der Besoldungsgruppe A 13 und unterrichtet die Fächer ... und ... an der Haupt- und Realschule F.. Seit Februar 19 ... ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Disziplinarmaßnahmen sind gegen die Klägerin vor diesem Verfahren noch nicht verhängt worden. Am
. Wegen dieses Vorfalls stellte die Beklagte mit Verfügung vom
gehen. Ein planmäßiger und kontinuierlicher Unterricht sei Grundvoraussetzung für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages aus Art. 7 Abs. 1 GG. Durch die Verletzung dieser Pflicht werde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt. Die Klägerin als Beamtin habe an Stelle eines Streikrechts jederzeit (außerhalb der eigenen Dienstzeit) die Möglichkeit, sich an den Personalrat und an ihre Gewerkschaft zu wenden, die im Gesetzgebungsprozess die Interessen der Beamten insgesamt vertreten könnten. Zudem könne ein Beamter eine Kontrolle seiner Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im gerichtlichen Wege verfolgen. Die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs in Art. 9 Abs. 3 GG ergebe sich aus Art. 11 Abs. 2 EMRK sowie der neuerlichen Rechtsprechung des EGMR hierzu. Der EGMR habe lediglich gefordert, dass innerhalb der großen Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten kein absolutes Streikverbot bestehen dürfe. Im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK könne durchaus eine konkret abgrenzbare Gruppe einem Streikverbot unterliegen. Da die Beamten in Deutschland eine solche abgrenzbare Gruppe aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten darstellten, wäre ein nur sie betreffendes Streikverbot mit Art. 11 EMRK vereinbar. Der Begriff des "fonctionnaire" in den Entscheidungen des EGMR müsste anstatt mit "Beamten" mit "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" übersetzt werden. Die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes könne nicht dazu führen, dass die tragenden Grundsätze des Grundgesetzes verletzt würden. Das Streikverbot für Beamte sei gem. Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein derart tragender Verfassungsgrundsatz. Die Klägerin habe durch die Teilnahme am Streik sowohl gegen die ihr
StG (Amtsführung zum Wohle der Allgemeinheit), § 34 BeamtStG (voller persönlicher Einsatz im Beruf, uneigennützige Aufgabenwahrnehmung, achtungs- und vertrauensgerechtes Verhalten) und § 35 BeamtStG (Beachtung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien) ergebenden Beamtenpflichten verstoßen. Um die Klägerin künftig zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, sei die Geldbuße von 100,-- EUR auch angemessen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH übten Lehrer ebenfalls keine hoheitliche Tätigkeit aus. Auf die Übersetzung des vom EGMR verwendeten Begriffs "fonctionnaire" komme es deshalb nicht an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieses nicht aufgrund der Bindung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehindert gewesen, die Frage, ob eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG einer Aufrechterhaltung des Streikverbots entgegenstehe, selbst zu beantworten. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
fiskalischen Gesichtspunkten. Die vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich orientierten Zwecke spielten dabei dagegen keine Rolle. Die Tarifvertragsparteien seien im Rahmen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gem. Art. 9 Abs. 3 GG nicht darauf beschränkt, Tarifverträge abzuschließen, sondern es bestehe auch jenseits der Vereinbarungsbefugnis des § 1 TVG das Recht, sonstige kollektivrechtlichen Verträge abzuschließen. Derartige nichttarifliche Vereinbarungen existierten unter anderem im öffentlichen Dienst. Ferner habe das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung entschieden, dass Solidaritäts- und Unterstützungsstreiks grundsätzlich zulässig seien. Durch den Einfluss europäischen Rechts sei das Beamtenrecht bereits erheblich transformiert worden. So sei etwa durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass Beamte Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Europäische Union in Art. 6 Abs. 2 des Vertrages von Lissabon (EUV) verpflichtet habe, der ERMK beizutreten. Es wäre bedenklich, wenn sich die Rechtsprechung in eine Position begebe, die sich
Übernahme der EMRK als Unionsrecht als nur schwer korrigierbarer Irrweg darstellen würde. Beamten der Europäischen Union sei ein Streikrecht zugebilligt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und
StG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. I. Unstreitig hat die Klägerin am
3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Die Beamten sind Grundrechtsträger. Deshalb steht auch ihnen die Koalitionsfreiheit im Grundsatz zu (so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012 - 3d A 317/11 .0 -, juris Rn. 56 m. w. N. in Rn. 57). Ein Streikrecht für Beamte lässt sich hingegen gleichwohl nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG ableiten. Ein wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen ist der Abschluss von Tarifverträgen. Zu den geschützten Mitteln zählen die Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26.6.1991 - 1 BvR 779/85 -, juris Rn. 34). Ein solches Mittel ist auch der Streik (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1993 - 1 BvR 1213/85 -, juris Rn. 43). Die grundlegenden Arbeitsbedingungen der Beamten beruhen jedoch nicht auf verhandelten Tarifverträgen, sondern sind entsprechend Art. 33 Abs. 4 GG durch Gesetz geregelt. Die Besoldung der Beamten ist einseitig durch den parlamentarischen Gesetzgeber festgelegt (vgl. § 2 BBesG, § 1 NBesG) und wird gerade nicht durch Tarifvertragsparteien erstritten und vereinbart. Es obliegt ferner dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers z. B. die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 66). Die Vorschriften der §§ 44 ff. BeamtStG, §§ 87 ff. BBG und §§ 60 ff. NBG normieren grundlegende Beschäftigungsbedingungen der Beamten (z. B. Arbeitszeit, Urlaub) unmittelbar bzw. in Verbindung mit auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Diese gesetzlichen Regelungen schließen eine einzel- oder kollektivvertragliche Gestaltung dieser Angelegenheiten aus (so Seifert, Recht auf Kollektivverhandlungen und Streikrecht für Beamte, KritV 2009, 357, <372, 373>). Ohne Erfolg verweist die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. November 1997 (- 4 AZR 872/95 -, juris) darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gemäß Art. 9 Abs. 3 GG nicht darauf beschränkt seien, Tarifverträge abzuschließen, sondern dass sie auch das Recht hätten, sonstige kollektivrechtlichen Verträge abzuschließen. Zum einen ging es in jenem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht um verbeamtete, sondern um angestellte Lehrer. Auch der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 (- 1 BvR 779/85 -, juris) hatte nicht die Koalitionsfreiheit von Beamten zum Gegenstand. Zum anderen führt es zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung, dass im öffentlichen Dienst auch nichttarifliche Vereinbarungen existieren. Es sind zwar nicht alle Beschäftigungsbedingungen der Beamten hoheitlich durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt. Die Festlegung von innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beamten ist in nicht unwesentlichem Umfang der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Personalräte überlassen (Seifert, a. a. O., 357, <373>). Die Klägerin ist als Beamtin
VG in das Personalvertretungsrecht einbezogen (vgl. auch § 4 Abs. 1 BPersVG). Eine Gestaltung bestimmter Beschäftigungsbedingungen durch Kollektivvertrag (Dienstvereinbarung) ist somit möglich. Eine tarifvertragliche Gestaltung des Beamtenverhältnisses ist jedoch
den gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen. Die Regelungen, die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVG in einem Tarifvertrag getroffen werden, nämlich Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen können, sind im Berufsbeamtentum dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Seifert, a. a. O., 357, <373>). Daher fehlt für die Ableitung eines Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bereits das legitime Streikziel, nämlich der Abschluss eines Tarifvertrags (Schubert, "Das Streikverbot für Beamte und das Streikrecht aus Art. 11 EMRK im Konflikt", AöR 2012, 92 <96> m. w. N.; vgl. im Einzelnen zum Verhältnis des Arbeitskampfes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu der Systematik des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 118 - 130). 2. Ferner wird die Koalitionsfreiheit der Beamten durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geprägt und eingeschränkt (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rn. 70). Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Die kollidierenden Verfassungsrechte sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Die Grenzen zulässiger Beeinträchtigungen sind überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG, Urteil vom 6.2.2007 - 1 BvR 978/05 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gehen einher mit dem so genannten Grundsatz der praktischen Konkordanz, auf den sich die Klägerin beruft und wonach eine Einschränkung eines schrankenlos gewährten Grundrechtes nur insoweit möglich ist, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht oder Verfassungsprinzip die Entfaltung zu gewährleisten (vgl. zum Grundsatz der praktischen Konkordanz auch BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, juris und BVerfGE 83, 130 <142>). Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Unter den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" in diesem Sinne ist der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Leitsatz Nr. 1 und BVerfGE 117, 330 ). Zu diesem Kernbestand gehören insbesondere die Treuepflicht der Beamten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 17) und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, namentlich der vom Dienstherrn zu beachtende Alimentationsgrundsatz (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Leitsatz Nr. 2a).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unzulässigkeit eines Beamtenstreiks als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1984 - BVerwG 1 D 38.84 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 117; so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 78, 79). Das Streikverbot für Beamte geht einher mit der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Treuepflicht, wonach die Beamten dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet und bei der Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben ihre eigenen Interessen zurückzustellen haben (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2 BeamtStG, §§ 60 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sie haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247 ; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249 ; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 <17>). Das durch die Treuepflicht gebundene Berufsbeamtentum dient - neben der Richterschaft und den Soldaten - insbesondere in demokratischen Systemen mit beweglichen Mehrheiten der Stabilisierung des Staates. Es ist die institutionelle Absicherung des Gesetzesvollzugs durch die Verwaltung und gewährleistet insofern die Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips (Schubert, a. a. O., 92 <96 m. zahlreichen w. N.>). Diese Funktion des Berufsbeamtentums macht das Streikverbot für Beamte erforderlich und ist zugleich ein zentrales Element, um die Sonderstellung der Beamten zu begründen (Schubert, a. a. O., 92 <96, 97>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977, 2 BvR 1039/75 u. a., juris Rn. 38; vgl. zur Entwicklung des Berufsbeamtentums im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 80 - 109). Der besonderen Treuepflicht der Beamten steht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber, die sich insbesondere in dem Alimentationsprinzip niederschlägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden angemessenen Lebensunterhalts. Die Besoldung - ebenso wie die übrige Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses des Beamten zu dem Dienstherrn - wird vom Gesetzgeber festgelegt. Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht ein Streikrecht der Beamten im Widerspruch (vgl. hierzu im Einzelnen auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 79 - 148; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 66). Denn Streiks oder streikähnliche Maßnahmen der Beamten beseitigen oder mindern die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums und treffen es in seinem Kern (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 122). Das Streikverbot der Beamten ist demnach für die Stabilisierung des Staates nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Streik am
alledem erfordern Sinn und Zweck des durch Besonderheiten geprägten Beamtenverhältnisses eine Beschränkung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit für Beamte. 3. Die Einschränkung der Koalitionsfreiheit durch das Streikverbot der Beamten ist auch verhältnismäßig. Denn die Koalitionsbetätigungsfreiheit der Beamten aus Art. 9 Abs. 3 GG bleibt grundsätzlich unangetastet. Die Mitgliedschaft der Beamten in Gewerkschaften und Berufsverbänden und die Beteiligung der Spitzenorganisationen ist in §§ 52 , 53 BeamtStG, §§ 116 , 118 BBG, § 96 NBG geregelt. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft GEW, die sich für ihre Interessen einsetzt. Eine Einschränkung der Koalitionsfreiheit für Beamte durch ein Streikverbot ist auch mit Blick auf die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn einerseits und zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber andererseits geboten. Denn zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis und nicht - wie bei den Tarifparteien - ein Gleichgewicht der Kräfte (OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rn. 122). Der einzelne Beamte ist - wie dargelegt -
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, sondern er ist auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat (BVerfG, Beschluss v. 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 , 1 BvR 46/52 -, juris Rn. 48). Er hat aber z. B. die Möglichkeit, gegen eine seiner Meinung
zu geringe Besoldung oder gegen unzureichende Arbeitsbedingungen gerichtlich vorzugehen (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980, a. a. O. , Rn. 119). Demgegenüber sind die privatrechtlichen Beschäftigten - im Gegensatz zu Beamten - auf Arbeitskampfmaßnahmen angewiesen (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rn. 129; Isensee, Beamtenstreik, 1971, S. 41). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Beamten mit dem Eintritt in das auf Lebenszeit ausgerichtete Beamtenverhältnis sowohl Rechte als auch Pflichten in einem ausgewogenen Verhältnis innerhalb eines Gesamtregelsystems entstehen. Das bedeutet, dass weder der Dienstherr noch der Beamte befugt sind, gewisse Rechte für sich in Anspruch zu nehmen, ohne selbst bestimmte Pflichten zu erfüllen. Wenn sich beide Teile für ein solches Rechtsverhältnis entscheiden, sind auch beide gleichermaßen verpflichtet, zumindest die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze zu beachten. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme nicht (zum "Rosinenpicken" des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 67). Weiter ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Beamtenstatus gegenüber dem Arbeiter- bzw. Angestelltenstatus Vorteile hat. Er gibt z. B. eine unkündbare Stellung, einen sicheren Arbeitsplatz, einen Anspruch auf Beihilfe und einen ohne Fristen fortbestehenden Anspruch auf ungekürzte Besoldung im Krankheitsfall. Diesen Vorteilen stehen dem Beamten gewisse
teile wie z. B. das Streikverbot gegenüber. 4. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Grundgesetz keine Grundlage für eine Differenzierung des Streikverbots für Beamte
ihrer Funktion ergibt, insbesondere nicht danach, ob sie überwiegend hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen oder nicht (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 149 - 174). Eine funktionsbezogene Abgrenzung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass Lehrer sowohl im Angestellten- als auch im Beamtenverhältnis beschäftigt werden.
4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll gewährleisten, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe regelmäßig den von Art. 33 Abs. 5 GG für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Sicherungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (BVerfG, Urteil vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10 - Maßregelvollzug/Privatisierung -, juris Rn. 136; siehe im Übrigen auch die obigen Ausführungen unter Ziff. II 2). Das bedeutet, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe "in der Regel" Berufsbeamten zu übertragen ist. Diese Einschränkung ermöglicht aber auch Ausnahmen, in denen die Übertragung der Ausübung auf private Träger (siehe BVerfG, Urteil vom 18.1.2012, a. a. O. ) bzw. die Aufgabenwahrnehmung durch Angestellte (siehe BVerfG, Urteil vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 65) zulässig sein kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass dann Beschäftigte, die diese Aufgaben in einem Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis wahrnehmen, dieselben Rechte und Pflichten hätten wie Beamte, und dies hat ebenso nicht zur Folge, dass Beschäftigte, die diese Aufgaben im Beamtenverhältnis wahrnehmen, dieselben Rechte und Pflichten hätten wie Arbeiter und Angestellte aus ihren Arbeitsverträgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
der Rechtsprechung des EGMR bis zum Jahr 2008 umfasste Art. 11 EMRK weder ein Recht auf Kollektivverhandlungen noch ein Recht zum Streik, sondern es blieb den Konventionsstaaten überlassen, die Mittel zur Interessendurchsetzung auszugestalten (Schubert, a. a. O., S. 98 m. w. N.).
der in der NZA 2010, 1423 ff. veröffentlichten deutschen Übersetzung dieses Urteils hat der EGMR entschieden, dass das Streikrecht auch für Gewerkschaften von Angehörigen des öffentlichen Dienstes besteht und dass ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit der Gewerkschaftsfreiheit nicht vereinbar ist. Der EGMR räumt ausdrücklich ein, dass das Streikrecht keinen absoluten Charakter hat, sondern bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden kann. So kann es - so der EGMR weiter - mit der Gewerkschaftsfreiheit vereinbar sein, Streiks von bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu verbieten, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausüben. Vorschriften über das Streikrecht müssen so eindeutig und begrenzt wie möglich die Gruppen der betroffenen Angestellten des öffentlichen Dienstes bestimmen. Im Anschluss an diese Urteile des EGMR werden in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Streikverbot für deutsche Beamte bzw. verbeamtete Lehrer vertreten: Das Verwaltungsgericht Kassel hat in seinem Urteil vom
Auffassung des Senats dahinstehen, ob das generelle Streikverbot für deutsche Beamte - jedenfalls für verbeamtete Lehrer - unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht mehr mit Art. 11 EMRK vereinbar ist (siehe hierzu unten Ziffer 4). Denn selbst wenn man unterstellt, das generelle Streikverbot für deutsche Beamte - insbesondere für verbeamtete Lehrer - würde gegen Art. 11 EMRK verstoßen, war die Streikteilnahme der Klägerin gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn einer grundsätzlich gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung sind durch den verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand des Art. 33 Abs. 4 und 5 GG Grenzen gesetzt, so dass sich ein mit Art. 11 EMRK vereinbarer Rechtszustand nicht im Wege einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art. 33 Abs. 4 und 5 GG und beamtenrechtlicher Vorschriften herbeiführen lässt (siehe hierzu unten Ziffer 5). Vielmehr bedürfte es hierzu einer Verfassungsänderung durch den Verfassungsgesetzgeber oder zumindest einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht als maßgeblichen Interpreten und Hüter der Verfassung. 3. Der Senat hat bei der Anwendung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR zunächst Folgendes zu beachten: Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Ihr kommt in der deutschen Rechtsordnung nur der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Als geltendes Recht bindet sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG alle Staatsgewalt. Sie ist deshalb bei der Interpretation des nationalen Rechts - auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien - zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn. 87 ff und BVerfGE 128, 326 ; Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters -, juris Rn. 30 und BVerfGE 111, 307 ). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes
dem Grundgesetz führt (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn. 87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Die Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmungen des Grundgesetzes zielt dabei nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe, sondern dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn. 87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Ferner ist die Rechtsprechung des gem. Art. 32 Abs. 1 EMRK für die Konventionsauslegung zuständigen EGMR heranzuziehen. Die Entscheidungen des EGMR binden gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK zwar nur die Parteien des Rechtsstreits, d. h. in den oben dargelegten Entscheidungen die Türkei. Für Deutschland entfalten die oben zitierten Entscheidungen des EGMR zu Art. 11 EMRK aber Orientierungswirkung. Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des EGMR auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters -, juris Rn. 39 und BVerfGE 111, 307 ). Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht
Möglichkeit vermeiden. Vor diesem Hintergrund steht auch das "letzte Wort" der deutschen Verfassung einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn. 89 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Es ist
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters -, juris Rn. 58 und BVerfGE 111, 307 ) die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des EGMR entsprechen kann, mit seinen Entscheidungen gegebenenfalls notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen.
alledem ist der Senat gehalten, die Auslegung und Anwendung des Art. 11 EMRK unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR auf die nationale Rechtsordnung zu überprüfen. 4. Bei dieser Prüfung kann es
Auffassung des Senats offen bleiben, ob aus Art. 11 EMRK unter Berücksichtung der Rechtsprechung des EGMR überhaupt ein Streikrecht der Beamten abgeleitet werden kann und - bejahendenfalls - ob ein Streikverbot, insbesondere für verbeamtete Lehrer, noch mit Art. 11 EMRK vereinbar ist. Der Senat sieht sich dennoch veranlasst, hierzu Folgendes auszuführen:
Auffassung des Senats Überwiegendes sprechen dürfte (vgl. hierzu auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 215 ff) - , verstößt
der Entscheidung des EGMR vom 21. April 2009 ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes gegen die Konvention und ein Streikverbot kann nur bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen. Ein allgemeines undifferenziertes Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes in dem oben dargelegten Sinne besteht in Deutschland indes nicht. Denn den Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis privatrechtlich geregelt ist, steht ein Streikrecht zu (siehe auch Lindner, Dürfen Beamte doch streiken?, DÖV 2011, 305 <308>; OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rn. 221). d) Wie der Begriff "fonctionnaires" in die deutsche Sprache zu übersetzen ist, kann aber
Auffassung des Senats ebenfalls offen bleiben. Zwar sind die deutschen Beamten eine begrenzte und eindeutige Teilgruppe aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Dem Urteil des EGMR vom 21. April 2009 kann
Auffassung des Senats aber entnommen werden, dass ein Streikverbot in jedem Fall - auch wenn es auf eine Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes eindeutig beschränkt ist - einer Abwägung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele bedarf (Enerji Yapi-Yol Sen, a. a. O., Rn. 32). Der EGMR hat es mit der Gewerkschaftsfreiheit dementsprechend als vereinbar angesehen, Streiks von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu verbieten, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausüben. Verbeamtete Lehrer nehmen (auch) hoheitliche Aufgaben wahr. Dies korrespondiert mit § 3 Abs. 2 BeamtStG und § 5 BBG, wonach die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zulässig ist oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Lehrer wirken an der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG mit. Die öffentlichen Schulen sind Teil der Leistungsverwaltung. Die Vergabe von Noten, die Entscheidung über die Versetzung in das nächste Schuljahr oder das Bestehen des Abiturs u. ä. haben hoheitlichen Charakter und beeinflussen das Persönlichkeitsrecht der Schüler (Schubert, a. a. O., 92, <111, 112>). Allerdings nimmt ein deutscher Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, weshalb in der Vergangenheit in Deutschland zulässigerweise zahlreiche Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris, Rn. 65 und BVerfGE 119, 247 ). Zwar unterscheidet der EGMR in seinem nur knapp begründeten Urteil vom 21. April 2009 (Enerji Yapi-Yol Sen, a. a. O., Rn. 32) nicht ausdrücklich, ob die Hoheitsgewalt im Namen des Staates überwiegend ausgeübt werden muss oder ob es für eine Beschränkung des Streikverbots ausreicht, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur in geringerem Umfang hoheitlich tätig werden. Allerdings korrespondiert die Forderung des EGMR, derzufolge im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausgeübt werden muss, mit dem Schrankenvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK, wonach rechtmäßige Einschränkungen dieses Artikels für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung zulässig sind. Die Verantwortung der Lehrer für das Funktionieren des Staates ist jedoch nicht mit den in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK ebenfalls genannten Beschäftigungsgruppen der Polizei und der Streitkräfte vergleichbar (Schubert, a. a. O., S. 92 <112>). Diese Beschäftigten sind staatstragend tätig, denn sie haben in großem Umfang die Verantwortung für das allgemeine Wohl und üben ganz überwiegend Hoheitsgewalt zur Sicherung der demokratischen Ordnung aus. Hiermit vergleichbar dürften Angehörige der Staatsverwaltung sein, die nicht nur unterstützend, sondern maßgeblich an der Ausübung von Staatsgewalt beteiligt sind wie z. B. Angehörige des diplomatischen Dienstes und der Ministerialbürokratie (vgl. Schubert, a. a. O., S. 92 <105>). Der Tätigkeit der Lehrer kommt eine solche Bedeutung - wie oben dargelegt - aber nicht zu. Anderes könnte allenfalls für den Schulleiter gelten, der zu disziplinarischen Maßnahmen berechtigt ist und eine Leitungsfunktion ausübt (vgl. Schubert, a. a. O., S. 92, <112>). Es können deshalb gewisse Gesichtspunkte dafür sprechen, dass das generelle Streikverbot jedenfalls für deutsche verbeamtete Lehrer nicht
2 Satz 2 EMRK gerechtfertigt ist. e) Ob eine Einschränkung des Streikrechts für verbeamtete deutsche Lehrer gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK zulässig ist, ist ebenfalls zweifelhaft.
dieser Vorschrift sind Einschränkungen der Rechte aus Art. 11 Abs. 1 EMRK zulässig, wenn die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind u. a. für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Streikverbot für Beamte in Deutschland ist allerdings gesetzlich vorgesehen im Sinne dieser Vorschrift. Das Streikverbot ist zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Es ist aber - wie dargelegt -
der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ein in Art. 33 Abs. 5 GG verankerter, hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der EGMR dies als Bestehen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage anerkennen würde (vgl. Lörcher, a. a. O., 229 <240>). Es sprechen allerdings einige Gesichtspunkte dafür, dass das Streikverbot nicht generell für alle deutschen Beamten für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik notwendig ist. Das Argument, alle Beamten hätten Privilegien im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, dürfte hierfür nicht ausreichen (siehe auch Lörcher, a. a. O., 229 <235> unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 12.11.2008, Demir und Baykara, a. a. O. Rn. 168). Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie oben unter Ziffer A. II. 2. ausgeführt - in seinem Urteil vom 3. Dezember 1980 allerdings festgestellt, dass Streiks oder streikähnliche Maßnahmen der Beamten die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums beseitigen oder mindern und es in seinem Kern treffen (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 122). Das Erfordernis, das Berufsbeamtentum im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Beamten übertragenen Aufgaben funktionsfähig zu erhalten, schließt es
dieser Rechtsprechung aus, dass zahlreiche Bedienstete in abgestimmter Weise ihre Arbeitsleistung plötzlich herabsetzen oder sogar ohne ernsthaften Grund dem Dienst fernbleiben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, es sei gerade zur Aufrechterhaltung und Sicherung der demokratischen Gesellschaft in Deutschland notwendig, historisch verbürgt und verfassungsrechtlich verankert, dass der Staat zumindest mit einem Teil seiner Beschäftigten im öffentlichen Dienst in jeder Lebens- und Notsituation handlungsfähig bleibt (Urteil vom 8.3.2012, a. a. O., Rn. 221). Ob jedoch ein generelles Streikverbot für alle deutschen Beamten, insbesondere auch für verbeamtete Lehrer, für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland notwendig ist, dürfte zweifelhaft sein. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen spricht dies nur "einem Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst" zu (Urteil vom 8.3.2012, a. a. O., Rn. 221). Neben den bereits in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK genannten Berufsgruppen der Streitkräfte, der Polizei und der Staatsverwaltung wäre ein Streikverbot denkbar z. B. für Beamte der Berufsfeuerwehr, für verbeamtete Ärzte in Gesundheits- und Veterinärämtern und für im Bereich öffentlicher Versorgungsdienste tätige Beamte in Führungspositionen. Dass ein Streikverbot für verbeamtete Lehrer für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung notwendig wäre, ist dagegen nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Bildung ist zwar ein überaus hohes Schutzgut. Entfallen wegen der Teilnahme der Lehrer an einem Streik Unterrichtsstunden, verschlechtert dies die durch gelegentliche Unterrichtsausfälle an niedersächsischen staatlichen Schulen nicht immer optimale Unterrichtsversorgung. Als Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der deutschen Demokratie wäre dies aber nicht einzuschätzen. Das Streikverbot für deutsche verbeamtete Lehrer ließe sich allenfalls auf den Schutz der Rechte und Freiheit anderer stützen. Durch die Tätigkeit der Lehrer sind die Grundrechte der Kinder aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG auf Entwicklung der Persönlichkeit und Bildung, das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG und das Schulwesen gemäß Art. 7 Abs. 1 GG betroffen, wobei letzteres nicht grundrechtlich geschützt ist. Ob die zeitweilige Arbeitsniederlegung durch verbeamtete Lehrer bei einem Streik diese Rechte wesentlich einschränkt, könnte aber zweifelhaft sein. Insbesondere ist fraglich, ob diese Rechte durch einen Streik in einem Maße berührt werden, dass ein vollständiges Streikverbot erforderlich wäre. Es wäre z. B. denkbar, die Ausübung des Streikrechts zu beschränken, um beispielsweise das Durchführen von Klausuren und Prüfungen sicherzustellen. Auch organisatorische Maßnahmen wie das Zusammenlegen von Klassen könnten die Wirkung des Streiks abmildern (Schubert, a. a. O., 92 <112>). Es sprechen
alledem gewisse Gesichtpunkte dafür, dass es für ein absolutes Streikverbot jedenfalls für verbeamtete Lehrer in Deutschland an einem notwendigen gesellschaftlichen Bedürfnis fehlen könnte (so auch Schubert, a. a. O., 92 <112>). 5. Ob dies der Fall ist, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man unterstellt, das generelle Streikverbot für deutsche Beamte - insbesondere für verbeamtete Lehrer - würde gegen Art. 11 EMRK verstoßen, war die Streikteilnahme der Klägerin gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn
Auffassung des Senats steht einer grundsätzlich gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts der Kernbestand des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen. Die Anwendung des Konventionsrechtes würde die Grundprinzipien der deutschen Verfassung in Frage stellen (so auch OVG NW, Urteil vom 8.3.2012, a. a. O., Rn. 238). Damit wäre die Grenze der völkerrechtsfreundlichen Auslegung überschritten. Die Grenze der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergibt sich aus dem Grundgesetz. Die völkerrechtsfreundliche Auslegung darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz
dem Grundgesetz eingeschränkt wird. Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für einen anderen bedeutet. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese
den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn. 93 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Diese Grenze ist hier erreicht.
Auffassung des Senats die Sonderstellung der deutschen Beamten umfassend in Frage stellen. Denn die Treuepflicht des Beamten gehört zu seiner Kernpflicht. Ein Streikrecht bedeutete die Aufkündigung dieser Treuepflicht des Beamten. Demgegenüber bliebe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im vollen Umfang bestehen. Dieses Ungleichgewicht könnte
Auffassung des Senats nur beseitigt werden, wenn entweder die Privilegien der Beamten (siehe hierzu oben unter Ziff. A. II. 3.) nicht mehr aufrechterhalten würden - zumindest bedürfte es einer Korrektur der Sonderstellung der Beamten (siehe auch Schubert, a. a. O., 92 <115>) - oder aber wenn das Berufsbeamtentum personell bzw. funktionell beschränkt würde, z. B. auf die in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gruppen. Eine solche grundlegende Änderung des Berufsbeamtentums sprengt jedoch die Möglichkeit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung. Die Zubilligung eines generellen Streikrechts für deutsche Beamte müsste eine strukturelle Veränderung der in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG angeordneten Traditionsprinzipien
sich ziehen, zu der die Fachgerichte nicht befugt sind (so auch Seifert, a. a. O., 357 <374, 376, 377>). Eine solche Anpassung der beamtenrechtlichen Strukturen kann nur durch eine Änderung des Grundgesetzes erfolgen, die der Verfassungsgesetzgeber zu beschließen hat. c) Eine konventionskonforme Auslegung von Art. 9 Abs. 3 GG stößt ebenfalls an die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung. Das Streikrecht ist - wie oben dargelegt - auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet. Eine tarifautonome Gestaltung der Beamtenverhältnisse würde aber gegen zwingendes Recht verstoßen, denn - wie oben dargelegt - ist das Beamtenverhältnis maßgeblich durch den parlamentarischen Gesetzgeber geregelt. Ein Beamtenstreik wäre deshalb zwangsläufig ein politischer Streik gegen den beamtenrechtlichen Gesetzgeber. Ein politischer Streik der Beamten ist aber
ganz überwiegender Auffassung unzulässig (vgl. Seifert, a. a. O., 357 <375> m. w. N.). Zudem hat der deutsche Gesetzgeber in den einfachgesetzlichen Vorschriften des § 53 BeamtStG und des § 118 BBG den Spitzenorganisationen der Beamten ein Anhörungsrecht im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren eingeräumt, die die Rechtsstellung der Beamten berühren. Damit hat der Gesetzgeber den Beamten bereits einen Ausgleich für den Verlust des Streikrechts gewährt (vgl. zum Ganzen Seifert, a. a. O., 357 < 375>). Selbst wenn man der Auffassung ist, dass dies kein ausreichendes Verfahren zur Beteiligung der Berufsverbände der Beamten darstellte (so im Einzelnen Schubert, a. a. O., 92 <109 ff.>), und selbst im Hinblick darauf, dass es Art. 33 Abs. 4 und 5 GG nicht ausschließen, dass Beschäftigungsbedingungen der Beamten bis zu einer gewissen Grenze einer tarifautonomen Gestaltung zugänglich gemacht werden (z. B. bei Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat, Seifert, a. a. O., 357 <374>), steht einer konventionskonformen Fortentwicklung des Art. 9 Abs. 3 GG entgegen, dass sich jedenfalls die streikweise Durchsetzung von Forderungen zur Wahrung und Förderung der grundlegenden Beschäftigungsbedingungen der Beamten wie z. B. Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mit dem Grundsatz der hoheitlichen Gestaltung des Beamtenverhältnisses verträgt, der als Verfassungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) zu beachten ist. d) Zudem ergäbe sich eine Ungleichbehandlung zwischen den mit einem Streikrecht privilegierten Beamten und den Angestellten im öffentlichen Dienstverhältnis, die mit Art. 3 GG unvereinbar wäre (vgl. Schubert, a. a. O., S. 117). Für eine unterschiedliche Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse bestünde keine Rechtfertigung mehr. e) Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Streikverbot für deutsche Beamte
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247 ; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249 ; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 <17>).
GG sind grundsätzlich alle Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. § 31 BVerfGG erkennt den verfassungsgerichtlichen Entscheidungen Bindungswirkung insoweit zu, wie die Funktion des Bundesverfassungsgerichts als maßgeblicher Interpret und Hüter der Verfassung dies erfordert. Die Bindungswirkung beschränkt sich deshalb auf die Teile der Entscheidungsgründe, welche die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Sie erstreckt sich nicht auf Ausführungen, die nur die Auslegung einfacher Gesetze zum Gegenstand haben. Die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist Sache der sachnäheren Fachgerichte (BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14). Selbst wenn es sich bei den oben dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts - wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
wie vor von einem Streikverbot für Beamte ausgeht. Denn in diesem Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht zu der Maßgabe, dass die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs durch die Organisationsprivatisierung in keiner Weise berührt wird, fest, dass bei Einsatz von Nichtbeamten im Maßregelvollzug ein Streik nicht ausgeschlossen werden könne und die gebotene Vermeidung unverhältnismäßiger Gemeinwohlschädigungen oder unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen Dritter durch Notdienste sichergestellt werden müsse (a. a. O., Rn. 162). Damit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass den Nichtbeamten - im Unterschied zu den Beamten im Maßregelvollzug - ein Streikrecht zusteht. f) Der Senat folgt ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich auch nicht durch die Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ( BGBl. I S. 2034 ) eine andere Bewertung ergibt.
5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (so genannte „Fortentwicklungsklausel"). Fortzuentwickeln ist danach allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzesfassung (so BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 83 ff.). Eine Beseitigung des allgemeinen Streikverbots für Beamte würde das Wesen des Berufsbeamtentums, das durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG erst seine Gestaltung erhalten hat, antasten und wäre daher mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren. Für eine völkerrechtsfreundliche Auslegung könnte die Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 GG erst herangezogen werden, wenn das Bundesverfassungsgericht zuvor seine Rechtsprechung aufgibt, wonach die Klausel nur für das einfache Beamtenrecht gilt (Battis, a. a. O., 397 <399>; a. A. Werres, a. a. O., 873 <880>). g) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Senat eine konventionskonforme Auslegung auch nicht über den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG möglich. Das deutsche Beamtenrecht sieht eine Differenzierung der Rechte und Pflichten von Beamten, die überwiegend oder nicht überwiegend hoheitlich tätig sind, nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer A. II. 4. verwiesen.
4 GG sind nur Ausnahmen von der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten allein durch Beamte zulässig. In diesen Ausnahmefällen können die hoheitlichen Aufgaben auch von Beschäftigten im Angestellten- bzw. Arbeiterverhältnis wahrgenommen werden. Eine Mischform beider Systeme mit ihren unterschiedlichen Rechten und Pflichten erlaubt Art. 33 Abs. 4 GG dagegen nicht. Insofern setzt diese nationale Besonderheit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung Grenzen. h) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt
Auffassung des Senats nicht in Betracht, da Gegenstand einer Normenkontrolle nur Gesetze sein können. Die Voraussetzungen für ein Normwertifikationsverfahren
2 GG liegen ebenfalls nicht vor (vgl. auch Polakiewicz/Kessler, a. a. O., S. 45). i) Schließlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung der Fachgerichte zum Streikverbot der Beamten in Deutschland zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde. Dies zeigen bereits die bislang
den Entscheidungen des EGMR ergangenen divergierenden, oben genannten Urteile der deutschen Verwaltungsgerichte. Entscheidet jedes Verwaltungsgericht in Einzelfällen, ob beispielsweise
Auslegung des Art. 11 EMRK in Verbindung mit der Rechtsprechung des EGMR einem Schulleiter, einem Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts oder einem Polizeiverwaltungsbeamten ein Streikrecht - möglicherweise noch unter bestimmten unterschiedlichen Bedingungen - zusteht, wäre eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung zum Streikrecht der deutschen Beamten nicht mehr gewährleistet.
alledem ist das Streikverbot für verbeamtete Lehrer in Deutschland verfassungsgemäß, eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Art. 33 Abs. 4 und 5 GG im Sinne von Art. 11 EMRK ist dem Senat nicht möglich. IV. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin weder aus anderen völkerrechtlichen Übereinkommen noch aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht ein Streikrecht für sich ableiten kann. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 und 13 des Urteilsabdrucks Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog). B. Die Beklagte durfte auf das Dienstvergehen der Klägerin mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung reagieren. Bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, d. h.
der verbotenen Streikteilnahme der Klägerin, war die Beklagte gem. § 18 Abs. 1 NDiszG verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht gegeben sind. Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren u. a. ein, wenn eine Disziplinarmaßnahme gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NDiszG aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Bei dieser Unzulässigkeit aus sonstigen Gründen handelt es sich um eine Generalklausel als Auffangtatbestand (vgl. Bieler/ Lukat, Kommentar zum NDiszG, Stand: März 2012, § 32 Rn. 6). Der Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach eine Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erforderlich sei, weil nur eine Einstellung der Auffassung des EGMR wegen Verstoßes gegen die EMRK Rechnung trage (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010, - 31 I 3904/10.O -, juris Rn. 34), vermag der Senat nicht zu folgen (siehe auch OVG NW, Urteil vom 8.3.2012, a. a. O., Rn. 273 ff.). Folge dieser Entscheidung wäre die Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es widersprüchlich ist, wenn zum einen ein Streikverbot der Klägerin aufgrund des Vorranges des Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber Art. 11 EMRK festgestellt wird und zum anderen bei der Frage der Zulässigkeit des Erlasses einer Disziplinarverfügung dem Konventionsrecht der Vorrang eingeräumt würde. Der Senat folgt auch nicht der Meinung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin das verfassungsrechtliche Streikverbot auch dann beachten würde, wenn ein Verstoß keine Disziplinarmaßnahme
sich ziehe (VG Düsseldorf, Urteil vom. 15.12.2010, - 31 I 3904/10.O -, juris Rn. 35). Diese Auffassung ist mit dem Sinn und Zweck des Disziplinarrechts nicht vereinbar, das ebenfalls als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 -, juris). Der Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen über die disziplinarrechtliche Ahndung von Pflichtverletzungen insbesondere den Erziehungs- und Abschreckungszweck (vgl. Bieler/ Lukat, a. a. O., Einleitung B 3.1, Rn. 2). Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unterstellt, wäre das Disziplinarrecht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Zudem bezweifelt der Senat, dass die Klägerin künftig das verfassungsrechtliche Streikverbot auch dann beachten würde, wenn der Verstoß keine Disziplinarmaßnahme
sich ziehen würde. Vielmehr ist
menschlichem Ermessen mit einer Wiederholung einer Streikteilnahme der Klägerin sowie anderer verbeamteter Kollegen zu rechnen, wenn die Pflichtverletzung der Klägerin folgenlos bliebe. C. Die verhängte Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 100,-- EUR ist im Hinblick auf die Schwere des von der Klägerin begangenen innerdienstlichen Dienstvergehens erforderlich und angemessen. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht
pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Die Disziplinarmaßnahme ist
der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei
G das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich
den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris; Urteil vom 30.11.2006 - BVerwG 1 D 6.05 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O. ).
Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Einzelfall die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 NDiszG als zweitmildeste Disziplinarmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend. Die Klägerin hat gegen eine Kernpflicht, nämlich die Treuepflicht, verstoßen. Sie hat ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen durch die Teilnahme an einem Arbeitskampf für höhere Besoldung über ihre Dienstpflichten gestellt und auf dem Rücken der ihr anvertrauten Schüler und der Kollegen ausgetragen. Sie hat vier Unterrichtsstunden nicht erteilt. Die Klägerin ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Zu Gunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischen dem Schreiben an die Klägerin über die Gelegenheit zur abschließenden Äußerung vom 14. Januar 20 ... und dem Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 11. Januar 20 ... ein Jahr lang untätig geblieben ist, ohne dass der - einfache - Sachverhalt noch weiter hätte aufgeklärt werden müssen oder die Beklagte Ermittlungen durchgeführt hätte.
Abwägung dieser Umstände und zur Pflichtenmahnung der Klägerin und ihrer Kollegen ist die Verhängung einer Geldbuße erforderlich. Die Höhe der Geldbuße von 100,-- EUR ist angemessen. Eine Geldbuße kann gemäß § 8 Satz 2 NDiszG bis zur Höhe von 2.500,-- EUR ausgesprochen werden. Der Betrag von 100,-- EUR befindet sich demnach im untersten Bereich dieser Vorgaben. Er ist verhältnismäßig. Eine unzumutbare Härte für die Klägerin als Realschullehrerin (besoldet
A 13) ist angesichts dieser geringen Höhe nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/433609.html ( https://oj.is/433609 ) Volltext Druckansicht Zitate 54 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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