Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht, auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unt
§ 80Betr
VG 2001 Nr. 10). B. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz. 2 BetrVG begründet. 1. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. In den Betrieben, in denen kein Betriebssausschuss zu bilden ist, steht dieses Recht dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen vom Betriebsrat zu benennenden Mitglied des Betriebsrats zu (BAG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 ABR 43/84 - Rn. 14, AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG 1972 =
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VG 1972, Nr. 28). 2. Das Einblicksrecht wird allerdings nur insoweit gewährt, wie es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist. Diese Erfordernis ist vorliegend gegeben.
- a)Das Erfordernis ergibt sich zum einen daraus, dass der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die Tarifverträge und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden.
- b)Das Erfordernis ergibt sich zudem aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BetrVG).
- aa)Das gilt auch hinsichtlich der über- und außertariflichen Lohnbestandteile, auch wenn diese individuell ausgehandelt sind. Nur wenn der Betriebsrat diese kennt, kann er einschätzen, ob er im Rahmen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BetrVG initiativ werden soll.
- bb)Das gilt auch hinsichtlich einer Beteiligung an den Liquidationserlösen. Auch insoweit können sich Fragen der Verteilungsgerechtigkeit stellen.
- cc)Dem steht der vom Arbeitgeber angezogene Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.11.2008 - PL 15 S 2634/07 nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung ein Einblicksrecht des Personalrats in die individuell ausgehandelten Gagen der Solisten und Bühnentechniker wegen des Schutzes der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abgelehnt. Die Beteiligung der Ärzte an den Liquidationserlösen genießt diesen Schutz jedoch nicht.
- dd)Soweit der Arbeitgeber rügt, bei einem Einblicksrecht in die Beteiligung an den Liquidationserlösen käme es zu einer Ungleichbehandlung der Ärzte, weil die Anteile an den Liquidationserlösen der Ärzte, die leitende Angestellte seien, nicht zu offenbaren seien, während die Beteiligung der anderen Ärzte an den Liquidationserlösen offenbart werden müssten, ist diese Ungleichbehandlung durch § 5 Abs.3 BetrVG gerechtfertigt. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der leitenden ärztlichen Angestellten zu den nicht leitenden ärztlichen Angestellten ändert daran nichts. 3. Dem geltend gemachten Einblicksrecht steht weiter nicht entgegen, dass ihm fast die Hälfte der Arbeitnehmer widersprochen hat. Das Einblicksrecht besteht unabhängig vom Einverständnis der Arbeitnehmer, andernfalls der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
- a)Dem Einblicksrecht des Betriebsrats stehen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht entgegen. Das ergibt sich bereits aus seiner Subsidiarität (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG) gegenüber § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG (vgl. Subsidiarität des BDSG gegenüber dem BetrVG: BAG, Beschluss vom 12.08.2009 - 7 ABR 15/ 08 - Rn. 26, AP Nr. 2 zu § 34 BetrVG 1972 =
§ 34Betr
VG 2001 Nr. 1). Aber auch datenschutzrechtlich stellt die Einblicksgewährung kein Geheimnisverrat im Sinne des § 5 BDSG dar, denn im Rahmen seiner Befugnisse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG ist der Betriebsrat kein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG sondern Teil der verarbeitenden Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG, also des Arbeitgebers, der zu der Verarbeitung der Daten gemäß § 28 Abs. 1 BDSG befugt ist, wobei der Betriebsrat seinerseits als Teil der verarbeitenden Stelle an die Geheimhaltungsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden ist (BAG, Beschluss vom 12.08.2009, a.a.O. , Rn. 27; FESTL BetrVG,
- Aufl., § 80, Rn. 58; Richardi/Thüsing BetrVG,
- Aufl. § 80, Rn. 57; Kort, Schranken des Anspruchs des Betriebsrats auf Information gemäß § 80 BetrVG über Personaldaten der Arbeitnehmer, NZA 2010, 1267 ff.). b) Aus den gleichen Erwägungen verstößt das Einblicksrecht des Betriebsrats nicht gegen die Richtlinie 95/46/EG (RL). Der Betriebsrat ist im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse nicht Dritter im Sinne des Art. 2 f RL, sondern Teil des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Art. 2 d RL, nämlich des Arbeitgebers, der zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 2 b RL gemäß Art. 7 b RL befugt ist. Ihm gegenüber haben die Arbeitnehmer gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Differenzierungsklausel in § 11 Abs. 2 des Haustarifvertrages (Bl. 125 d. A.) ihre Gewerkschaftszugehörigkeit zur Lohndatenverarbeitung offenbart (§ 8 Abs. 2 a RL), so dass im Rahmen der Überprüfungspflicht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG) auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 RL gegeben ist. C. Wegen der Rüge des Verstoßes gegen Unionsrecht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Permalink: http://openjur.de/u/435155.html Kommentare
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