1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB jeweils für die Zeit ab der jeweiligen Zahlung des Insolvenzschuldners bis zur Insolvenzeröffnung. Als schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen habe das beklagte Land Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr zu ersetzen, der gesetzliche Zinssatz gemäß § 246 BGB finde insoweit Anwendung. Hilfsweise verlangt der Kläger die Beträge auf der Grundlage der Höhe der Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten verzinst. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 14.435,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2010 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 02.11.2010 hat er angekündigt, nunmehr zu beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 5.025,54 € zu zahlen. Der Schriftsatz vom 02.11.2010 ist dem beklagten Land am 26.11.2010 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 06.12.2010 eingegangenem Schriftsatz hat das beklagte Land der im Schriftsatz vom 02.11.2010 enthaltenen Klagerücknahme widersprochen. In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2011 hat der Kläger seine Erklärung wiederholt, er begehre nur noch Zahlung von 5.025,54 €, im Übrigen nehme er die Klage zurück. Das beklagte Land hat der Klagerücknahme erneut widersprochen. Der Kläger beantragt nunmehr, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 5.025,54 € zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es behauptet, es habe beim Empfang der Zahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB nicht gekannt. Sofern es darauf ankommt, vertritt das beklagte Land die Ansicht, es fehle an einer schlüssigen Darlegung bzw. an Beweisantritten für eine Bösgläubigkeit des Empfängers beim Leistungsempfang. Es vertritt weiter die Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz im Zeitraum von der Befriedigung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldhaft nicht gezogener Nutzungen. Die erhaltenen Beträge seien erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab dem 13.07.2006, zu verzinsen. Das beklagte Land verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (U. v. 03.02.2004, Az. XI ZR 125/03 und U. v. 30.03.2004, Az. XI ZR 145/03 ) wonach für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus dasselbe gelte wie für einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde. Bei einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch - und somit auch bei einem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch - komme eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen nicht in Betracht, weil der Staat öffentlichrechtlich erlangte Einnahmen in der Rege nicht gewinnbringend anlege, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge. Des Weiteren vertritt das beklagte Land die Ansicht, sofern der Kläger mit dem Klageantrag weitere Zinsen betreffend die von ihm geltend gemachte Forderung verlange, verstoße dieses Verlangen gegen das Zinseszinsverbot des § 289 BGB. Die Klage ist dem beklagten Land am 18.06.2010 zugestellt worden. Gründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die von dem Kläger erklärte teilweise Klagerücknahme ist unzulässig, da das beklagte Land der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat. Die Einwilligung des beklagten Landes ist gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich, am 21.09.2010 wurde bereits mit dem ursprünglichen Klageantrag mündlich verhandelt. Die Einwilligung gilt auch nicht gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO als erteilt, denn das beklagte Land hat binnen zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 02.11.2010 der Klagerücknahme ausdrücklich widersprochen. Diesen Widerspruch hat es im Termin am 25.01.2011 wiederholt. Daraus folgt, dass der ursprünglich gestellte Klageantrag weiterhin rechtshängig ist, über diesen ist zu entscheiden. II. Der Kläger kann gemäß § 143 Abs. 1 S.
1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB Zahlung von 7.707,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2010 verlangen.
1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen. Da es sich bei § 143 Abs. 1 S. 2 InsO um einen Rechtsfolgenverweis handelt (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/ Kirchhof, 2. Aufl. 2008, § 143 Rn. 59), kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB vorliegen. Es kann also dahinstehen, ob das beklagte Land - was es bestreitet - den Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB kannte oder nicht. Grundsätzlich umfasst der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 S.
1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB bei einer anfechtbaren Weggabe von Geld auch die marktüblichen Zinsen als Nutzungen vom Zeitpunkt der Weggabe an (BGH, u. v. 01.02.2007, Az. IX ZR 96/04 ; BGH, U. v. 22.09.2005, Az. IX ZR 271/01 ; Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 143 Rn. 35; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, a.a.O., § 143 Rn. 60; Gundlach, EWiR 2007, 313 ; a.A. RWS-Kommentar, Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand: 05/2010, § 143 Rn. 50). Hier streiten die Parteien darüber, ob auch vom Steuerfiskus als Anfechtungsgegner Zinsen vom Zeitpunkt der Weggabe an verlangt werden können. Das beklagte Land verweist auf Rechtsprechung des BGH (U. v. 03.02.2004, Az. XI ZR 125/03 ; U. v. 30.03.2004, Az. XI ZR 145/03 ). In den zitierten Entscheidungen schloss sich der BGH für den dort geltend gemachten zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der bei einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil der Staat öffentlichrechtlich erlangte Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über diese im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Es vertritt die Ansicht, diese Rechtsprechung finde auch auf den hier geltend gemachten Anspruch Anwendung, so dass der Kläger nicht schon ab der Weggabe der Beträge Zinsen verlangen könne. Der von dem beklagten Land vertretenen Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 (Az. 2 U 4/07 ) insoweit anschaulich dargestellt, dass die auch hier von dem beklagten Land zitierte BGH-Rechtsprechung nur für den Ersatz tatsächlich gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB gilt, und dass sehr wohl - auch vom Steuerfiskus - unter den Voraussetzungen der verschärften Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 BGB ab Insolvenzeröffnung Ersatz von Prozesszinsen verlangt werden könne. Das beklagte Land merkt zutreffend an, dass Zinsen für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bereits an den Kläger gezahlt worden sind und dass diese vorliegend nicht im Streit sind. Die Entscheidung des OLG Köln ist jedoch für vorliegenden Rechtsstreit insoweit aussagekräftig, als - wie bereits erwähnt - zutreffend dargelegt wird, dass die von dem beklagten Land angeführte BGH-Rechtsprechung lediglich auf den gutgläubigen Bereicherungsschuldner Anwendung findet. Vorliegend geht es um einen Fall der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Das OLG Köln geht davon aus, dass die Rechtsprechung des BGH (BGH, u. v. 01.02.2007, Az. IX ZR 96/04 ) - Anfechtungsgegner war dort eine Bank - grundsätzlich auch für den Fiskus gilt; das hat auch das beklagte Land erkannt (Schriftsatz vom 29.10.2010). Die Entscheidung des BGH vom 01.02.2007 (Az. IX ZR 96/04 ) lautet schon im Leitsatz wie folgt: „Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.“ Weder dem Gesetzestext noch der Entscheidung des BGH vom 01.02.2007 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die Verweisung auf §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 , 987 Abs. 2 BGB solle nicht für den Fiskus gelten. Auch hat das beklagte Land keine überzeugenden Argumente für eine einschränkende Anwendung des Verweises vorgebracht. Alleine das Argument, der Staat lege seine Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend an, sondern verfüge über diese im Interesse der Allgemeinheit, vermag eine Besserstellung des Fiskus gegenüber sonstigen Anfechtungsgegnern im Rahmen der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen. Soweit das beklagte Land auf ein Urteil des OLG Hamm (U. v. 13.04.2010, Az. 27 U 133/09 ) verweist, kann es aus dieser Entscheidung nichts für sich herleiten. Zwar sprach das OLG Hamm dem dortigen Kläger Zinsen erst ab Insolvenzeröffnung zu, der Kläger hatte darüber hinaus jedoch auch keinen weiteren Zinsanspruch - etwa ab Befriedigung der dortigen Beklagten - geltend gemacht. Im Rahmen von § 987 Abs. 2 BGB wird analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, dass der Anspruchsgegner Nutzungen schuldhaft nicht gezogen hat (BGH, U. v. 03.06.2005, NJW-RR 2005, 1542 ; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, a.a.O., § 143 Rn. 63). Auch um sich in diesem Zusammenhang zu exkulpieren, genügt der pauschale Vortrag des beklagten Landes, der Fiskus lege seine Einnahmen grundsätzlich nicht gewinnbringend an, nicht. Über § 143 Abs. 1 S.
1, 818 Abs. IV, 292 , 987 Abs. 2 BGB kann der Anspruchsteller die marktüblichen Zinsen verlangen (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, a.a.O., § 143 Rn. 63). Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für den marktüblichen Zinssatz. Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger nicht in jedem Fall den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % verlangen. Gemäß § 246 BGB sind Zinsen in Höhe von vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, wenn eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen ist und sofern nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend ist nicht ein bestehender Anspruch nach Gesetz - wie zum Beispiel gemäß § 256 BGB oder gemäß § 641 Abs. 4 BGB - oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, sondern der von dem beklagten Land geschuldete Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen bemisst sich „zufällig“ danach, welche Zinsen auf den weggegebenen Betrag hätten erwirtschaftet werden können. Eine Zinspflicht - auf die dann bezüglich der Höhe § 246 BGB anwendbar sein könnte - setzt immer eine Hauptforderung voraus (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Grundmann,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.