Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der eine Kostenrückfestsetzung gegen die Beklagte zu 1) zurückweisende Beschluss des Landgerichts Coburg vom 16.9.2011, Az. 22 O 538/98, abgeändert wie folgt: Im Wege der Rückfestsetzung werden die von der Beklagten zu 1) an die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichtshofs vom
- Januar 2002, Az.: II ZR 2/00 , zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 4.646,75 € (in Worten: viertausendsechshundertsechsundvierzig 75/100 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Dezember
- Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.674,13 €. Gründe Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat nahezu vollständig Erfolg. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht eine Rückfestsetzung der Kosten abgelehnt hat.
- Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.1999 hatte das Landgericht Coburg die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Coburg vom 10.3.1999 und dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22.10.1999 zu erstattenden Kosten auf 17.225,97 DM nebst Zinsen festgesetzt (vgl. Aktenband II, Bl. 224 - 227). Aufgrund dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses bezahlte die Klägerin an die Beklagte zu 1) insgesamt 6.749,35 €. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2002 (vgl. Aktenband III, Bl. 96 - 100) wurden die vorgenannten Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts abgeändert bzw. aufgehoben; die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 27.07.2010 (vgl. Aktenband III, Bl. 153a f.) beantragte die Klägerin die Rückfestsetzung in Höhe von (damals) 5.130,46 € nebst Zinsen. Im Laufe des Kostenfestsetzungsverfahrens reichte sie mit Schriftsatz vom 20.01.2011 (vgl. Aktenband III, Bl. 173 f.) ein aktualisiertes Forderungskonto ein, aus dem sich eine Gesamtforderung per 19.01.2011 in Höhe von 4.674,13 € zuzüglich laufender Zinsen ergab (vgl. Aktenband III, Bl. 175 - 177). Darin waren unstreitig von der Beklagten zu 1) erfolgte ratenweise Zahlungen jeweils zuerst auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung in Abzug gebracht. Die Beklagte zu 1) wandte gegen die Rückfestsetzung ein, diese erfasse lediglich die Rückzahlung geleisteter Beträge. Tatsächlich begehre die Klägerin jedoch eine Festsetzung auch von Zinsen, die so nicht möglich sei.
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.09.2011 (vgl. Aktenband IV, Bl. 216 ff.) wies das Landgericht den Kostenrückfestsetzungsantrag der Klägerin zurück. Aus den Schreiben und Aufstellungen der Klägerseite ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) ratenweise insgesamt 8.199,88 € zurückgezahlt habe und somit 1.450,53 € mehr als von der Klägerin an die Beklagte zu 1) aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.12.1999 gezahlt worden sei. Zuviel gezahlte, im Wege der Rückfestsetzung gemäß § 91 Abs. 4 ZPO festzusetzende Kosten seien aber erst ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei jedoch bereits ein die volle Rückfestsetzungsforderung übersteigender Betrag von der Beklagten zu 1) zurückgezahlt gewesen, so dass keine Rückfestsetzung erfolgen könne. Gegen diesen am 22.09.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 06.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. Aktenband IV, Bl. 223 f.), mit der sie Kostenrückfestsetzung in Höhe von 4.674,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 begehrt (vgl. Aktenband IV, Bl. 235 ff.). Die Beklagte zu 1) habe sich seit Mai 2002 im Verzug mit der Rückzahlung der Kosten befunden. Die von ihr gezahlten Raten seien daher gemäß § 367 BGB vorrangig auf Kosten und Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen gewesen. Die Beklagtenseite hat Beschwerdezurückweisung beantragt und ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Vollzugsforderung sei dem förmlichen Kostenfestsetzungsverfahren auch im Verfahren der Rückfestsetzung nicht zugänglich. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.11.2011 (vgl. Aktenband IV, Bl. 245 ff.) nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Die Vorschrift des § 367 BGB komme im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zum Tragen. Es handele sich dabei um Privatrecht; Entscheidungen über materielle Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seien aber grundsätzlich dem richterlichen Erkenntnisverfahren vorbehalten. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.
- Entgegen der Annahme des Landgerichts verlangt die Klägerin nicht etwa die Festsetzung der bereits seit dem Jahr 2002 ihrer Meinung nach auf den materiell-rechtlichen Rückforderungsanspruch angefallenen Verzugszinsen. Es geht vielmehr um die Frage, ob und in welcher Höhe ihr ursprünglicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.749,35 €, der durch die Zahlung auf den später gegenstandslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.1999 begründet wurde, durch die Zahlungen der Beklagten zu 1) erfüllt und damit erloschen ist. Die Klägerin stellt die entsprechenden Rückzahlungen nur in der Höhe unstreitig, die sich aus dem Forderungskonto mit Stand 19.01.2011 ergibt. Damit ist aber zu entscheiden, ob dem jetzt noch geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Klägerin die materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung entgegensteht.
- Das ist zu verneinen, weil die Beklagte zu 1) mit Gegenansprüchen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat mit dem gem. § 29 Nr. 2 EGZPO anwendbaren (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - V ZB 8/04 - juris Rn. 2), am 01.09.2004 in Kraft getretenen § 91 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass die Kosten, die die letztlich obsiegende Partei der letztlich unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat, zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO gehören. Dies lässt nach Auffassung des Senats allein den Schluss zu, dass auf solche im Wege der Rückfestsetzung geltend gemachten Kosten die gleichen Grundsätze anzuwenden sind wie auf die sonstigen Verfahrenskosten im Kostenfestsetzungsverfahren. Bei diesen sind materiell-rechtliche Einwendungen nach allgemeiner Meinung jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen nicht feststehen (vgl. dazu nur Zöller/Herget, ZPO,
- Aufl. 2012, § 104 Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen" m.w.N.). Entgegen einer teilweise noch vertretenen Meinung (vgl. z.B. Knauer/Wolf, NJW2004, S. 2857, 2860; so wohl auch: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl. 2012, § 104 Rn. 14; Musielak/Wolst, ZPO,
- Aufl. 2011, § 104 Rn. 42; KG, Beschluss vom 14.03.2011 - 19 WF 34/11 - juris Rn. 2 m.w.N.) hindern daher materiell-rechtliche Einwendungen die Rückfestsetzung nicht (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2007 - 6 W 227/06 - juris Rn. 3 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.08.2005 - 11 W 1695/05 - juris Rn. 15 ff.; MünchKomm-ZPO/Giebel,
- Aufl. 2008, § 91 Rn. 37; Zöller/Herget, a.a.O. "Rückfestsetzung"; Schmidt-Räntsch, MDR 2004, S. 1329, 1331; Hk-ZPO/Gierl,
- Aufl. 2911, § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO,
- Aufl. 2004, § 104 Rn. 66). Für die Annahme einer solchen Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 91 Abs. 4 ZPO geben weder der Gesetzeswortlaut noch der Sinn der Regelung etwas her. Dass der Gesetzgeber die bis zur Gesetzesänderung geltende herrschende Praxis gesetzlich absichern wollte (vgl. BT-Drucks 15/1508 S. 17), steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich und mit überzeugender Begründung: Schmidt-Räntsch, a.a.O.). Für den (ehemaligen) Gläubiger und jetzigen Schuldner der Rückfestsetzung kann insoweit nichts anderes gelten als für den Schuldner der Festsetzung. Sofern die Gegenseite hiergegen materiell-rechtlich etwas erinnern möchte, ist sie - ebenso wie bei den sonstigen Prozesskosten im Sinn des § 91 Abs. 1 ZPO -auf den Weg über § 775 Nrn. 4 und 5 ZPO oder auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02 - juris Rn. 10).
- Durch Vorlage des Forderungskontos mit Stand 19.01.2011, das eine Hauptforderung von 4.646,75 € ausweist, hat die Klägerin inzident erklärt, dass sie nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den ursprünglich gezahlten 6.749,35 € und dem genannten Forderungsbetrag vom 19.01.2011 eine Erfüllung unstreitig stellt. Insoweit unterbleibt daher eine Rückfestsetzung. In Höhe des Hauptforderungsbetrages von 4.646,75 € hat sie dagegen zu erfolgen. Soweit die Klägerin zuletzt eine Festsetzung in Höhe von 4.674,13 € begehrt hat, kann dem dagegen nicht entsprochen werden. Denn ausweislich des Forderungskontos sind hierin ab dem 09.12.2010 aufgelaufene Zinsen in Höhe von 27,38 € enthalten, die nach Auffassung der Klägerin nicht etwa die Tilgungs- und damit Erfüllungswirkung der Zahlungen der Beklagten zu 1) minderten, sondern den Hauptforderungsbetrag originär erhöhen sollen (und auf die dann wiederum Zinsen gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO anfallen würden). Der Senat versteht das klägerische Begehren aber dahin, dass insoweit eine Verzinsung des Hauptforderungsbetrags von 4.646,75 € gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 09.12.2010 begehrt wird. Dem konnte mit Blick darauf, dass der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag bereits vom 27.07.2010 datierte, entsprochen werden. Soweit die Klägerin dagegen im Ergebnis eine Verzinsung auch des vom 08.12.2010 bis 19.01.2011 nach ihrer Darstellung angefallenen Verzugszinses begehrt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; das Unterliegen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist geringfügig im Sinne dieser Bestimmung und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Zur vorliegend entscheidungserheblichen Frage, ob materiell-rechtliche Einwendungen der Gegenseite eine Rückfestsetzung hindern, gibt es divergierende Rechtsauffassungen; an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt es derzeit. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens folgt aus dem mit der Beschwerde zur Rückfestsetzung geltend gemachten Hauptsachebetrag. Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Der Senatsbeschluss vom 12.12.2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass unter Ziffer II.
- der Gründe am Anfang des zweiten Absatzes die Zeichenfolge "a)" ersatzlos gestrichen wird. Permalink: http://openjur.de/u/437248.html Kommentare
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