Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.08.2011, Az.: 2-25 O 109/11 ,abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Lehman Brothers Bankhaus AG in Frankfurt am Main die Anmeldung von Verzugszinsforderungen zur Insolvenztabelle.Sie hatte bei der Insolvenzschuldnerin Termingeldeinlagen getätigt,die zum 15.09.2008, 25.09.2008 und 26.09.2008 fällig, aber aufgrund des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (im Folgenden:BaFin) am 15.09.2008 verhängtem Veräußerungs- und Zahlungsverbots gemäß § 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG a.F. nicht ausgezahlt wurden.Hinsichtlich der angelegten Beträge inklusive der vereinbarten Zinsen ist die Klägerin im Rahmen des gesetzlichen bzw.vertraglichen Systems der Einlagensicherung entschädigt worden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig gem. § 180 Abs. 1 InsO. Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Zinsforderungen für die Zeit ab 15.09., 25.09.bzw. 26.09.2008 zur Insolvenztabelle gem. §§ 38 , 179 InsO. Die Schuldnerin habe sich zwar nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit der Anlagen für die Dauer des Zahlungsverbotes nicht in Verzug befunden, weil ihr die Zahlung während des Zahlungsverbotes aus rechtlichen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Sie sei aber zur Zahlung von Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes als Schadensersatz gem. §§ 700 , 488 , 275 , 280 BGB verpflichtet. Das von der BaFin verhängte Zahlungsverbot habe nicht zu einer Stundung der Forderung, sondern dazu geführt, dass der Gemeinschuldnerin die Leistung vorübergehend unmöglich gewesen sei. Das Zahlungsverbot habe zur Folge, dass der Schuldner die geschuldeten Zahlungen nicht mehr leisten dürfe, ihm die Leistung also aus rechtlichen Gründen unmöglich werde. Diese Wirkung trete durch einen hoheitlichen Akt unabhängig von dem Willen oder der Zustimmung des Gläubigers ein,der in die Entscheidung über die Verhängung des Zahlungsverbotes nicht einbezogen sei. Dagegen komme eine Stundung nur im Einverständnis des Gläubigers zustande, so dass ihm aus der Verschiebung der Fälligkeit kein Schaden entstehe. Umgekehrt bleibe es dem Schuldner einer gestundeten Leistung in der Regel unbenommen, die Leistung auch schon früher zu erbringen. Das Zahlungsverbot führe damit zu einer anderen Rechtslage als eine Stundungsvereinbarung und stelle einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in die Rechte des Gläubigers und des Schuldners dar. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Schutzwirkung von Art. 14 GGsei es ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht gerechtfertigt, den Gläubiger zivilrechtlich so zu stellen, als habe er die Zustimmung zu einer Stundung erteilt. Ihm müssten mangels abweichender Regelungen die Rechte verbleiben, die das Gesetz bei einer Nichtleistung des Schuldners vorsehe. Auch der Schutzzweck des § 46 a KWG a.F. gebiete es nicht, dem Gläubiger diese Rechte zu versagen. Zudem zeige der Vergleich zu § 47 KWG, dass das Zahlungsverbot nicht ohne weiteres zu einer Stundung der Forderung führe. Der Umstand, dass dort die Notwendigkeit der ausdrücklichen Regelung der zivilrechtlichen Folgen bei der Verhängung von Zahlungsverboten durch die Bundesregierung anerkannt sei, spreche dafür, dass das Zahlungsverbot nach § 46 a KWG a.F. nicht per se die zivilrechtlichen Konsequenzen der Nichtleistung entfallen ließe. Die Gemeinschuldnerin sei daher der Klägerin gemäß §§ 275, 280BGB zum Schadensersatz verpflichtet, da sie die Verhängung des Zahlungsverbotes zu vertreten gehabt habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Er rügt, es sei kein Schadensersatzanspruch wegen vorübergehender Unmöglichkeit entstanden. Das Zahlungsverbot habe nur die Wirkung einer hoheitlich angeordneten Stundung gehabt, was der Gesetzgeber sowohl im Zusammenhang mit der Zweiten KWG-Novelle als auch mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz deutlich gemacht habe. Diesem gesetzgeberischen Verständnis folge die herrschende Meinung in der bankrechtlichen, aber auch in der vergleichbaren versicherungsaufsichtsrechtlichen Literatur. Das Landgericht habe sich mit dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers nicht auseinandergesetzt. Für die Stundungswirkung des Moratoriums spreche auch die reichsgerichtliche Rechtsprechung zu den dem § 46 a KWG a.F. entsprechenden versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften. Die Annahme eines Schadensersatzanspruchs lasse sich auch nicht mit dem Regelungszweck des § 46 a KWG a.F. in Einklang bringen, der Bank einen Zeitgewinn zu verschaffen, innerhalb dessen ein Sanierungskonzept erstellt und verwirklicht werden könne. Die Argumentation des Landgerichts hinsichtlich des Umkehrschlusses aus § 47 Abs. 3 KWG sei widersprüchlich. Aus dem Zahlungsverbot reflexhaft die Unmöglichkeit der Leistung zu folgern, bedeute einen deutlich intensiveren Eingriff in ein Schuldverhältnis als das bloße Herausschieben der Fälligkeit. Zudem versuche § 47 Abs. 3 KWG lediglich, den Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Art. 80 GG gerecht zu werden. Für § 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG a.F., der ein Handeln aufgrund Verwaltungsakt ermögliche, habe Art. 80 GG keine Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedürfe eine Begrenzung eigentumsrechtlicher Positionen der Gläubiger auch nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Auch der von dem Beklagten zitierten reichsgerichtlichen Rechtsprechung habe Art. 153 WRVnicht entgegengestanden, der mit Art. 14 GG nahezu wortgleich sei.Zwar unterliege die vom Zahlungsverbot erfasste Gläubigerforderung als vermögenswerte Rechtsposition grundsätzlich dem Schutzbereich von Art. 14 GG, nicht jedoch potentielle Nebenforderungen wie der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof habe es abgelehnt, die Verzugsregeln der §§ 284 ff. BGB auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen anzuwenden, wenn diese keine besonderen rechtlichen Regelungen über die Verzugsfolgen enthielten. Es entspreche h.M., dass eine analoge Anwendung der §§ 284 ff. BGB jedenfalls bei öffentlich-rechtlichen Überordnungs- und Unterordnungsverhältnissen nicht in Betracht käme. Vorliegend gehe es um einen Zivilprozess zwischen Parteien, die nicht unmittelbar der Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG unterlägen,so dass die Verzugsregeln erst Recht nicht zur Anwendung kämen. Im Ergebnis bürde das Landgericht die Entschädigung für die als ausgleichspflichtig erachtete hoheitliche Anordnung dem Bankhaus bzw. den anderen Gläubigern auf. Auch habe die Schuldnerin die Unmöglichkeit nicht zu vertreten.Denn die Leistungsstörung beruhe nicht auf finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern auf anderen Ereignissen. Es sei das gesamte Verhalten zwischen Vertragsabschluss und behördlicher Maßnahme zu würdigen. Auf die Verhängung oder die Dauer des Moratoriums, das eine allein den Recht- und Zweckmäßigkeitsanforderungen der §§ 46 a ff. KWG a.F. genügende Ermessensentscheidung der BaFin gewesen sei, habe die Schuldnerin keinen Einfluss gehabt. Es sei allein darauf zurückgegangen, dass die Lehman Brothers Holding Inc. als Muttergesellschaft in den USAdie Einleitung eines Gläubigerschutzverfahrens beantragt habe,deren Verhalten aber nicht der Schuldnerin nach § 278 BGBzuzurechnen sei. Der Beklagte beantragt: Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.08.2011 (Az. 2-25 O 109/11 ) abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und verweist insbesondere darauf, dass das Gesetz eine Stundungswirkung nicht ausdrücklich anordne. Soweit der Gesetzgeber in der Begründung von Stundung spreche, sei dies nicht im eigentlichen Rechtssinne verwandt worden, sondern es habe damit nochmals erläuternd klargestellt werden sollen, dass die Bank für die Dauer des Zahlungsverbots nicht verpflichtet sei, Zahlungen zu leisten. Eine Stundung setze grundsätzlich eine Vereinbarung voraus. Eine Gläubigerbenachteiligung erfolge nicht, weil alle Gläubiger nach Beendigung der Maßnahme die hieraus resultierenden Zinsschäden geltend machen könnten. Da ein Zahlungsverbot zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens verhängt werde, liege die gelungene Sanierung zunächst im Interesse des Kreditinstituts und sei eine Privilegierung. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit sei auch kein intensiverer Eingriff in das Schuldverhältnis als eine Stundung. Auch sei das Zahlungsverbot keine Allgemeinverfügung, die Drittwirkung entfalte, sondern wirke wie jedes von außen kommende Ereignis auf die privatrechtliche Rechtsbeziehung der Bank zu ihren Kunden ein. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage, wenn das nach § 46 a KWG a.F. verhängte Zahlungsverbot in gesetzliche Schadensersatzansprüche zu Lasten der Kunden der Bank eingreifen solle. Aus der Begründung des Bescheids der BaFin vom 15.09.2008über die Verhängung des Moratoriums ergebe sich, dass dieses unmittelbar mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zusammen hänge und die Schuldnerin die Maßnahme bei der BaFin selbst eingeleitet habe. Welche Gründe zu der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geführt hätten, sei ohne Belang. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäßeingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Zinsforderung für die Zeit ab 15.09., 25.
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