F. öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Für das weitere Anrecht des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung bei der K. GmbH, jetzt A. GmbH, wurde kein Ausgleich durchgeführt. Der Antragsgegner verlegte Mitte der neunziger Jahre seinen Wohnsitz
Spanien und heiratete erneut. Mit Wirkung ab 01.06.2001 wurde der Antragstellerin Altersrente bewilligt. Sie forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 16.06.2005 auf, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er bereits Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhält. Der Antragsgegner trat mit Wirkung zum 01.09.2005 in den Ruhestand. Die Leistungsfestsetzung hinsichtlich der Betriebsrente erfolgte am 06.02.2006 rückwirkend zum 01.09.2005. Der Antragsgegner erteilte schließlich die verlangten Auskünfte, zahlte an die Antragstellerin jedoch keine Ausgleichsrente. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 01.06.2006, der dem Antragsgegner
formloser Übersendung durch das Familiengericht spätestens im August 2006 zugegangen ist, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Auf weiteren Antrag der Antragstellerin vom 19.07.2007 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.07.2008 (60 F 2019/07) die Entscheidung des Amtsgerichts Syke zum Versorgungsausgleich mit Wirkung zum 01.08.2007 gemäß § 10a VAHRG abgeändert. Dabei hat es die Anwartschaft bei der A. GmbH im Wege des erweiterten Splittings
1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 63,00 DM öffentlich-rechtlich ausgeglichen und im Übrigen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.06.2011 im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen den verbliebenen schuldrechtlichen Ausgleich
AusglG durchgeführt. Es hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichrente in Höhe von 462,91 € ab dem 01.09.2005 und in Höhe von 418,50 € ab dem 01.08.2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils fälligen Betrag ab Februar 2006 zu zahlen. Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, in gleicher Höhe seine Rentenansprüche gegen die A. GmbH an die Antragsgegnerin (gemeint wohl: Antragstellerin) abzutreten. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Familiengericht habe eine unzutreffende Zeit der Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt. Die Kosten seiner privaten Krankenversicherung seien nicht in hinreichender Höhe berücksichtigt worden. Das Familiengericht habe zu Unrecht die von ihm in Spanien auf die Betriebsrente zu leistenden Steuern nicht berücksichtigt. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, ihm die Zahlung der Ausgleichsrente zum Monatsanfang aufzuerlegen, da die Rente erst zum Monatsende ausgezahlt werde. II. 1. Das Verfahren unterliegt seit dem 01.09.2010 dem seit dem 01.09.2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht, da die Endentscheidung des ersten Rechtszuges erst
dem 31.08.2010 ergangen ist (§ 48 Abs. 3 VersAusglG).
AusglG schuldrechtlich auszugleichen. Ist wie hier ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung
dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht gemäß § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden, verbleibt es insoweit bei Ansprüchen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die sich nunmehr aber
den Vorschriften des seit dem 01.09.2009 geltenden Rechts richten (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 724 f.). Abgesehen davon folgt bereits aus der notariellen Vereinbarung der Ehegatten vom 15.03.1989, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich stattzufinden hat. b) Die Anspruchsvoraussetzungen für die verlangte Ausgleichsrente
AusglG sind erfüllt. Die Rente wird auch rückwirkend für die Zeit ab Leistungsbeginn zum 01.09.2005 geschuldet, weil der Antragsgegner bereits mit Schreiben der Antragstellerin vom 16.06.2005 zur Auskunft aufgefordert wurde und das Verfahren spätestens im August 2006 rechtshängig geworden ist (§§ 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 b Abs. 2 und 3, 1613 Abs. 1 BGB). c) Die Höhe der Ausgleichsrente ist wie folgt zu ermitteln: aa) Der Wert des Ehezeitanteils ist
AusglG zu bestimmen, da es sich um eine zeitratierlich zu bewertende Betriebsrente in der Leistungsphase handelt. Demnach muss die tatsächlich erlangte Versorgung (R) mit der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit (
AusglG von der tatsächlich gezahlten Betriebsrente auszugehen. Allerdings sind dabei die zum Ende der Ehezeit maßgebenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen, weshalb zwar Steigerungen aufgrund einer allgemeinen Einkommensverbesserung zu berücksichtigen sind, nicht aber Steigerungen aufgrund einer
Ehezeitende erfolgten besseren Einstufung (Borth a. a. O., Rn. 423 m. w. N.). Ausweislich der vom Familiengericht eingeholten Mitteilung des Essener Verbandes vom 26.02.2009 war der Antragsgegner bei Ehezeitende noch in Leistungsgruppe „L“ angemeldet, zum 18.07.1989 erfolgte eine Höherstufung in die Leistungsgruppe „M 1“, und erst zum 09.07.1990 eine Höherstufung in die Leistungsgruppe „M“, auf der die heutige Rentenhöhe beruht. Diesem Umstand hat das Familiengericht zutreffend Rechnung getragen, indem es nicht die dem Antragsgegner tatsächlich gezahlten Rentenbeträge eingestellt hat, sondern die fiktiven Rentenbeträge, die heute bei einer
wie vor unveränderten Einstufung in die Leistungsgruppe „L“ gezahlt würden. Die fiktiven Rentenbeträge ergeben sich aus der Mitteilung des Essener Verbandes vom 07.05.2010, der allerdings auch zu entnehmen ist, dass die Rentenbeträge in den Jahren 2006 bis 2010 jährliche Steigerungen erfahren haben. Der vom Familiengericht in Ansatz gebrachte Rentenbetrag von 1.807,30 € ist damit zwar für das Jahr 2005 maßgebend, für die folgenden Jahre sind jedoch jeweils die erhöhten Beträge einzustellen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Die Betriebszugehörigkeit (
folgenden Ausgleichswerten: [Anmerkung openJur: Die Tabelle entnehmen Sie bitte der PDF.] bb)
AusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen. Hierzu gehören insbesondere Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1870, 1871; Borth a. a. O., Rn. 761), wie der Antragsgegner sie geltend macht. Den bei der Akte befindlichen Rentenbescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.10.2005 und vom 06.02.2006 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 106 SGB VI erhält. Solche Zuschüsse mindern zwar grundsätzlich den Beitragsabzug von der Ausgleichsrente (Ruland a. a. O. Rn. 670). Allerdings ergibt sich aus dem Bescheid vom 06.02.2006, dass der Zuschuss nicht für die private Krankenversicherung in Spanien geleistet wird, sondern für einen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei der Atlas Betriebskrankenkasse. Da der Antragsgegner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung insgesamt nicht von der Ausgleichsrente abgezogen wissen will, hat auch der hierauf bezogene Zuschuss keine Auswirkungen. Es begegnet auch keinen Bedenken, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Spanien anzuerkennen, obwohl eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland besteht. Dagegen spricht insbesondere nicht die Überlegung, der Antragsgegner habe die Notwendigkeit der weiteren Versicherung durch seine aus freien Stücken erfolgte Wohnsitzwahl in Spanien hervorgerufen. Die Antragstellerin wird hierdurch nicht benachteiligt. Würde der Antragsgegner in Deutschland leben, wäre die Ausgleichsrente um die höheren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), die der Antragsgegner hier gerade nicht geltend macht. Zu berücksichtigen sind indessen nur die Krankenversicherungsbeiträge, die der Antragsgegner für sich selbst aufzuwenden hat. Diese hat der Antragsgegner durch entsprechende Versicherungsscheine der M. S. A. für die Jahre 2007 bis 2010
gewiesen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird für die Jahre 2005 und 2006 ebenfalls der Versicherungsbeitrag für 2007 und für die Jahre ab 2011 ebenfalls der Versicherungsbeitrag für das Jahr 2010 zugrunde gelegt. Der auf die Ausgleichsrente entfallende Anteil der Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich, indem die zu zahlenden Beiträge mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtrenteneinkommen multipliziert werden. Das Gesamtrenteneinkommen des Antragsgegners setzt sich aus der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung zusammen. Die gesetzliche Rente ohne Zuschuss zur privaten Krankenversicherung wird dabei mangels anderer Anhaltspunkte auf Grundlage der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Wert angenommen, der für die Jahre 2005 und 2006 gilt. Die Höhe der jeweils tatsächlich gezahlten Betriebsrente ergibt sich aus der Mitteilung des Essener Verbandes vom 07.05.2010. Der Ausgleichswert ist der letzten Spalte der Tabelle unter
AusglG nicht mehr in Spanien zur Auszahlung gelangt. Selbst wenn den Antragsgegner eine Steuerlast treffen sollte, hätte sie bei der Bemessung der Ausgleichrente außer Betracht zu bleiben. Die Steuerlast ist nicht als „vergleichbare Aufwendung“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abzuziehen. Steuern werden vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst (so auch Ruland a. a. O., Rn. 674, Erman-Norpoth, 13. Aufl. 2011, § 20 VersAusglG Rn. 14). Es wird zwar die Auffassung vertreten, Steuern seien ausnahmsweise dann
AusglG abzugsfähig, wenn das betreffende Anrecht nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt und
dem anzuwendenden Steuerrecht eine Abzugsfähigkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht in Betracht kommt (MüKo-Glockner, 5. Aufl. 2010, § 20 VersAusglG Rn. 35). Eine solche Auslegung wäre jedoch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzentwurf des Bundesrates hatte ausschließlich den Abzug von Sozialversicherungsbeträgen vorgesehen (BR-Drucks. 343/08, S. 16). Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte damit in ausdrücklicher Abkehr von der durch die seinerzeitige Rechtsprechung des BGH ( FamRZ 1994, 560 ) geschaffenen Rechtslage insbesondere pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer Härtefallprüfung verschafft werden (BR-Drucks. 343/08, S. 149). Erst auf Initiative des Rechtsausschusses des Bundestages ist die Regelung auf „vergleichbare Aufwendungen“ ausgedehnt worden. Ausweislich der Beschlussempfehlung sollte mit dieser Ergänzung eine Klarstellung erfolgen, die einem vergleichbaren Regelungsbedarf bei privatversicherten Ausgleichspflichtigen Rechnung tragen sollte (BT-Drs. 16/11903, S. 55). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „vergleichbare Aufwendungen“ ausschließlich solche Aufwendungen erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion
den Beiträgen zu einer gesetzlichen Sozialversicherung gleichkommen. Hierzu gehören Steuern gerade nicht. Ein Abzug der Steuerlast kann auch nicht mit der Begründung erfolgen, dass für die Ermittlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nunmehr generell das Netto-Prinzip gelte. Zwar hat der BGH
Inkrafttreten des § 20 VersAusglG seine frühere Rechtsprechung, wonach grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte auszugehen sei, ausdrücklich aufgegeben und auch für
früheren Recht zu behandelnde Fälle ausgesprochen, dass die vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2011, 706 , 710). Er hat dies indessen nicht nur mit damit begründet, dass diese Sichtweise dem Anliegen des Versorgungsausgleichs gerecht werde, einer Halbteilung der auszugleichenden Anwartschaften möglichst nahe zu kommen, sondern auch damit, dass sie der Wertung des § 20 VersAusglG entspreche (BGH a. a. O.). Daher kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden, dass ein auch die Steuerlast erfassendes allgemeines Netto-Prinzip eingeführt werden sollte. Wenn
der gesetzgeberischen Entscheidung ausdrücklich nur gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge und entsprechende Beiträge zu privaten Versicherungen berücksichtigt werden sollen, steht dies der Annahme eines allgemeinen, auch den Abzug von Steuern umfassenden Netto-Prinzips entgegen. Die Steuerlast ist schließlich auch nicht in der Weise zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit
AusglG teilweise ausgeschlossen wird. Die steuerliche Belastung einer schuldrechtlich auszugleichenden Rente kann nur bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung der Härteklausel führen (BGH FamRZ 2006, 321 , 323 m. w. N.). Dies kommt in Betracht, wenn bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten bestehen (BGH FamRZ 2007, 120 , 122). So stellt sich die beiderseitige Situation der geschiedenen Ehegatten hier allerdings gerade nicht dar. Wie aus der Tabelle unter bb) ersichtlich ist, hat der Antragsgegner im Jahre 2005 über monatliche Gesamtrenteneinkünfte von 3.560,77 € verfügt, aus denen er 99,30 € an Krankenversicherungsbeiträgen zu zahlen hatte.
Abzug der von ihm selbst vorgetragenen Steuerlast von 25,96%, dies entspricht 924,38 €, sind ihm 2.537,09 € verblieben. Musste er hieraus eine Ausgleichsrente von 462,91 € zahlen, hatte er noch 2.074,18 € zur Verfügung. Damit ist selbst bei Annahme eines Familienunterhaltsanspruchs seiner Ehefrau der angemessene Unterhalt des Antragsgegners nicht gefährdet. Für die Jahre ab 2006 ergibt sich angesichts der stets steigenden Renteneinnahmen des Antragsgegners kein für ihn ungünstigeres Bild. Auf der anderen Seite ist bei der Antragstellerin von deutlich ungünstigeren Einkommensverhältnissen auszugehen. Aus dem Rentenbescheid der Antragstellerin vom 06.08.2002 ist eine monatliche Nettorente von 928,54 € zu entnehmen. Selbst
Hinzurechnung einer Ausgleichsrente von 462,91 € ergibt sich ein Gesamteinkommen, das mit 1.391,45 € noch deutlich hinter dem Einkommen des Antragsgegners zurückbleibt. Eine grobe Unbilligkeit ist bei diesen Verhältnissen nicht festzustellen. dd) Auf den Ausgleichswert ist der bereits durch den Beschluss vom 08.07.2008 gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG für die Zeit ab 01.08.2007 durchgeführte Teilausgleich anzurechnen.
AusglG ist dessen Wert mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Dazu ist der Nominalbetrag des Teilausgleichs von 63,00 DM durch den seinerzeit angewandten Rentenwert von 37,27 DM zu dividieren. Das Ergebnis ist mit dem bei Fälligkeit der Ausgleichsrente jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert multiplizieren. Dies führt zu folgenden Anrechnungsbeträgen: [Anmerkung openJur: Die Tabelle entnehmen Sie bitte der PDF.] ee) Insgesamt ergeben sich
Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen und Anrechnung des Teilausgleichs die folgenden monatlichen Rentenbeträge: [Anmerkung openJur: Die Tabelle entnehmen Sie bitte der PDF.] ff) Dieses rechnerische Ergebnis führt jedoch nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers; ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur von einem der Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen
teil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden ( BGHZ 85, 180 ; BGH NJW-RR 1989, 1404 ). Da hier ausschließlich der Antragsgegner als Ausgleichspflichtiger Beschwerde eingelegt hat und die ermittelten Beträge ausnahmslos die Ausgleichsrente überschreiten, welche das Familiengericht der Antragstellerin für den jeweiligen Zeitraum zugesprochen hat, hat es insoweit bei der getroffenen Regelung zu verbleiben. d) Nicht zu beanstanden ist, dass das Familiengericht die Fälligkeit der Ausgleichsrente zum ersten eines jeden Monats bestimmt hat. In § 20 Abs. 3 VersAusglG ist ausdrücklich bestimmt, dass für die schuldrechtliche Ausgleichsrente § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend gilt.
dieser Vorschrift ist die Rente monatlich im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Rente des Verpflichteten selbst am Ende des Monats zur Auszahlung gelangt (MüKo-Glockner a. a. O., Rn. 39). e) Hinsichtlich des Ausspruchs zu den Zinsen war die Entscheidung des Familiengerichts geringfügig abzuändern.
AusglG, 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB kann die Ausgleichsrente rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert werden, in dem der Verpflichtete zur Auskunftserteilung über die Versorgung aufgefordert ist. Das Auskunftsbegehren löst indessen keine Zinsfolge
RZ 2008, 1428 , 1430; Wendl/Dose-Gerhardt, Unterhaltsrecht,
FG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.