(551)). Diese Biogasanlagenparks aus einer Vielzahl von Einzelanlagen sollten vergütungsmäßig „reguliert“ werden, wobei Fehlvorstellungen korrigiert werden sollten, die unter Ausnutzung der technischen Definition des Anlagenbegriffs im EEG 2004 möglich waren. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Nr. EEG 2009 das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diese Fälle zu erfassen, da diese von der bisherigen geltenden Gesetzeslage des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 nicht erfasst wurden, jedenfalls dies rechtlich zweifelhaft war (s. hierzu BVerfGE 122, 374 ). Dass damit die Fälle, in denen bereits nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine einzige Anlage vorlag, rechtlich anders geregelt werden sollten, lässt sich dem EEG 2009 nicht entnehmen. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber der Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nicht gefolgt ist, weil nach seiner Ansicht bereits nach der bisher geltenden Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage neben der Strom erzeugenden Einrichtung auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen sei (vgl. BT-Drucksache 17/6247 Seite 29 ). Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 heißt, dass mehrere Biogasanlagen einen Fermenter oder einen Gärrestlager gemeinsam nutzen können (vgl. BT Drucksache a.a.O. Seite 51), widerspricht dies dem hier vertretenden Auslegungsergebnis nicht. Damit soll lediglich ein Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 gegeben werden (vgl. Wernsmann a.a.O. Seite 330). c. Nach der Gesetzessystematik des EEG 2009 ist der Begriff der Anlage in § 3 definiert, während § 19 eine reine Vergütungsvorschrift darstellt und konsequenterweise im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel „Vergütung“ angesiedelt ist. Der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 ist erst eröffnet, wenn das Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 feststeht. Dann greift, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sind, die gesetzlich vorgeschriebene vergütungsrechtliche Fiktion des Vorliegens nur einer Anlage. d. Die Annahme einer einheitlichen Anlage in Fällen wie dem vorliegenden entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Novellierung des EEG
- Wie bereits ausgeführt, sollten mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs bestehende Auslegungsunsicherheiten beseitigt werden, die bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten waren. Zugleich verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung auch hinsichtlich derjenigen Anlagen zu verhindern, die zwar nicht durch gemeinsam genutzte Einrichtungen oder bauliche Anlagen miteinander verbunden waren, aber gemeinsame Infrastruktureinrichtungen benutzten, was nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 EEG 2004 zulässig war, um damit volkswirtschaftlich unnötige Mehrkosten zu vermeiden. Mehrere Anlagen, die bereits nach der bisherigen Rechtslage in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 quasi wegen fehlender technischer Selbständigkeit als eine Anlage anzusehen waren, sollten hingegen auch weiterhin vergütungstechnisch wie eine Anlage behandelt werden. Diese Intention des Gesetzgebers würde leerlaufen, wollte man für die Entscheidung des Vorliegens einer oder mehrerer Anlagen darauf abstellen, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sind. In diesem Fall hätte es der Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im Abstand von 12 Monaten ein neues BHKW mit geringer Leistungsstärke zu errichten, welches mit bereits vorhandenen Fermentern und Gärrestbehältern verbunden wird, um damit für jedes einzelne BHKW die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringer Leistungsstärke in Anspruch zu nehmen. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes, unter Schaffung von wirtschaftlichen Investitionsanreizen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass in ihrem Fall von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten durch eine gezielte Errichtung mehrerer kleiner statt einer großen Anlage nicht ohne weiteres auszugehen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung machte sich die Errichtung eines weiteren BHKW vielmehr erforderlich, weil der Fermenter eine solche Masse an Biogas erzeugte, welche die Leistungsfähigkeit des BHKW 1 überschritt. Eine einschränkende Auslegung der zitierten Vorschriften nur auf die Fälle des Rechtsmissbrauchs ist jedoch nicht angezeigt, weil ein Missbrauchsmerkmal im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2011 – 6 U 39/10 , RdE 2012, 158 , zitiert nach juris). e. Der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung, wonach das BHKW 1 und das BHKW 3 als eigenständige Anlagen anzusehen sind und der in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom mangels vorliegender Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch separat zu vergüten ist, vermag sich der Senat daher aus den vorstehenden Erwägungen nicht anzuschließen. Im vorliegenden Fall ist eine bereits bestehende Anlage lediglich erweitert worden, nicht jedoch eine weitere selbständige Anlage neu errichtet worden, so dass eine gesonderte Vergütung für die aus dem BHKW 3 im Jahr 2009 ins Netz eingespeiste Strommenge der Klägerin nicht zusteht. Für die aus den BHKW 1 und 3 eingespeisten Strommengen hat die Beklagte den Vergütungsanspruch der Klägerin für 2009 bereits vollständig erfüllt, wie nachfolgende Berechnung zeigt. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin genannten Strommenge von 6.560.395 kWh errechnet sich die der Klägerin zustehende Vergütung für 2009 wie folgt: Grundvergütung: Bemessungsleistung (§ 18 Abs. 2 EEG 2009) 6.560.395 kWh : 8.760 Betriebsstunden = 748,90 kW. Hiervon entfallen 150 kW = 1.314.000 kWh auf die erste Leistungsstufe nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2009, 350 kW = 3.066.000 kWh auf die zweite Leistungsstufe nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 und 248,90 kW = 2.180.395 kWh auf die
- Leistungsstufe nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG
- 1.314.000 kWh x 0,1167 € =153.343,80 €3.066.000 kWh x 0,0960 € =294.336,00 €2.180.395 kWh x 0,0864 € =188.386,13 € Gesamt:636.065,93 € NaWaRo – Bonus (Anlage 2 zum EEG): 1.314.000 kWh x 0,07 € =91.980,00 €3.066.000 kWh x 0,07 € =214.620,00 €2.180.395 kWh x 0,04 € =87.215,80 € Gesamt:393.815,80 € Luftreinhaltebonus: 4.553.313 kWh x 0,01 € =45.533,13 € Technologie-Bonus: 6.560.395 kWh x 0,02 € =131.207,90 € KWK–Bonus: 3.569.782 kWh x 0,02 € =71.395,64 € Gesamtvergütung (Netto)1.278.018,40 € Bereits bezahlte Vergütung (Netto)1.350.484,85 €Eine Differenz zu Gunsten der Klägerin verbleibt danach nicht mehr.
- Es besteht demnach auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB). Ebenso wenig kann die Klägerin Verzugszinsen beanspruchen.
- Der mit dem Klageantrag zu
- verfolgte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, die für die Berechnung der Vergütung entscheidungserhebliche Frage, ob der Strom aus BHKW 1 und BHKW 3 jeweils als Strom aus eigenständigen, selbständigen Anlagen zu vergüten ist, im Hinblick auf die Abrechnung der Vergütung in den Folgejahren gerichtlich feststellen zu lassen. Die Klage im Antrag zu
- ist jedoch unbegründet, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt. Dass sich an der hier zu Grunde liegenden Anlagenkonstellation ab dem Jahre 2010 etwas geändert hätte mit der Folge veränderter Vergütungsansprüche, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25.06.2012 nicht entnehmen. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO bestand daher nicht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob in den Fällen, in denen ein oder mehrere Energieträger mit mehreren Generatoren/BHKW verbunden sind, eine oder mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 vorliegen, bislang höchstrichterlich nicht entschieden und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist. Der Gebührenstreitwert wird für die Berufungsinstanz sowie zugleich für die erste Instanz in Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.07.2011 auf bis zu 290.000,00 € festgesetzt (§§ 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 63 Abs. 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/438628.html ( https://oj.is/438628 ) Verweise Volltext Zitate 8 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English