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LAG Hamm, Beschluss vom 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11

Tenor Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2011 - 5 BV 4/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen Gründe Die Bete

§ 76Einigungsstelle Nr.

5 m.w.N.). aa) Dieser Honoraranspruch ist dem Grunde nach nur von einer wirksamen Bestellung des Beteiligten zu 1) zum Beisitzer in der für den Betrieb des beteiligten Arbeitgebers gebildeten Einigungsstelle abhängig. Der gesetzliche Vergütungsanspruch des § 76 a Abs. 3 BetrVG knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Organschaftliche Bestellung des Beisitzers. Er setzt deshalb lediglich eine wirksame Berufung in dieses Amt voraus (BAG 19.08.1992 - 7 ABR 58/91 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 3; BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/

§ 76Einigungsstelle Nr.

5). Dazu bedarf es eines Beschlusses des Betriebsrates, der den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt. Ein derartiger wirksamer Betriebsratsbeschluss ist vorliegend vorhanden. Am 27.07.2010 hat der vollständig versammelte Betriebsrat auf seiner außerordentlichen Sitzung beschlossen, als Beisitzer in die einberufene Einigungsstelle u.a. den Beteiligten zu 1) als Vertreter für den Gewerkschaftssekretär K1 zu entsenden. Tatsachen dafür, dass der Beschluss vom 27.07.2010 hinsichtlich der Benennung des Beteiligten zu 1) zum Beisitzer der Einigungsstelle verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, sind weder vom Arbeitgeber vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Weil es sich bei dem Honoraranspruch des Beteiligten zu 1) um einen gesetzlichen Anspruch nach § 76 a Abs. 3 BetrVG handelt, kommt es auch nicht auf eine etwaige Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Beteiligten zu 1) an. Ebenso wenig kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, der Betriebsrat sei davon ausgegangen, dass ein Tätig werden des Beteiligten zu 1) in der Einigungsstelle kostenlos sei. Ob insoweit ein Einigungsmangel bestanden hat, ist unerheblich. bb) Der Beschluss des Betriebsrates vom 27.07.2010 auf Benennung des Beteiligten zu 1) zum außerbetrieblichen Beisitzer ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Bei der Bestellung des von ihm zu benennenden Beisitzers einer Einigungsstelle wird die Auswahlbefugnis des Betriebsrates auch nicht durch das Merkmal der Erforderlichkeit beschränkt. Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die nicht im Wege von Verhandlungen ausgeräumt werden können, sieht § 76 BetrVG die Bildung einer Einigungsstelle vor. Die Einigungsstelle ist ein vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam getragenes Organ der Betriebsverfassung. Mit ihrer Anrufung entsteht zwischen den Betriebsparteien ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch die Befugnis des Betriebsrates, die Beisitzer auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 98 ArbGG festgesetzten Zahl zu bestellen (BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/

§ 76Einigungsstelle Nr.

5 m.w.N.). Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Beide Betriebsparteien können demnach auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören (BAG 14.12.1988 - 7 ABR 73/87 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 30; BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/

§ 76Einigungsstelle Nr. 5; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betr

VG, 25. Aufl., § 76 Rn. 10 m.w.N.). Dies hat der Gesetzgeber durch die Schaffung unterschiedlicher Vergütungsregelungen für betriebliche und betriebsfremde Beisitzer in § 76 a Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG auch anerkannt. Die Befugnis des Betriebsrates auch mehrere honorarberechtigte Beisitzer zu benennen, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls anerkannt. Der Betriebsrat ist berechtigt, betriebsfremde Personen zu benennen, die nur bereit sind, gegen Honorar diese Beisitzertätigkeit zu übernehmen, wenn andere Personen seines Vertrauens für diese Aufgabe nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/

§ 76Einigungsstelle Nr.

5). Mit der Benennung eines oder mehrerer außerbetrieblicher Beisitzer für die Mitwirkung in der Einigungsstelle bringt der Betriebsrat gerade zum Ausdruck, dass diese Personen sein Vertrauen genießen, die Interessen der Arbeitnehmer in Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite zu wahren und durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen. Ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt ist, entzieht sich der gerichtlichen Nachprüfung. Der Honoraranspruch des außerbetrieblichen Beisitzers, des Beteiligten zu 1), hängt schließlich entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers auch nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist. Mit der Neuregelung der Vergütungsansprüche außerbetrieblicher Beisitzer in § 76 a Abs. 3 BetrVG hat der Gesetzgeber deren Honoraransprüche nach Grund und Höhe einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, entsteht ein Vergütungsanspruch bereits kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluss verfahrensfehlerfrei fasst, der Beisitzer die Bestellung annimmt und in der Einigungsstelle tätig wird (BAG 19.08.1992 - 7 ABR 58/91 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 3; BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/

§ 76Einigungsstelle Nr. 5; Fitting, aa

O., § 76 a Rn. 15 m.w.N.). Hiernach war der Betriebsrat berechtigt, neben Herrn Rechtsanwalt F2 auch den Beteiligten zu 1) in die Einigungsstelle zu entsenden. Ob die Benennung von zwei außerbetrieblichen Beisitzern im Einzelfall erforderlich gewesen ist, ist unerheblich.

  1. b)Der Höhe nach steht dem Beteiligten zu 2) ein Honorar in Höhe von insgesamt 7.000,-- € zu. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. Der Honoraranspruch ergibt sich der Höhe nach aus § 76 a Abs. 4 i.V.m. den §§ 315 , 316 BGB. Zu Recht hat der Beteiligte zu 1) seine Vergütung einseitig aufgrund des ihm zustehenden Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars festgesetzt. Diese Festsetzung hält sich im Entscheidungsfall im Rahmen billigen Ermessens und der gemäß § 76 a Abs. 3 Satz 2 BetrVG geltenden Grundsätze des § 76 a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG.
  2. aa)Nach § 76 a Abs. 3 BetrVG hat auch der nicht dem Betrieb angehörende Beisitzer der Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit, wobei sich die Höhe der Vergütung nach den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG richtet. Solange es an der in § 76 a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316 , 315 BGB unter Beachtung der Grundsätze des § 76 a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG. Für eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe ist nur Raum, wenn die vom Einigungsstellenmitglied getroffene Vergütungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Durch einen Abschlag von 3/10 gegenüber der Vorsitzendenvergütung wird im Allgemeinen dem Unterschied in den Aufgaben und der Beanspruchung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle ausreichend Rechnung getragen. Eine Bestimmung der Beisitzervergütung in Höhe von 7/10 der Vorsitzendenvergütung hält sich deshalb beim Fehlen besonders zu berücksichtigender individueller Umstände im Rahmen billigen Ermessens. Die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars entspricht regelmäßig billigem Ermessen. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe kommt nur in Betracht, wenn die Vergütungsbestimmung des Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Umstände in der Person oder in den Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des Beisitzers (BAG 12.02.1992 - 7 ABR 20/91 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 2; BAG 12.02.1992 - 7 ABR 34/91 -; BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/

§ 76a Nr. 6; Fitting, aa

O., § 76 a Rn. 25 m.w.N.). Entspricht nach Ansicht des Arbeitgebers eine Vergütung der Beisitzer in Höhe von 7/10 der Vorsitzendenvergütung nicht den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG, hat er die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Nur wenn ein Beisitzer eine höhere Vergütung als 7/10 der Vorsitzendenvergütung geltend machen will, obliegt ihm die entsprechende Darlegungs- und Beweislast (Fitting, aaO., § 76 a Rn. 25 a.E.). bb) Im vorliegenden Fall hält sich die Leistungsbestimmung durch den Beteiligten zu 1), wonach dieser sein Honorar in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars geltend macht, im Rahmen billigem Ermessens. Zu Recht ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass konkrete individuelle Umstände durch den Arbeitgeber nicht dargelegt worden sind, wonach eine höhere Abweichung des Honorars des Beteiligten zu 1) von der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden um mehr als 3/10 gerechtfertigt wären. So kann bereits der Honoraranspruch, den der Einigungsstellenvorsitzende geltend gemacht hat, nicht als unangemessen hoch angesehen werden. Die Einigungsstelle, in der auch der Beteiligte zu 1) tätig gewesen ist, hat immerhin an vier verschiedenen Tagen mit unterschiedlicher Stundenzahl getagt. So hat etwa die Einigungsstellensitzung vom 22.09.2010 7,5 Stunden gedauert, die vom 22.11.2010 9 Stunden. Der Arbeitgeber kann auch nicht darauf verweisen, dass der Einigungsstellenvorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht ist und der Antragsteller als Gewerkschaftssekretär bereits aus diesem Grunde eine höhere Kürzung als 3/10 der Honorarforderung des Einigungsstellenvorsitzenden hinnehmen müsse. Diese Erwägungen sind schon deshalb nicht tragfähig, weil der Arbeitgeber nicht gehalten gewesen ist, sich auf den Richter am Bundesarbeitsgericht K2 als Einigungsstellenvorsitzenden und auf dessen Honorarforderung einzulassen. Soweit sich die Benennung des Einigungsstellenvorsitzenden durch eine Einigung der Betriebsparteien vollzieht (§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), steht es dem Arbeitgeber frei, sich nicht auf eine Person einzulassen, deren Honorarforderungen er nicht übersehen kann. Auch das gerichtliche Bestellungsverfahren schützt die Interessen des Arbeitgebers umfassend und angemessen (BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/

§ 76a Nr.

6). In diesem Zusammenhang ist auch die Her Abqualifizierung des Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeschrift vom 29.09.2011 auch nach Auffassung der Beschwerdekammer völlig unangemessen. Der Beteiligte zu 1) ist unstreitig seit mehr als 30 Jahren Gewerkschaftssekretär und verfügt über beträchtliche Erfahrungen auch als Beisitzer einer Einigungsstelle. Auch weitere Umstände, auf die der Arbeitgeber sich beruft, können das Einigungsstellenhonorar des Beteiligten zu 1) in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars nicht mindern. Soweit der Arbeitgeber auf Fahrtkosten verweist, die dem Einigungsstellenvorsitzenden aufgrund seiner Tätigkeit am Bundesarbeitsgericht und seines Wohnsitzes in der Nähe von E1 entstanden seien, mindern derartige Fahrtkosten den Honoraranspruch des Beteiligten zu 1) nicht. Fahrtkosten hat der Einigungsstellenvorsitzende dem Arbeitgeber nämlich gar nicht in Rechnung gestellt. Fahrt- und Reisekosten sind darüber hinaus als Auslagenersatz nicht Teil der Honorarvergütung eines Einigungsstellenvorsitzenden (BAG 12.02.1992 - 7 ABR 34/91 -; BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/

§ 76a Nr.

6). Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Einigungsstellenvorsitzenden geringere Einarbeitungs- und Vor- und Nacharbeitung Zeiten gehabt haben. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Der Arbeitgeber hat nicht vorgetragen, in welchem Umfang beim Beteiligten zu 1) ein geringerer Zeit- und Vorbereitungsaufwand gegenüber dem Aufwand des Einigungsstellenvorsitzenden vorgelegen hat. Diese Kriterien finden im Übrigen bei einer Pauschalierung bereits in einer dem Abstandsgebot genügenden Verringerung des Beisitzerhonorars gegenüber dem des Vorsitzenden regelmäßig Berücksichtigung (BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/

§ 76a Nr.

6). Schließlich kann sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, das Honorar des Beteiligten zu 1) müsse deshalb geringer bewertet werden, weil dieser sich in zwei Einigungsstellensitzungen verspätet habe. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, die vom Arbeitgeber behaupteten Verspätungen seien nicht hinreichend konkret. Aufgrund des Vorbringens des Arbeitgebers kann insoweit keine Kürzung des Honorars des Beteiligten zu 1) der Höhe nach festgelegt werden. Mit der Beschwerde sind hiergegen keine durchgreifenden Einwände erhoben worden.

  1. c)Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, weist die Beschwerdekammer zur Vervollständigung darauf hin, dass das Arbeitsgericht auch dem Freistellungsanspruch des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Honorardurchsetzungskosten in der Sache zu Recht stattgegeben hat. Zu Recht haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) diesen wegen der Durchsetzung des Honoraranspruches des Beteiligten zu 1) aus dem Einigungsstellenverfahren beim Arbeitgeber in Höhe von 603,93 € gemäß Gebührenrechnung vom 12.01.2011 in Anspruch genommen. Die insoweit entstandene Forderung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) hat der Arbeitgeber wegen Verzugs nach § 286 BGB zu ersetzen. 1. Grundsätzlich zählen Honorardurchsetzungskostgen zwar nicht zu den vom Arbeitgeber nach § 76 a Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten der Einigungsstelle. Sie können aber ein nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzender Verzugsschaden sein. Hierzu gehören auch die im Beschlussverfahren entstehenden Anwaltskosten, weil § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG insoweit den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht einschränkt (BAG 27.07.1994 - 7 ABR 10/93 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 4). 2. Zwischen den Beteiligten bestand ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 76 a BetrVG. Dem Beteiligten zu 1) steht ein Honoraranspruch in Höhe von 7.000,-- € gegenüber dem Arbeitgeber nach § 76 a Abs. 3 BetrVG zu. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen. 3. Mit der Erfüllung dieses Honoraranspruchs befand sich der Arbeitgeber mit Zugang des Schreibens vom 04.01.2011 in Verzug. Verzug im Sinne des § 286 BGB liegt vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit die Leistung aus einem von ihm zu vertretenen Grund rechtswidrig verzögert und nicht leistet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
  2. a)Dem Beteiligten zu 1) steht ein Honoraranspruch aus seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle gemäß Rechnung vom 06.12.2010 in Höhe von 7.000,-- € zu. Dieser Honoraranspruch war gemäß § 271 BGB sofort fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht stand der Arbeitgeberin nicht zu, weil der Beteiligte zu 1) nach § 14 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig war.
  3. b)Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers liegt auch eine ordnungsgemäße Mahnung vom 04.01.2011 vor. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss eindeutig sein. Eine Fristsetzung ist nicht nötig, ebenso wenig die Androhung von Folgen; es genügt, wenn der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH 10.03.1998 - X ZR 70/96 - NJW 1998, 2132 ; BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07 - NJW 2008, 50 ; Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 286 Rn. 16 f. m.w.N.). In diesem Sinne enthält das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 04.01.2011 eine ausreichende Aufforderung des Arbeitgebers zur Zahlung des Honorars an den Beteiligten zu 1).
  4. c)Dieser Aufforderung ist der Beteiligte zu 1) nicht, auch nicht bis zu der im Mahnschreiben vom 04.01.2011 angegebenen Frist, nachgekommen. Danach hat der Arbeitgeber dem Beteiligten zu 1) auch den Verzugsschaden in Höhe der entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Der Schaden ist auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Dem Beteiligten zu 1) steht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe eines Gebührensatzes von 1,3 zu. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen werden. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Beschwerdekammer folgt in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und weicht auch nicht von der Rechtsprechung der Instanzgerichte ab. Permalink: https://openjur.de/u/439113.html ( https://oj.is/439113 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 6 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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