Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.06.2011 samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Landgericht München II vorbehalten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend, da diese kollusiv zur wirtschaftlichen Schädigung der Klägerin zusammengewirkt hätten. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei mangels eines gesetzlichen Vertreters nicht prozessfähig. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie behauptet, der Klägervertreter sei mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.06.2011 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Auch sei der erstinstanzliche Richter befangen gewesen. Die Klägerin beantragt daher, das Endurteil des Landgerichts einschließlich des Verfahrens aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht München II zurückzuverweisen, hilfsweise das Endurteil des Landgerichts einschließlich des Verfahrens aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, samtverbindlich an die Klägerin Euro 100.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2007 zu bezahlen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. II. Auf die zulässige Berufung war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO das erstinstanzliche Endurteil, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache entsprechend dem Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückzuverweisen. 1. Die Klage ist nunmehr zulässig. Die Klägerin ist seit der Bestellung des Klägervertreters als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 28.06.2011 wirksam gesetzlich vertreten und damit prozessfähig i.S. des § 52 ZPO: 9Die Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und ggf. im Wege des Freibeweises zu klären (BGH NJW-RR 2011, 284 ; BGH NJW 2000, S. 289 , 290). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Klägervertreter wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde. Der Klägervertreter hat einen Handelsregisterauszug vom 26.07.2011 als Anlage K 17 zur Berufungsbegründung vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der Klägervertreter am 22.07.2011 als Geschäftsführer der Klägerin ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Beklagte zu 2) hat die Geschäftsführerbestellung vom 28.06.2011 nur mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten zu 3) und 4) haben bestritten, dass die Klägerin "nunmehr ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sei". Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb die Geschäftsführerbestellung vom 28.06.2011 unwirksam und die Handelsregistereintragung unrichtig sein sollte, wurden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind für den Senat nicht ersichtlich. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prozessfähigkeit ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Dabei besteht für eine ursprünglich prozessunfähige Partei die Möglichkeit, die bisherige Prozessführung rückwirkend zu genehmigen (Weth in: Musielak, ZPO, Kommentar, 8. Auflage 2011, § 56 Rz. 10; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 51 Rz. 17; BGH NJW 1999, S. 3263 ; BGH NJW 1970, S. 1683 , 1684). Vorliegend hat der Klägervertreter im Schriftsatz vom 08.08.2011 (S. 4, Bl. 330 der Akten) sämtliche bislang für die Klägerin abgegebenen Prozesserklärungen und Prozesshandlungen ausdrücklich genehmigt. 11III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO. Trotz Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kann der Senat die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegen, da feststeht, dass die insoweit verursachten Kosten - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - von der Klägerin zu tragen sind (vgl. BGH NJW 1997, S. 1007 , 1008). 1. Die Berufung des Klägers hat aufgrund der erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführten Geschäftsführerbestellung Erfolg. § 97 Abs. 2 ZPO bringt einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck und ist der entsprechenden Anwendung fähig (BGH NJW 1997, S. 1007 , 1008 BGH NJW 1960, S. 766 , 768). § 97 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend, wenn eine Partei erst im höheren Rechtszug infolge eines erst hier eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist und den die Partei bereits während des früheren Rechtszugs hätte schaffen bzw. erwirken können (Wolst in: Musielak, a.a.O., § 98 Rz. 11; BGH NJW 1960, S. 766 , 768). Unter anderem kommt eine entsprechende Anwendung in Betracht, wenn sich der Kläger erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren die Prozessführungsbefugnis beschafft (BGH NJW-RR 1992, S. 431 , 432). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Es lag ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin, für ihre Prozessfähigkeit durch wirksame Bestellung eines Geschäftsführers zu sorgen. Dies wäre auch in erster Instanz, jedenfalls zum 04.05.2011 möglich gewesen. Insbesondere hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2011 selbst erklärt, die Bestellung eines Geschäftsführers sei ohne Probleme möglich (Bl. 147 der Akten). 2. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO scheidet dann aus, wenn sicher feststeht, dass das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen wäre (BGH WM 2005, S. 948 , 949 f; Wolst in: Musielak, a.a.O., § 97 Rz. 8). Nach einer anderen, insbesondere in der Literatur vertretenen Ansicht kommt umgekehrt § 97 Abs. 2 ZPO nur zur Anwendung, wenn sicher feststeht, dass das Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre (so z.B. Hüßtege in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 97 Rz. 10). Auf diesen Streit kommt es vorliegend nicht an. Verfahrens- oder materielle Fehler des Landgerichts, die ebenfalls zu einer Aufhebung des Urteils führen würden, liegen nicht vor, ohne das neue Vorbringen wäre die Berufung somit erfolglos geblieben:
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