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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2012 - 18 E 1326/11

Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall einer erledigten Untätigkeitsklage Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 12 K 3182/11 mit Beschluss vom

  1. November 2011 zu Recht abgelehnt, nachdem dieses bereits zuvor durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen war. Die besonderen Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits abgeschlossene Instanz liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen oder den Prozessbevollmächtigten einen Vergütungsanspruch zu sichern. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist, der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (hierzu 1.), vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom
  3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris, und die rückwirkende Bewilligung ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen geboten ist (hierzu 2.). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  4. Juni 2009 18 E 586/09 -, juris, vom
  5. September 2008 - 5 B 1410/08 , 5 E 1231/08 -, NVwZ-RR 2009, 270 , OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  6. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632 ; Nieders. OVG, Beschluss vom
  7. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  8. Januar 2009 - 10 M 56.08 -, NJW-RR 2009, 1003 . Vorliegend hat der Kläger weder alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan noch ist die rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen geboten (hierzu 3.).
  9. Ein Antragsteller hat das Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO vor Beendigung des Verfahrens vorlagen. Vgl. allgemein zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe OVG NRW, Beschluss vom
  10. Januar 2012 - 18 E 1327/11 -. Der Antragsteller muss daher seine Bedürftigkeit bereits in einer den Anforderungen des § 117 ZPO genügenden Weise dargetan haben, die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten haben und durfte zudem nicht mutwillig gewesen sein. Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten genügt im Fall einer - wie hier erhobenen - Untätigkeitsklage nicht, dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen, da sich diese Regelung nur zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, nicht aber zur Begründetheit der Klage verhält. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  11. Dezember 2008 - 2 M 71.08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  12. Oktober 2011 - 2 O 126/11 -, juris; vgl. aber auch: OVG NRW, Beschluss vom
  13. April 1992 - 14 E 1422/91 , juris. Dies benachteiligt den Antragsteller nicht unangemessen, weil ihm das Kostenrisiko im Falle der Untätigkeit des Beklagten durch § 161 Abs. 3 VwGO abgenommen wird. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Kläger die Erfolgsaussichten seiner Untätigkeitsklage in der Sache regelmäßig nur eingeschränkt beurteilen kann, wenn es an einem Bescheid fehlt, dem Gründe zu entnehmen sind, aus denen die Behörde sein Begehren für unbegründet hält. Wird der Kläger nach Erhebung der Untätigkeitsklage nachträglich beschieden und überzeugen ihn die dargelegten Gründe in der Sache, so kann er sich ohne Kostenrisiko aus dem Prozess zurückziehen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom
  14. April 1992 - 3 C 50.90 -, juris, und vom
  15. Juli 1991 - 3 C 56.90 , juris. Für die (nachträgliche) Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist weiter erforderlich, dass die (vor Beendigung des Verfahrens) beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig war. Mutwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt hätte. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, zugemutet werden kann, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden. Vgl. BGH, Beschluss vom
  16. April 2010 - XII ZB 180/06 -, juris; Hartmann, ZPO,
  17. Aufl. 2012, § 114 ZPO, Rdnr.
  18. Eine bereits als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wird danach jedenfalls nicht dadurch mutwillig, dass während des bereits eingeleiteten Klageverfahrens ein den Antragsteller materiellrechtlich beschwerender Bescheid ergeht, der Antragsteller sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und nunmehr eine weitere Klage gegen den ihn belastenden Bescheid erhebt. Ein solches Vorgehen vermag auch mit Blick auf das prozessuale Dispositionsrecht eines Antragstellers, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  19. Dezember 1983 - 4 B 232.83 -, juris; LSG Niedersachsen, Beschluss vom
  20. November 1991 - L 7 S (Ar) 175/91 -, juris, - wenn überhaupt - allenfalls die Mutwilligkeit der später erhobenen Klage zu begründen. Vgl. hierzu auch BAG, Beschluss vom
  21. September 2011 - 3 AZB 46/10 -, NJW 2011, 3260 ; OVG Bremen, Beschluss vom
  22. Oktober 2009 - 1 S 331/09 , juris .
  23. Die ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen ist geboten, wenn es dem Antragsteller bei wertender Betrachtung nicht zuzurechnen ist, dass die Voraussetzungen für eine ihm günstige Sachentscheidung entfallen, bevor das Gericht über die Prozesskostenhilfe entschieden hat. Es ist nicht gerechtfertigt, einem Antragsteller allein deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil das Gericht nicht bereits früher über den bewilligungsreifen Antrag entschieden hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet hingegen regelmäßig aus, wenn der Antragsteller vor der Entscheidung ohne Notwendigkeit und aus freiem Entschluss das zu fördernde Sachverfahren beendet oder willentlich oder infolge der Vernachlässigung seiner prozessualen Pflichten die Voraussetzungen für eine ihm günstige Sachentscheidung beseitigt. Vgl. Senatsbeschluss vom
  24. Januar 2008 - 18 E 267/06 -, juris. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Antragsteller - etwa weil er nach erneuter Einschätzung der Sach- und Rechtslage von der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung ausgeht - durch eine Klage- oder Antragsrücknahme, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom
  25. Juni 2009 - 18 E 586/09 -, juris; Nieders. OVG, Beschlüsse vom
  26. November 2011 - 13 LA 222/10 -, JnW 2012, 248 und vom
  27. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom
  28. Oktober 2009 - 5 So 178/09 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom
  29. April 1990 - 2 B 35/90 -, juris, durch eine Erledigungserklärung, vgl.hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  30. März 2011 - 3 O 2/11 -, NVwZ-RR 2011, 583 ; Nieders. OVG, Beschluss vom
  31. Mai 2005 - 4 PA 70/09 -, juris, oder den Verzicht auf ein Rechtsmittel, vgl. hierzu OVG NRW Beschlüsse vom
  32. Mai 2010 18 E 317/10 -; OVG NRW, Beschluss vom
  33. September 2008 - 5 B 1410/08 u. 5 E 1231/08 -, NVwZ 2009, 270, verhindert, dass das Gericht noch eine ihm günstige Sachentscheidung treffen kann. Nach den vorstehenden Grundsätzen gegebene Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe lassen sich im Einzelfall nicht mit der Überlegung in Zweifel ziehen, der Antragsteller habe vor der Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung auf eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag insistieren müssen. Dies folgt schon daraus, dass das Gericht - auch ohne besonderes Einwirken von Seiten des Antragstellers - gehalten ist, bei Bewilligungsreife zeitnah über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  34. Februar 2009 - 13 E 1694/08 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom
  35. November 2011 - 13 LA 222/10 -, NJW 2012, 248 ; Hess. VGH, Beschluss vom
  36. März 2008 - 7 D 575/08 -, DÖV 2008, 605; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom
  37. Mai 2010 - 17 E 77/10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  38. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  39. März 2011 - 3 O 2/11 -, NVwZ-RR 2011, 583 und vom
  40. Oktober 2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460 ; Nieders. OVG, Beschluss vom
  41. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris.
  42. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise mögliche nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des Klägers nicht vor, weil er nicht rechtzeitig seine Bedürftigkeit in einer den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO genügenden Weise dargetan hat. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war - was auch dem anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar gewesen sein müsste - unvollständig ausgefüllt. Der Antrag war undatiert, es fehlte an Angaben zu dem auf den Kläger entfallenden Mietanteil sowie an einem Nachweis über die Einkommensverhältnisse weiterer in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger lebender Kinder. Dass der Kläger eine Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat, ist unerheblich, weil die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht zurückwirken kann auf einen Zeitpunkt vor Bewilligungsreife. Vgl. BFH, Urteil vom
  43. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u.a. -, juris; Senatsbeschlüsse vom
  44. Januar 2008 18 E 267/06 -, juris, und vom
  45. Oktober 2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, 286 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  46. Juli 2002 - 11 S 843/02 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Im Übrigen erweist sich die vom Kläger abgegebene Erledigungserklärung bei wertender Betrachtung als Klagerücknahme bzw. gewillkürte Verfahrensbeendigung, sodass eine rückwirkende Bewilligung auch unter Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet. Der Kläger hat das mit der Untätigkeitsklage in zulässiger Weise allein zu verfolgende Ziel, eine ihm günstige Sachentscheidung zu erstreiten, nicht erreicht. Auf die Verfolgung dieses Ziels hat er nach Erlass des ihn belastenden Bescheides der Beklagten mit der Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung verzichtet, obwohl ihm die Fortführung der Klage unter Einbeziehung des Bescheides möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt - ohne dass hiermit eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die nunmehr erhobene Klage präjudiziert wäre - jedenfalls die Versagung von Prozesskostenhilfe für das bereits abgeschlossene Klageverfahren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/433756.html ( https://oj.is/433756 ) Verweise Volltext Zitate 35 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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