Italien. Der Antragsteller ist
seinen Angaben 1989 geboren und sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste am
Italien gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an. Der für den 28. September 2010 vorgesehenen Überstellung
Italien entzog sich der Antragsteller durch Untertauchen, worüber die Antragsgegnerin das Ministerio dell`Interno mit Schreiben vom
GO, vorläufig bis zu einer Entscheidung über den am
1 der Dublin-II-Verordnung Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei, Wiederaufgreifensgründe für die Bearbeitung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, da diese Gründe nicht das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
der Dublin-II-Verordnung beträfen, und außergewöhnliche Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht ersichtlich seien, und ordnete zudem unter der Nummer 2. erneut die Abschiebung des Antragstellers
Italien auf der Grundlage von § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG an. Auf einen weiteren Antrag des Antragstellers untersagte das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 5 B 115/11 - im Wege der einstweiligen Anordnung
GO, für die Dauer von vier Monaten die dem Antragsteller im Bescheid vom
Italien und teilte dem Ministero dell`Interno mit Schreiben vom
GO zu erheben, da diese Anordnung einen selbständigen belastenden Verwaltungsakt darstellt, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen anzugreifen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.3.2012 - 1 B 234/12 .A - m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand: August 2010, § 71 Rn 113). Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Überstellung
Italien auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsanordnung hat keinen Erfolg. Ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier bereits deshalb ausscheidet, weil
VfG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) nicht
GO ausgesetzt werden darf, bedarf in diesem Verfahren keiner Vertiefung. Insbesondere kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 im Hinblick auf § 26a AsylVfG) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist (ausdrücklich offen gelassen vom BVerfG, Beschl. v. 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 -; für eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich des § 27a AsylVfG Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Juni 2012, § 34a Rn 90 f.), und ob der Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit Unionsrecht steht (verneinend Funke-Kaiser, a.a.O., § 34a Rn 92 ff.). Denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls unbegründet, da sich die Abschiebungsanordnung
Italien
der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) als rechtmäßig erweist und daher Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Italien ist
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben. Daher scheidet eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch eine Überstellung
Italien aus, so dass dahinstehen kann, inwieweit die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 überhaupt subjektive Rechte des Asylantragstellers begründen, die von diesem gegen eine vorgesehene Überstellung in den
dieser Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat geltend gemacht werden können (vgl. dazu den Vorlagebeschl. des Hess. VGH v. 22.12.2010 - 6 A 2717/09 .A -, ferner Funke-Kaiser,, a.a.O., § 27a Rn 37 ff. m.w.N.) Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens folgt hier - da die gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien
10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten
2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaats illegal überschritten hat, so ist
dieser Vorschrift dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Danach ist Italien der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat, da der Antragsteller
seinen Angaben im April 2009 mit einem Boot voller Flüchtlinge aus Libyen kommend in Sizilien angelandet ist und damit die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Der Antragsteller hat jedoch vor Ablauf dieser Frist am 4. März 2010 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so dass die Zuständigkeit Italiens
dieser Vorschrift nicht entfallen ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf die Antragsgegnerin übergegangen, da diese am 18. Mai 2010 und damit innerhalb von drei Monaten
Einreichung des Asylantrags ein Aufnahmeersuchen an Italien gestellt hat. Die Zuständigkeit ist gleichfalls nicht
4 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf die Antragsgegnerin übergegangen.
3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats
Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Hier konnte die Überstellung des Antragstellers
Italien nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme, die das Ministerio dell`Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l`Immigrazione - mit Schreiben vom
2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 nicht wegen der Überschreitung der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Da der Antragsteller flüchtig gewesen ist, konnte die Frist zur Überstellung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sogar auf höchstens 18 Monate verlängert werden. Angesichts des Wortlauts von Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 („verlängert werden kann“) dürfte allerdings nicht davon auszugehen sein, dass sich die Frist zur Überstellung automatisch auf 18 Monate verlängert hat, zumal es sich bei dieser Frist um eine maximal zulässige Frist handelt, die daher im Einzelfall auch kürzer sein kann. Es kann jedoch dahinstehen, ob es für eine Fristverlängerung daher einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bedarf (dahingehend Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 197 m. w. N., vgl. ferner den Vorlagebeschluss des OVG Nordrhein-Westfalen v. 19.12.2011 - 14 A 1943/11 .A -). Denn aus der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 lässt sich jedenfalls entnehmen, dass
Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Überstellung ein Übergang der Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, nicht automatisch erfolgt, sondern die Zuständigkeit - vorbehaltlich eventuell zu treffender weiterer Maßnahmen - bis zu einer Frist von höchstens 18 Monaten beim bislang zuständigen Mitgliedstaat verbleiben kann. Da der Antragsteller gegen seine Überstellung innerhalb der Frist, bis zu der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Überstellung des Antragstellers
Italien vorbehaltlich eventuell zu treffender weiterer Maßnahmen erfolgen konnte, einen Rechtsbehelf gegen seine Überstellung eingelegt hat, der aufschiebende Wirkung hatte, beginnt gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eine (neue) sechsmonatige Frist zur Überstellung des Antragstellers ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsbehelf. Diese Frist ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht abgelaufen.
3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt - wie bereits dargelegt - die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder - alternativ - innerhalb von sechs Monaten ab der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Liegt ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vor, ist demnach für den Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf abzustellen. Mit „Rechtsbehelf“ im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - also der Entscheidung eines Mitgliedstaats, einen Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht zu prüfen - gemeint, wie sich aus Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ergibt. Ein derartiger Rechtsbehelf des Antragstellers liegt hier vor. Zwar ist der Bescheid vom
dem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. August 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und erneut die Abschiebung des Antragstellers
Italien angeordnet hatte, hat der Antragsteller hiergegen am 8. Dezember 2011 Klage erhoben. Macht ein Asylantragsteller wie hier in einem gerichtlichen Verfahren Einwände gegen die Entscheidung, den Asylantrag wegen Unzuständigkeit nicht zu prüfen, geltend mit dem Ziel, dass diese Entscheidung aufgehoben wird und der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, den Asylantrag sachlich prüft, liegt ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vor. Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf hat auch aufschiebende Wirkung im Sinne des Art 19 Abs. 3 Satz 1 letzter Hs. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 29.1.2009 - C 19/08 -, Rn 45) zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, der ähnlich wie Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorschreibt, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgt, beginnt die Frist für die Durchführung der Überstellung erst zu laufen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben; dass diese Überstellung erfolgen wird, kann aber nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (Hervorhebung durch den Senat) der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Frist zur Durchführung der Überstellung nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, a.a.O. , Rn 46). Dieser Rechtsprechung, die ohne Weiteres auf die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 übertragen werden kann, ist zu entnehmen, dass ein Rechtsbehelf dann aufschiebende Wirkung im Sinne der vorgenannten Vorschriften hat, wenn dieser zu einer Aussetzung des Vollzugs führt und insoweit ein Vollstreckungshindernis darstellt (ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn 193). Ob die Aussetzung der Vollziehung im Rahmen einer Entscheidung
GO oder
GO getroffen wird, ist dabei ohne Belang (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.6.2012 - A 2 S 1355/11 -; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn 193). Die für die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erforderliche Aussetzung des Vollzugs der Überstellung durch den vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelf ist hier eingetreten. Denn das Verwaltungsgericht Osnabrück hat auf den vom Antragsteller gestellten Antrag vom 10. Mai 2011 zunächst mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - 5 B 49/11 - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
GO vorläufig bis zu einer Entscheidung über den am
dem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. August 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und erneut die Abschiebung des Antragstellers
Italien angeordnet hatte, hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit weiterem Beschluss vom
Absatz 1 keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es
ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Zwar darf
VfG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) nicht
Hieraus folgt jedoch nicht, dass durch diese Vorschrift eine andere Entscheidung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ausgeschlossen ist und daher ein Rechtsbehelf wegen § 34a Abs. 2 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 haben kann. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes
VfG in den Fällen, in denen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) erfolgen soll, in Ausnahmefällen, die nicht vom „normativen Vergewisserungskonzept“ des Gesetzgebers über die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in einem sog. sicheren Drittstaat erfasst sind, der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen eine sofortige Überstellung nicht entgegensteht (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O. ). Diese Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - von den Verwaltungsgerichten auf die Abschiebung in einen anderen Staat, der
VfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, mit der Begründung übertragen, dass die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen zu § 26a AsylVfG auch auf die Vorschrift des § 27a AsylVfG zutreffen, weil die
europäischen Recht für die Asylentscheidung zuständigen Mitgliedstaaten zugleich sichere Drittstaaten im Sinne von § 26a AsylVfG sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.3.2012 - 1 B 234/12 .A - und v. 11.10.2011 - 14 B 1011/11 .A -; ferner Nds. OVG, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/22 - und Hess. VGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10 .Z.A.-). Unter diesen Umständen kann daher keine Rede davon sein, dass es
der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland unzulässig sei, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellung auf der Grundlage der Zuständigkeitsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 anzuordnen. Entsprechend ist hier auch das Verwaltungsgericht Osnabrück verfahren, indem es sowohl mit Beschluss vom
Italien gewährt hat. Unabhängig davon stellt die für den Fristenbeginn der Überstellung maßgebliche Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
ihrem Wortlaut auch ausdrücklich darauf ab, dass einem eingelegten Rechtsbehelf tatsächlich aufschiebende Wirkung zukommt und nicht darauf, ob es
dem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10 .Z.A.-). Läuft danach die Frist zur Überstellung aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens bezüglich der Durchführung der Überstellung entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann, kann dahinstehen, ob insoweit das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache für den Fristenbeginn bereits ausreichend ist oder es darüber hinaus der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bedarf (so Hess. VGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10 .Z.A.-), die hier noch nicht vorliegt, da der Antragsteller gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom
2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -).
der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt dieses Asylsystem die Annahme zu, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Sie ist widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag des Antragstellers selbst zu prüfen. Denn es ist auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Würdigung der Erkenntnismittel zur Lage von Asylbewerbern in Italien in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011,
Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Zustands“, gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden
zukommen (Seite 3 der Stellungnahme).
dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung erscheint danach derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar 2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit
Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer
Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, veranlasst ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. insoweit den 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, der das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil v. 14.5.1996, a.a.O. , in Bezug auf Italien verneint). Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil seine Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die hier erst mit der Vorlage aller Verwaltungsvorgänge durch den Antragsgegner vorgelegen hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/441540.html ( https://oj.is/441540 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 73 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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