Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und schließlich weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Gründe I. Der Kläger macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung und Übereignung von 18 Flachbildschirmen der Firma ... geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt. II. Die mit der Berufung gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.2.2009 erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu ergänzen: 1. Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrags: 6a) Völlig zu Recht geht das LG davon aus, dass die Beklagte mit der Einstellung des Flachbildschirmes im Internet noch kein gem. § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben, sondern lediglich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat („invitatio ad offerendum”). Diese Rechtsauffassung wird auch für den Internethandel vom BGH gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - VIII ZR 79/04 , CR 2005, 355 m. Anm. Ernst = MDR 2005, 674 = BGHReport 2005, 685 = NJW 2005, 976 , Tz. 12 zitiert nach juris), auf dessen Entscheidung das LG ausdrücklich hingewiesen hat.
(71), CR 2002, 765 = NJW-RR 2003, 54 ; kritisch Kimmelmann/WinterJuS 2003, 532, 535; a.A. Staudinger/Thüsing, BGB-Neubearbeitung 2005, § 312e Rz. 47). Demgegenüber wird die Mitteilung „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden” etwa vom OLG Frankfurt als Annahme des Angebots verstanden (OLG Frankfurt v. 20.11.2002 - 9 U 94/02 , MDR 2003, 677 = CR 2003, 450 = OLGReport Frankfurt 2003, 88 = MMR 2003, 405 ; so auch LG Köln v. 16.4.2003 - 9 S 289/02 , CR 2003, 613 = MMR 2003, 481 ; hierzu Mankowski MMR 2003, 853). Nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht liege in den beiden genannten Formulierungen kein Unterschied, der eine unterschiedliche rechtliche Bewertung rechtfertigen würde (Staudinger/Thüsing, a.a.O., § 312e Rz. 47; a.A. wiederum LG Köln v. 16.4.2003 - 9 S 289/02 , CR 2003, 613 = MMR 2003, 481 , 482). Aus der Sicht eines objektiven Empfängers müsse unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs auch das Versprechen, alsbald mit der Bearbeitung des Auftrags zu beginnen, so verstanden werden, als nehme der Unternehmer das Angebot an. Demgegenüber sei es kaum nahe liegend, die Formulierung so zu verstehen, als solle der Auftrag erst geprüft werden (Thüsing, a.a.O.). Ebenfalls als Annahme wird die Formulierung: „Guten Tag, vielen Dank für Ihre Bestellung! Am Ende dieser Mail finden Sie eine Auflistung Ihrer Bestellung, die wir so schnell wie möglich für Sie bearbeiten werden” vom AG Westerburg (AG Westerburg v. 14.3.2003 - 21 C 26/03 , CR 2003, 699 = MMR 2003, 609 , 610) angesehen. Es stellt darauf ab, dass das Wort „Bestellung” in einem Kunden das berechtigte Vertrauen darauf erwecke, dass ein Vertragsschluss bestätigt werden soll (ablehnend Stockmar/Wittwer, CR 2005, 118, 121). Der Senat schließt sich der u.a. vom OLG Oldenburg vertretenen Auffassung an, dass in der Bestellbestätigung noch keine Vertragsannahme gesehen werden kann. Neben den oben bereits dargestellten Erwägungen zur Auslegung des Eingangssatzes selbst, spricht hierfür der gesamte Kontext, in dem die gewählte Formulierung steht. Nichts deutet hier auf eine bereits erfolgte Vertragsannahme hin. Die in der E-Mail vom 25.9.2007 wiedergegebenen Kundendaten, die Einzelpreise, die Versandkosten und der Gesamtpreis entsprechen den vom Kläger auf der Bildschirmseite eingegebenen Daten. Hierdurch soll der Kunde darüber informiert werden, dass er eine Bestellung aufgegeben hat und welchen Inhalt diese Bestellung hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm soll neben der Rechtssicherheit für die Anbieter auch einen effektiven Schutz für die Kunden, die Waren und Dienstleistungen elektronisch bestellen, gewährleisten (Begründung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, 169,173). Aufgrund dieses Schutzzwecks kommt der Bestellbestätigung eine besondere Bedeutung zu, die sich in einem eigenen und selbständigen Erklärungsinhalt auswirkt; diese stellt keine Willenserklärung, sondern eine reine Wissenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, a.a.O., § 312e Rz. 46). Dies schließt es zwar nicht aus, mit der Bestellbestätigung gleichzeitig die Annahmeerklärung zu verbinden, da der Schutz des Kunden unabhängig hiervon auch dann noch gewährleistet ist, wenn ein Vertrag wirksam zustande kommt. So wird etwa der Fristbeginn für ein unter Umständen nach § 355 BGB bestehenden Widerrufsrechts bis zur Erfüllung der Pflichten nach § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgeschoben (§ 312e Abs. 3 Satz 2 BGB). Dennoch setzt eine Annahmeerklärung nach § 147 BGB einen eigenständigen, über den Erklärungsinhalt der Bestellbestätigung nach § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB deutlich hinausgehenden, erkennbaren Vertragsbindungswillen des Unternehmers voraus. Hieran fehlt es - wie aufgezeigt - im vorliegenden Fall. Die E-Mail vom 25.9.2007 enthält auch im Übrigen keine Äußerungen der Beklagten, aus denen ein Vertragsbindungswille abgeleitet werden könnte. Die Bezeichnung „lieferbar” reicht insoweit nicht aus (vgl. auch LG Hamburg, NJW-RR 2004, 1568 , Rz. 5, zitiert nach juris). Eine Lieferung an den Kläger wird hierdurch noch nicht in Aussicht gestellt. Hinsichtlich einer Lieferung hat die Beklagte auch keine sonstigen konkreten Erklärungen gemacht. Die E-Mail enthält diesbezüglich zwar folgende Angabe: „Lieferwunsch: Lieferung per Lkw. Der Hinweis auf den bloßen Lieferwunsch des Klägers lässt jedoch - auch aus der Sicht eines objektiven Empfängers - keine Schlüsse auf die Zusage einer Lieferung zu. Entsprechendes gilt für die Angabe „Zahlungswunsch: Rechnung”. Vor allem der zweimalige Hinweis auf den Wunsch lässt erkennen, dass hierüber eine abschließende Entscheidung durch die Beklagte noch nicht getroffen worden ist. Auch aus dem allgemeinen Hinweis, dass der Kläger Informationen zum aktuellen Lieferstatus seiner Bestellung unter der Rubrik „Mein Konto/Bestellübersicht” abfragen könne, ergibt sich noch nicht, dass die Beklagte die Bestellung bereits angenommen hätte; selbiges gilt insoweit, als die Beklagte sich für die Bestellung bedankt. In den genannten Umständen unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem BGH in der vorgenannten Entscheidung (Urt. v. 26.1.2005 - VIII ZR 79/04 , BGH v. 26.1.2005 - VIII ZR 79/04 , CR 2005, 355 m. Anm. Ernst = MDR 2005, 674 = BGHReport 2005, 685 = NJW 2005, 976 ) zugrunde lag. Dort wird eine E-Mail des Versandhändlers, in der dieser den Besteller als Kunden anspricht, diesem mitteilt, dass der Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde, und sich für den Auftrag bedankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots angesehen.
- cc)Nichts anderes ergibt sich aus der in einem Parallel verfahren getätigten Aussage des Zeugen Will. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die nach Bekundung des Zeugen Will nur Sekunden dauert, und die bei positivem Ergebnis erfolgende Freischaltung, ist ein interner Vorgang, aus dem der Kläger nichts für sich herleiten kann. Die Freischaltung des Vorgangs ist nach Aussage des Zeugen Voraussetzung für die Versendung. Erst letztere (oder eine Mitteilung hierüber an den Besteller) würde eine - konkludente - Annahme des klägerischen Angebots darstellen.
- d)Das LG hat auch zu Recht angenommen und hinreichend begründet, dass sich eine Annahme auch nicht aus dem Schreiben vom 27.9.2007 (Anl. K4) ergebe. Weiteres ist hierzu nicht auszuführen.
- e)Auch aus den an den Kläger übersandten Daten zur Bestellübersicht (Anl. K5) ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Es enthält u.a. folgende Formulierungen „Suche nach Auslieferstatus: offen” und „Status offen”. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung über eine Angebotsannahme lässt sich hieraus nicht ableiten.
- f)Aus dem Vorgang gegenüber einem anderen Kunden (Salzmann; Anl. K18) kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Dort ist ausdrücklich von einer Anzahlung durch den Kunden die Rede, für die die Beklagte die Kontonummer angegeben hat; die Anzahlung wird wiederum als Voraussetzung für die Ausführung des Auftrags durch die Beklagte genannt. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden. Nach alledem kann von einem Vertragsschluss nicht ausgegangen werden. 2. Die Frage, ob die Beklagte wirksam angefochten hat, kann somit dahinstehen. 3. Selbst wenn man dem Grunde nach einen Vertragsschi uss bejahen würde, spräche letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben dagegen, dass sich die Beklagte hieran festhalten lassen müsste. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine hiergegen verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rz. 38, 50). 43Der auf der Internetseite der Beklagten angegebene Preis pro Flachbildschirm von 199,99 € betrug nur rund 10 % des von der Beklagten vorgesehenen Preises von 1.999 € und lag weit unterhalb der zum damaligen Zeitpunkt für entsprechende Flachbildschirme von Markenherstellern verlangten Preise, was sich auch auf dem rechten Rand der Angebotsseite der Beklagten (Anl. K1) ersehen lässt, wo andere Markengeräte mit Preisangaben im vierstelligen Eurobereich aufgelistet waren. Auf der Angebotsseite fand sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Flachbildschirm um ein Sonderangebot handelt (abgesehen davon, dass ein solches höchst unrealistisch wäre). Vielmehr ergibt sich aus der bereits erwähnten Auflistung weiterer Markengeräte, dass bei einem anderen Flachbildschirm von ... (...) der ursprüngliche Preis von 1.999 € durchgestrichen und - soweit zu entziffern - auf 1.429 € reduziert wurde. 45Angesichts dieser für den Kläger erkennbaren Umstände kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger wusste, dass der Preis für den streitgegenständlichen Flachbildschirm weit untersetzt war und „etwas nicht mit richtigen Dingen zuging”. Hierfür spricht auch, dass er Bestellungen tätigte, die einen normalen Umfang für einen Privathaushalt bei weitem überstiegen. Sein Vortrag, er habe auch Familienmitglieder beschenken wollen, erscheint angesichts bestellter 18 Geräte als lebensfremd. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das äußerst günstige Angebot dazu nutzen wollte, einen Gewinn herauszuschlagen. Dies ist an sich zwar nicht verwerflich. Angesichts der erkennbaren Umstände würde es jedoch dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen, wenn der Kläger die Beklagte an dem ihroffensichtlichunterlaufenden Versehen festhalten würde (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG München, OLG München v. 15.11.2002 - 19 W 2631/02 , CR 2003, 532 = NJW 2003, 367 ), ohne dass es diesbezüglich auf eine rechtzeitige Anfechtung wegen Erklärungsirrtums ankommt. III. Das Rechtsmittel des Klägers wird daher keinen Erfolg haben. Der Senat legt deshalb zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO und aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Falle ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (GKG-KV Nr. 1222). IV. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens - wie in der ersten Instanz - auf 35.999,82 € festzusetzen. V. Vor einer Entscheidung des Senates wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis spätestens 30.6.2009 Stellung zu nehmen. Permalink: http://openjur.de/u/433377.html Kommentare