Verfasst ist. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die komplette Schusswaffe, z.B. Sabre Defence XR15, sei mit dem anmontierten Kleinkaliber-Wechselsystem eine halbautomatische Schusswaffe, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, weil sie optisch mit vollautomatischen Kriegswaffen, z. B. Sturmgewehre Colt AR15 / M16,vergleichbar sei. Aufgrund der Hülsenlänge der verwendeten Patronen von 17 mm besitze die komplette Schusswaffe ein verbotsbegründendes Merkmal, weil die Hülsenlänge weniger als 40 mm betrage (§ 6 Abs. 1Nr. 2 c AWaffV). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.03.2010 legte die Klägerin gegen die Nr. 8 des Feststellungsbescheides vom 26.02.2010Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das komplette System sei dem Sturmgewehr M16 nicht vergleichbar. Selbst wenn man zur Beurteilung der Frage, ob eine Schusswaffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufe, auf die zu § 37 WaffGa.F. geltende Verwaltungsvorschrift zurückgreife und deren Kriterienkatalog heranziehe, verfüge eine Waffe, die mit dem hier in Rede stehenden Wechselsystem ausgestattet sei, nur über das Merkmal „pistolenartiger, mit dem Abzug kombinierter Griff“; die übrigen Kriterien seien nicht erfüllt. Zudem habe die Beklagte bisher vergleichbare Waffenmodelle nicht als dem Verbot der Verwendung zum Schießsport unterliegend eingestuft. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.08.2010zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, zwar habe das Bundeskriminalamt nach der Neuregelung des Waffengesetzes 2003anfänglich die Auffassung vertreten, der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffVbestehe nur, wenn die halbautomatische Waffe einer vollautomatischen Kriegswaffe bis ins Detail gleiche. Diese Auffassung sei aber im Hinblick auf die Einführung des Verbots des Führens von Anscheinswaffen in § 42a WaffG zum 01.04.2008 überholt und müsse revidiert werden. Dem entsprechend seien verschiedene Selbstladebüchsen mit optischer Ähnlichkeit zu den Sturmgewehren Colt AR15 / M16 auch als Anscheinskriegswaffen eingestuft worden.Ausschlaggebend sei der martialische Look (BT-Drs 16/7717, S.24). Am 09.09.2010 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, mit der sie sich gegen die Feststellung in Nr. 8 des Bescheides vom 21.12.2009 wandte und darüber hinaus begehrte, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass das fragliche halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem nicht vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung umfasst sei. Die Verpflichtungsklage nahm sie später zurück. Zur Begründung der Anfechtungsklage führte sie aus, Überlegungen des Gesetzgebers im Zuge der Waffenrechtsneuregelungen aus dem Jahre 2008 könnten nicht für die Auslegung von § 6 AWaffV von Bedeutung sein, denn diese Vorschrift sei im maßgeblichen Teil seit ihrem Inkrafttreten zum 01.12.2003gerade nicht geändert worden. Unter Hinweis auf die Bundesratsdrucksache zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) AWaffV (Drs. 415/03, S.44) legte die Klägerin dar, dass mit der genannten Vorschrift Abkömmlinge von Maschinenpistolen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen, vom Schießsport hätten ausgeschlossen werden sollen. Maschinenpistolen, die zur Kriegsführung bestimmt seien, verwendeten Munition einer Zentralfeuerzündung. Das fragliche Wechselsystem sei dadurch gekennzeichnet, dass aus ihm nur Patronen mit Randfeuerzündung verschossen werden könnten. Weiter trug die Klägerin anhand von Abbildungen des US-Sturmgewehrs M16 vor, dass das Kleinkaliber-Wechselsystem, montiert als vollständige Waffe,deutliche Unterschiede zum Vergleichsmodell aufweise. So fehle der für das US-Sturmgewehr typische Tragegriff kombiniert mit Visiereinrichtung an dem vorgelegten Kleinkaliber-Wechselsystem,ebenso fehle der Kornträger vor dem Handschutz. Der Handschutz des Wechselsystems weise anders als die Vergleichswaffe keine Lüftungsöffnungen auf, auch fehle der Mündungsfeuerdämpfer. Im Übrigen könne das Kriterium „pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff“ für die Einstufung als Kriegswaffe nicht mehr entscheidend sein, denn inzwischen gebe es auch zahlreiche Sportwaffen mit ähnlichen Griffen. Insoweit verweist sie auf Bilder einer Handrepetierbüchse sowie verschiedener Sportwaffen. Die Klägerin beantragte, die Feststellung in Nr. 8 des Bescheides vom 26.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010, wonach das halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem für halbautomatische Schusswaffen des Herstellers Ceska Zbrojovka a.s., Kaliber .22 l.r.vom Verbot zur
1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst ist, aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertiefte ihre bisherigen Ausführungen in dem Bescheid vom 26.02.2010 und dem Widerspruchsbescheid. Daneben vertrat sie die Ansicht, es könne sein, dass sich das äußere Erscheinungsbild von Sportwaffen verändert habe; gerade diese Veränderung in Richtung „Kriegswaffenoptik“ werde vom Gesetzgeber aber ausdrücklich nicht als erwünscht angesehen. Durch Urteil vom 23.12.2010 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Klage zurückgenommen worden war und hob die Feststellung in Nr. 8 des Bescheides vom 26.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010, wonach das halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem für halbautomatische Schusswaffen des Herstellers Ceska Zbrojovka a.s., Kaliber .22 l.r.vom Verbot zur
1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst ist, auf. Zugleich ließdas Verwaltungsgericht die Berufung und die Revision zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bundeskriminalamt sei nicht zu der Feststellung befugt gewesen, dass das hier in Rede stehende Kleinkaliber-Wechselsystem vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sei. Das vorliegend vom Bundeskriminalamt beurteilte Kleinkaliber-Wechselsystem sei nicht selbst Schusswaffe, sondern nur Teil einer Schusswaffe, mit dem allein nicht geschossen werden könne. Die Klägerin habe Feststellungen nur zu dem Kleinkaliber-Wechselsystem beantragt und nur hierzu sei in Nr. 8des Bescheides eine Feststellung getroffen worden. Diese sei damit begründet worden, dass eine komplette Schusswaffe mit dem Wechselsystem den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufe; eine Begründung nehme aber am Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes nicht teil. Neben dem Wortlaut ergebe sich auch aus dem Regelungszusammenhang des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV, dass nur eine weitgehend vollständige Schusswaffe Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundeskriminalamt sein könne. Das Bundeskriminalamt habe bei seiner Entscheidung zu bewerten, ob halbautomatische Waffen ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen würden. Hier liege nahe,dass ein Vergleich allenfalls getroffen werden könne, wenn wenigstens annähernd vollständige Waffen vorlägen. Auch § 1 Abs. 2Nr. 1 WaffG spreche dafür, dass sich die Beurteilungsbefugnis allein auf Schusswaffen beschränke, soweit es um die schießsportliche Verwendung gehe. Waffen seien nach dieser Regelung Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände. Zwar seien wesentliche Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 zum WaffGAbschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 Schusswaffen gleichgestellt.Damit seien sie zwar gleichgestellt, aber keine Schusswaffen. Das Bundeskriminalamt habe vorgelegte Schusswaffen zu beurteilen und sei gehindert, in Erwägung zu ziehen, ob Dritte die Schusswaffe so gestalten könnten, dass sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe besitze. Die Befugnis des Bundeskriminalamtes umfasse nicht die Beurteilung von Verhaltensweisen Dritter beim Umgang mit Gegenständen. Werde eine Waffe unterschiedlich aufgebaut bzw.zusammengestellt, könne dies zu unterschiedlichen Feststellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV führen. Deswegen habe das Bundeskriminalamt beispielsweise in einem Feststellungsbescheid vom 06.12.2005 zum Modell Sabre Defence XR 15 ausgeführt, der Bescheid beziehe sich nur auf die o.a. Schusswaffenversionen und gelte nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc.. Aus dem Umstand, dass das Bundeskriminalamt nach § 6 AWaffV nur Schusswaffen zu beurteilen habe, folge nicht, dass das Bundeskriminalamt überhaupt keine Feststellungen in Nr. 1 bis 7 des insoweit nicht angegriffenen Bescheides zu dem vorgelegten Kleinkaliber-Wechselsystem habe treffen dürfen. Die Befugnis des Bundeskriminalamtes für diese Feststellungen folge aus § 2 Abs. 5,§ 48 Abs. 3 WaffG. Hiernach entscheide dieses darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst werde oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen sei. Eine Befugnis, auch für wesentliche Teile einer Schusswaffe festzustellen, ob diese vom sportlichen Schießen nach § 6 Abs. 1 AWaffV ausgeschlossen sei, ergebe sich hieraus jedoch nicht. Für die Beurteilung, ob eine Schusswaffe vom Schießsport ausgenommen ist, sei das Bundeskriminalamt allein aufgrund § 6 Abs. 4 AWaffV befugt. Selbst wenn man unterstelle, das Kleinkaliber-Wechselsystem könne Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundeskriminalamt sein, erwecke dieses für den Laien nicht den Eindruck, es sei einer vollautomatischen Kriegswaffe vergleichbar,weil diesem schon das Griffstück und ein Schaft fehlten. Dass an das Wechselsystem auch nur ein pistolenartiger Griff anzubauen sei,welcher etwa ein Merkmal einer Kriegswaffe sei, könne der Laie nicht sehen. Der Laie erkenne bereits kaum, worum es sich bei dem isolierten Wechselsystem überhaupt handele und damit auch nicht,dass es wenigstens Ähnlichkeiten zu einer vollautomatischen Kriegswaffe gebe. Gegen das der Beklagten am 04.01.2011 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 19.01.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung nur des Kleinkaliber-Wechselsystems berücksichtige nicht, dass von der Klägerin ein Muster des Wechselsystems mit anmontiertem unteren Waffengehäuse und Festschaft dem Bundeskriminalamt zur Begutachtung vorgelegt worden sei. Dies sei ersichtlich Gegenstand der von der Klägerin angegriffenen Feststellung Nr. 8. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Kriegswaffenanschein eines isolierten Wechselsystems gingen daher an dem zu beurteilenden Tatbestand vorbei. Da das streitgegenständliche Wechselsystem konstruktionsbedingt ausschließlich in ein Griffstück bzw. ein unteres Waffensystem einer halbautomatischen Zivilversion der Bauart Colt AR 15 / M 16 (Kriegswaffe) eingesetzt werden könne,werde eine Schusswaffe mit eingebautem Wechselsystem im Grunde immer so aussehen, wie das von der Klägerin selbst vorgelegte und im Bescheid abgebildete Muster. Denn bei zeitgenössischen Schusswaffen handele es sich um industrielle Serienprodukte, nicht um handwerkliche Einzelstücke. Der modulare Aufbau moderner Selbstladewaffen - seien es vollautomatische Kriegswaffen oder zivile Halbautomaten, die überwiegend auf der Kriegswaffe basierten - erlaubten zwar eine flexible Anpassung für den jeweiligen Einsatzzweck; die Grundkonstruktion und damit auch das äußerer Erscheinungsbild blieben im wesentlichen erhalten. Die vom Verwaltungsgericht angeführte, dem Einsatz von Hochleistungstaschenlampen auch nur annähernd vergleichbare Anzahl von Gestaltungs- und Verwendungsvarianten gebe es nicht. Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle, führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen. Da eine Waffe, in der das hier in Rede stehende Wechselsystem eingebaut sei, nach den Kriterien, die der Gesetzgeber in der Begründung zur Verschärfung des Waffenrechts niedergelegt habe (BT-Drs 16/7717), aus Sicht eines waffentechnischen Laien zweifelsfrei den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecke, sei die von der Klägerin angegriffene Feststellung rechtlich zutreffend. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2010 - 6 K 936/10 WI - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem Verwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass aus der optischen Gestaltung des Wechselsystems nicht darauf geschlossen werden könne, wie der für die Funktion einer Waffe zusätzlich erforderliche „Unterbau“ in Form des sog. lower receiver gestaltet sei. So sei es durchaus möglich, dass der lower receiver mit einem Lochschaft versehen sei, aber auch, dass auf das Merkmal des freiliegenden Pistolengriffs verzichtet werde. Damit würde das einzige verbleibende Merkmal, das zu Zeiten der Geltung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 e WaffG (a.F.) als kriegswaffentypisch galt,nämlich der freiliegende Pistolengriff, vermieden. Allerdings bestehe mit Blick auf die rechtliche Privilegierung von Wechselsystemen nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG (Abschnitt 2,Unterabschnitt 2 Nr. 2) ein Interesse auch von Sportschützen an der rechtlichen Klärung, wie ein bestimmtes Waffensystem nach § 6 Abs.1 AWaffV zu bewerten sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts,Wechselsysteme von dieser rechtlichen Bewertung auszuschließen,gebe den Parteien leider „Steine statt Brot“. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr klären müssen, in welchen zu funktionsfähigen Waffen komplettierten Varianten das funktionsfähige Wechselsystem vertrieben werden solle. Im Ergebnis sei die Entscheidung aber zutreffend, denn auch die mit einem Unterteil komplettierte Waffe gleiche grundsätzlich nicht einer Kriegswaffe. Entscheidend sei, dass durch die Weiterentwicklung im Bereich des Baues ziviler Schusswaffen eine Vielzahl ziviler Waffen bereits über Merkmale verfüge, die nach dem WaffG a.F. noch als kriegswaffentypisch angesehen worden seien. Anhand optischer Merkmale sei eine Trennung zwischen „zivilen Waffen“einerseits und „Kriegswaffen“ andererseits nicht mehr möglich, so dass § 6 Abs. 1 AWaffV kaum noch mit der gebotenen Sicherheit anzuwenden sei. Als Grundlage für die Beurteilung der optischen Ähnlichkeit sei die vollautomatische Selbstladewaffe des amerikanischen Typs „US M 16“ bzw. „US M 4“heranzuziehen, bei der es sich um ein vollautomatisches Sturmgewehr handele, die als Standard-Dienstwaffe bei der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt werde. Bei einem Vergleich mit dem halbautomatischen Selbstladegewehr der Baureihe AR 15, in das das Kleinkaliber-Wechselsystem eingebaut sei, sei von den gesamten typischen Merkmalen, die die vollautomatischen Gewehre der Baureihe US M 16 und M 4 kennzeichneten, lediglich das Merkmal „freiliegender, mit dem Abzug kombinierter Pistolengriff“ verblieben. Wie die Beispiele typischer sportlicher Selbstladebüchsen zeigten, die vom Bundeskriminalamt auch als Sportwaffen bewertet worden seien, stelle das vorgenannte Merkmal kein Abgrenzungskriterium mehr dar, das auf die optische Nähe zu einer Kriegswaffe hindeute. Die früher übliche Praxis, dass man bestimmte technische Merkmale als den Anschein einer Kriegswaffe auslösend ansehe, sei mit Blick auf die Entwicklung,die das Design der Sportwaffen, insbesondere bei den nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegenden Handrepetierwaffen genommen habe, nicht mehr vertretbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (2Hefter) Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs.2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Die allein angegriffene, im Bescheid des Bundeskriminalamts vom 26.02.2010 unter Nr. 8 getroffene Feststellung, wonach das dem Bundeskriminalamt zur Beurteilung vorgelegte halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem von dem Verbot zur
V erfasst wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Aufhebung dieser Feststellung durch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ist somit zu Recht erfolgt, die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Zu der von der Klägerin mit ihrer Klage angegriffenen Feststellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV ist nach Abs. 4 der vorgenannten Vorschrift das Bundeskriminalamt befugt; dieses entscheidet darüber in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 5WaffG. Das von der Klägerin dem Bundeskriminalamt zur Beurteilung vorgelegte halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt auch der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV. Bei einem Wechselsystem wie dem hier in Rede stehenden handelt es sich nach den Begriffsbestimmungen zum WaffG (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG)um einen wesentlichen Teil einer Schusswaffe. Unter Wechselsystemen hat man nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 3.5 der genannten Anlage Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses zu verstehen. Lauf und Verschluss sind nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffGwesentlicher Teil einer Schusswaffe. Wechselsysteme stehen daher nach der Gleichstellungsklausel der Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit im WaffGnichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung im WaffG ist in Bezug auf den hier in Rede stehenden wesentlichen Teil einer Schusswaffe in Gestalt eines Wechselsystems nicht erkennbar.Daraus, dass die zitierte Gleichstellungsklausel Wechselsysteme den Schusswaffen gleichstellt, für die sie bestimmt sind, leitet der Senat ab, dass Wechselsysteme in Kombination mit den Schusswaffen,für die sie vorgesehen sind, der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVunterliegen, also bei Vorliegen der in der dieser Vorschrift genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vom Schießsport ausgeschlossen sind. Dafür spricht der Wortlaut des § 15 a Abs. 4WaffG. Die genannte Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium des Inneren zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der bestimmt wird,dass bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise vom Schießsport ausgeschlossen sind. Damit werden durch die AWaffV bestimmte Schusswaffen, aber auch wesentliche Teile davon („teilweise“) vom Schießsport ausgeschlossen.Wechselsysteme, die - wie dargelegt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe anzusehen sind, fallen also darunter, während etwa Magazine, die nicht in dem abschließenden Katalog der Nr. 1.3(„Wesentliche Teile von Schusswaffen“) der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt sind, von der Regelung des § 6 Abs. 1AWaffV nicht erfasst werden. (vgl. dazu: Lehmann/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.