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LAG Niedersachsen, Urteil vom 1. August 2012 - Az. 16 Sa 654/11

Tenor Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.04.2011 - 10 Ca 489/10 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an d

§ 2TVG Nr.

31) und des seit dem 22.05.2012 rechtkräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 ( 24 TaBV 1285/11 u.a., BB 2012, 1733 ff., Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde: BAG, Beschluss vom 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 , BB 2012, 1471 ) steht gemäß § 97 ArbGG auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge, auch die Entgeltstarifverträge und Entgeltsrahmentarifverträge zwischen der CGZP und der AMP von Anfang an nichtig gewesen sind (vgl. dazu zum Beispiel BAG, Beschluss vom 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 , BB 2012, 1471 f.). Das bedeutet, dass sich die Beklagte nicht auf § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG berufen kann, sondern gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 4 AÜG der Klägerin gegenüber zur Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin der H. verpflichtet ist. 2. a) Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Entgelts für eine vergleichbare Stammkraft zunächst durch die Mitteilung der von der H. gemäß § 13 AÜG erlangten Auskunft genügt (BAG, Urteil vom 19.09.2007 - 4 AZR 656/06 , AP Nr. 17 zu § 10 AÜG =

§ 13AÜG Nr.

1).

  1. b)Die Auskunft ist von einer autorisierten Person der H. erteilt worden. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen A., der für die H. die Auskunft erteilt hat. Er ist bei dieser als Personaljurist tätig und nach eigener Aussage und nach der beigebrachten Bescheinigung des Leiters der Personalbetreuung Melde vom 31.07.2012 (Bl. 211 d.A.) befugt, Auskünfte gemäß § 13 AÜG zu erteilen.
  2. c)Die Auskunft ist auch in der Sache zutreffend. Nach der Bekundung des Zeugen wenden die Versicherungen der Versicherungsgruppe , also auch die H. , die Tarifverträge des privaten Versicherungsgewerbes an, weichen jedoch zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer insoweit von dem Entgeltssystem des § 4 Nr. 1 MTV privates Versicherungsgewerbe ab, dass sie auch Arbeitnehmer mit Tätigkeiten der ersten beiden Tarifgruppen I und II in die höhere Tarifgruppe III eingruppieren und darüber hinaus jegliche Berufstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres abweichend von § 5 Nr. 3 MTV privates Versicherungsgewerbe als Berufsjahre anerkennen, auch wenn diese nicht fachspezifisch oder zweckdienlich für die geschuldete Tätigkeit gewesen sind. Abweichungen vom Entgeltsystem werden bei der Versicherungsgruppe nach Auskunft des Zeugen nur in den Fällen des § 1 Nr. 2 Abs. 3 MTV privates Versicherungsgewerbe gemacht, also zum Beispiel für vorübergehend beschäftigte Aushilfen, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen ist, weil die Klägerin nicht nur vorübergehend für drei Monate zur Aushilfe tätig geworden ist, sondern von Anfang an für längere Zeit der H. verliehen war. Zu diesem Zweck ist sie von der Beklagten eingestellt worden, wie von dem Geschäftsführer der Beklagten in der Berufungsverhandlung erklärt. Da die Klägerin mit ihrer Ausbildungszeit und der übrigen Berufstätigkeit mehr als 7 Berufsjahre aufzuweisen hatte, bevor sie bei der H. tätig geworden ist, wäre sie nach allem nach dem praktizierten Entgeltsystem in die Gehaltsgruppe III und in die höchste Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe nämlich 6./7. Berufsjahr als Stammkraft eingestellt worden. Der Zeuge hat auch die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt, dass die H. für einfache Hilfstätigkeiten überhaupt keine Stammkräfte einstelle, sondern nur Leiharbeitnehmer beschäftige, so dass es keine vergleichbaren Arbeitnehmer im Sinne der §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG gebe. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, dass ohne weiteres Arbeitnehmer für einfache Tätigkeiten im Sinne der Gehaltsgruppen I und II eingestellt, gleichwohl aber in die Gehaltsgruppe III eingruppiert werden.
  3. d)Die Klägerin erfüllte im Übrigen mit ihrer Tätigkeit bei der H. auch originär die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe III. In diese Gehaltsgruppe sind die Angestellten eingruppiert, die Tätigkeiten ausüben, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsaufbildung oder durch entsprechende Erfahrungen erworben werden (vgl. § 4 MTV privates Versicherungsgewerbe). Nach den tariflichen Tätigkeitsbeispielen zur Tarifgruppe III erfüllt zum Beispiel die Tätigkeit der einfachen Personalsachbearbeitung für den Innendienst und/oder Außendienst die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe III. Die Klägerin hat eine Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation und ausweislich des Zeugnisses (Bl. 86 d.A.) berufsentsprechende Tätigkeiten im Bereich der Personalverwaltung der H. ausgeübt, die wiederum das einschlägige Tätigkeitsmerkmal erfüllten. Auch hat die Klägerin nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres unter Einschluss ihrer Berufsausbildung vor ihrer Tätigkeitsaufnahme bei der H. mehr als sieben Berufsjahre mit einschlägiger Tätigkeit als Bürokauffrau aufzuweisen, die für ihre Hilfssachbearbeitertätigkeiten in der Personalverwaltung verwertbar im Sinne des § 5 Nr. 3 MTV privates Versicherungsgewerbe gewesen sind. III. Die Klageansprüche unterfallen keiner Ausschlussfrist. 1. Entgegen dem arbeitsgerichtlichen Urteil unterfallen die Klageansprüche nicht der Ausschlussfrist des § 13 Nr. 1 Arbeitsvertrag. Dazu bedarf es keines Rückgriffs auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das ergibt sich vielmehr aus der Auslegung des § 2 Nr. 4 Sätze 4 bis 6 Arbeitsvertrag. Nach Satz 4 sind nachfolgende Regelungen im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorisch, soweit sie mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge übereinstimmen. Das ist jedoch bei § 13 Nr. 1 Arbeitsvertrag und § 19 Nr. 2 MTV CGZP/AMP nicht der Fall. Nach der arbeitsvertraglichen Klausel verfallen beiderseitige Ansprüche in der ersten Stufe innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, nach der tarifvertraglichen Regelung des § 19 Nr. 2 MTV CGZP/AMP jedoch bereits nach zwei Monaten. Das bedeutet, dass § 13 Nr. 1 Arbeitsvertrag nicht anwendbar ist, da gemäß § 2 Nr. 4 Satz 5 in diesem Fall die tarifliche Regelung gilt. Von einer Rückausnahme gemäß § 2 Nr. 4 Satz 6 Arbeitsvertrag kann nicht ausgegangen werden, da die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für die Klägerin nicht günstiger gewesen ist. Da es sich um beidseitige Ausschlussfristen handelt, beinhaltet § 13 Nr. 1 Arbeitsvertrag lediglich eine günstigkeitsneutrale Regelung (ErfK/Franzen, 12. Auflage, § 4 TVG, Rdnr. 40 m.w.N.), so dass es bei der Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 5 verbleibt. Das hat zur Folge, dass nicht § 13 Nr. 1 Arbeitsvertrag Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden ist, sondern § 19 Nr. 2 MTV CGZP/AMP. Da dieser Tarifvertrag aber von Anfang an nichtig gewesen ist (oben II 1), beinhaltet der Arbeitsvertrag damit in der ersten Stufe überhaupt keine Ausschlussfrist. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist kein Raum, weil keine Regelungslücke entstanden ist, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB die §§ 194 ff. BGB - Verjährung - zum Zuge kommen. 2. Soweit die Beklagte sich erstinstanzlich auch auf die bei der Entleiherin geltende tarifliche Ausschlussfrist des § 24 MTV privates Versicherungsgewerbe berufen hat, ist diese auf die Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG nicht anwendbar (BAG, Urteil vom 23.03.2011 - 5 AZR 7/10 , AP Nr. 32 zu § 10 AÜG =

§ 10AÜG Nr.

15). IV. Es kann dahin stehen, ob die Berufung auf den Verfall der Klageansprüche die Erhebung der Einrede der Verjährung umfasst, denn die Klageansprüche sind nicht verjährt. Dabei kann dahin stehen, ob Fälligkeit im Sinne der Verjährung und des Verfalls erst ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 ( a.a.O. ) angenommen werden kann, wie die Klägerin meint (ebenso: Schüren in Schüren/Hammann, AÜG, 4. Auflage, § 10, Rdnr. 245, 257; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11 , Revision eingelegt 5 AZR 954/11; andere Ansicht zum Beispiel LAG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2012 - 2 Sa 516/11 , Revision eingelegt unter 5 AZR 541/12; LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - 3 Sa 22/12 , Revision zugelassen). Auch wenn angenommen würde, dass trotz der perplexen Rechtslage die Entstehung des Anspruchs und die Fälligkeit zusammenfielen, wäre vorliegend die Verjährungsfrist des § 195 BGB gewahrt. Für die Klageansprüche des Jahres 2007 wäre in diesem Fall gemäß § 199 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2010 die Verjährung eingetreten. Die Klägerin hat ihre Klage aber bereits am 30.12.2010 eingereicht, die alsbald am 05.01.2011 zugestellt worden ist, so dass die Verjährungsfrist gewahrt worden ist (§§ 167 , 261 Abs. 1 ZPO). Die Verjährungsfrist für die Klageansprüche des Jahres 2008 lief am 31.12.2011 ab. Die Verjährungsfrist für die Klageansprüche 2009 läuft erst am 31.12.2012 ab. Die Klageerweiterung vom 18.01.2011 ist bereits am 20.01.2011 zugestellt worden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink: http://openjur.de/u/440390.html Kommentare

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