Rundfunkanwendungen Frequenzen im Bereich
800 MHz für eine anderweitige Nutzung frei geworden waren (sog. "Digitale Dividende"), stellte die Bundesnetzagentur Entwürfe
Entscheidungen zur Anhörung, die die beabsichtigte Vergabe der Frequenzen, deren nähere Modalitäten und Bedingungen einschließlich der Nutzungsbestimmungen für die Frequenzen betrafen. Hierzu gab der Verband deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA), dem die Klägerin angehört, unter dem 16. Juli 2009 und unter dem 16. August 2009 Stellungnahmen ab, mit denen er u.a. darauf hinwies, dass beim Parallelbetrieb
Diensten über das Kabel und einer mobilen Nutzung im selben Frequenzbereich massive Störungen beim Bild- und Datenempfang zu erwarten seien, deren Hauptverursacher die mobilen Empfangs- und Sendegeräte seien. Diese Störszenarien seien vor der Vergabe und Inbetriebnahme der Frequenzen im 800-MHz- Bereich detailliert zu untersuchen und es seien konkrete Vorbedingungen für die störungsfreie Nutzung der Frequenzen zu formulieren. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens erließ die Bundesnetzagentur in der Form einer Allgemeinverfügung die "Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 über die Verbindung der Vergabe
Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe
Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
Telekommunikationsdiensten sowie über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe
Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
Telekommunikationsdiensten; Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG" (Verfügung Nr. 59/2009 - Az. BK 1a-09/002 - Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009, 3622 ff). Mit dieser Allgemeinverfügung ordnete die Bundesnetzagentur u.a. an, dass der Zuteilung
Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 790 bis 862 MHz ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (Ziffer II. der Allgemeinverfügung) und dass das Vergabeverfahren als Versteigerungsverfahren durchgeführt wird (Ziffer III. der Allgemeinverfügung). Außerdem enthält die Allgemeinverfügung in den Ziffer IV. Festlegungen und Regeln des Vergabeverfahrens, u.a. Regelungen zur Voraussetzung für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren (Ziffer IV.1.), über die Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die zu vergebenden Frequenzen verwendet werden dürfen (Ziffer IV.2.), über die Grundausstattung an Frequenzen und die Beschränkung der Bietrechte (Ziffer IV.3.), über die Frequenznutzungsbedingungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung (Ziffer IV.4.) und das Mindestgebot (Ziffer IV.5.). Unter Ziffer V. der Allgemeinverfügung sind die Versteigerungsregeln im Einzelnen festgelegt. Hinsichtlich der Frequenznutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz verweist die Allgemeinverfügung in Ziffer IV.4.2. auf die in einer Anlage 2 zur Allgemeinverfügung enthaltenen vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen. Zudem ist dort ein Vorbehalt der nachträglichen Änderung der Frequenznutzungsbestimmungen für den Fall geregelt, dass dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Störungen enthält die Allgemeinverfügung folgende Ausführungen (Abl. BNetzA Nr. 20/2009 vom 21. Oktober 2009, 3706 f): "Hinsichtlich der möglichen Interferenzen zwischen Anwendungen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot
Telekommunikationsdiensten und Frequenznutzungen in und längs
Leitern ist zu beachten, dass leitungsgebundene Anwendungen keine Frequenznutzungen darstellen, die einem Funkdienst im Sinne der Definition im Artikel 1 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) bzw. den Funkdienstedefinitionen in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung zugeordnet werden können. Diese Frequenznutzungen unterliegen nicht dem TKG, sondern für die betroffenen Geräte, z.B. Kabelmodems und Set-Top-Boxen, gelten die entsprechenden Standards im Rahmen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
Betriebsmitteln (EMVG). Die Kammer erwartet, dass in Bezug auf die befürchteten Auswirkungen auf den Rundfunkempfang (leitungsgebunden und nicht- leitungsgebunden) die künftigen Netzbetreiber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen werden, die eine Störung der hiervon betroffenen Geräte in für diese zumutbarer Weise minimieren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die für dieses spezielle Störszenario maßgebende Funkstellendichte bei den Endgeräten des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot
Telekommunikationsdiensten und somit die potentielle Störwahrscheinlichkeit auf absehbare Zeit relativ gering sein dürfte. Bis zu einer signifikanten Marktpenetration bestehen auf beiden Seiten (potentieller Störer und Geräte des Rundfunkempfangs) Möglichkeiten zur Verbesserung der Koexistenzbedingungen." Mit Schreiben vom 01. März 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Aussetzung der Vollziehung der Allgemeinverfügung sowie die Ergänzung
Ziffer IV.4.
ihren Kunden genutzten Kabelmodems und Set-Top Boxen führt. Sie stützt diese Befürchtungen vornehmlich auf technische Studien des ANGA und des Instituts für Rundfunktechnik - IRT - vom
Kabelnetzen" vom 12. Februar 2010, auf Schlussfolgerungen
Prof. Dr.-Ing. Michael Silverberg "Digitale Dividende - was nun?" vom
Betriebsmitteln (EMVG) noch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) regelten den in Rede stehende Konflikt zwischen leitergebundener Frequenznutzung und Funkfrequenznutzung abschließend. Vielmehr seien, wenn es um frequenzbezogene Gefahren gehe, die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Frequenzordnung (§§ 52 ff TKG) anzuwenden. Diese umfassten auch den Schutz der leitergebundenen Frequenznutzung.
einer "Verträglichkeit" der Frequenznutzungen i.S.
5 Nr. 3 TKG, die letztlich auch nichts anderes als "Störungsfreiheit" bedeute, könne in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse zu den Störszenarien keinesfalls die Rede sein. Vielmehr belegten die vorgelegten Erkenntnisse, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Kabelnetze und der daran angeschlossenen Endgeräte durch sowohl LTE- Endgeräte als auch durch Basisstationen komme. Die Beklagte hätte daher beim Erlass der Frequenznutzungsbestimmungen in der Allgemeinverfügung dafür Sorge tragen müssen, dass verbindliche Regelungen zur Verträglichkeit der unterschiedlichen Frequenznutzungen erlassen werden. Die Auffassung der Bundesnetzagentur, die leitergebundene Frequenznutzung sei
vornherein regulatorisch untergeordnet, sei fehlerhaft. Vielmehr ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität und der besonderen Bedeutung der Kabelnetze für die Rundfunkübertragung sogar ein regulatorischer Vorrang, zumindest aber eine Gleichordnung der Kabelnetze mit den Mobilfunknetzen. Unter diesen Umständen verlangten das planerische Gebot der Konfliktbewältigung und das Gebot einer gerechten Abwägung weitere Nebenbestimmungen zum Schutz der Kabelnetze vor Störungen; die Bewältigung dieses Konflikts könne nicht auf nachgeordnete Verfahrensstufen, etwa auf die spätere Zuteilung der Frequenzen verlagert werden. Die mit der Allgemeinverfügung erlassenen Frequenznutzungsbestimmungen entfalteten nämlich bereits mit ihrem Erlass Verbindlichkeit, weil sie Bestandteil der späteren Zuteilungen würden. Daran ändere auch der in Ziffer IV.4. Nr. 2 aufgenommene Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der Frequenznutzungsbestimmungen nichts, weil dieser zur Bewältigung des in Rede stehenden Konflikts ungeeignet sei. Geeignete Schutzmaßnahmen könnten die Beschränkung der Sendeleistung der mobilen Endgeräte und der Basisstationen, die Festlegung
Mindestabständen zwischen störenden und gestörten Einrichtungen, Regelungen zum zeitlichen und räumlichen Ausbau der Mobilfunknetze sowie Kostenregelungen für erforderliche Folgemaßnahmen sein. Sie - die Klägerin - habe bei Aufnahme des Mobilfunkbetriebs erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen zu gewärtigen, die u.a. in einem erhöhten Aufwand für Kundenbetreuung, Entwicklung und Implementierungen
Filtern und den Austausch
Endgeräten sowie in einem Vertrauensverlust der Verbraucher und erheblichen Nachteilen im intermodalen Wettbewerb bestünden. Die Klägerin hat zunächst - mit Schriftsatz vom 28.Mai 2010 - beantragt, die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 - BK 1a-09/002 - aufzuheben, soweit diese Verfügung sich auf den Frequenzbereich 790 bis 862 MHz bezieht, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, a) Ziff. IV.4.2 Satz 1 (mit Anlage 2) der Allgemeinverfügung in geeigneter Weise so zu ergänzen, dass eine Störung
Frequenznutzungen (einschließlich freizügiger Nutzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG) in und längs ihrer vorhandenen Breitbandkabelnetze, einschließlich angeschlossener Kabel- Modems, Set-Top-Boxen und entsprechender Geräte, sicher ausgeschlossen ist, soweit diese Netze und Geräte jeweils den für sie derzeit geltenden maßgeblichen europäischen Normen entsprechen; und b) Ziffer IV.4.2 der Allgemeinverfügung um den folgenden Satz 6 zu ergänzen: "Die Frequenznutzungsbestimmungen für den 800 MHz- Bereich werden nachträglich geändert, wenn dies zur Verhinderung
Störungen
Frequenznutzungen (einschließlich freizügiger Nutzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG) in und längs vorhandener Breitbandkabelnetze, einschließlich angeschlossener Kabel- Modems, Set-Top-Boxen und entsprechender Geräte, geboten ist, soweit diese Netze und Geräte jeweils den für sie derzeit geltenden maßgeblichen europäischen technischen Normen entsprechen." höchst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ziff. IV.4.2 Satz 4 der Allgemeinverfügung auch bei Störungen
Frequenznutzungen in und längs vorhandener Breitbandkabelnetze, einschließlich angeschlossener Kabel- Modems, Set-Top-Boxen und entsprechender Geräte, anzuwenden, soweit diese Netze und Geräte jeweils den für sie derzeit geltenden maßgeblichen europäischen technischen Normen entsprechen. Mit Schriftsatz vom
Frequenznutzungen (einschließlich freizügiger Nutzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG) in und längs ihrer vorhandenen Breitbandkabelnetze, einschließlich angeschlossener Kabel- Modems, Set-Top-Boxen und entsprechender Geräte, sicher ausgeschlossen ist, soweit diese Netze und Geräte jeweils den für sie derzeit geltenden maßgeblichen europäischen Normen entsprechen; und b) Ziffer IV.4.2 der Allgemeinverfügung um den folgenden Satz 6 zu ergänzen: "Die Frequenznutzungsbestimmungen für den 800 MHz- Bereich werden nachträglich geändert, wenn dies zur Verhinderung
Störungen
Frequenznutzungen (einschließlich freizügiger Nutzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG) in und längs vorhandener Breitbandkabelnetze, einschließlich angeschlossener Kabel- Modems, Set-Top-Boxen und entsprechender Geräte, geboten ist, soweit diese Netze und Geräte jeweils den für sie derzeit geltenden maßgeblichen europäischen technischen Normen entsprechen." höchst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, Ziff. IV.4.2 Satz 4 der Allgemeinverfügung auch bei Störungen
Frequenznutzungen in und längs vorhandener Breitbandkabelnetze, einschließlich angeschlossener Kabel- Modems, Set-Top-Boxen und entsprechender Geräte, anzuwenden, soweit diese Netze und Geräte jeweils den für sie derzeit geltenden maßgeblichen europäischen technischen Normen entsprechen.
Geräten und Kabeln beseitigt werden. Im Rahmen der Prüfung
5 Satz 1 Nr. 3 TKG habe sie auf die Belange der Klägerin keine Rücksicht nehmen müssen, weil die Klägerin keine Frequenznutzerin sei. Auch unabhängig davon verlange diese Vorschrift keine absolute Störungsfreiheit, sondern nur die "Verträglichkeit"
Frequenznutzungen. Sie habe bei ihren Entscheidungen durchaus erkannt, dass es zu Konflikten kommen könne, im Rahmen einer Prognose die Auswirkungen der Störungen aber gegenüber den Vorteilen für eine zukünftige effiziente Frequenznutzung als gering bewertet. Hier seien die möglichen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung für die Kabelnetzbetreiber hinnehmbar und zumutbar. Der vorgenommenen Klageerweiterung um Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei zu widersprechen; ihrer Zulassung stehe entgegen, dass sie die Erledigung des - ansonsten entscheidungsreifen - Rechtsstreits verzögere. So sei es zwischen ihr und der Klägerin u.a. streitig, welche der betroffenen Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Zuteilungsnehmer zu betrachten seien. Den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 05. März 2010 abgelehnt ( 21 L 1851/09 ). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte sowie der Verfahrensakte für das Verfahren 21 L 1851/09 verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag zu 1.) ist die Klage zulässig, aber unbegründet
der Allgemeinheit unterscheidet. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können, ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom
vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass sich die Klägerin für ihre Klage auf diesen Gesichtspunkte stützen kann. Eine (teilweise) Unzulässigkeit der Anfechtungsklage folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin diese zunächst beschränkt auf den Frequenzbereich 790 bis 862 MHz erhoben und diese Einschränkung auf entsprechende Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom
Vergabeverfahren und für die in Ziffer II. getroffene Anordnung des Vergabeverfahrens liegt dies auf der Hand. Die in Anwendung des der verfahrensleitenden Behörde nach § 10 VwVfG eröffneten Ermessens gegebene Möglichkeit, im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit unterschiedliche Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bündeln - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
Zuteilungspetenten für die in Rede stehenden Frequenzen. Es ist nicht ersichtlich und
der Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung, der Frequenzzuteilung - statt einer Einzelzuteilung - ein Vergabeverfahren vorzuschalten, relevante Rechtspositionen der Klägerin verletzt. Auch soweit sich die Klage mit dem Hauptantrag zu 1.) gegen die Festlegung und Regeln des Vergabeverfahrens in Ziffer IV.
der Klägerin befürchteten Störungen ihrer technischen Infrastrukturen treten - wenn überhaupt - noch nicht mit der im Rahmen
4 Nr. 4 TKG erfolgenden Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen, sondern erst mit der Zuteilung der Frequenzen i.S.
Die mit der Allgemeinverfügung insoweit getroffenen Entscheidungen gehen der Zuteilung i.S.
1 Satz 1 TKG voran und beinhalten damit noch keine Frequenznutzungsrechte. Diese werden gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 TKG vielmehr erst nach Durchführung des Vergabeverfahrens durch die Zuteilung der Frequenzen nach § 55 TKG begründet. Die in Ziffer IV.4.2. und Anlage 2 der Allgemeinverfügung niedergelegten Frequenznutzungsbestimmungen erhalten damit auch noch keine unmittelbare Wirkung für die späteren Frequenznutzungen, sondern dienen dazu, den Interessenten an einer Frequenznutzung eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Teilnahme am Vergabeverfahren und eine Basis zur Abschätzung des wirtschaftlichen Werts der zu vergebenden Frequenzen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass ein erfolgreicher Teilnehmer am Vergabeverfahren einen Rechtsanspruch auf Zuteilung
Frequenzen zu den in der Allgemeinverfügung niedergelegten Nutzungsbedingungen hat und grundsätzlich auch vor nachträglichen Beschränkungen der Nutzung geschützt ist, sofern eine solche Möglichkeit in der Allgemeinverfügung nicht vorgesehen war und sich eine Befugnis dazu auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften - etwa aus § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG - ergibt. Rechtlich könnte den in der Allgemeinverfügung enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen damit die Wirkung einer unter dem Vorbehalt des Zuschlags stehenden Zusicherung der späteren Frequenzzuteilung unter eben diesen Bedingungen i.S.
VfG zukommen. Eine solche Zusicherung kann grundsätzlich Dritte in ihren Rechten verletzen. Dies ist allerdings
den Umständen des Einzelfalls abhängig, namentlich davon, was genau zugesichert wurde und ob sich die Rechte des Dritten ohne Verstoß gegen die Zusicherung durch Nebenbestimmungen sichern lassen, vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
VfG zu verstehen, weil es wegen der Vorläufigkeit und des Hinweises auf mögliche Änderungen ausdrücklich an einem Bindungswillen der Behörde fehlt. Aber selbst wenn man insoweit eine Zusicherung einer späteren Frequenzzuteilung unter den genannten Nutzungsbedingungen annehmen würde, ließe die Festsetzung nur vorläufiger Frequenznutzungsbestimmungen der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, Beschränkungen der Frequenznutzung im Rahmen der Zuteilung anzuordnen, ohne dass dies gegen die Zusicherung verstoßen würde. Ungeachtet dessen verletzt die angefochtene Allgemeinverfügung die Klägerin aber auch nicht in ihren Rechten. Auf einen Verstoß der Frequenznutzungsbedingungen gegen § 55 Abs. 5 Nr. 3 TKG kann die Klägerin sich nicht erfolgreich berufen, weil sie keine "Frequenznutzung" im Sinne dieser Vorschrift betreibt. Nach § 3 Nr. 9 Satz 1 TKG ist unter "Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetsicher Wellen zu verstehen. Die Klägerin betreibt weder einen Funkdienst noch betreibt sie andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen. Nach § 53 Abs. 2 TKG werden den "Funkdiensten" und den "anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen" Frequenzbereiche im Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesen. Die leitergebundene Signalübertragung wird
keinem der in § 4 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) definierten Funkdienste erfasst. Da deren Gesamtheit nach § 4 Nr. 9 FreqBZPV als "Funkdienst" anzusehen ist, betreibt die Klägerin mithin keinen Funkdienst. Sie betreibt aber auch keine "andere Anwendung elektromagnetischer Wellen". Da im Katalog der Begriffsbestimmungen in § 4 FreqBZPV mit Ausnahme der in seiner Nr. 11 erwähnten "ISM- Anwendung" ausschließlich Funkdienste aufgelistet sind, ist unter "andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen" die in § 4 Nr. 11 FreqBZPV genannte "ISM- Anwendung", d.h. die Nutzung elektromagnetischer Wellen durch Geräte oder Vorrichtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung
Hochfrequenzenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke, die nicht Funkanwendung ist, zu verstehen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung "Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG)", BT- Drs. 15, 2316, S. 57; Fetzer in Arndt/ Fetzer/ Scherer, Telekommunikationsgesetz 2008, § 3 Rdnr. 38. Auch hierunter fällt die
der Klägerin betriebene kabelgebundene Signalübertagung nicht. Allerdings ist nach § 3 Nr. 9 Satz 2 TKG Frequenznutzung im Sinne des Gesetzes auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs
Leitern, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG gegeben ist. Da hierdurch der Begriff der "Frequenznutzung" über die in § 3 Nr. 9 Satz 1 TKG genannten Funkdienste und anderen Anwendungen hinaus erweitert wird, folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs
Leitern, für die Freizügigkeit i.S.
2 Satz 3 TKG gegeben ist, keine Frequenznutzung i.S.
9, § 55 Abs. 5 Nr. 3 TKG ist. Die kabelgebundene Signalübertragung, die die Klägerin betreibt, ist eine freizügige Nutzung i.S. dieser Vorschriften. Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 TKG enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan (neben der Zuweisung der Frequenzbereiche) auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, soweit dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG auch für Frequenznutzungen in und längs
Leitern, wobei für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen sind, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist. In der bis 2009 geltenden Fassung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 ( BGBl. I, 2499 ) waren in der Nutzungsbestimmung 30 Teil B der Anlage Bestimmungen über die freizügige Nutzung
Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze enthalten, denen die Anwendungen der Klägerin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - unterfielen; die Klägerin betrieb - und betreibt - mithin freizügige Frequenznutzungen in und längs
Leitern und war damit - wie ausgeführt - nicht Frequenznutzerin i.S.
5 Nr. 3, 3 Nr. 9 TKG. Hieran hat sich auch nichts Entscheidendes dadurch geändert, dass die Nutzungsbestimmung 30 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14. Juli 2009 ( BGBl. I, 1809 ) entfallen ist und im Frequenzbereichszuweisungsplan nunmehr die in § 53 Abs. 2 Satz 2 TKG vorausgesetzten Festlegungen zur freizügigen Nutzung nicht mehr enthalten sind. Dadurch ist die - vormals gegebene - freizügige Nutzung der Klägerin nicht entfallen mit der Folge, dass für sie nunmehr gem. § 55 Abs. 1 TKG eine Frequenzzuteilung erforderlich wäre. In § 53 Abs. 2 Satz 2 TKG ist vielmehr nach wie vor vorausgesetzt, dass die Frequenznutzung in und längs
Leitern bei der Einhaltung bestimmter räumlicher, zeitlicher und sachlicher Festlegungen freizügig ist und bleibt. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber nachfolgend den Schutz
Funkdiensten vor den Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzungen, den die Nutzungsbestimmung 30 maßgeblich bezweckte, als nicht der Frequenzordnung und - verwaltung unterliegend, sondern als Gegenstand des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
Betriebsmitteln (EMVG) angesehen hat, BT- Drs. 16, 3658, S. 15, 18. Dies verbietet es, dem im Hinblick darauf erfolgten Wegfall der Nutzungsbestimmung 30 ohne gleichzeitige Anpassung der §§ 53 Abs. 2 Satz 2, 3 Nr. 9 TKG eine Bedeutung dahingehend beizumessen, dass nach dem Wegfall der Nutzungsbestimmung 30 alle Frequenznutzungen in und längs
Leitern die Freizügigkeit verlieren und nunmehr einer Frequenzzuteilung bedürfen. Da weder im Frequenzbereichszuweisungsplan noch im Frequenznutzungsplan Frequenzbereiche hierfür ausgewiesen sind, dies aber gem. § 55 Abs. 5 Nr. 1 TKG Voraussetzung einer Frequenzzuteilung wäre, hätte dies die -ersichtlich nicht gewollte und systemwidrige - Konsequenz, dass Frequenznutzungen in und längs
Leitern jegliche Rechtsgrundlage entzogen worden wäre. Deshalb ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass die durch den Wegfall der Nutzungsbestimmung 30 an sich erforderlichen Änderungen
9 Satz 2 TKG und § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in Folge eines "Redaktionsversehens" vorerst unterblieben sind. Hierfür spricht auch, dass im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen die notwendigen Anpassungen nunmehr in der Weise vorgesehen sind, dass die Regelungen in §§ 3 Nr. 9 Satz 2 und § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG entfallen sollen, BT- Drs. 17, 5707, S. 9, 24. Die daraus folgende Konsequenz, dass freizügige Frequenznutzungen in und längs
Leitern nicht
5 Nr. 3 TKG erfasst werden und somit die Zuteilungen
Funkfrequenzen nicht
ihrer Verträglichkeit mit freizügigen leitergebundenen Nutzungen abhängig ist, widerspricht auch weder grundlegenden Wertungen der Frequenzordnung noch den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Vielmehr stützen diese das hier gefundene Ergebnis. Dass leitergebundene Frequenznutzungen überhaupt im Regime der Frequenzordnung nach §§ 52 ff TKG Berücksichtigung fanden, ist offenkundig allein dem Umstand geschuldet, dass die Möglichkeit gesehen wurde, dass
leitergebundenen Nutzungen Störungen für funkgestützte Dienste ausgehen können. So erfolgte die Aufnahme leitungsgebundener Nutzungen in die Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 9 TKG ausdrücklich im Hinblick darauf, dass das Erfordernis einer Zuteilungspflicht dann gesehen wurde, wenn mit der Frequenznutzung im Kabel Beschränkungen derselben Frequenz im Funkbereich verbunden sind, BT- Drs. 15, 2316, S. 57. Der bereits darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang funkgestützter Anwendungen gegenüber leitungsgestützten Anwendungen bei der Bewältigung
Interferenzkonflikten hat in der bis 2009 geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung einen deutlichen Niederschlag dadurch gefunden, dass diese in der Nutzungsbestimmung 30 ausdrücklich normierte, dass die freizügige Frequenznutzung in und längs
Leitern keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen
Sendefunkanlagen genießt. Auch die nachfolgende "Óberführung" der Nutzungsbestimmung 30 in das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
Betriebsmitteln (EMVG) diente ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich dem "Schutz
Funkdiensten vor den Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzung", BT- Drs. 16, 3658, S. 15,18. Dafür, dass umgekehrt auch eine Notwendigkeit gesehen wurde, leitergebundene Nutzungen gegenüber den Auswirkungen
Funkanwendungen zu schützen, sind Anhaltspunkte demgegenüber nicht ersichtlich. Dem entspricht es auch, dass die gesehene Interferenzproblematik nach der im Jahre 2009 erfolgten Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
Betriebsmitteln (EMVG) übernommen wurde, nicht hingegen in das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), das u.a. den Schutz vor
Funkanlagen ausgehenden Störungen bezweckt. Auch die auf der Grundlage
3 EMVG erlassene Verordnung zum Schutz
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende - und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (Sicherheitsfunk- Schutzverordnung - SchuTSEV) vom 13. Mai 2009 hat allein den Schutz
Sende- und Empfangsfunkanlagen sowie öffentlichen Telekommunikationsnetzen vor
leitergebundenen Anwendungen ausgehenden Störungen zum Gegenstand. Auch dem Europäischen Gemeinschaftsrecht lässt sich entnehmen, dass die Zuteilung
Funkfrequenzen nicht
Maßnahmen zur Herstellung der Verträglichkeit mit leitergebundenen Anwendungen abhängig ist. Nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom
ihr befürchteten,
den Mobilfunknutzungen ausgehenden Störungen keine "funktechnischen Störungen", die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht allein die Auferlegung
technischen und den Betrieb betreffende Bedingungen an Frequenznutzungsrechte rechtfertigen könnten. Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund der mit der Frequenzordnung verfolgten Zwecke und Ziele auch vollumfänglich gerechtfertigt, weil anderenfalls eine sinnvolle und effiziente Frequenzplanung konterkariert würde. Die Frequenzplanung nach den §§ 53 und 54 TKG hat zum Ziel, dass den einzelnen Funkdiensten bestimmte Frequenzbereiche zugewiesen werden und in diesem Rahmen auf deren Verträglichkeit untereinander Rücksicht genommen wird. Dabei ist die nationale Frequenzplanung in weiten Teilen
vorherigen internationalen Festlegungen abhängig. Auf internationaler Ebene wird die Frequenzplanung nämlich durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU) als Sonderorganisation der Vereinten Nationen koordiniert, wobei die Konstitution und Konvention der ITU vom 22. Dezember 1992 ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der u.a. auch
der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert wurde ( BGBl. II 1996, 1306 ; BGBl. II 2005, 426 ). Rechtsgrundlagen sind nunmehr die ITU- Konstitution und die ITU- Konvention (BGBl. II 2001, 1131, 1162) sowie zwei Vollzugsordnungen, die den Fernmeldeverkehr regeln und für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind (Art. 4 Nr. 3 ITU- Konstitution und Konvention). Die ITU weist einzelnen Funkdiensten im Rahmen einer internationalen Frequenzbereichsplanung bestimmte Frequenzbänder zu, vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2394/07 - DVBl, 2009, 51 ff; Wegmann in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 52, Rdr. 4 ff. Das völkerrechtliche System der Frequenzplanung und -koordinierung als Grundlage der nationalen Frequenzordnung würde unterlaufen, wenn im Rahmen dieses Planungssystems auf solche Nutzungen Rücksicht zu nehmen wäre, die nach nationalem Recht freizügig sind und für die demzufolge auf planerischer Ebene Frequenzzuweisungen, in deren Rahmen potentiellen Störproblematiken ausgleichend hätte Rechnung getragen werden können, nicht erfolgt sind. Denn dann wäre es möglich, allein aufgrund - zuteilungsfreier - faktischer Nutzung
Frequenzen sowohl den internationalen wie auch den nationalen Handlungsspielraum bei der Frequenzplanung in erheblichem Maße zu beschränken. Die Klägerin wird durch die angegriffene Allgemeinverfügung auch nicht in einem auch sie schützenden subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange in einem Planungsprozess verletzt. Weder aus dem Wortlaut der die Frequenzordnung nach §§ 52 ff. TKG bildenden Rechtsvorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck lässt sich ein solches Recht herleiten. Die mit der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 getroffenen Entscheidungen gehen nur im Fall festgestellter Frequenzknappheit gem. § 55 Abs. 9 TKG der Frequenzzuteilung i.S.
1 TKG voran, wie sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG ergibt. Diese Entscheidungen werden nicht in einem förmlichen Planfeststellungsverfahren i.S.
VfG getroffen; auch fehlt den §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 4 TKG der Charakter eines Fachplanungsgesetzes. Allerdings enthalten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über die Frequenzordnung - §§ 52 ff. TKG - auch Bestimmungen mit planerischem Inhalt.
den vier in § 52 Abs. 1 TKG genannten Elementen betrifft dies die Aufstellung des Frequenzbereichszuweisungsplans (§§ 52 Abs. 1, 53 TKG) und des Frequenznutzungsplans (§ 54 TKG). Die Zuteilung der Frequenzen und die Óberwachung der Frequenznutzungen erfolgt demgegenüber nach Maßgabe der §§ 55 ff. TKG - sie dienen der Umsetzung der auf der Ebene der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung und des Frequenznutzungsplans festgelegten planerischen Vorgaben, ohne selbst der Planungsebene zuzugehören, vgl. Korehnke in Beck'scher TKG- Kommentar,
Bund, Ländern und interessierten Kreisen (§§ 5 und 6 FreqNPAV) sowie
natürlichen und juristischen Personen, die durch den Plan einen Nachteil erleiden können (§ 7 FreqNPAV). Auf der Ebene der Frequenzzuteilung fehlt es demgegenüber an vergleichbaren Regelungen. Sind Frequenzen in ausreichendem Umfang verfügbar, können sie ohne weitere Zwischenschritte gem. § 55 TKG zugeteilt werden. Nur im Fall der Frequenzknappheit kommt es gem. § 55 Abs. 9 i.V.m. § 61 TKG zur Vorschaltung eines Vergabeverfahrens, das nach § 61 Abs. 4 Satz 1 TKG zum Ziel hat, den oder die am besten geeigneten Antragsteller für eine Frequenznutzung zu identifizieren. Diesem Ziel dienen auch die Festlegung der in § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG genannten weiteren Anforderungen. Soweit es die Frequenznutzungsbestimmungen betrifft, sollen diese potenziellen Teilnehmern an einem Vergabeverfahren ein möglichst präzises Bild darüber verschaffen, welchen Inhalt die spätere Frequenzzuteilung besitzen wird, insbesondere auch, welche Verpflichtungen für den Zuteilungsinhaber damit verbunden sind, vgl. Geppert in Beck'scher TKG- Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 61 Rdnr. 16. Soweit im Rahmen der Entscheidungen nach § 61 TKG dem Gesetz ein eigenständiger Prüfauftrag im Hinblick auf die Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG entnommen werden kann, betrifft dieser die Entscheidung, nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG zu Gunsten
Einzelzuteilungen oder einer Ausschreibung
einem Versteigerungsverfahren abzusehen; er betrifft nicht die Frage, ob und mit welchen Beschränkungen die Frequenzen genutzt werden dürfen. Diese Entscheidungen stellen damit keine eigenständigen planerischen Entscheidungen hinsichtlich des Schutzes konfligierender Nutzungen dar, in deren Rahmen Drittbetroffenen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange zukäme. Auch nach Sinn und Zweck der Normen und unter rechtssystematischen Gesichtspunkten besteht kein Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Die Abwägung der sich aus Nutzungskonflikten ergebenden Belange ist nämlich der Ebene der Frequenzplanung nach § 53 TKG und § 54 TKG zugewiesen. Nach § 53 Abs. 2 TKG werden die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen im Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesen, wobei dieser auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen enthalten kann, wenn diese aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich sind. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung zu Grunde liegenden planerischen Grundlagen, insbesondere die Zuweisung der hier in Rede stehenden Frequenzen im Bereich
790 bis 862 MHz für den Mobilfunkdienst in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung bzw. im Frequenznutzungsplan sie in ihren Rechten verletzt. Nach § 54 Abs. 1 TKG erstellt die Bundesnetzagentur den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplans unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 TKG genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit
Frequenznutzungen in den Óbertragungsmedien. Dies findet einen Niederschlag auch in den in § 2 FreqNPAV normierten Zielen der Frequenznutzungsplanung, nach denen bei der Entwicklung des Frequenznutzungsplans insbesondere auch die "Verträglichkeit der Frequenznutzungen in den Óbertragungsmedien" zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreqNPAV). Auf das Gebot, in diesem Zusammenhang "die Verträglichkeit
Frequenznutzungen in den Óbertragungsmedien" zu berücksichtigen, kann die Klägerin sich vorliegend aber nicht berufen, weil sie - wie ausgeführt - keine Frequenznutzung i.S.
9 TKG betreibt. Im Óbrigen war die Bundesrepublik Deutschland bei der Zuweisung der Frequenzen im Bereich
790 bis 862 MHz an die zuvor geschilderten völkerrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich bei der Abwägung der in § 54 Abs. 1 TKG genannten Ziele (hier: Berücksichtigung der europäischen Harmonisierung) durchsetzen mussten. Zwar enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan nach § 53 Abs. 2 Satz 2 TKG auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, soweit dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist. Für die hier in Rede stehenden Interferenzkonflikte zwischen Mobilfunknutzungen und kabelgebundenen Nutzungen waren auf der Ebene der Frequenzplanung aber keine näheren Festlegungen i.S.
2 Satz 2 TKG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 TKG erforderlich. Der nationale Gesetzgeber hat diese Konflikte nämlich - in Óbereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts - Lösungen zugeführt, so dass die
der Klägerin betriebene leitungsgebundene Frequenznutzung gegenüber
Funkfrequenznutzungen ausgehenden Störungen nicht schutzlos gestellt ist. Die in den Mobilfunknetzen zum Einsatz kommenden Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unterliegen nämlich den Bestimmungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und müssen nach dessen § 3 Abs. 1 Nr. 2 den in § 4 EMVG enthaltenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügen. Das bedeutet zum einen, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, d.h. den technischen Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten und die sich in der Praxis bewährt haben (§ 3 Nr. 11 EMVG), genügen müssen. Es bedeutet zum anderen, dass die
ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen dürfen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb
Betriebsmitteln nicht möglich ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG). Als "elektromagnetische Störungen" ist dabei jede elektromagnetische Erscheinung anzusehen, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte (§ 3 Nr. 5 EMVG). Wird hiergegen verstoßen, stehen der Bundesnetzagentur alle in § 15 FTEG i.V.m. §§ 14 und 15 EMVG geregelten Befugnisse, die bis zur Verhinderung des Betreibens eines störenden Betriebsmittels bzw. eines Geräts (Funkanlage und Telekommunikationsendeinrichtung) reichen (§ 14 Abs. 6 Nr. 4 EMVG), zu. Es kann offen bleiben, ob das damit erreichte Schutzniveau hinter dem in § 55 Abs. 5 Nr. 3 TKG vorausgesetzten Niveau insoweit zurückbleibt, als es nicht schon bei mangelnder Verträglichkeit, d.h. in Situationen, in denen ein Betriebsmittel nicht mehr "zufriedenstellend" arbeiten kann (§ 3 Nr. 4 EMVG), zu Abhilfemaßnahmen führt, sondern erst dann, wenn der "bestimmungsgemäße Betrieb" eines Betriebsmittels nicht mehr möglich ist. Selbst wenn damit eine Abschwächung des Schutzniveaus verbunden wäre, wäre diese gesetzgeberische Wertung hinzunehmen. Die genannten Gesetze (EMVG und FTEG) beruhen auf der Richtlinie 1999/5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Störungen durch die zukünftigen Mobilfunknutzungen im Rahmen dieser Richtlinien, im nationalen Rahmen also unter Anwendung der Instrumentarien des EMVG und des FTEG, "behandelt werden" (Erwägungsgründe 11 und 12). Durch das so gefundene Ergebnis wird die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten, namentlich nicht in Rechten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie leitet solche Verletzungen aus den
ihr befürchteten Störungen für ihre technische Infrastruktur und den damit verbundenen Beeinträchtigungen für ihre berufliche Tätigkeit und für die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Geräte her. Dass die Regelungen in der angegriffenen Allgemeinverfügung eine objektiv berufsregelnde Tendenz i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , vgl. BVerfG, Urteil vom 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 , 254, auch für die
ihr nicht unmittelbar betroffenen Kabelnetzbetreiber haben, kann nicht angenommen werden. Die maßgeblichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung für die Kabelnetzbetreiber werden durch sie nicht verändert. Aber selbst wenn man annehmen würde, dass sie die Klägerin nennenswert in ihrer beruflichen Tätigkeit zu beeinträchtigen geeignet wären, wäre der damit verbundene Eingriff mit Art. 12 . Abs. 1 GG vereinbar. Die Berufsfreiheit ist nämlich nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt gesetzlichen Beschränkungen. Da die befürchteten Beeinträchtigungen sich nicht auf die Berufswahl, sondern allein auf die Berufsausübung auswirken können, sind sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird, BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 , 404 ff. Das ist vorliegend der Fall. Die Nutzung des Frequenzbereichs 790 bis 862 MHz für den Mobilfunk und die Vergabe dieser Frequenzen beruht nicht nur auf internationalen Vereinbarungen, sondern wurde im Rahmen der sog. "Breitbandstrategie" der Bundesregierung nachvollziehbar vor allem auch mit dem starken öffentlichen Interesse an der Anbindung bislang mit schnellen Internetzugängen unterversorgten Regionen der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die damit für die Klägerin möglicherweise verbundenen mittelbaren Beeinträchtigungen sind auch nicht unverhältnismäßig, weil sie mittels der behördlichen Befugnisse nach dem FTEG und EMVG und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen abgewehrt werden können. Auch eine Verletzung der Klägerin in Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Infrastrukturen besteht
vornherein nur im Rahmen der jeweils geltenden technischen Bedingungen, u.a. auch der Frequenzordnung, die insoweit zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums darstellen. Die Klägerin ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht in ihrer Erwartung geschützt, dass die einmal geltenden technischen Rahmenbedingungen, die in besonderem Maße vom technologischen Fortschritt und damit verbundenen Weiterentwicklungen beeinflusst werden, für die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit unverändert fortgelten. Auch auf eine - wiederum nur mittelbare - Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 2, 2. Alt. GG kann die Klägerin sich nicht berufen. Selbst wenn sie ihre Kabelnetze überwiegend für die Óbertragung
Rundfunksignalen nutzt, ist sie nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 2, 2. Alt. GG. Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei
externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt. Daher steht das Grundrecht allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten. Unter Programm wird herkömmlich eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge
Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinn veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Denn das Bedürfnis nach Schutz vor Einflussnahmen auf die Programmgestaltung besteht dort, wo diese der Sache nach stattfindet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 - , BVerfGE 97, 298 ff. m.w.N. Die Klägerin ist nicht Programmveranstalterin in diesem Sinne. Ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, Rundfunkprogramme mittels Signalübertragungen zu transportieren, ohne dass sie einen Einfluss auf programmbezogene Tätigkeiten ausübt bzw. ausüben kann. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 -165, Rdnr. 126, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 , 279, m.w.N. Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe
Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können, BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 , 432. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass freizügige leitergebundene Frequenznutzungen - im Gegensatz zu Funkfrequenznutzungen - nicht dem Schutz des § 55 Abs. 5 Nr. 3 TKG, sondern dem Schutzregime des FTEG und EMVG unterfallen. Der diese Ungleichbehandlung rechtfertigende wesentliche Unterschied zwischen den in Rede stehenden Frequenznutzungen liegt darin, dass auf absehbare Konflikte zwischen Funkfrequenznutzungen im Rahmen der Frequenzplanung und der Frequenzzuteilung Rücksicht genommen werden kann (und muss), während für freizügige Nutzungen, die weder einer planerischen Frequenzzuweisung noch einer Frequenzzuteilung bedürfen, präventive Steuerungs- und Kontrollinstrumente dieser Art nicht vorgesehen sind. Wenn
leitergebundenen freizügigen Frequenznutzungen Störungen ausgehen, so kann diesen somit auch nur reaktiv und nicht durch frequenzplanerische Maßnahmen begegnet werden. Würde man umgekehrt verlangen, dass auf faktische, freizügige Frequenznutzungen im Rahmen der Frequenzplanung Rücksicht zu nehmen ist, hätte dies letztlich eine Bevorzugung der freizügigen Nutzungen zur Folge, weil diese der konfliktvermeidenden und damit häufig einschränkenden Steuerung durch Maßnahmen im Rahmen der Frequenzplanung und -zuteilung nicht unterlegen haben.
einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder
Amts wegen zu erlassen ist, BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39 , Rdnr. 23, m.w.N.. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige - bundesrechtlich geordnete - Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. In Bezug auf den erstrebten Erlass telekommunikationsrechtlicher Regulierungsverpflichtungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes nicht dazu nötigen,
dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Dies hat es maßgeblich damit begründet, dass die Entscheidung über die Auferlegung
Regulierungsverpflichtungen das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der gegenläufigen Belange ist, bei der der Bundesnetzagentur ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum zukomme, der gerichtlich einer nur eingeschränkten Óberprüfung unterliege. Gerade deshalb könne
dem allgemein geltenden prozessualen Erfordernis der vorherigen Antragstellung im Verwaltungsverfahren nicht abgesehen werden, weil nur auf diese Weise hinreichend gesichert sei, dass die Belange der Klägerin, die die Grundlage der Klage bilden, bereits im Verfahren vor der Bundesnetzagentur berücksichtigt werden konnten und mithin die Gewährung
Rechtsschutz im Einklang mit der Prozessordnung auf solche Fälle beschränkt sei, in denen die Bundesnetzagentur ihrer Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O. , Rdnr. 28 ff.. Diese für das telekommunikationsrechtliche Regulierungsverfahren entwickelten Grundsätze gelten ohne Einschränkungen auch für die
der Bundesnetzagentur im Rahmen
9, 61 Abs. 4 Satz 2 TKG zu treffenden Entscheidungen. Auch bei diesen Entscheidungen steht der Behörde bei der Festlegung der Vergabebedingungen ein Ausgestaltungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Rdnr. 15 f.. Das führt dazu, dass die mit der Klage geltend gemachten Rechte der Klägerin auch hier vollumfänglich nur
der Behörde berücksichtigt werden können. Der Zweck der Anspruchsnorm gebietet deswegen für die Geltendmachung eigener subjektiver Rechte die Stellung eines Sachantrags, der darauf abzielt, dass die Bundesnetzagentur die mit ihm geltend gemachten Belange im Rahmen der
ihr zu verantwortenden Entscheidung berücksichtigt, vgl. BVerwG, Urteil vom
Ziffer IV.4.2 der Allgemeinverfügung um Bestimmungen, die Störungen
Frequenznutzungen in und längs
Breitbandkabelnetzen ausschließen, bzw. um einen Änderungsvorbehalt gestellt. Die
ihr später gegenüber der Bundesnetzagentur mit Schreiben vom
Frequenznutzungen in und längs vorhandener Breitbandkabelnetze anzuwenden, ist unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Für den Fall, dass die
ihr befürchteten Störungen eintreten, ist es ihr unbenommen, bei der Beklagten das behördliche Einschreiten gegen die Verursacher der Störungen zu verlangen und die nachträgliche Änderung der für diese geltenden Frequenznutzungsbestimmungen zu beantragen. Diesen vermeintlichen Anspruch kann die Klägerin sodann ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO weiterverfolgen und gerichtlich durchzusetzen versuchen. In diesem Zusammenhang würde - soweit rechtlich
Bedeutung - sowohl das Bestehen eines subjektiven Rechts der Klägerin auf behördliches Einschreiten gegen evtl. Störer als auch ggf. die Reichweite des Änderungsvorbehalts in Ziff. IV 4.2. Satz 4 der Allgemeinverfügung einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden können. Die Klage ist insoweit aber auch unbegründet. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin beim Auftreten
Störungen ein subjektives Recht gegen die Beklagte auf behördliches Einschreiten gegen die Verursacher der Störungen hätte, hätte die Beklagte hinsichtlich der zu treffenden Abhilfemaßnahmen ein Auswahlermessen. Die Beklagte wäre gegenüber der Klägerin damit allenfalls dazu verpflichtet, dieses Ermessen fehlerfrei auszuüben, nicht aber dazu, unabhängig
Art und Umfang der Störungen die Frequenznutzungsbestimmungen der Mobilfunkunternehmen zu ändern.
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz begehrt wird. Bei der mit dem - erst mit Schriftsatz vom 07. September 2011 in das Verfahren eingeführten - Klageantrag zu 2.) vorgenommenen Erweiterung des Streitgegenstandes handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung i.S.
GO. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen, und das Gericht hält sie nicht für sachdienlich. Der Sachdienlichkeit steht entgegen, dass die geänderte Klage zu einer erheblichen Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits führen würde. Weil die ergangenen Frequenzzuteilungsbescheide und die Bescheide über die Festsetzung standortbezogener Parameter bisher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren, wären ergänzend diejenigen Verwaltungsvorgänge beizuziehen und auszuwerten, die ihrer Erteilung zu Grunde liegen. Sodann wäre im Einzelfall und bezogen auf jedes der betroffenen Dokumente bzw. Aktenbestandteile zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf Informationszugang besteht und ob dieser durch das Vorliegen eines oder mehrerer der in §§ 3 bis 6 IFG geregelten Tatbestände eingeschränkt ist. Zudem wäre mit Beiladungsanträgen der
den Frequenzzuteilungen begünstigten Unternehmen zu rechnen bzw.
Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorliegen oder es zumindest geboten ist, diese Unternehmen gem. § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Wenn es sich nicht ohnehin schon um den Fall einer notwendigen Beiladung handelt, würde das Gericht mit Blick auf die nach § 8 IFG gebotene Wahrung der Rechte der Frequenzzuteilungsempfänger jedenfalls sein nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffnetes Ermessen - vorbehaltlich der dann noch einzuholenden Stellungnahmen der Beteiligten - aller Voraussicht nach im Sinne einer Beiladung ausüben. In diesem Fall wäre den Beigeladenen sodann Gelegenheit zu Stellungnahmen zu geben, für die in Anbetracht des nicht näher eingegrenzten und umfassenden Informationsanspruchs ausreichend Zeit zu veranschlagen wäre. Dies ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin die Akteneinsicht (nur) "ggf. unter Unkenntlichmachung derjenigen Teile der Informationen, die Belange Dritter berühren" verlangt. Ob und ggf. welche Aktenteile Belange Dritter i.S.
1 IFG berühren, wäre nämlich notwendiger Teil des gerichtlichen Entscheidungsprogramms, innerhalb dessen zu bestimmen wäre, für welche Vorgänge die Voraussetzungen der Unkenntlichmachung nach dem klägerischen Antrag ("ggf.") gegeben sind. Demgegenüber führt die Nichtzulassung der Klageänderung zu keinen signifikanten Rechtsnachteilen auf Seiten der Klägerin. Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihren vermeintlichen Anspruch auf Informationszugang außerhalb des vorliegenden Verfahrens in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 135 S. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/436798.html ( https://oj.is/436798 ) Verweise Volltext Zitate 30 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.