit die Angeklagten S und S Werbeanzeigen noch selbst schalteten, versuchten sie, das Problem der gesperrten Benutzerkonten auch dadurch zu lösen, dass sie bei G s zahlreiche Werbekonten unter falschem Namen eröffneten. Dadurch konnten sie zwar nicht verhindern, dass G die Internetseite kontrollierte und die Werbung daraufhin sperrte. Da G aber auch generell nicht mehr mit ihnen kontrahieren wollte, konnten sie sich auf diese Weise immerhin Benutzerkonten verschaffen. Auf Veranlassung des Angeklagten S suchten die Mitarbeiter des Callcenters zu diesem Zweck beliebige Namen mit Anschriften aus Telefonbüchern heraus. Teilweise erfanden die Mitarbeiter auch vollständige Datensätze; die Anschriften sollten jedoch tatsächlich existieren, da G diese möglicherweise prüfte. Eine andere Art der Werbung, die die Angeklagten S und S bei .de zum Einsatz brachten, lief über sogenannte „Streaming-Partner“. Bei den Streaming-Partnern handelte es sich um Betreiber von Internetseiten, auf denen sich Besucher kostenlos Videos anschauen konnten (u.a. k.to, y.to, ds.to, f.to und a.to). Klickte der Nutzer auf einen Filmtitel, erschien ein Werbefenster mit dem Hinweis, dass man zum Abspielen des Videos z.B. den Adobe Flash Player, den DivX-Player oder ein ähnliches Programm benötige. Wenn der Nutzer auf dieses Fenster klickte, wurde er auf eine passende Anmeldeseite von .de geleitet. Dabei handelte es sich meistens um die Landingpage für das kostenlose Videoprogramm DivX-Player, das über die Streaming-Partner hauptsächlich beworben wurde. Die Streaming-Partner erhielten hierfür ebenfalls eine Vergütung. Diese war jedoch geringer als bei den anderen Werbepartnern und lag bei ca. EUR 2,- bis EUR 2,50 für jeden Nutzer, der sich auf den Seiten der Angeklagten anmeldete. Der Grund für die geringere Vergütung war, dass die Zahlungsquote der über Streaming-Partner geworbenen Nutzer wesentlich geringer war als bei den über Suchmaschinen geworbenen Nutzern. Auch das Callcenter wurde für den Betrieb von .de erheblich ausgebaut. Bereits zum Ende des Jahres 2008 bezogen die Angeklagten neue Büroräume in der G Bstraße in L. Den Mietvertrag für das Objekt schloss der Angeklagte S am 02.12.2008 im Namen der V C GmbH (im Folgenden: V) ab. Bei der V handelte es sich damals noch um eine von den Angeklagten S und S faktisch beherrschte Vorratsgesellschaft. Auch nach dem Umzug in die G Bstraße zum Jahreswechsel behielten die Angeklagten S und S die Scheinadresse in der L Straße in H für die O bei. Im Rahmen des Projekts .de verwendeten sie als Scheinanschrift zudem die offizielle Adresse der B im Shorst in H. In der G Bstraße gab es sieben oder acht Arbeitsplätze für Callcenter-Mitarbeiter. Die Angeklagten S und S beschäftigten jedoch mehr Mitarbeiter, da unter den Callcenter-Mitarbeitern viele Teilzeitkräfte waren. Da die Banken die Konten der B wegen zahlreicher Beschwerden regelmäßig kündigten, beschlossen die Angeklagten S und S, das Callcenter und zugleich den Großteil des operativen Geschäftsbetriebs über eine andere Betreibergesellschaft laufen zu lassen. Hierfür verwendeten sie die V. Die faktische Leitung des Callcenters übertrugen die Angeklagten S und S zum 01.03.2009 auf den Angeklagten M. Dieser wurde am 02.09.2009 auch offiziell als Geschäftsführer der V in das Handelsregister eingetragen. Die V wurde sodann umbenannt in F S GmbH (im Folgenden: F). Geschäftsführer blieb der Angeklagte M. Der Angeklagte S wurde am 02.11.2009 als Prokurist eingetragen. Auch weiterhin erreichten das Callcenter ganz überwiegend Beschwerden von „Kunden“, die angaben, keinen Kostenhinweis gesehen oder sich nicht angemeldet zu haben. Auch unter der Leitung des Angeklagten M wurde ihnen im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie zu zahlen hätten. Das Callcenter war für die Anmelder telefonisch weiterhin nur über eine kostenpflichtige 01805-Nummer zu erreichen. Mit dem Internetauftritt von .de generierten die Angeklagten in der Zeit vom 07.01.2009 bis 02.08.2009 ausweislich ihrer Kundendatenbank insgesamt 327.323 Anmeldungen. Die letzte Mahnung verschickten die Angeklagten am 14.10.2009. Zu Anmeldern und Zahlern ergaben sich aus der Kundendatenbank der Angeklagten im Übrigen folgende Daten: Von 327.323 Anmeldern leisteten 26.477 Zahlungen. Dadurch erzielten die Angeklagten Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR 1.650.376,78. In welchem Umfang darin Einkünfte, die die Angeklagten im Rahmen des Inkasso-Verfahrens erzielten, enthalten sind, konnte nicht festgestellt werden. Nicht enthalten sind Einkünfte, die die Angeklagten mit dem Betrieb der kostenpflichtigen „Servicehotline“ des Callcenters erzielten. Bei der Berechnung des betrugsrelevanten Schadens hat die Kammer – wie bei dem O-Projekt – zu Gunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine geringfügige Anzahl von Zahlern den Kostenhinweis gesehen und sich in Kenntnis der Kostenpflichtigkeit angemeldet hatte. Außerdem konnte nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Datenbank, auf deren Auswertung die Feststellungen beruhen, vereinzelt fehlerhafte Eintragungen zu Ungunsten der Angeklagten enthielt. Den betrugsrelevanten Schaden hat die Kammer folglich mit EUR 1.485.339,- angesetzt. Dementsprechend ist die Kammer von 23.829 Geschädigten ausgegangen, die das geforderte Nutzungsentgelt ganz oder teilweise bezahlt haben.
- bb)Benutzung von Marken und Werken der Nebenklägerinnen Zu den zahlreichen Freeware-Programmen, die über die Seiten von .de heruntergeladen werden konnten, gehörten auch die Programme A R (zuvor: A R) und A F , die von der Nebenklägerin A S Inc. vertrieben werden, sowie das Programm F, das von der Nebenklägerin M C vertrieben wird. Dass auch das Programm M T angeboten wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Keines der auf .de angebotenen Freeware-Programme – einschließlich der soeben genannten – befand sich auf einem Server, der von den Angeklagten genutzt wurde. Vielmehr stellten die Angeklagten auf .de lediglich Verknüpfungen zur Verfügung, die zu Servern des Herstellers bzw. Lizenznehmers des jeweiligen Programms führten. Von diesen Servern aus stellten die Hersteller bzw. Lizenznehmer – wie es bei Freeware üblich ist – die Programme kostenlos zum Herunterladen bereit. Die Angeklagten verknüpften lediglich ihren eigenen Internetauftritt mit dieser öffentlich zugänglichen, kostenlosen Softwarequelle. Wenn der Nutzer somit die Programme von A oder M über die Seiten von .de herunterlud, wurden die Programme direkt von Servern, die A bzw. M nutzten, auf den Rechner des Nutzers kopiert. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung der Programme durch die Angeklagten fand nicht statt. Für die Verknüpfungen war zunächst der Angeklagte S zuständig. Später kümmerte sich hierum der Angeklagte M, der die Verknüpfungen einpflegte und aktualisierte.
(1)Zu den Marken- und Urheberrechten der A S Inc. Bei A R handelt es sich um ein Computerprogramm, mit dem Dateien im sogenannten „pdf-Format“ wiedergegeben werden können. Die Software ist in Deutschland sehr bekannt und stark verbreitet. Zwar gibt es auch Konkurrenzprodukte, die ebenfalls das Lesen von pdf-Dokumenten ermöglichen. Der AR hat jedoch einen Marktanteil von weit über 50% und gehört zu den Computerprogrammen, die in Deutschland am häufigsten aus dem Internet heruntergeladen werden. Der A F ist ein Computerprogramme, mit dem Videos im sogenannten „Flash-Format“ wiedergegeben werden können. Da ein Großteil der im Internet verfügbaren Videos dieses Format aufweist, ist auch der A F in Deutschland sehr bekannt und stark verbreitet. Der F hat in gewisser Weise eine Monopolstellung. Zwar gibt es auch andere Programme, die Videos im Flash-Format abspielen können. Der F ist jedoch als einzige Software in den Webbrowser, d.h. in das Programm zur Darstellung von Internetseiten, integriert (sog. „Plug-in“), so dass nur er es ermöglicht, die F-Videos während des Internetbesuchs direkt abzuspielen. Auch der A F r gehört zu den Computerprogrammen, die in Deutschland am häufigsten heruntergeladen werden. Zur Zeit des Betriebs von .de hatte die Ae S Inc. die Urheberrechte an den Programmen A R und A F . Keinem der Angeklagten oder der von ihnen beherrschten Unternehmen war hinsichtlich dieser Computerprogramme eine urheberrechtliche Lizenz eingeräumt worden. Auch sonst hatte die A S Inc. in den Vertrieb ihrer Software über.de zu keinem Zeitpunkt eingewilligt. Wer Software der A S Inc. vertreiben oder unterlizenzieren wollte, musste sich nach der allgemeinen Geschäftspolitik, die ihren Niederschlag unter anderem in den Lizenzbedingungen der A S Inc. gefunden hatte, um eine ausdrückliche Einwilligung bemühen, was die Angeklagten nicht taten. Die A S Inc. hätte für .de auch keine Einwilligung erteilt, da sie den Vertrieb ihrer Software über kostenpflichtige Downloadportale gemäß ihrer allgemeinen Geschäftspolitik grundsätzlich missbilligte, was sich auch den damals gültigen Weiterverbreitungsrichtlinien entnehmen ließ. Schon für die Verwendung ihrer Programme auf einem Server hatte die A S Inc. keine generelle Einwilligung erteilt. Dies ergibt sich auch aus dem von der A S Inc. verwendeten standardisierten Lizenzvertrag, der die generelle Geschäftspolitik des Unternehmens widerspiegelte. Darin hieß es auszugsweise: „2.1 Allgemeine Verwendung. Sie dürfen eine Kopie der Software auf Ihrem kompatiblem Computer installieren und verwenden. [...] 2.2 Serververwendung. Dieser Vertrag berechtigt Sie nicht zur Installation oder Verwendung der Software auf einem Dateiserver eines Computers. [...] 2.3 Verbreitung. Diese Lizenz berechtigt Sie nicht zur Unterlizenzierung oder zum Vertrieb der Software. [...]“ Während der gesamten Laufzeit von .de verfügte die Ad S Inc. unter anderem über folgende eingetragene Marken: - Wortmarke „A“, eingetragen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts, - Wort-Bildmarke mit einem stilisierten, kantigen „A“ und dem Schriftzug „A“, eingetragen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (wegen der Einzelheiten dieser Wort-Bildmarke wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 6957 der Leitakte verwiesen), - Gemeinschaftswortmarke „A“, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern, - Gemeinschaftswortmarke „F“, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern, - Gemeinschaftsbildmarke mit einem stilisierten „F“, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (wegen der Einzelheiten der Bildmarke wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 7701 der Leitakte verwiesen), - Gemeinschaftsbildmarke mit einem stilisierten, aus einem geschwungenen Band bestehenden „A“, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (wegen der Einzelheiten der Bildmarke wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 7694 der Leitakte verwiesen), - Gemeinschaftsbildmarke mit einem stilisierten, aus einem geschwungenen Band bestehenden „A“, das etwas dünner ist als bei der zuvor beschriebenen Marke, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (wegen der Einzelheiten dieser Bildmarke wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 7697 der Leitakte verwiesen). Wegen des hohen Bekanntheitsgrads der Produkte A R und A F sind die Wortmarken „A“ und „F“ in gleicher Weise im Inland bekannt. Ebenso bekannt sind die Bildmarken mit dem geschwungenen „A“, da sie von den Nutzern mit dem A R in Verbindung gebracht werden, die Bildmarke mit dem stilisierten „F“, da sie von den Nutzern mit dem F in Verbindung gebracht wird, sowie die Wort-Bildmarke „A“ mit dem stilisiertem kantigen „A“, da es sich hierbei um eine für alle A-Produkte verwendete „Dachmarke“ handelt. Der Produktname „A R“, wie der A R vorher hieß, war bzw. ist in gleichem Maße bekannt wie der heutige Name A R. Im Rahmen des Internetauftritts von .de wurden unter anderem folgende beiden Internetseiten betrieben und zum Abruf bereitgestellt: - Anmeldeseite für A R bzw. A R Auf der – jedenfalls zeitweise betriebenen – auf das Programm A R bzw. A R abgestimmten Anmeldeseite verwendeten die Angeklagten den Schriftzug „A R“ und ein Zeichen, das mit der Gemeinschaftsmarke identisch ist, hinsichtlich welcher wegen der Einzelheiten auf Bl. 7697 der Leitakte Bezug genommen worden ist (dünnes, geschwungenes „A“). Im Übrigen entsprach diese Anmeldeseite dem allgemeinen Erscheinungsbild der Seiten von .de. Für die Besucher der Anmeldeseite bestand daher keine Verwechslungsgefahr, da es sich ersichtlich nicht um eine Seite der A S Inc. handelte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anmeldeseite wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 102 des Sonderbandes 1 Dokumentation Webseite verwiesen. - Landingpage für F Auf der – jedenfalls zeitweise betriebenen – Landingpage für das Programm F verwendeten die Angeklagten den Schriftzug „A F “. Außerdem benutzten sie ein Logo, das dem als Gemeinschaftsbildmarke eingetragenen „F“ (insoweit ist wegen der Einzelheiten auf Bl. 7701 der Leitakte verwiesen worden) sehr ähnlich war; die Logos waren allerdings nicht identisch, da dem von den Angeklagten verwendeten „F“ der bei dem geschützten Logo vorhandene, nach links gerichtete Schwung am unteren Ende des Buchstabens fehlte. Für Besucher der Landingpage bestand eine Verwechslungsgefahr, da diese aufgrund der Seitengestaltung den Eindruck gewinnen konnten, dass es sich um eine Seite der A S Inc. handelte. Die Verwechslungsgefahr ergab sich daraus, dass die Angeklagten das der Gemeinschaftsmarke sehr ähnliche Logo verwendeten und der Programmename „A F “ in großer Schrift an zwei Stellen deutlich sichtbar platziert war, wogegen der erheblich kleinere Schriftzug „powered by .de“ nicht auffiel. Hinsichtlich der Einzelheiten der Landingpage für den A F Player wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die beiden Abbildungen auf Bl. 92 des Sonderbandes 1 Dokumentation Webseite verwiesen. Die A S Inc. hatte dieser Nutzung ihrer Zeichen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Selbst wenn die Angeklagten die A S Inc. um ihre Zustimmung gebeten hätten, wäre diese nicht erteilt worden, da die A S Inc. – wie bereits beschrieben – den Vertrieb ihrer Computerprogramme über kostenpflichtige Downloadportale wie .de missbilligte. Die Angeklagten S, S und M handelten in der Absicht, die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der Produkte, Marken und Zeichen der A S Inc. und die hohe Nachfrage nach A R und A F auszunutzen, um dadurch Internetnutzer auf die Seiten von .de zu locken und Anmeldungen zu generieren. Das gesamte Modell basierte letztlich darauf, dass Internetnutzer nach weit verbreiteten Freeware-Produkten wie die der A S Inc. suchten und dadurch auf die Seiten der Angeklagten gerieten. Insgesamt meldeten sich ausweislich der Kundendatenbank der Angeklagten auf den Anmeldeseiten für die Programme der A S Inc. 41.781 Nutzer an (für A R: 19.418; für F P: 22.363).
(2)Zu den Marken- und Urheberrechten von M Bei dem Programm M F handelt es sich um einen Webbrowser, d.h. um ein Computerprogramm, mit dem Internetseiten dargestellt werden können. Den meisten Internetnutzern in Deutschland ist die Software bekannt. In den Jahren 2008 bis 2010 hatte M F einen Marktanteil von ca. 50%. M T ist ein Programm zum Empfangen und Versenden von E-Mails. Die Software ist in Deutschland weniger bekannt. Konkrete Zahlen – etwa zum Marktanteil von T – liegen insoweit nicht vor. Bei den Programmen M F und M T handelt es sich um sogenannte „Open-Source-Software“. Bei Open-Source-Programmen ist der Quelltext grundsätzlich frei zugänglich und darf beliebig genutzt, kopiert und verbreitet werden. Solche Software wird grundsätzlich nicht von einem gewinnorientierten Unternehmen entwickelt, sondern von einer Vielzahl von Entwicklern und Anwendern, die den Quellcode stetig weiterentwickeln und verbessern. Dementsprechend ist auch der Quellcode für die Programme M F und M T frei zugänglich. Die Entwickler haben die jeweils von ihnen erstellten Teile des Quellcodes der Allgemeinheit grundsätzlich ohne Beschränkung zur Verfügung gestellt. Wem Urheberrechte an der Software bzw. den einzelnen Teilen des Quellcodes zustehen, musste die Kammer nicht feststellen. Denn indem die Urheber bzw. Rechteinhaber die einzelnen Teile des Quelltextes als Open-Source-Software zur Verfügung gestellt haben, haben sie eingewilligt, dass ihr Werk beliebig vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben wird. Dies schließt auch den Vertrieb über ein kostenpflichtiges Downloadportal wie .de ein. Dementsprechend sehen die Lizenzbedingungen von M vor, dass der Softwarecode der Programme in umfassender Weise verwertet werden darf. So heißt es unter Ziffer 2.1. der zur Tatzeit gültigen – allerdings teilweise kaum verständlichen – Lizenzbedingungen von M („M P License Version 1.1“): “The Initial Developer hereby grants You a world-wide, royalty-free, non-exclusive license, subject to third party intellectual property claims: a. under intellectual property rights (other than patent or trademark) Licensable by Initial Developer to use, reproduce, modify, display, perform, sublicense and distribute the Original Code (or portions thereof) with or without Modifications, and/or as part of a Larger Work; and b. under Patents Claims infringed by the making, using or selling of Original Code, to make, have made, use, practice, sell, and offer for sale, and/or otherwise dispose of the Original Code (or portions thereof); c. [...]“ (Groß- und Kleinschreibung wie im Original) Beglaubigte Übersetzung: „Der Ursprüngliche Entwickler gewährt Ihnen hiermit eine weltweite, unentgeltliche nicht exklusive Lizenz, vorbehaltlich Ansprüche Dritter aufgrund unerlaubter Nutzung geistigen Eigentums, a. unter den durch den Ursprünglichen Entwickler lizenzierbaren Rechten am geistigen Eigentum (außer Patent- oder Markenrechte) den Originalcode (oder Teile davon) mit oder ohne Modifikation und/oder als Teil eines Larger Work zu verwenden, zu reproduzieren, zu verändern, zu veröffentlichen/abzubilden [to display], öffentlich vorzuführen/aufzuführen [to perform], Unterlizenzen zu erteilen und zu vertreiben; und b. unter Patentansprüchen, die durch die Erstellung, Verwendung, oder den Verkauf von Originalcode verletzt werden, das Recht, über den Originalcode (oder Teile davon) zu verfügen, u.a. dadurch etwas herzustellen, herstellen zu lassen, zu nutzen, anzuwenden, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten; c. [...]“ Während der gesamten Laufzeit von .de verfügte die M Foundation unter anderem über folgende eingetragene Marken: - Gemeinschaftswortmarke „M“, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern, - Gemeinschaftswortmarke „F“, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern, - Gemeinschaftswortmarke „T“, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern, - Gemeinschaftsbildmarke mit einem orangefarbenen Fuchs, der eine blaue Erdkugel umfasst, eingetragen in das Register des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (wegen der Einzelheiten dieser Bildmarke wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 7884 der Leitakte verwiesen). Diese vier Marken waren nur als Gemeinschaftsmarken und nicht zugleich auch in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen. Wegen des hohen Bekanntheitsgrads des Produkts MF sind die Marken „M“ und „F“ ebenso bekannt. Gleiches gilt für das F-Logo, den orangefarbenen Fuchs, der eine Erdkugel umfasst, da es von den Nutzern mit M F in Verbindung gebracht wird. Diese Zeichen werden von Verbrauchern der M-Gruppe insgesamt zugeordnet, da diese die M-Gruppe als wirtschaftliche Einheit wahrnehmen und nicht zwischen der M Corporation und der M Foundation unterscheiden. Die Marke „T“ ist – wie das dazugehörige E-Mail-Programm – in Deutschland weniger bekannt. Die M-Produkte werden von vielen Internetnutzern in besonderer Weise geschätzt, da es sich um Open-Source-Software handelt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht vertrieben wird und hinter der mit der M Foundation eine gemeinnützige Stiftung steht. Im Rahmen des Internetauftritts von .de wurde unter anderem folgende Internetseite betrieben und zum Abruf bereitgestellt: - Landingpage für F Auf der – unter III.2.b)
- aa)bereits näher beschriebenen jedenfalls zeitweise betriebenen – Landingpage für das Programm M F verwendeten die Angeklagten den Schriftzug „F“. Außerdem benutzten sie auf dieser Seite ein Logo, das mit dem als Gemeinschaftsbildmarke eingetragenen Zeichen (Fuchs mit Erdkugel) nahezu identisch war und sich lediglich hinsichtlich des Zuschnitts der auf der Erdkugel abgebildeten Landmassen unterschied. Für Besucher der Landingpage bestand eine Verwechslungsgefahr, da diese aufgrund der Seitengestaltung den Eindruck gewinnen konnten, dass es sich um eine Seite der M-Gruppe handelte. Die Verwechslungsgefahr ergab sich insbesondere daraus, dass die Angeklagten das der Gemeinschaftsbildmarke ähnliche Logo verwendeten, dass sie die Anmeldemaske rötlich und somit mit einer an das Logo erinnernden Farbe unterlegten und dass der Programmname „F“ an zwei Stellen in großer Schrift deutlich sichtbar platziert war, wogegen der erheblich kleinere Schriftzug „powered by .de“ nicht auffiel. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Landingpage wird erneut gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 7793 der Leitakte verwiesen. Weder die M Foundation noch die M Corporation hatten der Nutzung ihrer Zeichen durch .de zugestimmt. Die M-Gruppe räumte Dritten hinsichtlich ihrer Marken und geschäftlichen Bezeichnungen keine umfassende Verwendungsbefugnis ein, wie sie hinsichtlich des Quellcodes der Software vorlag. Insbesondere entsprach es der Geschäftspolitik von M, dass die Marken und geschäftlichen Bezeichnungen der Gruppe nicht benutzt werden durften, um M-Programme in irgendeiner Form gegen Entgelt zu vertreiben. Dies ergab sich zwar weder aus den zur Tatzeit geltenden Lizenzbedingungen („M P L Version 1.1“) noch aus den zur Tatzeit veröffentlichten markenrechtlichen Informationen („M T P“). Diese Markenpolitik entsprach jedoch der gelebten Geschäftspolitik von M und wurde auch gerichtlich sowie außergerichtlich in dieser Weise durchgesetzt. Dementsprechend hätte die M-Gruppe nicht in die Benutzung ihrer Zeichen durch 9.de eingewilligt, selbst wenn die Angeklagten hierum gebeten hätten, was nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass, selbst wenn die Zeichen von M in grundsätzlich zulässiger Weise benutzt werden, Mozilla unter anderem die Verwendung eines Begleitsymbols und eines Begleithinweises verlangte. Hierzu hieß es in den zur Tatzeit veröffentlichten markenrechtlichen Informationen („M T P“): „Accompanying Symbol – The first or most prominent mention of a M t should be accompanied by a symbol indicating whether the mark is a registered t („®“) or an unregistered t („TM“); Notice – The following notice should appear somewhere nearby (at least on the same page) the first use of a M t: “[T] is a [“registered”, if applicable] trademark of the M F; [...]” Beglaubigte Übersetzung: “Begleitsymbol – Der erste oder auffälligste Hinweis auf eine M-Marke sollte mit einem Zeichen verbunden sein, aus dem hervorgeht, ob es sich um eine gesetzlich geschützte (®) oder um eine nicht eingetragene Marke (TM) handelt; Hinweis – Folgender Hinweis sollte irgendwo in unmittelbarer Nähe der ersten Verwendung (zumindest auf derselben Seite) der M-Marke erscheinen: „[MARKE] ist (ggf.) eine [„eingetragene“] Marke der M F“; [...]“ Diese Anforderungen erfüllten die Seiten von .de nicht. Auch in Bezug auf die Nutzung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen der M Gruppe handelten die Angeklagten S, S und M in der Absicht, die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der Produkte, Marken und geschäftlichen Bezeichnungen und die Nachfrage nach M-Produkten auszunutzen, um Internetnutzer auf die Seiten von .de zu leiten. Insgesamt meldeten sich ausweislich der Kundendatenbank der Angeklagten auf Anmeldeseiten für M F 1.281 Nutzer an. Anmeldungen für M T konnten nicht festgestellt werden.
- cc)Einsatz von Abrechnungsgesellschaften Für die Angeklagten wurde es zu einem immer größeren Problem, dass die Banken wegen zahlreicher Beschwerden über das Geschäftsmodell der Angeklagten die Konten der B kündigten. Diese Kündigungen erfolgten in der Regel fristlos. Dies hatte zur Folge hatte, dass Überweisungen der „Kunden“ oftmals ins Leere liefen, da das auf der Zahlungsaufforderung angegebene Zielkonto im Zeitpunkt der Überweisung nicht mehr bestand. Gleichzeitig wurde es für die Angeklagten immer schwieriger, neue Konten zu eröffnen. Bei den großen Privatbanken konnten die Angeklagten bald deutschlandweit keine Konten mehr eröffnen, da die Niederlassungen dieser Bankhäuser vernetzt sind. Deshalb wandten sich die Angeklagten an Sparkassen sowie Volksbanken und Raiffeisenbanken, wobei sie auf Standorte zurückgreifen mussten, die immer weiter von H bzw. L entfernt lagen. Um den Überblick nicht zu verlieren, wurde in dem Büro im B eigens eine Deutschlandkarte aufgehängt, auf der die Orte, in denen bereits Banktermine vereinbart worden waren, markiert wurden. Um diese Probleme zu lösen, beschlossen die Angeklagten S und S, die Zahlungen von Anmeldern über von ihnen beherrschte Abrechnungsgesellschaften laufen zu lassen. Die Kunden wurden in den Rechnungen fortan aufgefordert, das „Nutzungsentgelt“ an eine dieser Abrechnungsgesellschaften zu zahlen. Die Namen dieser Gesellschaften wurden auf den Internetseiten der Angeklagten nicht genannt und wurden im Internet und in den Medien nicht mit dem Internetauftritt der B in Verbindung gebracht. Dementsprechend wurden die Konten der Abrechnungsgesellschaften nicht gekündigt, wodurch der Eingang der Zahlungen gewährleistet werden konnte. Ab dem Spätsommer des Jahres 2009 verwendeten die Angeklagten S und S als Abrechnungsgesellschaft zunächst die O O GmbH (im Folgenden: O, die am 14.09.2009 in das Handelsregister eingetragen wurde und deren Gesellschaftsanteile formal von der O gehalten wurden. Zu Beginn der Tätigkeit trat die Gesellschaft für wenige Wochen unter der abweichenden Firma O O GmbH auf. Als Scheingeschäftsführer dieser Gesellschaft setzten die Angeklagten S und S den Angeklagten H ein, der zu dieser Zeit bereits als Callcenter-Mitarbeiter tätig war. Tatsächlich wurden jedoch alle Entscheidungen, die die O betrafen, von den Angeklagten S und S getroffen. Auf den Zahlungsaufforderungen von .de wurden fortan Bankkonten der O angegeben, so dass die Zahlungen der Anmelder auf diese Konten erfolgten. Dass auch Gelder aus den O-Projekten auf Konten der O flossen, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.
- dd)Beteiligung des Angeklagten S An der Arbeitsaufteilung zwischen den Angeklagten Si und S änderte sich im Rahmen des Projektes .de nichts. Der Angeklagte S war weiterhin die Hauptperson. Er war der Initiator und Ideengeber des Projekts und hatte bei Zweifelsfragen das letzte Wort. Der Angeklagten S befasste sich im Wesentlichen mit der Struktur des Geschäftsmodells und war für die technische Umsetzung verantwortlich. Er ließ von Programmieren und Webdesignern die Internetseiten von .de entwerfen, organisierte den Betrieb der Seiten und entwickelte das „Partnerprogramm“ für die Werbung. Nach außen trat der Angeklagte S jedoch weiterhin nicht in Erscheinung. Der Angeklagte S wusste, dass das Angebot von .de für die Nutzer wertlos war und dass sich daher – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – niemand anmelden würde, der den Kostenhinweis gelesen hatte. Wie schon bei der O handelte es sich bei der Zielgruppe von .de um die Besucher, die den Kostenhinweis nicht gelesen hatten und die daher von einem kostenlosen Angebot ausgingen. Nicht feststellen konnte die Kammer, ob der Angeklagte S fälschlich davon ausging, dass zwischen der B und den Anmeldern durch die Anmeldung wirksame, auf Zahlung eines Entgelts gerichtete Verträge zustande gekommen seien. Unabhängig davon hielt der Angeklagte S die Strafbarkeit des Geschäftsmodells von .de konkret für möglich. Er nahm dies jedoch billigend in Kauf und fand sich damit ab. Der Angeklagte S hatte bereits im Jahre 2007 mit der über die V betriebenen Internetseite browserdownloads.de Computerprogramme von M, insbesondere auch M F, zum Herunterladen angeboten. Hiergegen hatte die M Foundation damals – wie der Angeklagte S wusste – eine einstweilige Verfügung erwirkt. Vor diesem Hintergrund hielt es der Angeklagte Simanowski jedenfalls für möglich, dass die M Foundation und die M Corporation auch im Zusammenhang mit .de mit dem Vertrieb ihrer Programme unter Nutzung ihrer Zeichen nicht einverstanden waren. Angesichts seiner bisherigen Erfahrungen hielt er zudem für möglich, dass auch die A Systems Inc. nicht generell in den Vertrieb ihrer Software und in die Benutzung ihrer Zeichen im Rahmen eines kostenpflichtigen Downloadportals wie .de eingewilligt hatte. Dies nahm er jedoch in Kauf, da er jedenfalls anfangs meinte, dass ihm insoweit lediglich eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung drohe. Keine sicheren Feststellungen konnte die Kammer dazu treffen, ob der Angeklagte S wusste, dass der Quelltext des Programms M F beliebig vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden durfte.
- ee)Beteiligung des Angeklagten S Der Angeklagte S nahm im Rahmen von .de im Wesentlichen die Aufgaben war, die er auch bei dem O-Projekt übernommen hatte. Gemeinsam mit dem Angeklagten S betrieb er .de als Partner. Alle maßgeblichen Entscheidungen besprach er zuvor mit dem Angeklagten S, im Zweifel hatte dieser das letzte Wort. Der Angeklagte S war weiterhin mit der Leitung des Tagesgeschäftes und der Kommunikation mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertragspartnern befasst. Zusätzlich betreute er nun die im Rahmen des „Partnerprogramms“ tätigen Werbepartner. Die Leitung des Callcenters gab der Angeklagte S zum 01.03.2009 im Wesentlichen an den Angeklagten M ab. Der Angeklagte S wusste, dass das Geschäftsmodell der B darauf beruhte, dass die Anmelder den Kostenhinweis übersahen und von einem kostenlosen Download der kostenlosen Programme ausgingen. Es war seine Absicht, bei möglichst vielen Besuchern der Seiten von .de die Vorstellung hervorzurufen, dass das Angebot kostenlos sei, und auf diese Weise Anmeldungen zu generieren. Aus seinem Wissen, dass die Anmelder – bis auf vereinzelte Ausnahmen – keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollten, zog er die Schlussfolgerung, dass die Anmelder nicht verpflichtet waren, das geforderte „Nutzungsentgelt“ zu bezahlen. Er wusste zudem, dass das Angebot von .de für die Anmelder keinen Geldwert hatte. Dass all dies einen Betrug darstellen könnte, hielt er für möglich und nahm er in Kauf. Indes konnte die Kammer – anders beim Folgeprojekt o.de – nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte S beim Betrieb von .de die Vorstellung hatte, dass die drei Nebenklägerinnen mit dem Vertrieb ihrer Programme bzw. der Benutzung ihrer Zeichen nicht einverstanden sein könnten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte sich über marken- und urheberrechtliche Aspekte zunächst keinerlei Gedanken machte, zumal er seriöse Downloadportale wie z.B. chip.de kannte, die – wenn auch kostenlos – ebenfalls Programme der Nebenklägerinnen vertrieben und deren Marken verwendeten. Zwar erkannte der Angeklagte im Laufe der Zeit, dass die Nebenklägerinnen mit dem Geschäftsmodell der Angeklagten keineswegs einverstanden waren. Diese Erkenntnis konnte die Kammer jedoch erst zu dem Beginn des Folgeprojekts o.de mit ausreichender Sicherheit feststellen. Inwieweit anschließend im Rahmen des Projekts .de noch Programme der drei Nebenklägerinnen angeboten wurden, konnte die Kammer nicht feststellen.
- ff)Beteiligung des Angeklagten M Zu Beginn des Jahres 2009 sprach der Angeklagte S den Angeklagten an und fragte ihn, ob dieser sich bei den von den Angeklagten S und S betriebenen Internetprojekten um das Personal kümmern wolle. Die Angeklagten S und M kannten sich zu diesem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren. Der Angeklagte M sagte zu und begann – nachdem er im Februar 2009 sein Studium mit dem Schwerpunkt Personalmanagement abgeschlossen hatte – am 01.03.2009 mit seiner Tätigkeit im Büro in der G Bstraße. Der Angeklagte M wurde von den Angeklagten S und S, überwiegend aber von dem Angeklagten S eingearbeitet. Der Angeklagte S führte ihm zunächst den Internetauftritt der O vor und zeigte ihm dabei, dass die Besucher den Kostenhinweis auf der Anmeldeseite nur sehen konnten, wenn sie in ihrem Browserfenster herunterscrollten. Auch der Internetauftritt von .de wurde dem Angeklagten M vorgeführt, wobei ihm auch die speziell auf einzelne Programme abgestimmten Landingpages gezeigt wurden. Die Aufgabe des Angeklagten M war von Anfang an die Leitung des Personals. Der Angeklagte S und der Angeklagte S, der diese Aufgabe bis dahin im Wesentlichen wahrgenommen hatte, wollten sich hiervon entlasten, um sich auf die Organisation und Leitung des Gesamtprojekts konzentrieren zu können. Zu Beginn der Tätigkeit des Angeklagten Ml gab es im Callcenter – einschließlich des Angeklagten S und der anderweitig verfolgten S S – vier oder fünf Mitarbeiter. Da die Arbeit im Callcenter im Rahmen von .de stetig zunahm, wurden jedoch immer mehr Mitarbeiter eingestellt. Der Angeklagte M wählte die neuen Mitarbeiter eigenverantwortlich aus, sorgte für ihre Einarbeitung und teilte die Aufgaben ein. Er wies die Callcenter-Mitarbeiter an, wie sie sich am Telefon zu verhalten hatten und wie sie E-Mails, Telefaxe und Briefe zu bearbeiten hatten. Auch über die Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter und über Entlassungen konnte er selbst entscheiden. In wichtigen und grundsätzlichen Fragen besprach er sich jedoch mit den Angeklagten S und , die im Zweifel entschieden. Außerdem organisierte der Angeklagte M Banktermine zur Eröffnung neuer Bankkonten. Hierzu suchte er die in Frage kommenden Banken aus, vereinbarte Termine und teilte diese den Scheingeschäftsführern Sn, S und H mit. Der Angeklagte M war es auch, der auf den Seiten von .de die Verknüpfungen zu den Servern der Anbieter der Computerprogramme pflegte und aktualisierte, so dass die Programme stets über die Seiten von .de heruntergeladen werden konnten. Die Leitungsfunktion des Angeklagten M wurde schließlich formalisiert. So wurde er am 02.09.2009 als Geschäftsführer der V eingetragen, die später in F umbenannt wurde und als Betreibergesellschaft für das Callcenter fungierte. Anders als bei den Scheingeschäftsführern der übrigen Gesellschaften nahm der Angeklagte M – wie oben beschrieben – zwar tatsächlich Leitungsaufgaben wahr. Das Entscheidungsrecht hatten aber auch insoweit letztlich die Angeklagten S und S. Über die Finanzierung der F durch „Support-Verträge“ mit den anderen Betreiber- und Abrechnungsgesellschaften und über die Verteilung der Gelder entschieden diese gänzlich allein. Für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen im Frühsommer des Jahres 2009 half der Angeklagte M zudem, den Inkassobetrieb in der Rechtsanwaltskanzlei S einzurichten. Da der Angeklagte S die Einzelheiten der Internetprojekte nicht kannte, mit den Abläufen nicht vertraut war und hieran auch kein Interesse zeigte, war er nicht in der Lage, dies selbst zu tun. Daher war es der Angeklagte M, der – gemeinsam mit dem Angeklagten H – in den Büroräumen des Angeklagten S die Computer einrichtete, Telefonate entgegennahm und zwei Rechtsanwaltsfachangestellte einarbeitete. Die Anweisungen, wie er dabei vorzugehen hatte, erhielt er von den Angeklagten S und S. Dem Angeklagten M war bereits zu Beginn seiner Tätigkeit klar, dass die Seiten von .de absichtlich so gestaltet waren, dass möglichst viele Besucher den Kostenhinweis übersahen. Er ging davon aus, dass sich Besucher, die den Kostenhinweis gelesen hatten, nicht anmelden würden, und wusste, dass das Angebot von .de keinen Wert hatte. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit zweifelte er am Bestehen der geltend gemachten Forderungen. Als Leiter des Callcenters waren dem Angeklagten M auch die Dimensionen des Projekts bekannt. Er wusste, dass mehrere hunderttausend Anmeldungen eingingen und sich die Summe der eingegangenen Zahlungen im siebenstelligen Bereich bewegte. Der Angeklagte M ging von Anfang an davon aus, in einer „Grauzone“ tätig zu sein. Er hielt eine Strafbarkeit des Geschäftsmodells für möglich und rechnete mit Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Dies nahm er jedoch hin, da ihm seine Tätigkeit lukrativ erschien und er hoffte, dass nichts passieren werde. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte M bereits beim Betrieb von .de die Vorstellung hatte, dass die drei Nebenklägerinnen mit dem Vertrieb ihrer Programme bzw. der Benutzung ihrer Zeichen nicht einverstanden sein könnten. Zwar wusste der Angeklagte Mendel während des Folgeprojekts o.de, dass es insoweit „Probleme“ gab. Dass er dieses Wissen schon erwarb, als bei .de noch die Programme der Nebenklägerinnen angeboten wurden, war aber nicht festzustellen.
- gg)Beteiligung des Angeklagten Sn Auch während der Zeit von .de war der Angeklagte S als Mitarbeiter im Callcenter tätig, bearbeitete Beschwerden und Anfragen von Kunden und übernahm kleinere Aufgaben (z.B. Einkäufe, Botengänge etc.). Außerdem begleitete er die Scheingeschäftsführerin S zu ihren Bankterminen. Der Angeklagte S wusste, dass auch das Geschäftsmodell von .de darauf basierte, dass die Anmelder den Kostenhinweis übersahen und sich nur anmeldeten, weil sie von einem kostenlosen Angebot ausgingen. Dabei hielt er es jedenfalls für möglich, dass das Angebot von .de keinen Wert hatte. Zu der Frage, ob er fälschlich meinte, durch die Anmeldungen seien wirksame entgeltliche Verträge entstanden, konnte die Kammer keine ausreichenden Feststellungen treffen. Der Angeklagte kannte die Dimensionen des Projekts. Der Angeklagte hielt es konkret für möglich, dass das auch dieses Geschäftsmodell strafbar sein könnte, nahm dies jedoch in Kauf und fand sich damit ab.
- hh)Beteiligung des Angeklagten H Der Angeklagte H begann im März 2009 als Mitarbeiter im Callcenter, nachdem ihm der Bruder des Angeklagten M den Kontakt vermittelt hatte. Zu Beginn seiner Tätigkeit wurde der Angeklagte H von dem Angeklagten eingearbeitet. Dieser zeigte ihm auch den Internetauftritt von .de, nicht jedoch die speziell auf einzelne Programme abgestimmten Landingpages. Lediglich einmal sah der Angeklagte H eine Landingpage, als er den Anmeldeprozess über eine Suchmaschine probeweise selbst nachvollzog. In der Folge bearbeitete der Angeklagte Beschwerden und Anfragen von Anmeldern. Im Frühsommer des Jahres 2009 unterstützte der Angeklagte H für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen den Angeklagten M bei der Einrichtung des Inkassosystems in der Rechtsanwaltskanzlei S. Mit dem Angeklagten S hatte der Angeklagte H in dieser Zeit kaum Kontakt. Seine Arbeitsanweisungen erhielt er allein von dem Angeklagten M. Teilweise fanden auch gemeinsame Besprechungen mit den Angeklagten M, S und S statt. Im Spätsommer des Jahres 2009 wurde der Angeklagte H von den Angeklagten S und S gefragt, ob er bereit sei, die Rolle des Geschäftsführers der O zu übernehmen. Der Angeklagte H sagte zu und trat fortan als Scheingeschäftsführer auf. Am 14.09.2009 wurde er als Geschäftsführer der O eingetragen. Als solcher bestand seine Aufgabe darin, Banktermine wahrzunehmen und für die O Konten zu eröffnen. Insgesamt eröffnete der Angeklagte für die O etwa acht Konten. Außerdem musste er von den Konten der O gelegentlich Bargeld abheben. Daneben setzte der Angeklagte seine Tätigkeit im Callcenter fort. Ebenso wie die übrigen Angeklagten wusste der Angeklagte H, dass – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – alle Besucher, die sich bei .de angemeldet hatten, den Kostenhinweis übersehen hatten und dass das Geschäftsmodell nur auf dieser Grundlage funktionierte. Zudem wusste er, dass das Angebot von .de für die Nutzer wertlos war. Obgleich er davon ausging, dass die Anmeldungen „keine richtigen Anmeldungen“ waren, konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte H es für möglich hielt, dass durch die Anmeldungen keine wirksamen Forderungen entstanden waren. Infolge seiner Tätigkeit im Callcenter kannte der Angeklagte H die Dimensionen des Projekts. Er wusste, dass mehrere hunderttausend Anmeldungen eingingen und sich die Summe der Zahlungen im siebenstelligen Bereich bewegte. Eine Strafbarkeit hielt der Angeklagte Hfür möglich. Er nahm dies jedoch in Kauf und fand sich damit ab, da er die Tätigkeit als „seinen Job“ betrachtete.
- ii)Beteiligung des Angeklagten K Im April 2008 war der Angeklagte K arbeitssuchend und bat den Angeklagten S, den er bereits seit längerer Zeit kannte, erstmals um eine Anstellung. Im Juli 2008 kam der Angeklagte S darauf zurück und bot ihm an, im Callcenter der O zu arbeiten, woraufhin zwischen dem Angeklagten K und der O ein Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.08.2008 abgeschlossen wurde. Der Angeklagte Kwar daraufhin im Callcenter für das O-Projekt tätig, was jedoch nicht Gegenstand der Anklage ist. Gegen Ende des Jahres 2008 fuhr der Angeklagte die anderweitig verfolgte S S, die keinen Führerschein besaß, zu verschiedenen Banken, da sie dort – wie der Angeklagte wusste – Konten für die neu gegründete B eröffnen sollte. Der Arbeitsvertrag des Angeklagten K wurde dann im Januar 2009 gekündigt. Da es dem Angeklagten K in der Folge nicht gelang, einen Arbeitsplatz zu finden, wandte er sich erneut an den Angeklagten S. Daraufhin wurde er zum 01.04.2009 wieder als Callcenter-Mitarbeiter eingestellt. Er wurde von dem Angeklagten M eingewiesen und musste Beschwerden und Anfragen von Kunden bearbeiten. Außerdem musste er Kurierfahrten und kleinere Aufgaben erledigen (z.B. Einkäufe, Abholen und Öffnen von Post). Der Angeklagte Ki wurde von den anderen Angeklagten kaum ernst genommen. Sie nahmen ihn im Wesentlichen als „Lakaien“ wahr, der niedere Aufgaben zu erledigen hatte. Gleichwohl erkannte auch der Angeklagte K, dass das Geschäftsmodell von .de nur funktionierte, weil die Anmelder den Kostenhinweis übersahen. Er wusste auch, dass die angebotenen Programme an sich kostenlos waren und das Angebot von .de für die Anmelder daher keinen Wert hatte. Der Angeklagte zog in Erwägung, dass durch die Anmeldungen möglicherweise gar keine wirksamen Forderungen entstanden, hatte insoweit aber keine klare Vorstellung. Er kannte aufgrund seiner Callcenter-Mitarbeit die Dimensionen des Projekts und wusste, dass hundertausende Anmeldungen eingingen und sich die Summe der Zahlungen im siebenstelligen Bereich bewegte. Dass das Geschäftsmodell strafbar sein könnte, hielt der Angeklagte für möglich. Er nahm dies jedoch billigend in Kauf, da er froh war, eine Anstellung gefunden zu haben.
- jj)Beteiligung des Angeklagten S Im März 2007 wurde der Angeklagte S von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen. In der Folge gelang es ihm nicht, eine Anstellung als Rechtsanwalt zu finden, und die Einkünfte, die er mit seiner selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit erzielte, reichten kaum aus, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In dieser Situation nahm der Angeklagte S, den er während eines Urlaubs in S kennengelernt hatte, gegen Ende des Jahres 2008 zu ihm Kontakt auf. Es folgten mehrere Treffen mit dem Angeklagten S und dem Angeklagten S, bei denen ihm diese mitteilten, dass sie für mehrere Internetprojekte einen Rechtsanwalt suchten, der insbesondere offene Forderungen beitreibe. Der Angeklagte S sah dies für sich als Chance, einen Einstieg in den Rechtsanwaltsmarkt zu finden, und sagte zu. Anfangs beteiligte sich der Angeklagte S testweise und in geringem Umfang am Inkasso für die O, was nicht Gegenstand der Anklage ist. Im Oktober 2008 eröffnete der Angeklagte S die ersten Bankkonten, auf welche die im Rahmen des Inkassoverfahrens geleisteten Zahlungen der Kunden eingehen sollten. Der Angeklagte S war bei der Eröffnung dieser Konten anwesend und ließ sich von Beginn an Kontovollmachten geben, um den Geldeingang und die Weiterverteilung kontrollieren zu können. Sodann beauftragten die Angeklagten S und S den Angeklagten S damit, das gesamte Inkassoverfahren für das Projekt .de durchzuführen. In diesem Zusammenhang führten diese ihm auch den Internetauftritt des Projekts vor, zeigten ihm jedoch nur die Startseite und die allgemeine, auf kein bestimmtes Programm abgestimmte Anmeldeseite. Eine Landingpage bekam der Angeklagte S erst zu sehen, als für das Projekt 9.de keine Inkassoschreiben mehr versandt wurden. Mit dem Versand der Inkassoschreiben für .de wurde im März oder April 2009 begonnen, bereits bevor dem Angeklagten S Kanzleiräume zur Verfügung standen. Dies wurde von dem Angeklagten S im Einvernehmen mit dem Angeklagten S veranlasst und koordiniert. Der Angeklagte S stellte lediglich seinen Namen mit Rechtsanwaltstitel zur Verfügung, unter dem die Schreiben versandt wurden. Seine Unterschrift war zu diesem Zweck eingescannt worden. Den Text der Schreiben formulierte im Wesentlichen der Angeklagte S, der Angeklagte S wirkte jedoch hieran mit. Noch im Frühjahr des Jahres 2009 beschlossen die Angeklagten S, Sr und S, dass die Rechtsanwaltskanzlei S eigene Kanzleiräume erhalten sollte. Der Angeklagte S mietete Büroräume in der Pstraße in H an, die die Angeklagten S, S und S gemeinsam einrichteten. Die Einrichtung der Kanzlei wurde von den Angeklagten S und S finanziert, da der Angeklagte S nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Die Angeklagten vereinbarten, diese Ausgaben später in irgendeiner Weise zu verrechnen, ohne dass hierzu jedoch genaue Absprachen getroffen worden wären. Der Angeklagte S veranlasste und koordinierte die Programmierung und Einrichtung der Inkassodatenbank und schaffte auch die übrigen technischen Voraussetzungen für die Durchführung des Inkassoverfahrens. Außerdem stellte er der Kanzlei eine Homepage im Internet zur Verfügung. Um das Inkassoverfahren aus den Kanzleiräumen heraus durchführen und insbesondere die erwarteten zahlreichen Anrufe, Schreiben und E-Mails von Anmeldern beantworten zu können, benötigten die Angeklagten dort Personal. Der Angeklagte S konnte dies nicht selbst erledigen, da er mit den Einzelheiten des Projekts und insbesondere mit der Datenbank und den technischen Abläufen nicht vertraut und auch nicht daran interessiert war, sich einzuarbeiten. Daher beschlossen die Angeklagten Si und S im Einvernehmen mit dem Angeklagten S, die damals im Callcenter tätigen Angeklagten Ml und H im Frühsommer 2009 für ca. sechs Wochen für die Kanzlei abzustellen. Diese richteten dort die Computer ein, nahmen Telefonanrufe entgegen und arbeiteten zwei von dem Angeklagten S eingestellte Rechtsanwaltsfachangestellte ein, die die im Zusammenhang mit dem Inkassoverfahren anfallende Arbeit sodann übernahmen. Der Angeklagte S war an der Einarbeitung der Rechtsanwaltsfachangestellten nicht beteiligt. Diese konnten sich, nachdem die Angeklagten M und H ihre Tätigkeit in der Kanzlei abgeschlossen hatten, mit ihren Rückfragen oder Problemen weiterhin insbesondere an den Angeklagten M als Leiter des Callcenters wenden. Insbesondere wenn Inkassoschreiben in großem Umfang versandt worden waren, waren die Angestellten der Kanzlei angesichts der großen Zahl von Beschwerden und Anfragen der Empfänger überlastet. In diesen Fällen wurde das Telefon der Kanzlei zeitweise auf das Callcenter in Lüneburg umgestellt. Die Anrufe wurden dann von Mitarbeitern des Callcenters entgegengenommen. Die Inkassoschreiben wurden in der Regel zunächst per E-Mail und später noch einmal per Briefpost verschickt. Die E-Mails wurden vom System automatisch generiert und verschickt. Der Angeklagte S war insoweit in keiner Weise involviert. Die Briefe wurden als pdf-Dokumente an Druckereien verschickt, dort gedruckt und per Briefpost an die Empfänger versandt. Hiermit wurde zunächst die l.de GmbH & Co. KG beauftragt und später – nachdem sich dieses Unternehmen aus Sicht der Angeklagten als unzuverlässig erwiesen hatte – die Fa. P, wobei der Wechsel zu P auf Anregung des Angeklagten S erfolgte. Auch in den Briefversand war der Angeklagte Sc zunächst nicht involviert. Erst nach dem Wechsel zu P oblag es ihm, die Inkassoschreiben als pdf-Dokumente zu generieren und diese sodann an die Druckerei zu übermitteln. Insgesamt wurden in der Zeit von März 2009 bis November 2009 per Briefpost mindestens 104.354 Inkassoschreiben verschickt (davon mindestens 13.080 über die l.de GmbH & Co. KG und mindestens 91.274 über P). Ein zusätzlicher Auftrag über 26.765 Schreiben wurde von der l.de GmbH & Co. KG möglicherweise nicht ausgeführt. Die Anzahl der Inkassoschreiben, die per E-Mail verschickt wurden, konnte nicht mehr rekonstruiert werden; sie liegt aber deutlich über der Zahl der Sendungen, die per Briefpost verschickt wurden. Alle für das Inkassoverfahren wesentlichen Entscheidungen wurden von den Angeklagten S und S getroffen. Die Kompetenzen des Angeklagten S beschränkten sich im Wesentlichen auf untergeordnete organisatorische Fragen wie z.B. Urlaubs- und Gehaltsfragen bezüglich der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten und nicht technische Gegenstände der Kanzleieinrichtung. Der Angeklagte S tauschte sich aber – insbesondere per Chat – regelmäßig mit den Angeklagten Sund S aus. Zu den Empfängern der Inkassoschreiben hatte der Angeklagte S keinen persönlichen Kontakt. Er beantwortete weder Telefonate noch Briefe oder E-Mails. Die Angestellten der Kanzlei (oder des Callcenters), die Anrufe für ihn entgegennahmen, hatten die Anweisung mitzuteilen, dass Rechtsanwalt S nicht zu sprechen sei, da er einen auswärtigen Termin wahrnehme. Der Angeklagte S war jede Woche nur ein oder zwei Mal im Büro und hielt sich dann in der Regel jeweils ein bis zwei Stunden in den Kanzleiräumen auf. Soweit er neben dem Inkassoverfahren überhaupt noch Mandate betreute, tat er dies von zu Hause. Der Angeklagte S wusste, dass das Geschäftsmodell von .de darauf