Tenor Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.05.2912 zu erstattenden Kosten werden auf 362,41 € (in Worten: dreihundertzweiundsechzig 41/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 04.06.2012 festgesetzt. Hinsichtlich eines Betrages von 25,00 EUR wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 01.06.2012 zurückgewiesen. Gründe Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 135,00 € Zahlung der Klagepartei 135,00 € hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 135,00 € Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: Kosten Betrag Gerichtskosten
- Instanz 135,00 € Gerichtskosten 135,00 € Anwaltskosten 227,41 € Summe 362,41 € Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 01.06.2012 wurde die Festsetzung von Inkassovergütung für das gerichtliche Mahnverfahren beantragt. Am 03.07.2012 wurde die Klägerseite zur Vorlage einer Abrechnung des Inkassobüros aufgefordert. Mit Schreiben vom 09.07.2012 teilte die Klagepartei mit, dass sich die Höhe der Vergütung aus § 4 IV RDGEG ergäbe, im Übrigen wurde auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Kostenfestsetzungsantrag verwiesen. Wie die Klägerseite zutreffenderweise ausführt, ist die Entstehung der Kosten glaubhaft zu machen, § 104 II S. 1 ZPO. Gerade dies ist vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten nicht der Fall. Der Verweis auf die Gerichtsakte genügt nicht, da es sich bei § 4 IV RDGEG nicht um eine gesetzlich pauschalierte Gebühr handelt. Die Vorschrift gibt lediglich einen Höchsbetrag der Inkassokosten an, die im Rahmen eines Mahnverfahrens als prozessualer Anspruch notwendig i.S.d. § 91 ZPO und mithin erstattungsfähig sind. Laut der gesetzlichen Formulierung ist die Vergütung "bis zu einem Betrag von 25 Euro" erstattungsfähig und die Gesetzesbegründung spricht von einem "Deckelungsbetrag" (BT-Drs. 16/6634, S. 54). Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens sind lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen (Zöller/Herget,
- Aufl., Rn. 12 zu § 91 ZPO). Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen Antragsteller und Inkassobüro im Innenverhältnis geringere Gebühren vereinbart wurden als 25 Euro (AG Marbach, Beschluss vom 29.06.2012, 1 C 517/11 ). Die erforderliche Glaubhaftmachung durch Vorlage der Inkassoabrechnung an die Partei erfolgte vorliegend nicht. Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/441071.html Kommentare
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