Tenor Die BeÂruÂfung der Klägerin geÂgen das am 26.10.2010 verÂkünÂdeÂte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 25/10) wird als unzulässig verworfen. Der AnÂtrag der Klägerin
§ 522Abs. 1 ZPO als unzul
ässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung begann und, da der 2.1.2011 auf einen Sonntag fiel, gemä
§Â§ 188 Abs. 2, 193 BGB am 3.1.2011 abgelaufen war, begründet worden ist, sondern erst am 24.1.2011. Der zulässige, insbesondere gemä
§ 234ZPO fristgerecht gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung unterlag der Zur
ückweisung, da die Voraussetzungen, unter denen gemä
§ 233ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers
äumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen ist, nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung verhindert war, wobei das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem eigenen gleichsteht, § 85 Abs. 2 ZPO. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zuwider gehandelt, als er nach Übermittlung der Berufungsschrift nebst Kopie der angefochtenen Entscheidung an das Oberlandesgericht und anschließender weisungsgemäßer Vorlage des Schriftsatzoriginals und des Sendeberichts die Frage seiner Mitarbeiterin Frau C., ob „die Berufungsfrist noch notiert werden müsse“, verneinte, ohne sicherzustellen, dass die Berufungsbegründungsfrist vermerkt wird. Diese Pflichtverletzung, von denen sich ihr Prozessbevollmächtigter nicht entlasten kann, muss die Klägerin sich zurechnen lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden, vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89 , NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12 ; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03 , BB 2004, 1189 . Bei Übernahme eines neuen Mandats gehört es zu seinen originären anwaltlichen Pflichten, die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, vgl. BGH, Urteil vom
- November 1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187 ,
- Das gilt unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage eines fristwahrenden Schriftsatzes zur Unterzeichnung auch die Handakten vorliegen (BGH, Beschluß vom
- Februar 1991 - VI ZB 2/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16 ). Ist das nicht der Fall, hat der Rechtsanwalt sich diese vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob eine Frist läuft. Bejahendenfalls hat er zu kontrollieren, ob die Eintragung der Frist im Fristenkalender in den Handakten vermerkt ist, vgl. BGH, Beschluß vom
- Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 . Gerade diese notwendige Überprüfung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorliegend unterlassen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich weder, dass ihrem Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Berufungsschrift bzw. bei Vorlage des Sendeprotokolls die Handakten vorlagen, noch, dass dort Rechtsmittelfristen festgehalten und deren Notierung im Fristenkalender, wie es nach dem Vortrag der Klägerin in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten grundsätzlich üblich ist, vermerkt waren. Aus dem Vorbringen, Frau C. habe im Zusammenhang mit der Vorlage des Protokolls über die Telefaxsendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht nachgefragt, ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse, ist vielmehr zu schließen, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder Rechtsmittelfristen in der Handakte festgehalten noch im Fristenkalender vermerkt waren. Hierfür spricht auch der Umstand, dass auf der bei dem Oberlandesgericht am 1.12.2010 per Telefax eingegangenen Kopie der Urteilsausfertigung keine handschriftlich vermerkten Daten der jeweiligen Fristabläufe vorhanden sind und dementsprechend auch keine, durch die mit einem Namenskürzel versehene Formulierung „not.“ gekennzeichnete Bestätigung der Eintragung ins Fristenbuch. Vor diesem Hintergrund aber durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nicht darauf beschränken, die Frage nach einer Eintragung der Berufungsfrist zu verneinen. Er hätte vielmehr ausdrücklich auf der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Handakten und dem Fristenkalender bestehen und die Ausführung dieser Anweisung kontrollieren müssen. Indem er die Berufungsschrift unterzeichnete, bevor die Berufungsbegründungsfrist notiert war, hat er selbst die Gefahr der unterlassenen Fristennotierung gesetzt. Er hat die weitere Bearbeitung der Angelegenheit nach Vorlage der Originalberufungsschrift sowie des Sendeprotokolls an ihn seiner Mitarbeiterin überlassen und sich jeder weiteren Möglichkeit der eigenen, notwendigen Fristenkontrolle begeben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass mit diesem Procedere erheblich von der in der Kanzlei üblichen Organisation des Fristenwesens, die eine Kontrolle der durch das Sekretariat vorgenommenen Fristennotierungen durch den dienstältesten Rechtsanwalt vorsieht, etwa bevor er ein Empfangsbekenntnis unterschreibt und die Sache wieder aus der Hand gibt, abgewichen worden ist und deshalb für Rechtsanwalt H. erhöhte Anforderungen bestanden, für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist Sorge zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/437512.html Kommentare
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