(16), ZInsO 2009, 179, 181; auf die Stunde der Verfahrenseröffnung stellen ab u.a. Kübler in Kübler/Prütting, InsO, Stand
- Lieferung 3/07, § 155, Rn. 27; Weitzmann in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht,
- Aufl. 2009, § 155, Rn. 9). Bei diesem neuen Geschäftsjahr handelt es sich entgegen teilweise vertretener Ansicht nicht lediglich um ein Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende des normalen bisherigen Geschäftsjahres der Gesellschaft (so u.a. Andres in Nerlich/Römermann, InsO, Stand November 2011, § 155 Rn. 41; wohl auch Dithmar in Braun, InsO, 2010, § 155, Rn. 8) sondern zunächst – soweit keine nachfolgende Änderung vorgenommen wird – um ein grundsätzlich 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr (vgl. u.a. Kübler in Kübler/Prütting, aaO., Rn. 26; Gelhausen in WP Handbuch 2008, Bd. II,
- Aufl., L, Rn. 413; Füchsl/Weishäupl in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Aufl. 2008, § 155, Rn. 18; Förschle/Weisang, aaO., R, Rn. 55; Andres in Andres/Leithaus/Dahl, aaO., § 155, Rn. 5; Hancke/Schildt in NZI, 2011, 527 ff). Bereits das Gesetz selbst spricht in § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO von einem neuen „Geschäftsjahr“ und nicht von einem „Rumpfgeschäftsjahr“, so dass es fernliegt, dass der Gesetzgeber hier die Ausnahme zur Regel machen wollte, da es nach überwiegender Auffassung lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich ist, Rumpfgeschäftsjahre zu bilden (vgl. insoweit Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,
- Aufl. 1997, § 240, Rn. 69, mwN.; Morck in Koller/Roth/Morck, HGB,
- Aufl., 2011, § 240, Rn. 5). Weiterhin ist es naheliegend, insoweit zur Auslegung auf die auch für den Insolvenzverwalter nach § 155 Abs. 1 InsO fortgeltenden handelsrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung, mithin insbesondere auf § 240 Abs. 2 HGB abzustellen. Zwar ist auch dort lediglich geregelt, dass die Dauer eines Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten darf; es ist jedoch zum einen anerkannt, dass dann, wenn das Geschäftsjahr nicht ausdrücklich festgelegt wird, dieses mit dem Kalenderjahr – mithin einer Dauer von 12 Monaten – identisch ist und zum anderen der Wortlaut von § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB dahingehend auszulegen ist, dass im Regelfall die Dauer eines Geschäftsjahres der Höchstdauer von 12 Monaten entspricht (vgl. u.a. Adler/Düring/Schmaltz, aaO, § 240, Rn. 69; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB,
- Aufl., 2012, § 240, Rn. 6; Morck in Koller /Roth/Morck, aaO, Rn. 5). Die Heranziehung dieser auf § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB beruhenden Auslegung liegt auch deswegen nah, weil der Gesetzgeber selbst in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 174 InsO (nunmehr § 155 InsO) die gleiche Formulierung wie in § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB gewählt hat („Das Geschäftsjahr umfasst auch im Insolvenzverfahren einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten“, BT-Drucksache 12/2443 v. 15.04.1992, S. 172) und sonst keine weiteren Vorgaben für die Dauer des “Insolvenzgeschäftsjahres“ gemacht hat. Wenn der Gesetzgeber diesem „Insolvenzgeschäftsjahr“ eine andere, der bekannten Auslegung zu § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB widersprechende Dauer hätte beilegen wollen, hätte es einer Formulierung bedurft, die dies deutlich zum Ausdruck bringt. Letztlich entspricht diese Auslegung auch der zur ähnlich gelagerten Problematik in § 270 Abs. 1 AktG mehrheitlich vertretenen Ansicht, wonach aus der mit der Auflösung beginnenden Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses „für den Schluss eines jeden Jahres“ der Beginn eines neuen, vollen Geschäftsjahres folge und die Satzung bei abweichender Bestimmung über das Geschäftsjahr unrichtig werde (vgl. hierzu Adler/Düring/Schmaltz, aaO., § 270, Rn. 23, 24, mwN., auch zur Gegenansicht; Hüffer in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Stand
- Lieferung 1986, § 270, Rn. 41; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG,
- Auflage, Stand Mai 1996, § 270, Rn. 12, mwN., auch zur Gegenansicht; Riesenhuber in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 270, Rn. 5; Euler/Binger in Spindler/Stilz, AktG,
- Aufl., 2010, § 270, Rn. 110, mwN.). Dieses gesetzlich normierte „Insolvenzgeschäftsjahr“ der Gesellschaft, aufgrund dessen die bisherige satzungsmäßige Bestimmung der Gesellschaft zum Geschäftsjahr ihre Gültigkeit verloren hat – wobei dies mangels willentlicher Anpassung des Satzungstextes nicht auch zu einer automatischen Satzungsänderung geführt hat (vgl. insoweit Priester/Veil in Scholz, GmbH,
- Auf., § 53, Rn. 31; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG,
- Aufl. 1985, § 179, Rn. 23) - lief somit ab dem ...2008 bis zum 12.11.2009 und sodann weiter für die Folgejahre und ist seither nicht wirksam wieder auf das nun vom Antragsteller seinem Antrag zugrundeliegende bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft umgestellt worden. Wie diese Rückkehr zum bisherigen – ggf. in der Satzung festgelegten - Geschäftsjahr erfolgt, ist zum einen – soweit ersichtlich – bislang nicht Gegenstand publizierter Gerichtsentscheidungen gewesen und zum anderen in der Literatur umstritten. Im Wesentlichen werden dort insoweit drei Auffassungen vertreten. Für die Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr sei ein satzungsändernder Beschluss erforderlich, da es sich hierbei um eine Abänderung des sonst von Gesetzes wegen geltenden Zustandes handele, die nur durch das Verfahren einer formellen Satzungsänderung und nicht lediglich durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden könne. Regelungen über das Geschäftsjahr könnten grds. nur durch die Satzung getroffen werden, aber auch gerade dann, wenn Satzungsinhalte durch eine gesetzliche Bestimmung unmittelbar modifiziert würden, könne die fakultative (erneute) Änderung nur als Satzungsänderung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig sein. Selbst wenn die Satzung bereits eine Regelung enthalte, müsse gleichwohl eine Satzungsänderung beschlossen werden, wobei der Wortlaut der Satzung allerdings beibehalten werden könne und die Satzungsänderung sei zum Handelsregister anzumelden (vgl. u.a. Gelhausen in WP Handbuch 2008, aaO., L, Rn. 413, 414; jeweils zur vergleichbaren Problematik bei § 270 Abs. 1 AktG: Adler/Düring/Schmaltz, aaO., Rn. 25; Hüffer in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, aaO., Rn. 41, mwN.; wohl auch Förschle/Weisang, aaO., R, Rn. 55). Weiterhin wird vertreten, dass für die Rückkehr ein einfacher Gesellschafterbeschluss erforderlich sei. Eines satzungsändernden Beschlusses bedürfe es nicht, weil durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss lediglich die ursprüngliche Satzungsbestimmung wieder hergestellt werde (vgl. u.a. Maus in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO,
- Aufl., 2010, § 155, Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, aaO., Ziffer 4.2.
(10); im Ergebnis zur ähnlichen Problematik bei § 71 Abs. 1 GmbHG im Rahmen der Liquidation ebenso u.a. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG,
- Aufl., § 71, Rn. 23, und auch K.Schmidt, in Scholz, aaO., § 71, Rn. 18, wonach durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss bestimmt werden könne, dass es bei dem bisherige Geschäftsjahr bleibe, mwN.). Letztlich wird vertreten, dass die Befugnis zur Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr der Gesellschaft alleine bei dem gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Rechnungslegung verpflichteten Insolvenzverwalter liege. Eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung bedürfe es nicht, da durch die Entscheidung des Insolvenzverwalters gerade das satzungsmäßig bestimmte Geschäftsjahr wiederhergestellt werde und aufgrund dessen Beibehaltung keine Satzungsänderung vorliege. Außerdem fielen Fragen der Buchführung wegen §§ 80 , 155 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerade nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzschuldners, sondern in denjenigen des Insolvenzverwalters, so dass eine Regelung durch den Schuldner den Insolvenzverwalter ohnehin nicht binden könne (vgl. u.a. Kübler in Kübler/Prütting, aaO., § 155, Rn. 33; Füchsl/Weishäupl, aaO., § 155, Rn. 18; Breitenbücher, aaO., § 155, Rn. 16; Hancke/Schildt, aaO., S. 528). Ausführungen darüber, wie diese Entscheidungszuständigkeit des Insolvenzverwalters sodann im Einzelnen tatsächlich ausgeübt wird, werden – soweit ersichtlich- von den Vertretern dieser Ansicht nicht mehr gemacht. Vom Ansatz her, ist der letzten der dargelegten Auffassungen zu folgen. Die Frage der Zuständigkeit zur Abänderung des sich nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ergebenden neuen Geschäftsjahres einer Gesellschaft hat unter Berücksichtigung der besonderen rechtlichen Situation zu erfolgen, die sich aus dem Zusammenspiel von Insolvenz-, Handels- und Registerrecht ergibt und insoweit aus der Abgrenzung der jeweiligen Befugnisse im Nebeneinander von Insolvenzverwalter und den jeweiligen Gesellschaftsorganen. Dabei ist grundlegend zwischen dem Verdrängungsbereich mit Alleinzuständigkeit des Insolvenzverwalters, dem Insolvenzschuldnerbereich mit Alleinzuständigkeit der Gesellschaftsorgane und schließlich dem Überschneidungsbereich, in dem der Insolvenzverwalter und die Gesellschaftsorgane gemeinschaftlich zuständig sind, zu unterscheiden (vgl. allgemein zu dieser auf Friedrich Weber zurückgehenden Einteilung die Darstellung bei Hüffer, Münchner Kommentar zu Aktiengesetz,
- Aufl., 2011, § 264, Rn. 42 ff). Die vorliegende Entscheidung über die Abänderung des Geschäftsjahres gehört in den Verdrängungsbereich mit Alleinzuständigkeit des Insolvenzverwalters. Dies folgt daraus, dass nach § 80 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter übergeht, wozu auch die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht gehört (vgl. Hirte in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO, § 11, Rn.118). Dies wird in § 155 Abs. 1 InsO ausdrücklich klargestellt, wonach die bislang dem Insolvenzschuldner obliegenden handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung im bisherigen Umfang dem Insolvenzverwalter übertragen werden. Im Hinblick auf diese ihn treffenden Rechnungslegungspflichten muss es dem insoweit in der alleinigen Verantwortung stehenden Insolvenzverwalter auch rechtlich möglich sein, den Rahmen für diese Rechnungslegung – sprich das Geschäftsjahr – alleine bestimmen zu können, beispielsweise vor dem Hintergrund einer damit möglicherweise einhergehenden Kostenersparnis für die Masse. Dieser alleinigen Verantwortung des Insolvenzverwalters würde ein verbleibendes Mitwirkungsrecht des Vorstandes - beispielsweise im Rahmen einer Anmeldung einer entsprechenden Satzungsänderung zum Handelsregister - insbesondere aber der Hauptversammlung zur Fassung entweder eines einfachen Hauptversammlungsbeschlusses oder gar eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses widersprechen. Es muss dem Insolvenzverwalter ohne unzumutbaren Aufwand – gerade wenn ein Gesellschafterbeschluss aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, oder wenn die Gesellschafter sich gegen eine entsprechende Geschäftsjahresänderung sperren – innerhalb kurzer Zeit möglich sein, die zur Änderung des Geschäftsjahres erforderlichen Schritte einzuleiten. Dieses Regelungsrecht des Insolvenzverwalters umfasst allerdings kein eigenes Recht zur Vornahme von Satzungsänderungen, da diese Kompetenz auch während der Insolvenz bei den Gesellschaftern verbleibt, zumindest, soweit der Insolvenzzweck dem nicht entgegensteht (vgl. Ulmer, „Die Kompetenz zur Bildung einer Ersatzfirma bei Firmenveräußerung im Konkurs der GmbH“, in NJW 1983, 1697 ff, 1700, 1702, mwN.; insoweit auch Hüffer, in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, aaO, § 264, Rn. 60, ebenfalls zur Frage der Kompetenz zur Bildung einer Ersatzfirma bei deren Veräußerung, wonach die in der Insolvenz grundsätzlich fortdauernde Zuständigkeit der Hauptversammlung für satzungsändernde Beschlüsse von dieser nicht in Anspruch genommen werden könne, soweit sie die Verwertung behindern oder gar verhindern könne; K.Schmidt/Bitter in Scholz, aaO., vor § 64, Rn. 108), was aber auch dann nicht zum Übergang der Satzungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter führt. Letzteres wird - soweit ersichtlich – nicht vertreten. Bei der Änderung des Geschäftsjahres innerhalb des Insolvenzverfahrens – sei es durch Rückkehr zum bisherigen in der Satzung bestimmten Geschäftsjahr oder aber auch durch Festlegung eines auch hiervon abweichenden Geschäftsjahres – muss es sich daher um eine qualitativ andersartige Kompetenz des Insolvenzverwalters handeln (vgl. hierzu bereits grundlegend Ulmer, aaO., 1702, im Zusammenhang mit der Kompetenz des Konkursverwalters zur Entscheidung über die neue Firma der Gesellschaft ohne das Erfordernis einer Satzungsänderungskompetenz; so zu diesem Problemkreis im Ergebnis wohl auch bereits Schulz in seiner Anmerkung zum Urteil des BGH vom 27.09.1982, Az. II ZR 51/82 , in ZIP, 1983, 193 ff, 195, wonach die Befugnis des Konkursverwalters zur Bildung und Eintragung der Ersatzfirma ausschließlich aus der konkursrechtlich bestimmten Verwaltungstätigkeit des Konkursverwalters resultiere und „nicht als Befugnis zur Satzungsänderung begriffen“ zu werden brauche). Diese Kompetenz des Insolvenzverwalters führt zwar nicht zu einem Satzungsänderungsrecht des Insolvenzverwalters, muss aber doch derart ausgestaltet sein, dass sie trotzdem den hohen Anforderungen gerecht wird, die an die Regelung des Geschäftsjahres zu stellen sind. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass Regelungen zum Geschäftsjahr nach allgemeiner Auffassung nicht wirksam außerhalb der Satzung getroffen werden können, da sie die Organisation der Gesellschaft betreffen, weil Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 HGB) und Gewinnanspruch (§§ 58 Abs. 4, 175 Abs. 1 AktG) von ihr abhängen, das Geschäftsjahr somit zu den fakultativen Bestandteilen der Satzung im materiellen Sinne zählt (vgl. Stein, in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, aaO., § 179, Rn. 11, mwN.; Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG,
- Aufl., 2002, § 53, Rn. 23). Daraus folgt wiederum, dass grds. zur Änderungen des Geschäftsjahres auch die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist (§§ 179 , 181 AktG), wodurch dem Rechtsverkehr erst in rechtlich relevanter Weise die wesentlichen Grundlagen der die Gesellschaft betreffenden Regelungen zur Kenntnis gebracht werden. Aufgrund dessen kann zwar aufgrund der dargelegten besonderen insolvenzrechtlichen Zuständigkeiten ausnahmsweise auf die Beteiligung der Organe der Gesellschaft an der Bildung des Geschäftsjahres verzichtet werden, nicht aber auf eine Anmeldung dieser von dem Insolvenzverwalter vorgenommenen – und von § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO abweichenden – Festlegung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter zum Handelsregister und auch nicht auf eine entsprechende Eintragung durch das Registergericht im Handelsregisterblatt der Gesellschaft (mit diesem Ergebnis für die Frage der Bildung einer Ersatzfirma während des Konkursverfahrens auch schon Ulmer, aaO, 1702). Aufgrund des derzeitigen Inhalts des Handelsregisterblattes der Gesellschaft, das als letzten Eintrag lediglich den Insolvenz- und Auflösungsvermerk enthält, darf der Rechtsverkehr davon ausgehen, dass für die Gesellschaft das Geschäftsjahr ab Insolvenzeröffnung am ...2008 gilt; erst durch die entsprechende Eintragung der anderslautenden Entscheidung des Insolvenzverwalters in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft wird diese dem Rechtsverkehr in rechtlich relevanter Weise zur Kenntnis gebracht. Eine sonstige Verlautbarung seiner Wahl des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter – beispielsweise gegenüber den Finanzbehörden, oder auch im Rahmen von sonstigen Verlautbarungen gegenüber der Gläubigerversammlung etc. – kann diese Eintragung im Handelsregister nicht ersetzen. Unerheblich ist dabei - auch für das Registergericht -, welchen Inhalt die letzte zum Handelsregister eingereichte Satzung zur Frage des Geschäftsjahres hat, da das Bestimmungsrecht des Insolvenzverwalters – wie oben dargelegt – gerade keine Satzungsänderung nach sich zieht, so dass es auch auf die umstrittene Frage, ob es sich bei einer Rückkehr zum bisher in der Satzung festgelegten Geschäftsjahr überhaupt um eine Satzungsänderung handelt, vorliegend nicht ankommt. Eine derartige Anmeldung der vom Antragsteller getroffenen Entscheidung zur Rückkehr zu dem bisher in der Satzung der Gesellschaft geregelten Geschäftsjahr könnte man inhaltlich zwar in seinem Schreiben an das Registergericht vom 02.10.2009 sehen, in dem er zunächst beantragt hatte, das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr
- Dezember bis
- November festzulegen. Dies spricht im Übrigen dafür, dass er möglicherweise auch selbst zunächst die vom Senat angeführten Grundsätze erwogen hat. Diesen Antrag hat er jedoch wieder zurückgenommen, so dass es bis heute nicht zu einer entsprechenden Eintragung der Rückverlegung des Geschäftsjahres der Gesellschaft in deren Handelsregisterblatt gekommen ist. Diese Eintragung wäre wiederum die Voraussetzung für eine antragsgemäße Entscheidung über die beantragte Bestellung des Abschlussprüfers. Letztlich kann auch der streitgegenständliche Antrag vom ...08.2011 aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nicht in eine solche Anmeldung eines geänderten Geschäftsjahres umgedeutet werden. Im Übrigen wäre auch die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderliche Form der Anmeldung – elektronisch und beglaubigt – nicht gewahrt. Letztlich erfordert auch die wohl im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2012 geäußerten Ansicht des Antragstellers, wonach die dem Registergericht obliegende Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren nicht zu einer Beschneidung der Rechte des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Gestaltung des Geschäftsjahres der Gesellschaft führen dürfe, keine andere Entscheidung. Die Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht erfolgt gerade nicht für abstrakte Zeiträume sondern für bestimmte Geschäftsjahre. Dies sieht offensichtlich auch der Antragsteller selbst so, wie sich aus seinem Antrag auf Bestellung für bestimmte Geschäftsjahre ergibt. Somit muss das Registergericht im Rahmen dieses Antrages die Möglichkeit haben, dessen Begründetheit insoweit zu prüfen, ob die dem Antrag zugrundliegenden Prüfungszeiträume mit den gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Geschäftsjahren überstimmen. Die Frage, ob einer weiteren Anmeldung des Antragstellers zur Änderung des Geschäftsjahres für die maßgeblichen Geschäftsjahre als Grundlage für die von ihm beantragte Abschlussprüferbestellung ein Rückwirkungsverbot entgegensteht, ist somit vorliegend nicht streitentscheidend. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers alleine die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine in der Insolvenz befindliche Gesellschaft und nicht um eine „werbende“ Gesellschaft handelt sowie die damit verbundene, möglicherweise unterschiedliche Sach- und Rechtslage, nicht zwangsläufig gegen ein Rückwirkungsverbot auch für die von einem Insolvenzverwalter vorgenommene Geschäftsjahresbestimmung spricht. Hinsichtlich der Gerichtkosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf den Antragsteller nicht erforderlich, da sich dessen Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt. Die Bestimmung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 131 Absatz 4 i.V.m. 30 KostO. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen der Zuständigkeit für die Abänderung des gesetzlich in § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO normierten Geschäftsjahres sowie der hierzu erforderlichen Handlungen über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden können und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Soweit ersichtlich sind diese Fragen noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Permalink: https://openjur.de/u/438693.html ( https://oj.is/438693 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f