wiederholter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der Gesellschaft zur Fortsetzung derartiger Zahlungen führen.
der Ablehnung einzuklagen. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Am 23. Juni 2005 schlossen die Gesamtbetriebsparteien eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zum variablen Vergütungssystem“ (im Folgenden: „GBV“), wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 54 - 61 d.A. verwiesen wird.Deren § 2 regelt u.a. den Auszahlungszeitpunkt der variablen Vergütung wie folgt: „B bezahlt an die Mitarbeiter pro Geschäftsjahr eine variable Vergütung unter Berücksichtigung der Erreichung festgelegter Ziele und des wirtschaftlichen Ergebnisses von B
Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung. Die variable Vergütung wird spätestens innerhalb von vier Monaten
Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die variable Vergütung bezieht (Bezugsjahr) abgerechnet und ausbezahlt.“ Der Bonusanspruch ist
den weiteren Regelungen der GBVsowohl von den Leistungen des Mitarbeiters als auch von dem so genannten Bankenerfolgsfaktor abhängig. Üblicherweise wird mit dem betreffenden Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung geschlossen und
Ablauf des Kalenderjahres eine darauf basierende Gesamtbewertung erstellt. Aus dieser ergibt sich ein Bonusrahmen,der mit dem Bonusbasiswert des jeweiligen Mitarbeiters zu multiplizieren ist. Gem. § 2 Abs. 2 d) GBV legt der Arbeitgeber den konkreten Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung sodann „innerhalb des Bonusrahmens
billigem Ermessen“fest. Aus der Tabelle unter § 2 Abs. 2 b) GBV folgt weiterhin aus einer Gesamtbeurteilungsnote von 1,5 bis 2,4 ein Bonusrahmen von 0bis 80%. Der Kläger wurde zur Berechnung des Bonus‘ in die Peergroup IV eingestuft, sein Bonusbasiswert auf 30.000,00 €festgesetzt. Er erhielt ab dem Jahre 2006 folgende Bonuszahlungen: 200615.000,00 €200720.000,00 €200816.000,00 €
dem der Kläger im Frühjahr 2010 keinen Bonus für das Kalenderjahr 2009 erhalten hatte, rief er gem. § 5 GBV die Konfliktkommission an, die am
erteilter Auskunft ergebenden Bonusbetrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,die vorläufige Vollstreckbarkeit eines etwaig zu verkündenden Auskunftsanspruchs gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuschließen. Die Beklagte hat die Auffassung geäußert, der Kläger könne schon deshalb keine Ansprüche hinsichtlich einer Bonuszahlung für das Jahr 2009 stellen, weil er die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von sechs Monaten nicht eingehalten habe. Außerdem sei der Auskunftsanspruch erfüllt. Aus dem Protokoll der Sitzung der Konfliktkommission sei für den Kläger erkennbar,welche Ziele maßgeblich und warum seine Leistung für die Zahlung eines Bonus‘ nicht ausreichend war. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 180 - 188 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der ersten Stufe bezüglich des Auskunftsanspruchs durch Teilurteil stattgegeben und den Antrag der Beklagten, die Vollstreckbarkeit des Urteils auszuschließen,zurückgewiesen. Es hat die Zulässigkeit der Stufenklage damit begründet, dass zwar fraglich sei, ob der Kläger
erfolgter Mitteilung der erbetenen Erwägungen einen etwaigen Anspruch beziffern kann, dass aber nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger Anhaltspunkte zur Bezifferung seines Anspruchs erhält, da
wie vor unklar sei, weshalb trotz einer Beurteilung, die zu einem Bemessungsrahmen von 0 bis 80% führte, kein Anspruch auf Auszahlung bestehen soll. Der Anspruch auf die Auskunftserteilung sei auch begründet, da der Kläger die Auskunft benötige, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend zu machen. Dem Protokoll der Sitzung der Konfliktkommission lasse sich gerade nicht entnehmen, weshalb der Kläger trotz der Gesamtbewertung von 2,3 keinen Bonus erhalten soll. Der Beklagten sei es unschwer möglich, die Auskunft darüber zu erteilen, welche Tatsachen ihrer Ermessensausübung zu Grunde liegen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht etwa verspätet geltend gemacht worden. Fälligkeit des Bonusanspruchs sei weder gem. § 2 Abs. 1 GBV noch gem. § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags eingetreten,vielmehr sei der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt, solange der Gläubiger ohne einen Mitwirkungsakt des Schuldners außer Stande ist, die Forderung zu beziffern. Ein solcher Fall sei hier gegeben,weil die aus dem Protokoll zu entnehmende Bewertung einen Bonusrahmen eröffnete und gerade nicht zu der Annahme geführt habe,dass keine Zahlung erfolgen werde. Gegen dieses Teilurteil vom
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form-und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Freilich umfasst sie nur den erstinstanzlich bereits entschiedenen Auskunftsanspruch, die erste Stufe der insgesamt erhobenen Stufenklage. Insofern war der Antrag der Beklagten einschränkend auszulegen. II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs stattgegeben. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der auf der ersten Stufe erhobenen Auskunftsklage zu Beginn der Entscheidungsgründe geäußert, diese dann aber mit unzutreffender Begründung nicht weiter verfolgt. Dies hat dazu geführt, dass das Arbeitsgericht den Stufenklageantrag zu 1) als zulässig erachtet hat. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, denn es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse des Klägers an der auf der ersten Stufe geforderten Auskunft. Auskunftsansprüche können
Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen,dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BAG Urteil vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274 , 278; vom 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15 ,21). Im Regelfall setzt der Auskunftsanspruch einen dem Grunde
feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde
zu verschaffen. So zieht das Bundesarbeitsgericht einen Auskunftsanspruch auch dann in Erwägung, wenn allein die Möglichkeit eines Zahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung besteht (BAG Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55 -63). Da aber die im Rahmen einer Stufenklage geforderte Auskunftserteilung stets (nur) dem Zweck dient, die für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen vom Prozessgegner zu erhalten, scheidet ein Anspruch auf solche Informationen immer dann aus, wenn die vom Kläger begehrten Auskünfte unter keinem Gesichtspunkt dazu geeignet sind, einen vermeintlichen Zahlungsanspruch der Höhe
zu beziffern. Dies ist hier der Fall. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger, wenn ihm die Details der Bonusermittlung offengelegt werden, „Anhaltspunkte zur Bezifferung seines Anspruchs erhält“, so reicht dies aus zweierlei Gründen nicht aus, um das rechtlich geschützte Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft begründen zu können. Zum einen bedarf es zur zulässigen Geltendmachung eines im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs eines schlüssigen Vortrags, welche konkreten Informationen zur Bezifferung des Anspruchs erwartet werden. Lediglich die vage Möglichkeit, dass die Auskunft verwertbare Daten enthält, reicht hierzu nicht aus. Dasselbe gilt für die vom Arbeitsgericht nicht ausgeschlossenen „Anhaltspunkte“ für die Bezifferung eines etwaigen Anspruchs. Wenn fraglich ist, ob der Kläger
Erteilung der begehrten Auskunft seinen angenommenen Anspruch tatsächlich beziffern kann, kann diese Auskunft nicht als erforderlich zur Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs im Sinne der o.a.ständigen BAG-Rechtsprechung angesehen werden. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte ihre Ermessensentscheidung, dem Kläger im gegebenen Rahmen von 0 bis 80%keinen Bonus auszuzahlen, nicht weiter begründet hat. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit eine wie auch immer geartete Auskunft über die dabei angestellten Erwägungen dem Kläger die Möglichkeit gibt, anschließend eine bezifferte Bonusforderung geltend zu machen. 2. Darüber hinaus wäre die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs auch selbst im Falle, dass ihre Zulässigkeit angenommen wird, unbegründet. a) Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Zahlung des Bonus zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Dezember 2010 noch nicht verfallen war. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
4 des Arbeitsvertrags ist der Bonusanspruch spätestens im Juni des Folgejahres fällig. Allerdings verweist § 4Abs. 6 auch auf etwaige Betriebsvereinbarungen.
der hier einschlägigen GBV wird die variable Vergütung spätestens innerhalb von vier Monaten
Abschluss des Geschäftsjahres, das bei der Beklagten mit dem Kalenderjahr identisch ist, somit im April des Folgejahres abgerechnet und ausbezahlt wird. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Mai
den Regeln dieser GBV zunächst noch das Konfliktverfahren durchgeführt wurde. Dies führte zu einer
träglichen Bewertung des Klägers für das Jahr 2009, die wiederum einen Bonusrahmen von 0bis 80% zur Folge hatte.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.