(1)der Entscheidungsgründe [S. 21 des amtlichen Umdrucks, juris RdNr. 56]). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die vom Gesetz (§ 14 Abs. 3 i.V.m Abs. 5 S. 2 JMStV) vorgegebene Besetzung der Prüfausschüsse mit hauptamtlich an anderen Stellen beschäftigten Personen in der Praxis das Idealbild einer Gremienentscheidung – gemeinsame Beratung und Abstimmung, gemeinsam erstellte Entscheidungsbegründung – schon aus terminlichen Gründen kaum zulassen dürfte. Deshalb ist nach der Rechtsprechung der Kammer die Bezugnahme auf die dem Prüfausschuss vorgelegten Vorlagen (vorbereitende Empfehlung der Prüfgruppe, Stellungnahme der zuständigen Landesmedienanstalt) auch hinsichtlich der Entscheidungsbegründung – allerdings unter der Voraussetzung, dass die Bezugnahme so genau ist, dass sich hieraus eindeutig der Inhalt der Begründung ergibt – zulässig (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012 – VG 27 A 341.06 – S. 12 des amtlichen Umdrucks).
- bb)Vorliegend kann dahinstehen, ob die Mitglieder des Prüfausschusses durch Ankreuzen des Kästchens „Ich stimme der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der zuständigen LMA unter Beachtung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe zu“ angesichts des Umstandes, dass jede der beiden genannten Vorlagen eine Begründung enthält, eine für die Eindeutigkeit des Inhalts der von ihnen zu treffenden Entscheidungsbegründung genügende Bezugnahme vorgenommen haben. Denn die erforderliche Gremienentscheidung des Prüfausschusses über die Begründung der (einstimmigen) Entscheidung liegt nicht vor: Aus dem Zusatz, den Frau W… auf der Rückseite des Faxvordrucks vorgenommen hat, wird deutlich, dass jedenfalls sie die Begründung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe nicht in vollem Umfang teilt. Dabei ist es unerheblich, dass dieser Zusatz unter der Rubrik „allgemeine Anmerkung“ erfolgt ist, denn tatsächlich enthält er eine eigenständige, gerade nicht die Begründungen der Vorlagen in vollem Umfang bestätigende Begründung für die Zustimmung zur Beschlussempfehlung der Beklagten und damit nicht nur eine „allgemeine Anmerkung“. Hinzu kommt, dass die vorgedruckte Faxantwort für das bei Zustimmung anzukreuzende Kästchen in Verkennung der gesetzlichen Begründungspflicht keine weitere Erklärung vorsieht, so dass das jeweilige Mitglied des Prüfausschusses bei Zustimmung zum Entscheidungsvorschlag Raum für eigene Modifikationen bei der Begründung seiner Entscheidung dort nicht findet. Da somit eine einstimmige Begründung der Mitglieder des Prüfausschusses für ihre Entscheidung durch bloße Bezugnahme auf die Vorlagen nicht vorliegt, hätte der Prüfausschuss über die - gesetzlich notwendige, § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV - Begründung der Gremienentscheidung beraten müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, dass nach § 14 Abs. 5 S. 2 JMStV für die Bindungswirkung des Beschlusses des Prüfausschusses nur Einstimmigkeit bei der Entscheidung, nicht aber Einstimmigkeit bei der Begründung der Entscheidung vorgesehen sei, verkennt sie, dass es vorliegend bereits an der erforderlichen Gremienentscheidung über die Begründung der Entscheidung fehlt. Denn die beiden anderen Mitglieder des Prüfausschusses sind über die Bemerkung von Frau W… in ihrer Faxantwort … nicht informiert worden und konnten deshalb nicht darüber entscheiden, ob auch sie die in ihren Antworten enthaltene Bezugnahme auch auf die Begründung beider Vorlagen revidieren sollen. Es kann daher offen bleiben, ob das Einstimmigkeitserfordernis für eine an die Stelle der KJM-Plenarentscheidung tretende Entscheidung des Prüfausschusses nach § 14 Abs. 5 S. 2 JMStV nur die Entscheidung selbst und nicht auch die nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV erforderliche Begründung der Entscheidung betrifft.
- c)Der Begründungsmangel ist auch nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn § 46 VwVfG findet keine Anwendung auf absolute Verfahrensfehler (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., RdNr. 18 zu § 46). Um einen solchen absoluten Verfahrensfehler handelt es sich vorliegend, weil der Gesetzgeber einerseits die Entscheidungskompetenz für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV (§ 16 S. 1 JMStV) der KJM als schon nach ihrer gesetzlichen Besetzung mit besonderem Sachverstand ausgestattetem Gremium übertragen hat, so dass nicht nur die von diesem Gremium getroffene Entscheidung, sondern auch die vom Gesetz verlangte Begründung dieser Entscheidung unvertretbar ist und andererseits nach der Konzeption des JMStV die KJM nur verwaltungsintern als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, jedoch nicht als Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 13 VwVfG tätig wird. Damit ist das Vorliegen einer vom Entscheidungsgremium – also der KJM oder des an ihrer Stelle entscheidenden Prüfausschusses – stammenden Begründung essentiell für die Rechtmäßigkeit einer von der jeweiligen Landesmedienanstalt erlassenen Aufsichtsmaßnahme nach dem JMStV, ohne dass letztere auf das Verfahren der KJM Einfluss nehmen kann (so schon Urteil vom 3. Mai 2012 – VG 27 A 341.06 – S. 15 des amtlichen Umdrucks, vgl. auch Urteil vom 22. Mai 2012 – VG 27 K 339.10 – S. 10/11 zu den Folgen des Fehlens einer Begründung der ZAK). 2. Der Verfahrensfehler bei Erlass des Beanstandungsbescheides vom 1. Februar 2008 ist auch nicht durch den „Ergänzungsbescheid“ vom 24. November 2009 entsprechend § 45 VwVfG geheilt worden.
- a)Der „Ergänzungsbescheid“ vom 24. November 2009 stellt trotz der ihm angehängten Rechtsmittelbelehrung keinen Verwaltungsakt dar, denn eine eigenständige Regelung sollte mit ihm nicht getroffen werden. Dies ergibt sich bereits aus der eingangs verwendeten Formulierung „die KJM hat am 27. Oktober 2009 in Ergänzung ihres Beschlusses vom 18. Dezember 2007 beschlossen …“ und den anfangs der Begründung enthaltenen Sätzen „Auf die Begründung des Beanstandungsbescheides vom 1. Februar 2008 nehme ich Bezug. Der vorliegende Bescheid ergänzt diesen Beanstandungsbescheid wie folgt: …“. Ziel des „Ergänzungsbescheides“ ist es bei der gebotenen objektiven Auslegung vom Empfängerhorizont her (§§ 157 , 133 BGB) lediglich, den Beanstandungsbescheid vom 1. Februar 2008 „rein vorsorglich“ durch Einbeziehung des Beschlusses des KJM-Plenums vom 27. Oktober 2009 in seiner Begründung zu ergänzen. Als nachträgliche Änderung, nämlich Ergänzung, allein der Begründung des Beanstandungsbescheides vom 1. Februar 2008 ist der „Ergänzungsbescheid“ Gegenstand der gegen den ersteren Bescheid gerichteten Anfechtungsklage; einer weiteren Anfechtungsklage hinsichtlich des „Ergänzungsbescheides“ bedarf es daher nicht und eine solche liegt auch nicht vor.
- b)Eine Heilung des Begründungsmangels im Beanstandungsbescheid vom 1. Februar 2008 ist durch die vorsorgliche Ergänzung mit dem Beschluss des KJM-Plenums vom 27. Oktober 2009 jedoch nicht erfolgt:
- aa)Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG kann das Fehlen einer Begründung in einem Verwaltungsakt dadurch geheilt werden, dass die erforderliche Begründung nachträglich – bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – gegeben wird. Dabei erfasst die Heilungsregelung nur das Fehlen (bzw. die unvollständige Wiedergabe) einer gesetzlich vorgeschriebenen Begründung, die Heilung erfolgt durch nachträgliche Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe, die für den Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, RdNr. 18 zu § 45; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, RdNr.28/29 zu § 45). § 45 VwVfG ist vorliegend allerdings nur entsprechend anwendbar, weil die Begründung der Entscheidung – wie zuvor ausgeführt – nicht der im Verwaltungsprozess auftretenden Beklagten, sondern der KJM obliegt, deren Entscheidungen und Entscheidungsbegründungen erst danach durch die zwingende Umsetzung durch die Beklagte im Außenverhältnis zum Rundfunkveranstalter Bedeutung erlangen. Dementsprechend kann nur das entscheidungsbefugte und damit (§ 17 Abs. 1 S. 3, 4 JMStV) auch für die Begründung seiner Entscheidung zuständige Organ der Beklagten den im Fehlen der Begründung liegenden Verfahrensfehler durch nachträgliche Abgabe der für die Entscheidung tatsächlich maßgeblichen Begründung heilen. Jedoch lag vorliegend der Verfahrensfehler nicht darin, dass der Prüfausschuss die (vorhandene) Begründung seiner Entscheidung nicht abgegeben hat, sondern – dem vorgelagert – darin, dass es bereits an der erforderlichen Gremienentscheidung über die Begründung fehlt (vgl. oben 1
- b)bb)), so dass für die getroffene Entscheidung von vornherein keine Gründe vorhanden waren, demzufolge bisher keine Begründungssubstanz besteht, deren nachträgliche Bekanntgabe entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu einer Heilung des Begründungsmangels führen könnte. Aus diesem Grunde hat die Kammer bisher das Fehlen einer Gremienentscheidung über die Begründung als unheilbaren absoluten Verfahrensfehler bezeichnet (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012 – VG 27 A 341.06 – S. 15 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 22. Mai 2012 – VG 27 K 339.10 – S. 10/11 des amtlichen Umdrucks).
- bb)Auch der Beschluss des KJM-Plenums vom 27. Oktober 2009 ist aus mehreren Gründen nicht geeignet, den absoluten Verfahrensfehler des Begründungsmangels bei Erlass des Beanstandungsbescheides zu heilen. Bereits vor dem Hintergrund, dass die Heilung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VwVfG an die fehlende Bekanntgabe der bei Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich schon vorhandenen Gründe anknüpft, erscheint es höchst fragwürdig, ob eine nachträgliche Gremienentscheidung überhaupt eine Heilung des Begründungsmangels bewirken kann. Selbst wenn von Letzterem ausgegangen würde, läge es nahe, dass nur das Gremium, das für die Entscheidung selbst zuständig war – hier also der Prüfausschuss in derselben Besetzung – und damit der gesetzlichen Begründungspflicht unterliegt, die erforderliche Begründung nachträglich abgeben kann. Dass das KJM-Plenum die Entscheidung des Prüfausschusses - auch hinsichtlich der Begründung - nicht ersetzen kann, folgt bereits aus der Befugnis, bei Einstimmigkeit anstelle der KJM zu entscheiden (§ 14 Abs. 5 S. 3 JMStV). Zudem hat das KJM-Plenum seinen Beschluss vom 27. Oktober 2009 selbst nicht in der nach § 17 Abs. 1 S. 3, 4 JMStV erforderlichen Weise begründet: Dem Protokoll der KJM-Sitzung ist zwar eine Diskussion und Abstimmung zu entnehmen, jedoch keine Einigung des Gremiums auf eine Begründung für seine Entscheidung. Eine im Gremium abgestimmte Begründung für die Entscheidung des KJM-Plenums war insbesondere schon deshalb erforderlich, weil es hier keine Vorlage gab, auf deren Inhalt eine Verweisung zur Begründung der Entscheidung möglich gewesen wäre: Die Vorlage der Beklagten vom 15. Oktober 2009 empfahl und begründete eine Einstellung des Verfahrens gegenüber der Klägerin und war deshalb von vornherein nicht geeignet, die Begründung für den gegenteiligen Beschluss des KJM-Plenums zu liefern. Die – vor der Beschlussfassung – erfolgte Diskussion im Gremium stellt jedoch noch keine Begründung für den nachfolgenden Beschluss dar (vgl. dazu auch Urteil vom 22. Mai 2012 – VG 27 K 339.10 – S. 9/10 des amtlichen Umdrucks). Letztlich steht einer Heilung des Begründungsmangels des Beanstandungsbescheides vom 1. Februar 2008 auch noch entgegen, dass die im „Ergänzungsbescheid“ vom 24. November 2009 vorhandene Begründung von vornherein nicht geeignet ist, eine Heilung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu bewirken. Indem sich diese Begründung u.a. mit dem erst nach Erlass des Beanstandungsbescheides eingeholten Gutachten von Prof. M… und Prof. B… befasst, stellt sie auf nachträglich eingetretene Sachaspekte ab; es handelt sich deshalb nicht um die zur Heilung erforderliche Nachholung einer bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorhandenen Begründung, sondern um das Nachschieben neuer Gründe, die die getroffene Entscheidung rechtfertigen sollen. Ein solches Nachschieben von neuen Gründen ist – ungeachtet seiner prozessualen Zulässigkeit – nicht zur Heilung von Begründungsmängeln im angefochtenen Bescheid geeignet; vielmehr steht es einer Behörde frei, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen auf die nachgeschobenen Gründe gestützten Verwaltungsakt zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/433506.html ( https://oj.is/433506 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 10 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.