geeigneten Flächen zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftnutzungen Ausschlusskriterien beachtet worden seien, die in einer Anlage tabellarisch dargestellt waren. Diese Ausschlusskriterien seien im weiteren Planungsprozess um zusätzliche Abwägungskriterien ergänzt worden,
denen die verbleibenden zur Windkraftnutzung geeigneten Gebiete in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen beurteilt worden seien. Vorbehaltsgebiete seien nur ausgewiesen worden, wenn keine Ausschlusskriterien vorgelegen hätten und zudem Abwägungskriterien keine erheblichen Gründe gegen die Ausweisung geliefert hätten. Zu den Abwägungskriterien hätten u.a. die Vorbelastung des Landschaftsraumes, die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und von Ortsbildern sowie spezifische Aspekte des Naturhaushaltes gezählt. Ergänzend wurde festgelegt, dass in den Gebieten der Region außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Nutzung der Windkraft raumbedeutsame Windkraftanlagen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Antragstellerin plante daraufhin, im Bereich des Vorbehaltsgebietes WK 17 drei Windkraftanlagen zu bauen. Sie verschaffte sich die Nutzungsbefugnis über die dazu benötigten Grundstücke im Vorbehaltsgebiet und führte Vorgespräche mit Gemeinde und Landratsamt. Mit Schreiben vom
Abschluss dieses Verfahrens fasste der Planungsausschuss in der Sitzung vom
GB. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Ansbach Verpflichtungsklage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen AN 11 K 09.01401 geführt wurde. Mit Urteil vom
der Rechtsprechung ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen. Denn der Ausschluss der Windenergieanlagen in Teilen des Plangebietes lasse sich nur dann rechtfertigen, wenn der Plan sicherstelle, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzten. Eine gezielte nur negative Verhinderungsplanung sei dem Plangeber verwehrt. Gemessen an diesen Vorgaben habe der Antragsgegner bei der Fortschreibung des Regionalplans das Gebot gerechter Abwägung verletzt. Er habe sich mit bloßer Verhinderungsabsicht allein an den Wünschen der Gemeinde Insingen orientiert, eine Abwägung mit den bekannten privaten Interessen der Antragstellerin habe nicht stattgefunden. Die fachlichen Stellungnahmen der Regionsbeauftragten, wonach es keine fachlichen Gründe für eine Streichung des WK 17 gebe, seien unbeachtet geblieben. Sie hätten auch auf die Widersprüchlichkeit des gemeindlichen Antrags hingewiesen, wonach die Einschätzung der Gemeinde, dass das Vorbehaltsgebiet für die Windkraft nicht geeignet sei, mit der von der Gemeinde gleichzeitig betriebenen gemeindlichen Bauleitplanung für Windkraftnutzung im fraglichen Gebiet nicht vereinbar sei. Der Planungsausschuss sei bei seiner Abstimmung über die Empfehlungen der Regionsbeauftragten jedoch einfach durch Abstimmung hinweggegangen, ohne sich mit der Frage der Eignung fachlich auseinander zu setzen. Auch einige Träger öffentlicher Belange hätten sich gegen die Streichung des WK 17 ausgesprochen. Auch hierüber habe sich der Planungsausschuss des Antragsgegners ohne sachliche Gründe hinweggesetzt. Die Interessen der Antragstellerin, die durch die Herausnahme des WK 17 erheblich betroffen seien, seien ausweislich der Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Planungsausschusses erkennbar nicht gewürdigt worden. Der Antragsgegner beantragte demgegenüber mit Schriftsatz vom 7. September 2010, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Der Antragsgegner habe bei der Fortschreibung des Regionalplanes das Gebot der gerechten Abwägung nicht verletzt. Der Verfahrensablauf der Herausnahme beinhalte insbesondere kein Abwägungsdefizit. Der Planungsverband habe sich ungeachtet der objektiven Eignung des Vorbehaltsgebiets nicht in rechtswidriger Weise allein an den Wünschen der Gemeinde orientiert. Vielmehr seien aufgrund der hinzu kommenden Aspekte und einer Neubewertung der Sachlage die in der Vergangenheit liegenden planerischen Erwägungen abgeändert worden. Zwar habe die Gemeinde Insingen seinerzeit bei der Aufnahme des WK 17 keine Bedenken gegen diese Festsetzung erhoben, jedoch hätten sich die Rahmenbedingungen zwischenzeitlich geändert und es seien neue Aspekte zu berücksichtigen gewesen, welche noch zu Beginn des Änderungsverfahrens unbekannt gewesen seien. Im Einzelnen habe die Gemeinde befürchtet, dass durch die künftigen Vorhaben im Vorbehaltsgebiet WK 17 massive optische Landschaftsbeeinträchtigungen zu erwarten seien und dass die Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes, insbesondere des Umweltschutzes beeinträchtigt würden. Vor allem aber habe sich die Gemeinde Insingen in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt gesehen. Das ergebe sich daraus, dass eine Ausdehnung der Wohnbebauung in der Gemeinde Insingen aufgrund der örtlichen Besonderheiten, insbesondere der im Osten des Ortes verlaufenden ehemaligen Bundesstraße B 25, nur in Richtung Westen und damit in Richtung der ausgewiesenen Fläche WK 17 möglich sei. Eine Beplanung dieses Bereiches sei durch die Nähe zu einem etwaigen Windpark massiv gestört. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Attraktivität eines solchen neuen Baugebietes mit der Aussicht auf eine Windkraftanlage in unmittelbarer
barschaft leide, ein Bauplatzverkauf würde als nicht mehr möglich angesehen. Diese Aspekte seien von der Gemeinde im Anhörungsverfahren zur 6. Änderung des Regionalplans noch nicht berücksichtigt worden, weil Überlegungen, im Rahmen der Bauleitplanung weiteres Bauland auszuweisen, sich zu diesem Zeitpunkt für die Gemeinde noch nicht als notwendig erwiesen hätten.
dem Antrag der Gemeinde Insingen habe sich der Planungsverband in drei Sitzungen des Planungsausschusses am
vollziehbar, weshalb diese Belange sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Aufnahme des WK 17 im Regionalplan geändert haben sollten. Der Antragsgegner habe in den Ausschlusskriterien der 6. Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken im Übrigen einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnbauflächen von 800 m vorgesehen, der vom WK 17 noch erheblich überschritten werde. Dass die Attraktivität eines Baugebiets mit der Aussicht auf eine Windkraftanlage womöglich subjektiv
teilig empfunden werde, möge vielleicht zutreffen, ändere an der objektiven Rechtslage und der Eignung der Flächen jedoch nichts. Würde man den offensichtlich rein finanziellen Interessen der Gemeinde (Bauplatzverkauf) hier Vorrang gewähren, würde man der Bedeutung und der besonderen Gewichtung des ausgewiesenen Vorbehaltsgebiets für Windenergie in der Abwägung nicht gerecht. Zudem verzeichne die Gemeinde Insingen seit längerer Zeit einen Bevölkerungsrückgang, der nicht mit der Ausweisung des Windkraftvorbehaltsgebietes im Zusammenhang stehe. Ein Bedarf für eine Erweiterung der Wohnbauflächen sei vor diesem Hintergrund nicht zu sehen. Wenn sich der Planungsausschuss wiederholt über fundierte fachliche Bewertungen der Regionsbeauftragten hinwegsetzen wolle, müssten dem auch raumordnerisch
vollziehbare und schlüssige Argumente zugrunde liegen. Daran fehle es hier. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Antragsgegners, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die hierzu erstellte Niederschrift verwiesen. Gründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets zählt zu den normativen Vorgaben des Regionalplans.
LplG sind die im Regionalplan enthaltenen normativen Vorgaben als Rechtsverordnung beschlossen worden. Die streitgegenständliche 6. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Westmittelfranken
GO, Art. 5 AGVwGO als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt.
GO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu werden, sowie jede Behörde den Normenkontrollantrag stellen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass sie sich die schuldrechtliche Nutzungsbefugnis von Grundstücken im herausgenommenen Vorbehaltsgebiet WK 17 verschafft hat und auf den entsprechenden Flächen mehrere Windenergieanlagen bauen will.
dem der Antragsgegner seiner Festsetzung von Vorbehaltsgebieten die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beimisst, entstehen durch die Herausnahme des WK 17 aus dem Regionalplan Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin, deren Belange gemäß Art. 14 Satz 2 Nr. 4 BayLplG abwägungserheblich sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO,
LplG sind bei der Ausarbeitung und Aufstellung von Raumordnungsplänen die normativen Vorgaben der Raumordnungspläne, die im Raumordnungsgesetz und im Bayerischen Landesplanungsgesetz enthaltenen Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. In die Abwägung sind unter anderem auch die Ergebnisse des
LplG durchgeführten Anhörungsverfahrens sowie sonstige private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, einzustellen, Art. 14 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 BayLplG. Eine Änderung eines Regionalplanes ist hiernach fehlerhaft, wenn der regionale Planungsverband überhaupt keine Abwägung vornimmt, in die Abwägung nicht die Belange einstellt, die
den genannten Vorgaben hätten eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BayVGH vom 22.1.2009 Az. 4 N 08.708 <juris> RdNr. 38 mit Hinweis auf BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301 /309 und vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56 /63). Welche Belange im Einzelnen in die Abwägung einzustellen sind, bestimmt sich demzufolge
dem Gegenstand, der Reichweite und den Auswirkungen der konkreten Planung (vgl. BVerwG vom 18.1.2011 Az. 7 B 19.10 , NWVBl 2011, 382 ff.; ThürOVG vom 19.3.2008 Az. 1 KO 304/06 <juris> RdNr. 75). In Bezug auf die Anforderungen an das Gebot gerechter Abwägung, das sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergibt und daher für alle Arten von Planungen gilt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Regionalplan enthaltenen Vorbehaltsgebieten um Gebiete handelt, in denen
LplG bestimmten raumbedeutsamen Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll und der Regionalplan ihnen zudem Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zuweisen will. Zwar muss eine Reduzierung bereits ausgewiesener Vorbehaltsflächen nicht zwingend auf eine zu missbilligende bloße Verhinderungsplanung schließen lassen. Angesichts der bei der Ausweisung der entsprechenden Gebiete vorgenommenen umfangreichen tatsächlichen Erhebungen und Abwägungsvorgänge steht ein Plangeber, dessen Ausweisung im Rechtsverkehr ersichtlich schon entsprechendes Vertrauen auf die Festsetzungen hervorgerufen hat, aber unter besonderem Rechtfertigungszwang. An die Vollständigkeit der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie an die Tragfähigkeit der in den Abwägungsprozess einfließenden Aspekte und Überlegungen können in einer derartigen Fallgestaltung höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG vom 20.5.2010 Az. 4 C 7/09 <juris> RdNr. 17 zu einer Reduzierung von Konzentrationsflächen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung). Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass die kommunalpolitische Besetzung des Beschlussgremiums zu berücksichtigen sei, verfängt demgegenüber nicht. Es kann erwartet werden, dass sich Mitglieder eines solchen Gremiums mit den für ihre Arbeit bedeutsamen Rechtsgrundsätzen selbst vertraut machen oder sich von dem zur Verfügung stehenden Fachpersonal beraten lassen. Eine Absenkung rechtsstaatlicher Standards ist wegen der vorliegend erheblichen Auswirkung der Regionalplanung gerade nicht geboten. Mit Blick auf diese Grundsätze kommt der Senat
Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis, dass eine Abwägung vorliegend nicht stattgefunden hat und von einem Abwägungsausfall auszugehen ist. Der Planungsausschuss hat ohne eigene Bewertung im Ergebnis lediglich den Vorschlag der Gemeinde Insingen übernommen, das früher ausgewiesene WK 17 aus dem Regionalplan herauszunehmen: Im April 2007 wurde im Bereich der Gemeinde Insingen ein Vorbehaltsgebiet für Windkraft WK 17 in den Regionalplan eingefügt. Dieser Einfügung waren umfangreiche Erhebungen des Antragsgegners zur Eignung von Vorbehaltsflächen im Regionalplangebiet vorausgegangen. Unter ausführlicher Prüfung eines ganzen Katalogs von Ausschlusskriterien wurde
intensiver Befassung aller Fachstellen und Berücksichtigung von weiteren Abwägungskriterien das fragliche Gebiet WK 17 für geeignet gehalten und, ohne dass sich die Gemeinde Insingen seinerzeit dagegen ausgesprochen hätte, in den Regionalplan aufgenommen. Die vom Antragsgegner behaupteten neuen Entwicklungen oder neuen Erkenntnisse sind nicht ersichtlich. Es spricht nichts dafür, dass sich im Vergleich zur Situation bei der Ausweisung des Vorbehaltsgebietes in regionalplanerischer Hinsicht eine beachtliche Änderung ergeben hätte. Bei der Herausnahme des WK 17 durch die 6. Änderungsverordnung hat der Antragsgegner
dem Antrag der Gemeinde Insingen ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Die von verschiedenster Seite eingegangenen Stellungnahmen ergaben kein einheitliches Bild. Die Regionsbeauftragte des Antragsgegners hat die eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst und mit einer Bewertung versehen. Diese Bewertung der Regionsbeauftragten fiel für den Vorschlag der Herausnahme des WK 17 negativ aus. Bereits der frühere Regionsbeauftragte hat dem Regionalen Planungsverband mit Schreiben vom
vollziehbare andere Abwägung aller fachlich für und gegen die Herausnahme sprechenden Umstände stattgefunden hätte. Die entsprechenden Sitzungsprotokolle enthalten hierzu lediglich teilweise wiedergegebene Wortmeldungen einzelner Mitglieder des Planungsausschusses. Diese Einzelwortmeldungen geben ein ebenfalls völlig uneinheitliches Bild. Welche Aspekte nun im Einzelnen tatsächlich den Ausschlag für die Herausnahme des WK 17 aus dem Regionalplan gegeben haben, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen privaten Belange in Form von Planungsaufwendungen und finanzieller Vorleistungen im Vertrauen auf die bisherige Ausweisung überhaupt berücksichtigt worden wären. Ausweislich der Sitzungsprotokolle haben sich nur einzelne Mitglieder des Beschlussgremiums vornehmlich mit der Frage ihrer persönlichen Haftung befasst. Eine Begründung für die Herausnahme des WK 17 aus dem Regionalplan ist in der 6. Änderungsverordnung jedenfalls nicht zu finden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners genügt es vorliegend nicht, dass die einzelnen abstimmenden Ausschussmitglieder vorab alle bei der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen erhalten haben und man daher davon ausgehen müsse, dass sie diese auch zur Kenntnis genommen hätten. Denn damit wird nur dargelegt, dass das vorhandene Abwägungsmaterial eingeholt und allen Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde. Dass tatsächlich eine Abwägung im Rechtssinn stattgefunden hätte, ergibt sich daraus nicht. Die in den Akten enthaltenen Sitzungsprotokolle erwecken eher den Eindruck, dass am Ende schlicht eine Art Ergebnisabstimmung stattgefunden hat, wobei das entscheidende Gremium dem Abwägungsvorschlag seiner fachlich qualifizierten Regionsbeauftragten nicht gefolgt ist, ohne dabei eine
vollziehbare eigene andere Abwägung der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. In Anbetracht der für die Ausschussmitglieder erkennbaren Wirkung ihres Handelns
GB für die Antragstellerin genügt dieses Vorgehen rechtstaatlichen Anforderungen nicht. Eine Abwägung hat ersichtlich nicht stattgefunden. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners eine - zumindest rudimentäre - Abwägung unterstellen würde, wäre vorliegend ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vom Antragsgegner wurde zuletzt insbesondere der Aspekt der gemeindlichen Planungshoheit der Gemeinde Insingen hervorgehoben. Diese hat darauf verwiesen, dass für sie eine Ausdehnung der vorhandenen Wohngebiete nur
Westen in Richtung des WK 17 möglich sei und ihre städtebauliche Entwicklung durch das Vorbehaltsgebiet gestoppt wäre.
dem die Grundsätze der Raumordnung
2 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung
Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind und die Gemeinde Insingen als kommunale Gebietskörperschaft zu den öffentlichen Stellen i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG zählt, wäre sie zur Berücksichtigung der Vorgabe des Regionalplanes bei ihrer eigenen städtebaulichen Planung verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB). Der Umstand, dass im Einzelfall bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in einem Vorbehaltsgebiet im Rahmen der Abwägung der privilegierte Belang überwunden werden kann, schließt eine Beachtung städtebaulicher Notwendigkeiten der Gemeinde Insingen im Rahmen der Regionalplanung nicht aus. Im vorliegenden Fall hat die Regionsbeauftragte jedoch darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner 2007 aufgestellten Ausschlusskriterien, insbesondere die darin festgelegten Mindestabstände zu Wohnbauflächen nicht nur eingehalten, sondern vorliegend bei weitem überschritten seien. Zudem wurde dargelegt, dass seit einigen Jahren die Bevölkerungszahl der betroffenen Gemeinde rückläufig ist und sich damit ein entsprechender Planungs- oder Erweiterungsdruck gerade nicht erschließt. Der von der Gemeinde vorgetragene Belang der eigenen Planungshoheit kann vor diesem Hintergrund vorliegend - wenn überhaupt - nur äußerst schwaches Gewicht im Rahmen der Abwägung erhalten. Dass sich seit der Aufnahme des WK 17 in das Plangebiet regionalplanerisch bedeutsame Umstände signifikant geändert hätten oder man seinerzeit bei der Aufnahme des WK 17 in irgendeinem Aspekt Opfer einer Fehleinschätzung geworden wäre, wurde vorliegend im Rahmen der Anhörungsverfahren weder vorgetragen, noch ist ein solcher Aspekt - etwa
erneuter Prüfung durch die dazu berufenen Fachbehörden - sonst ersichtlich geworden. Die anderen von der Gemeinde Insingen in ihrem Antrag auf Herausnahme benannten Aspekte des Tourismus, des Denkmalschutzes, des Naturschutzes und der Frage der Landschaftsbeeinträchtigung waren bereits bei Aufnahme dieses Gebiets in den Regionalplan bekannt. Sie wurden
intensiver Befassung aller dafür zuständigen Fachstellen geprüft und regionalplanerisch vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner aufgestellten Katalogs der Ausschlusskriterien bewertet und abgewogen. Dass sich an diesen Aspekten regionalplanerisch oder fachlich irgendetwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Die einzelnen Aspekte insbesondere des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und des Vogelschutzes sind ohnehin im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren gesondert zu überprüfen. Zu diesen Aspekten des gemeindlichen Antrags auf Herausnahme des WK 17 hat der zuständige Regionsbeauftragte seinerzeit
vollziehbar und ausführlich geschildert, dass diese Aspekte vorgeschoben erschienen und insbesondere durch die betreffenden Fachbehörden nicht bestätigt seien. Die privaten Belange des bauwilligen Investors, sein Planungsaufwand und sein Vertrauen in die Festsetzung des WK 17 wären hiernach jedenfalls höher zu bewerten. Es wäre damit selbst bei Unterstellung einer Abwägung von einer beachtlichen Fehlgewichtung von Belangen auszugehen.
dem im vorliegenden Fall von einem Abwägungsausfall mit der Folge der Unwirksamkeit der Herausnahme des WK 17 auszugehen ist, ist die weiter von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob das Konzept der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraft im Gebiet des betreffenden Regionalplanes überhaupt noch als auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruhend angesehen werden kann (so noch BayVGH vom 24.9.2007 Az. 14 B 05.2149 <juris>), nicht entscheidungsrelevant. Wegen des Abwägungsausfalles war vorliegend die in der
GO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/433025.html ( https://oj.is/433025 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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