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LG Dortmund, Urteil vom 17. Februar 2000 - Az. 3 O 381/99

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner nach einem Streitwert von 233.440,67 DM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Klage ist nicht begründet. Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss (im folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiv unrichtigen Angaben (unten

  1. a)und unterlassenen Hinweisen (unten
  2. b).
  3. a)Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (BGH NJW 1998, 302 , NJW 1991, 2556 ). Für die Erklärungen der Vermittler muss die Beklagte nach § 278 BGB aber nur einstehen, wenn die Falschangaben zu ihrem Pflichtenkreis gehören (von Heymann in NJW 1999, 1578 ff.

(1584), OLG Köln WM 1999, 1817 , OLG Stuttgart WM 1999, 844,OLG Zweibrücken WM 1999, 2022). Aus der von ihr übernommenen Rolle als Kreditgeber ergeben sich für die Beklagte nur Pflichten aus dem Kreditverhältnis, nicht jedoch hinsichtlich des Anlageobjekts, sofern nicht die unter
  1. b)genannten Voraussetzungen vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Dahinstehen können daher die behaupteten Falschangaben zur Höhe und Garantie der Mieteinnahmen, zur Steuerersparnis und zum Wert und Zustand der Immobilie. Die entsprechenden Erklärungen zielen auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages. Sie werden nicht vom Willen und Pflichtenkreis der Beklagten erfasst und können ihr deshalb nicht zugerechnet werden (BGH WM 1992, 602 , von Heymann a.a.O., OLG Köln, Stuttgart, Zweibrücken jeweils a.a.O.). Die weitergehenden behaupteten Falschangaben über die Finanzierung haben die Kläger nicht beweisen können. Der Zeuge S hat keine ihre Angaben bestätigt. Die Beweislast dafür, dass der Vermittler falsche Angaben gemacht hat, obliegt den Klägern (Palandt § 282, 11). Unbeachtlich ist, welche Erklärungen die von der Firma I und C2 beauftragten Vermittler in ähnlich gelagerten Fällen abgegeben haben. Angesichts der Aussage des Zeugen S und der nachstehend aufgeführten Urkunden und Indizien lassen sich daraus keine sicheren Schlüsse auf den konkreten Inhalt der Vertragsverhandlungen zwischen den Klägern und dem Zeugen S ziehen. Da der Zeuge S die Behauptungen der Kläger nicht bestätigt hat, kommt es auch nicht auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage an, so dass auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, welche Angaben die Vermittler in ähnlich gelagerten Fällen ge- macht haben. Gegen die Behauptungen der Kläger sprechen die von ihnen unterschriebenen Risikohinweise B 3, die Besuchsberichte B 4 und 7, der Darlehensvertrag und der Zeitablauf zwischen der Zahlungsaufnahme im Januar 1995 und der erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatz und Rückabwicklungsansprüchen im Mai 1999. Die monatlichen Belastungen ergeben sich offensichtlich und ohne weiteres erkennbar -auch für einen geschäftsunerfahrenen Darlehensnehmer- aus dem Darlehensvertrag (Zinsrate 1.182,12 DM, Sparrate von 145,50 DM bis 358,90 DM) und dem Besuchsbericht (Aufwand vor Steuern 739,00 DM). Eine Parteivernehmung der Kläger nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass für die zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrschein- lichkeit besteht. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Würdigung der vorstehenden Indizien nicht der Fall, sondern eher das Gegenteil. Letztlich lässt sich angesichts der Risikohinweise B 3, der Besuchsberichte B 4 und 7, der Mietpoolvereinbarung B 5 und des Darlehensvertrages nicht feststellen, dass die behaupteten fehlerhaften Angaben des Zeugen S für den Immobilienkauf der Kläger ursächlich waren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf BI. 8-10 der Entscheidungsgründe des Urteils des OLG Hamm vom 22.03.1999, Az.: 31 U 169/98 , Bezug genommen.
  2. b)Das Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur eine Haftung, wenn der andere Teil -hier die Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durften (Palandt § 276, 78). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR 1992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in Assmann/ Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6 Rdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko der Vermögensanlage und die Bank das Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers. Deshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert ohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ). Diese speziellen Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der Eigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung von "Innenprovisionen". Bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen hat sich der Anleger selbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879 , WM 1997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften, die der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157 ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende Baumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag behaupten die Kläger nicht. Die Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich aus dem Darlehensvertrag. Darin heißt es unter anderem, dass während der Vorfinanzierungszeit das Darlehen nicht getilgt wird und dass die monatliche Rate ansteigt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird und die Zuteilungszeit länger als fünf Jahre dauert. Eine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt notwendig. Über ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte nicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers übernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt, sich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die gesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen ist und gleichsam als Partei des finanzierenden Geschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft (BGH NJW-RR 1992, 879 , NJW 1988, 1583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend nicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischen- finanzierung der Verkäufe aller Wohnungen der B und der Unternehmenstöchter der I und C2 ist sie nicht über die bankübliche Finanzierung hinausgegangen Nach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten. Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision der Beklagten (vgl. dazu von Heymann Rdn. 166) oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer (vgl. dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu erforschen und bei dem Vertragsabschluss zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH NJW-RR 1988, 1512 ). Allein die Beklagte trägt nämlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers. Dahinstehen kann schließlich, ob der Kaufvertrag nach § 138 BGB sittenwidrig ist oder den Klägern sonstige Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin zustehen. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3VerbrKG scheidet ,aus, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKG auf das Darlehensverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. Bei dem den Klägern von der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehen handelt es sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung banküblichen Bedingungen gewährten und von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemachten sogenannten Realkredit, der von der Regelung des § 9 VerbrKG ausgenommen ist. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert. Die Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird bei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse der Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den Wesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.
(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 8,66 % übersteigt den von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz für Realkredite mit fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 8,42 % nur unerheblich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO . Permalink: http://openjur.de/u/434257.html Kommentare
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