Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 P
§ 95TKG.
Nach § 95 Abs. 1 TKG darf der Diensteanbieter Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dies zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 TKG genannten Zweckes erforderlich ist. Diese Vorschrift stellt einen Erlaubnistatbestand dar ("darf"), verpflichtet die Diensteanbieter aber nicht zur Erhebung der Daten. Darüber hinaus handelt es sich nach § 3 TKG bei Bestandsdaten um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Eine solche Erhebung wäre im vorliegenden Falle auch nicht erforderlich, da der Dienst für den jeweiligen Nutzer kostenlos angeboten wird. Zwischen der Beklagten und den jeweiligen Netznutzern bestehen keine vertraglichen Beziehungen, weshalb die Daten eines Teilnehmers für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses nicht erforderlich sind. c) Die Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung der
§ 96TKG.
Bei der Vorschrift des § 96 Abs. 1 TKG handelt es sich nicht um einen Verpflichtungstatbestand, sondern um einen Erlaubnistatbestand, § 96 TKG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Telekommunikationsdiensteanbieter Verkehrsdaten zulässigerweise erheben, verarbeiten und nutzen darf (vgl. Scheurle/Mayen a.a.O., Rdn. 2 zu § 96). Eine generelle Ermächtigung zur Speicherung der Verkehrsdaten auf Vorrat stellt § 96 TKG nicht dar.
- d)Die Vorschriften der §§ 113 a und 113 b TKG wurden durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08 , für insgesamt verfassungswidrig erklärt. Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht, dass nur die Befugnis zur Weitergabe von solchen Aufzeichnungen nach §§ 113 a , b TKG verfassungswidrig wäre, nicht jedoch die Erhebung an sich.
- e)Aus den §§ 112 , 113 TKG ergibt sich die Erhebungs- und Speicherungspflicht ebenfalls nicht. Diese Vorschriften regeln lediglich die Auskunftspflicht über rechtrnäßio nach den §§ 95 , 111 TKG erhobene Daten, stellen selbst aber keine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten dar.
- f)Aus § 109 TKG lässt sich diese Verpflichtung ebenfalls nicht herleiten. Diese Vorschrift verpflichtet die Diensleanbieter, angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutz von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysternen gegen unerlaubte Zugriffe durchzuführen. Es müssen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, damit Dritte nicht unberechtigt auf die IT-Infrastruktur des Anbieters zugreifen können. § 109 TKG trifft aber keine Aussage darüber, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zugangsanbieter die Nutzung seiner Telekommunika1ionsanlagen durch berechtigte Nutzer zu rechtswidrigen Zwecken verhindern muss.
- g)Eine Pflicht zur Erhebung und Speicherung der
§ 101Urh
G. Diese Vorschrift ermächtigt den Diensteanbieter zur Beauskunftung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten, ein Recht oder eine Pflicht zur Erhebung derartiger Daten begründet § 101 UrhG aber gerade nicht. Dies ergibt sich schon dessen Wortlaut. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist somit die Beklagte nicht verpflichtet, dass die Nutzer vor Zugang zum Internet durch sie identifiziert werden und ihre Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG während der Nutzung gespeichert werden, weshalb sich der von der Klagepartei geltend gemachte Unterlassungsanspruch Ziffer 1 aus der Klage vom 24.01.2011 als begründet erweist und daher abzuweisen war. 2 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch Ziffer 2 aus der Klage vom 24.01.2011 ist ebenfalls unbegründet Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser Unterlassungsanspruch unter der Einschränkung steht "soweit die Beklagte in den von ihr eingerichteten Netzwerken im Sinne von Ziffer 1 keine Nutzeridentifikation und Verkehrsdatenaufzeichnung im Sinne von § 3 Nr. 30 TKH durchführt ". Diese Einschränkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches geht davon aus, dass die Beklagte zur Nutzeridentifikation und Verkehrsdatenaufzeichnung verpflichtet ist. Dass dies nach AUffassung der Kammer jedoch nicht der Fall ist, wurde oben unter Ziffer 1 ausgeführt.
- a)Nachdem wie in Ziffer 1 ausgeführt, eine gesetzliche Pflicht zur Speicherung der Nutzerdaten derzeit nicht besteht, kann insoweit die Beklagte auch nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG, eine Marktverhaltensregelung, verstoßen haben.
- b)Die Beklagte verstößt durch die Verwendung ihrer AGB und die FAQ auch nicht gegen das Irreführungsverbot im Sinne der §§ 3 , 5 UWG: Die von ihr verwendete ABG-Klausel ist zutreffend. Die Beklagte erfüllt, wie oben ausgeführt, derzeit die gesetzlichen Anforderungen zur Vorratsdatenspeicherung, nachdem die §§ 113 a. b TKG für verfassungswidrig erklärt wurden, ist die Beklagte derzeit zur Erhebung und Speicherung der Nutzerdaten nicht verpflichtet. Für den Fall, dass die Vorratsdatenspeicherung in gesetzeskonformer Weise durch €!ine neue gesetzliche Regelung wieder aufzunehmen wäre, wäre die Beklagte nach der von ihr verwendeten AGB-Klausel dazu verpflichtet. Dass die Beklagte nicht technisch in der Lage wäre, die Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/24/EG umzusetzen, ist seitens der Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Der Artikel in FAQ ist nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine. falsche Vorstellung hervorzurufen; da die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland derzeit nicht umgesetzt ist, ist die Aussage in den FAQ, dass die lokalen Gesetze eingehalten würden, zutreffend. Dass die Beklagte technisch nicht in der Lage wäre, mehr zu leisten, als von der EU-Richtlinie gefordert, ist seitens der Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Damit können auch die Ausführungen der Beklagten in dem FAQ-Artikel die angesprochenen Verkehrskreise nicht irreführen. Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO. via Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Permalink: http://openjur.de/u/434597.html Kommentare
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