(35)Versandhandelsverträge, Rn. 2; vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 22.02.2011 - 6 U 80/10 , juris, Rn. 26). Auf die Ausführungen des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen. 5Durch die Verweigerung der Annahme des unfrei versandten Pakets mit der Ware, auf die sich der Widerruf bezieht (vgl. Anlagen Ast 4a, 4b), hat die Antragsgegnerin zu
- die Ausübung des Widerrufsrechts entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verweigert und/oder erschwert. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu
- (Anlage ASt 8 unter Ziffer 8, Allgemeine Hinweise) wird ausdrücklich klargestellt, dass die Beachtung der Bitte, Ware möglichst nicht unfrei zurückzusenden, nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts ist. Insoweit ist der Streitfall signifikant anders gelagert als der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14.02.2007 - 5 W 15/07 , juris zugrunde liegende Fall, in dem es um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ging, wonach unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden. Im Streitfall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu
- am Vertrag mit dem Testkäufer festhalten will.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/441808.html ( https://oj.is/441808 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.